Urteil des LSG Bayern vom 16.02.2009
LSG Bayern: stadt, befangenheit, unparteilichkeit, beteiligter, zivilprozessordnung, arbeitsgemeinschaft, geschäftsführer, zustellung
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 16.02.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 51 AS 2667/08
Bayerisches Landessozialgericht L 5 SF 239/08
Die Ablehnung des Vorsitzenden der 51. Kammer des Sozialgerichts München, Richter am Sozialgericht T., wegen
Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor der 51. Kammer des Sozialgerichts München (SG), deren Vorsitzender der Richter am
Sozialgericht (RISG) T. ist, einen Rechtsstreit wegen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Der Klageschrift vom 11.11.2008 fügte der Kläger den angefochtenen Widerspruchsbescheid der ARGE für
Beschäftigung A-Stadt GmbH bei, benannte als Beklagte jedoch die Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, die Agentur
für Arbeit A-Stadt, die Landeshauptstadt A-Stadt sowie die beiden Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für
Beschäftigung A-Stadt GmbH. RiSG T. übersandte die Klageschrift der ARGE A-Stadt und teilte dieser mit Schreiben
vom 14.11.2008 mit, dass sie allein Beklagte sei, da zulässiger Streitgegenstand - soweit ohne Akten ersichtlich - nur
ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II sein könne. Einen Abdruck hiervon übersandte er dem Kläger. Mit Schreiben
vom 03.12.2008 lehnte der Kläger RiSG T. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, die
willkürliche und unzulässige Abänderung der Beklagten lasse nur den Schluss zu, dass RiSG T. rechtswidrig eine
Zustellung der Klageschrift an die Beklagten verhindern wolle, um diese nicht der Durchgriffshaftung auszusetzen.
RiSG T. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Kläger wiederum Stellung genommen hat.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das
Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 SGG in Verbindung mit den §§ 42 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine
Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger
Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu
zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich
sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive
Einstellung des RiSG T. in Zweifel zu ziehen.
Unter Berücksichtigung des mit der Klage vorgelegten Widerspruchsbescheides, dessen Regelungen im Wesentlichen
Gegenstand des Klagebegehrens sind, ist es nachvollziehbar und daher befangenheitsrechtlich nicht zu beanstanden,
wenn RiSG T. auf der Grundlage des § 106 Abs.1 SGG die ARGE A-Stadt als zutreffende Beklagte hat eintragen
lassen und allein dieser eine Abschrift der Klage übersandt hat.
Wenn der Kläger mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden ist, hätte es nahe gelegen, dies dem SG mitzuteilen
und klarzustellen, dass darauf bestanden wird, die Klage auf alle genannten Beklagten zu erstrecken. Ein Grund,
RiSG T. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, besteht bei bloßer Unzufriedenheit mit der Vorgehensweise
des Richters nicht.
Das Ablehnungsgesuch ist daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.