Urteil des LSG Bayern vom 24.05.2006

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, die post, wahrung der frist, briefkasten, klagefrist, vertretung, inhaftierung, beteiligter, rechtsmittelfrist, klagebegehren

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 24.05.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 2 SO 68/05
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 141/06 SO PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 25.01.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Mietschulden im Zeitraum der Inhaftierung des Klägers vom
28.11.2004 bis 27.01.2006.
Der Beklagte lehnte mit 2 Schreiben vom 24.01.2005 und vom 02.02.2005 die Übernahme der Kosten für die
Beibehaltung von Mietwohnungen während der Inhaftierung des Klägers ab. Auf nochmaligen Antrag des Klägers hin
lehnte er den Antrag des Klägers auf Übernahme der Mietkosten ab dem 01.01.2005 mit Bescheid vom 13.04.2005
ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom
25.07.2005 zurück. Der Widerspruchsbescheid ist mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Er wurde
dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 26.07.2005 ausgehändigt.
Mit einem mit dem Datum 25.08.2005 versehenen Schriftstück erhob der Kläger zur Fristwahrung Klage zum
Sozialgericht Landshut. Dieses Schreiben ist beim Sozialgericht Landshut ausweislich des Eingangsstempels am
31.08.2005 eingegangen.
Durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30.09.2005 ließ der Kläger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist stellen.
Nach telefonischer Rücksprache der Beklagten mit der Justizvollzugsanstalt A. müssen dort die Gefangenen jeden
Tag bis 6.00 Uhr früh ihre ausgehende Post in den internen Briefkasten der Justizvollzugsanstalt legen. Dieser
Briefkasten wird anschließend von der Poststelle gelehrt und die Briefe zur Zensur gegeben. Spätestens bis 14.30 Uhr
wird die Post des betreffenden Tages dann in den Briefkasten gegenüber der Justizvollzugsanstalt eingeworfen. Zur
Wahrung der Frist ist es auch möglich, die Post dem zuständigen Aufsichtsbeamten unmittelbar zu geben, der dann
veranlasst, dass der Brief (ggf. mit Einschreiben) ebenfalls am gleichen Tag zur Post gegeben wird.
Das Sozialgericht Landshut (SG) lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und
Beiordnung von Rechtsanwalt B. , S. , für das Klageverfahren ab.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das Bayer. Landessozialgericht. Was im konkreten Fall
mit seinem Brief geschehen sei, könne nicht aufgeklärt werden. "Der Brief des Klägers kann irgendwo liegen
geblieben, vergessen worden sein oder sonst irgendetwas; aufklären wird sich dieser Sachverhalt wohl nicht mehr
lassen."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die
vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG
hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Bewilligung von PKH für das dort anhängige
Klageverfahren versagt.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht
vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl
beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Vorliegend bietet die vor dem SG erhobene Klage des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Eine solche hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht nur dann, wenn es aufgrund summarischer Überprüfung der
Sach- und Rechtslage möglich erscheint, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren durchdringen wird, wenn mithin
die gute Möglichkeit des Obsiegens besteht, wobei allerdings letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht
ausgeschlossen werden müssen (Düring in Jansen, SGG, 1.Aufl, 2003, § 73a Rdnr 7).
Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Klage des
Klägers keinen Erfolg haben wird, weil sie offensichtlich unzulässig ist. Dass der Kläger die Klagefrist versäumt hat,
weil seine Klage erst nach Ablauf dieser Frist beim SG eingegangen ist, ist in der Sache unstreitig. Das SG hat aber
auch zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist verneint, weil die
Fristversäumnis dem Kläger zuzurechnen ist. Er stützt sich lediglich auf seine Angabe, er habe den Brief am
25.08.2005 zur Post gegeben. Darüber hinaus lasse sich der Sachverhalt wohl nicht weiter aufklären. Damit hat der
Kläger seine Pflicht versäumt, die Tatsachen zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß § 67 Abs 2 Satz 2 SGG glaubhaft zu machen. Allein die Behauptung des Klägers über die Weiterleitung
des Schriftstückes an die Poststelle der Justizvollzugsanstalt und seine übrigen Mutmaßungen brauchte das SG
nicht zur Grundlage nehmen, um davon auszugehen, dass er alles in seiner Macht stehende getan hat, die
Rechtsmittelfrist, über die er ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist, einzuhalten.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).