Urteil des LSG Bayern vom 29.04.2010

LSG Bayern: zivilprozessordnung, prozessvertretung, form, bayern, rechtsschutz

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 29.04.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 12 R 1061/09
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 1082/09 B PKH
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.11.2009 wird zurückgewiesen
Gründe:
I.
Die am 22.12.2009 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Nürnberg vom 26.11.2009
richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage, mit der die Klägerin die Verurteilung
der Beklagten zur Gewährung von Erwerbsminderungsrente begehrt. Das SG hat die Bewilligung von PKH abgelehnt,
weil die Klägerin nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung aus ihrem
Vermögen aufzubringen. Zum Vermögen gehöre auch der satzungsmäßige Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz
durch eine Verbandsvertretung. PKH sei daher zu versagen, weil die Klägerin Mitglied des Sozialverbandes VdK
Bayern e.V. (VdK) sei und keine triftigen Gründe ersichtlich seien, die einer Inanspruchnahme des ihr zustehenden
Rechtsschutzes entgegenstünden.
Die Klägerin beantragt, den Beschluss des SG Nürnberg vom 26.11.2009 aufzuheben und ihr für das Klageverfahren
ab Antragstellung PKH unter Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu bewilligen. Es sei nicht gesichert,
ob der VdK die Kosten des Rechtsstreits übernehme. Sollte der VdK für die Kosten des Verfahrens einstehen, werde
die Staatskasse von der Kostenübernahme freigestellt.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz wird Bezug
genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat weist die Beschwerde
aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden,
bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 142 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Gemäß § 73a Abs 2 SGG scheidet eine PKH-Bewilligung nicht nur dann aus, wenn der Beteiligte tatsächlich von
einem der Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs 2 S 2 Nr 5 bis 9 SGG vertreten wird, sondern bereits dann, wenn
der Beteiligte sich durch einen der genannten Bevollmächtigten vertreten lassen kann (BSG Beschluss vom
12.03.1996 - 9 RV 24/94 = SozR 3-1500 § 73a Nr 4; BSG Beschluss vom 08.10.2009 - B 8 SO 35/09 B). Die Klägerin
war als Mitglied des VdK gehalten, ihre satzungsmäßigen Rechte auf Wahrnehmung (nicht: Kostenübernahme) der
Prozessvertretung durch den VdK auszuschöpfen. Hinderungsgründe an der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes
hat sie nicht mitgeteilt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs 4 Zivilprozessordnung iVm § 73a SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.