Urteil des LSG Bayern vom 06.02.2006

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, zivilrechtliche streitigkeit, abtretungsvertrag, offenlegung, zessionar, witwenrente, hinterbliebenenrente, verwaltungsakt, rechtsschutz, darlehensvertrag

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.02.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 3 R 340/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 20 B 709/05 R ER
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.11.2005 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth
(SG) vom 16.11.2005, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 20.06.2005 erhobenen
Klage zurückgewiesen wurde.
Die Bf bezieht von der Beschwerdegegnerin (Bg) seit dem 01.05.2001 eine Regelaltersrente und daneben seit 1966
noch eine Witwenrente (Zahlbetrag der Regelaltersrente ab 01.07.2005: 756,26 EUR, der Witwenrente: 484,04 EUR).
Mit Abtretungsvertrag vom 05.02.2002 hatte die Bf zur Sicherung von Ansprüchen der C.bank (C-Bank) gegen sie die
gemäß § 53 SGB I abtretbaren Teile ihrer gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie
etwa Alters- und Hinterbliebenenrente gegen die jeweiligen Leistungsträger an die C-Bank abgetreten. Am 14.02.2005
übersandte die C-Bank eine Abschrift der Abtretungserklärung an die Bg und forderte diese auf, die fälligen
pfändbaren Rentenleistungen an sie zu zahlen.
Mit Bescheid vom 22.02.2005 behielt die Bg von der laufenden Regelaltersrente einen monatlichen Betrag in Höhe
von 217,00 EUR aufgrund der offengelegten Abtretung ein und überwies diesen an die C-Bank. Zur Begründung ihres
dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Bevollmächtigte der Bf vor, das an die Bf ausgezahlte Darlehen, zu
dessen Sicherung die Abtretung erfolgt sei, sei längst getilgt und die noch geltend gemachten Forderungen der C-
Bank resultierten aus Wucherzinsen, insoweit sei die Abtretung unwirksam. Im Übrigen erhöhe sich der unpfändbare
Anteil wegen der Schwerbehinderung der Bf, bei der ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 % und eine erhebliche
Gehbehinderung festgestellt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2005 wies die Bg den Widerspruch zurück. Bei der Ausführung der Abtretung
habe der Rentenversicherungsträger nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Offenlegung erfüllt seien, dies
hätten die Vertragspartner unter sich zu klären. Mit der Offenlegung und der Übersendung der Abtretungserklärung
durch die C-Bank als Zessionar habe sie, die Bg, die Zahlung an den Zessionar vorzunehmen. Die Einwendungen
hinsichtlich der Unwirksamkeit der Abtretung wegen eines Wuchergeschäftes und der Tilgung des gesicherten
Darlehens seien gegenüber der C-Bank zu erheben. Nur bei einer gerichtlichen Entscheidung über die
Rechtsunwirksamkeit der Abtretung entfalle die Verpflichtung, an den Zessionar zu zahlen. Die Bf wurde auch darauf
hingewiesen, dass ab 01.07.2005 der pfändbare und damit abtretbare Betrag nach der Tabelle zu § 850c
Zivilprozessordnung (ZPO) nunmehr 178,40 EUR betrage.
Die dagegen erhobene Klage, mit der weiter die Unwirksamkeit der Abtretungerklärung geltend gemacht wurde, ging
am 22.06.2005 beim SG ein. Zugleich wurde beantragt, dass die Bg mit sofortiger Wirkung die Abtretungserklärung
vom 05.02.2002 aufzuheben habe und es ihr untersagt werde, bis zur Entscheidung in der Hauptsache
Rentenkürzungen vorzunehmen. Die bereits an die C-Bank geleisteten Beträge seien sofort an die Bf auszuzahlen.
Zur Begründung wurde erneut vorgetragen, dass das 1991 gewährte Darlehen längst zurückgezahlt sei und es sich bei
den verlangten Zinsen um Wucherzinsen handle, die die gesamten Verträge, auch die Abtretungserklärung,
unwirksam gemacht hätten. Hierzu wurde auf ein Urteil des Landgerichts H. vom 12.10.1982 verwiesen, in dem ein
vergleichbarer Darlehensvertrag zwischen der K.-Bank und der Bf sowie ihrem Bevollmächtigten als wucherähnliches
Geschäft für nichtig erklärt worden sei. Eine Abschrift dieses Urteils wurde zu den Akten gegeben. Die
Abtretungserklärung sei auch ausdrücklich widerrufen worden. Die Bg habe ihr und ihrem Bevollmächtigten keine
Gelegenheit eingeräumt, ihr Vorbringen gegen die Wirksamkeit der Abtretungserklärung vorzutragen, sondern die
Zahlungen an die C-Bank geleistet, ohne sie vorher anzuhören.
Das SG hat die Anträge der Bf als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gesehen und diesen
Antrag mit Beschluss vom 16.11.2005 zurückgewiesen, weil die Hauptsacheklage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die
Bg sei gemäß § 409 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt, mit befreiender Wirkung an die C-Bank zu leisten,
nachdem diese die Abtretung der Rentenansprüche mit Schreiben vom 05.02.2005 (das am 14.02.2005 bei der Bg
einging) offengelegt habe. Da die Bg berechtigt sei, an die C-Bank zu leisten, könne sie das SG nicht dazu
verpflichten, weiterhin die volle Rente an die Bf zu zahlen. Auch die Abtretungserklärung könne nicht aufgehoben
werden. Der Streit um die Wirksamkeit dieser Erkärung sei eine zivilrechtliche Streitigkeit, für die die Zuständigkeit
der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben sei.
Gegen den am 21.11.2005 zugestellten Beschluss legte die Bf am 30.11.2005 beim SG Bayreuth Beschwerde ein.
Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses des SG Bayreuth vom 16.11.2005 und die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Bf vom 22.02.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 08.06.2005. Zur Begründung wird im Wesentlichen der Vortrag aus dem
Antragsverfahren und dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Inzwischen seien durch das pflichtwidrige Verhalten der
Bg bereits 2.400,00 EUR rechtswidrig an die C-Bank gezahlt worden. Es wurde auch die Kopie eines
Schwerbehindertenausweises vorgelegt, der am 25.10.2005 für die Bf ausgestellt wurde und einen GdB von 100 %
sowie das Vorliegen der Merkzeichen "G", "aG" und "H" bestätigt.
Das SG half der Beschwerde nicht ab, sondern legte sie am 05.12.2005 dem Senat zur Entscheidung vor.
Die Bg hält die Beschwerde für unbegründet und beantragt, sie abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte (§ 173 SGG)
Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag der Bf auf Anordnung der
aufschiebenen Wirkung der Klage vom 20.06.2005 zurückgewiesen.
Zutreffend hat das SG festgestellt, dass die Anfechtungsklage bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung
herabsetzen oder entziehen, gemäß § 86a Abs 2 Nr 3 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Dabei kann es
zunächst dahingestellt bleiben, ob die Ausführung einer nach § 53 Abs 3 SGB I zulässigen Abtretung überhaupt einen
Verwaltungsakt darstellt. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.10.2003, Az: B RA 25/03 R (SozR
4-1200 § 53 Nr 1) sind die bloßen Mitteilungen des Rentenversicherungsträgers über die Höhe des nicht abtretbaren
unpfändbaren Betrages nämlich keine Verwaltungsakte. Dagegen haben der 13. Senat (Urteil vom 23.05.1995, Az: 13
RJ 43/93, SozR 3-1200 § 53 Nr 7) und der 11. Senat (Urteil vom 29.06.1995, Az: 11 RAr 109/94, SozR 3-1200 § 53 Nr
8) ausdrücklich festgestellt, dass der Sozialleistungsträger auch im Fall einer (Teil-)Abtretung der Sozialleistung im
Verhältnis zum Sozialleistungsberechtigten die Höhe des diesem (noch) auszuzahlenden Betrages durch
Verwaltungsakt zu regeln hat. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Mitteilungen des Rentenversicherungsträgers
über die Höhe des nicht abtretbaren unpfändbaren Betrages keine Verwaltungsakte sind, hat die Klage keine
aufschiebende Wirkung. Dann wäre allerdings nicht einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG
durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu gewähren, sondern durch eine einstweilige Anordnung
gemäß § 86b Abs 2 Satz 2. Aber auch für eine solche liegen die Voraussetzungen nicht vor, da die Bf mit ihrem
Begehren in der Hauptsache, nämlich die gesamte Rente ohne Beachtung der Abtretung an sie auszuzahlen, keinen
Erfolg haben kann.
Entgegen der von der Bf durch ihren Bevollmächtigten geäußerten Rechtsauffassung hat die Bg die Rente der Bf nicht
auf Antrag der C-Bank "gepfändet". Die Bf hat vielmehr selbst in dem Abtretungsvertrag vom 05.02.2002 über die
gemäß § 53 SGB I abtretbaren Teile ihrer gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie
etwa Alters- und Hinterbliebenenrente gegen die Bg verfügt und diese Ansprüche an die C-Bank abgetreten. Durch
diese Abtretung bzw. Übertragung, die gemäß § 53 Abs 3 SGB I zulässig ist, soweit sie den für Arbeitseinkommen
geltenden unpfändbaren Betrag übersteigt, wurde gemäß § 398 Satz 2 BGB die C-Bank gegenüber der Bg Gläubigerin
des pfändbaren Teiles der Rentenansprüche der Bf. Gemäß § 409 BGB muss die Bf gegenüber der Bg die angezeigte
Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn die Abtretung nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Dabei steht die
Offenlegung der Abtretung durch die C-Bank einer Anzeige der Abtretung durch die Bf selbst gleich, wenn die Bf eine
Urkunde über die Abtretung der in dem Abtretungsvertrag bezeichneten neuen Gläubigerin, der C-Bank, ausgestellt
hat und diese sie der Bg vorgelegt hat. Eine Rücknahme der angezeigten Abtretung kann dabei nur mit der
Zustimmung der C-Bank erfolgen. Da eine solche Zustimmung der C-Bank nicht vorliegt, nachdem die Bg am
14.02.2005 von der Abtretung Kenntnis erlangt hatte, musste sie gemäß § 53 Abs 4 SGB I und § 407 BGB ab dem
01.04.2005 an die neue Gläubigerin, die C-Bank, den abgetretenen Betrag aus der Rente zahlen. Die Bg ist als
Rentenversicherungsträger am öffentlich-rechtlichen Abtretungsvertrag nicht beteiligt. Die sich aus dem
Darlehensvertrag ergebenden Einwendungen der Bf und die geltend gemachte Unwirksamkeit des Abtretungsvertrages
bzw. der durch den Abtretungsvertrag gesicherten Forderungen der C-Bank sind von der Bf auf zivilrechtlichem Weg
geltend zu machen. In dem vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren kann die Bf allenfalls geltend machen, dass die
Bg den unpfändbaren Betrag gemäß § 850c ZPO in falscher Höhe festgesetzt hat und deshalb einen zu hohen Betrag
an die neue Gläubigerin, die C-Bank, gezahlt hat. Der bisherige Vortrag der Bf rechtfertigt es jedoch nicht, insoweit
hinsichtlich eines von der Bf bisher auch noch nicht bezifferten Teilbetrages einen einstweiligen Rechtsschutz gemäß
§ 86b SGG zu gewähren.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die
Beschwerde ohne Erfolg blieb. Die Aufwendungen der Bg sind gemäß § 193 Abs 4 SGG nicht erstattungsfähig.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 183, 177 SGG).