Urteil des LSG Bayern vom 10.09.2003
LSG Bayern: anspruch auf bewilligung, rente, wartezeit, eigenschaft, eigentumsgarantie, willkürverbot, versicherungsverhältnis, versicherter, entziehen, meinung
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.09.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 4 RJ 559/02
Bayerisches Landessozialgericht L 19 RJ 126/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.12.2002 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rückerstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge zur deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am 1948 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er hat von 1973
bis 1998 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist im November 2000 in die Türkei zurückgekehrt. Auf
seinen Antrag vom 29.11.2000 erstattete die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.04.2001 die im genannten
Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteile in Höhe von
75.066,86 DM).
Mit Schreiben vom 27.05.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der von den Arbeitgebern
geleisteten Beiträge. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.06.2002 ab. Der dagegen am 05.07.2002
erhobene Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002).
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom
13.12.2002 abgewiesen. Nach der zwingenden Vorschrift des § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei
nur die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beitragsanteile zu erstatten. Eine
Erstattung der anderen Hälfte (des Arbeitgeberanteils) sehe § 210 SGB VI nicht vor.
Gegen das ihm am 18.02.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 03.03.2003 eingegangene Berufung des Klägers.
Dazu trägt er vor, nach seiner Meinung stehe ihm aus den Arbeitgeberanteilen eine Rente zu. Die Beklagte könne sich
nicht der Verpflichtung zur Zahlung einer Rente entziehen. Es entspreche auch nicht dem Gleichheitsprinzip und
widerspreche der sozialen Gerechtigkeit, wenn die Beklagte die Beiträge zurückbehalte.
Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des SG
Bayreuth vom 13.12.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.06.2002 i.d.G. des
Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002 zu verurteilen, ihm eine Rente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen
zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten des SG Bayreuth vorgelegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und auch im
Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom
13.12.2002 zutreffend entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente
aus eigener Versicherung hat, nachdem die zur deutschen Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge
erstattet wurden.
Dem Kläger wurde auf seinen Antrag gemäß § 210 Abs.3 Satz 1 SGB VI die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung für ihn entrichteten Beiträge erstattet. Dies hat zur Folge, dass das Versicherungsverhältnis
Rentenversicherung für ihn entrichteten Beiträge erstattet. Dies hat zur Folge, dass das Versicherungsverhältnis
zwischen dem Kläger und der Beklagten aufgelöst ist. Demnach bestehen Ansprüche aus den bis zu der Erstattung
zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr (vgl. § 210 Abs.6 Satz 3 SGB VI). Die in § 210 Abs.6 Satz 2 und
3 SGB VI normierte Verfallswirkung führt zur rückwirkenden Aufhebung des Versicherungsverhältnisses und erfasst
alle vor der Erstattung liegenden Versicherungszeiten, so dass Ansprüche insoweit nicht mehr bestehen und der
Kläger keine auf die Wartezeit des § 50 Abs.1 SGB VI anrechenbaren Pflichtbeiträge mehr nachweisen kann. Der
Kläger verliert als Folge der Beitragserstattung seine Eigenschaft als Versicherter der Beklagten. Rentenansprüche
stehen ihm nicht mehr zu.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung der von seinem Arbeitgeber getragenen
Anteile zur deutschen Rentenversicherung. Die Begrenzung der Beitragserstattung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung auf die Hälfte der entrichteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) verstößt nicht gegen höherrangiges
Recht. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt es nämlich keine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art.14
Abs.1 Grundgesetz (GG) und keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG dar, dass
von der Beitragserstattung allgemein die vom Arbeitgeber getragenen Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil)
ausgenommen werden (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG- Beschluss vom 24.11.1986 in SozR 2200 § 1303
RVO Nr.34). In dieser Entscheidung hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass wegen des auch in der gesetzlichen
Rentenversicherung geltenden Versicherungsgedankens die Beitragserstattung von Verfassungs wegen nicht geboten
ist; deshalb verstößt die Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte auch nicht gegen das Willkürverbot.
Die Berufung des Klägers musste daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückgewiesen werden.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.