Urteil des LSG Bayern vom 10.04.2002
LSG Bayern: degenerative veränderung, privatdozent, befund, läsion, behandelnder arzt, ärztliche behandlung, arbeitsunfähigkeit, wahrscheinlichkeit, arbeitsunfall, operation
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.04.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 13 U 18/97
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 64/01
I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30.01.2001 wird aufgehoben und die Klage gegen die Bescheide der
Beklagten vom 07.11.1995 und 20.08.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.1997 abgewiesen.
I. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1959 geborene Kläger war als Fernfahrer bei der Firma Polstermöbel B. beschäftigt. Nach dem
Durchgangsarztbericht des Dr.H. vom 22.03.1995 trug er im Mai 1994 in D. in der M.kirche eine Orgel über eine enge
Treppe hoch. Diese sei dabei zurückgerutscht, wobei ihm als dem unteren Träger der Gurt plötzlich stark die linke
Schulter belastet habe. Danach hätten Schmerzen bestanden und in der Folge sei eine Blaufärbung aufgetreten. Über
Wochen habe eine eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit bestanden. Trotzdem habe er weitergearbeitet. Der
Durchgangsarzt vermerkt, dass eine Belastung des Arms selbst oder auch ein Sturz, der mit dem Arm abgefangen
worden sei, offensichtlich nicht vorgelegen habe. Es bestehe ein Zustand nach Schultergelenkskontusion mit
anhaltendem posttraumatischen Schmerzzustand. Für die im Gutachten des Medizinischen Dienstes vermutete
Rotatorenmanschettenruptur biete die Unfallanamnese sowie die klinische und radiologische Diagnostik keine
Hinweise. Die Sonografie der Rotatorenmanschette habe keine größere Läsion nachgewiesen. In einem Gutachten
des Internisten Dr.K. , Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Bayern, vom 18.11.1994 wird eine
Rotatorenmanschettenruptur im linken Schultergelenk und ein Impingement-Syndrom Stadium 2 festgestellt. Zum
Unfallhergang habe der Kläger angegeben, beim Herauftragen der Orgel über die Treppe sei er der untere Mann
gewesen. Der obere habe ausgelassen und der Tragegurt habe sehr stark in die Schulter eingeschnitten. Er habe dann
noch mehrere Wochen weitergearbeitet, obwohl er von diesem Zeitpunkt an die Schulter habe nicht mehr richtig
bewegen können und obwohl auch alles schwarz und blau gewesen sei. Nach einer Besserung im Urlaub im August
habe er wieder weitergearbeitet und sei dann wegen zunehmender Verschlechterung ab November 1994
krankgeschrieben worden. Im Oktober 1994 sei es zu einem erneuten Trauma der linken Schulter im Rahmen eines
Arbeitsunfalls gekommen. Der Kläger habe wahrscheinlich im Rahmen zweier nicht angezeigter Arbeitsunfälle als
Möbeltransporteur eine Rotatorenmanschettenruptur links erlitten. Nach den anamnestischen Angaben habe hier ein
von außen einwirkendes Ereignis zu den angegebenen Verletzungen geführt.
Die AOK Deggendorf bestätigte mit Schreiben vom 25.04.1995 Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 18.11.1994 bis
09.04.1995. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber des Klägers mit Schreiben vom 25.04.1995 mit, ihm sei
ein Arbeitsunfall im Sommer 1994 nicht bekannt und sei auch vom Kläger nicht gemeldet worden. Am 18.11.1994 sei
von Dr.S. H. eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Auf diesen Bescheinigungen sei jedoch nie ein Arbeitsunfall
angegeben worden.
Der behandelnde Arzt Dr.H. teilte mit Schreiben vom 09.05. 1995 mit, der Kläger habe sich am 08.05.1995 wegen
zunehmender Schmerzen beider Schultergelenke mit deutlicher Bewegungseinschränkung vorgestellt. Es sei eine
Schulterkontraktur links bei Rotatorenmanschettenschaden festgestellt worden.
Mit Schreiben vom 19.05.1995 zitierte Dr.H. das Ergebnis einer Sonografie beider Schultergelenke, wonach im
Seitenvergleich eine deutliche Ausziehung der Rotatorenmanschette links mit fraglicher Ruptur vorgelegen habe. Der
Kläger mache geltend, seit etwa 6 Monaten zunehmende Schmerzen im Bereich der linken Schulter als Folge einer
Verletzung während der Arbeit gehabt zu haben. Genauere Angaben habe er nicht gemacht. Ein Unfall sei am
18.11.1994 bei ihm behauptet worden. Er sei beim Transport eines schweren Gegenstandes geschehen, anfangs
seien keine Angaben gemacht worden. Nach dem Befund sei eine spontane Entstehung der Verletzung nicht möglich.
Auf Grund eines H-Berichts vom 22.03.1995 aus der unfallchirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses D. sei der
Kläger ab 27.03.1995 für arbeitsfähig erachtet worden. Seit 08.05.1995 bestünden wieder massive Beschwerden.
Arbeitsunfähigkeit habe bis 27.03.1995 vorgelegen. Mit Schreiben vom Mai 1995 bestätigte der Arbeitgeber des
Klägers, der Kläger habe tatsächlich im Mai 1994 in seinem Auftrag die Orgel transportiert. Ob er im Oktober 1994
einen weiteren Arbeitsunfall mit Beteiligung der linken Schulter erlitten habe, sei nicht bekannt.
Mit Schreiben vom 22.11.1994 berichtete der Nervenarzt S. , der Kläger habe angegeben, sich vor etwa einem halben
Jahr schon überhoben zu haben. Jetzt klage er seit einer Woche über Schulter-Arm-Schmerzen links. Man müsse
eine Cervikobrachialgie noch unklarer Ursache annehmen und zunächst konservativ symptomatisch behandeln.
Am 29.03.1995 erfolgte eine Computertomografie der Halswirbelsäule durch Dr.F ...
Vom 20.02.1995 bis 06.04.1995 wurde der Kläger wegen einer Rotatorenmanschettenruptur des linken
Schultergelenks im Mai 1994 mit Schultersteife und einem muskulotendinotischen Cervikalsyndrom im Reha-Zentrum
Klinik B. in D. behandelt. Der Unfallzeuge D. bescheinigte am 01.08.1995, gesehen zu haben, dass der Kläger sich
beim Transport der Orgel mit dem Tragegurt die linke Schulter verletzt habe.
Am 21.08.1995 erstattete der ärztliche Berater der Beklagten Dr.S. eine Stellungnahme, in welcher er u.a. ausführte,
vorliegende Röntgenaufnahmen der rechten Schulter zeigten außer einem Oberarmkopfhochstand keine
pathologischen Veränderungen. Nach den vorliegenden Befunden sei eine Rotatorenmanschetten-ruptur bisher nicht
eindeutig nachgewiesen. Einen Zusammenhang mit dem Ereignis im Mai 1994 halte er für äußerst unwahrscheinlich.
Nach diesem Ereignis habe offensichtlich keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die Arbeitsunfähigkeit
ab November 1994 sei seines Erachtens auf unfallunabhängige Veränderungen zurückzuführen.
Mit formlosem Bescheid vom 07.11.1995 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab
und berief sich auf die Stellungnahme des Dr.S ...
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Zum Vorgang des Unfalls, den der Kläger im Oktober 1994 erlitten habe, erklärte er auf Anfrage der Beklagten mit
Schreiben vom 14.02.1996, der Unfall sei bei einer Tätigkeit für den Betrieb geschehen. Da er wegen starker
Schmerzen in der linken Schulter die Sackkarre nicht habe halten können, sei ihm das transportierte Bettsofa auf die
verletzte Schulter gefallen. Er sei dabei nicht gestürzt. Das Bettsofa habe ca. 90 Kilogramm gewogen. Er habe starke
Schmerzen im Schulterbereich links verspürt. Er habe den linken Arm nicht mehr bewegen können. Auch zuvor habe
er schon derartige Schmerzen verspürt. Einen Arzt habe er aufgesucht, sobald es die Zeit zugelassen habe. Aber der
Betrieb habe eine schlechte Planung gehabt, sodass er nicht habe sofort zum Arzt gehen können. Den 2. Unfall habe
er gemeldet, sogar telefonisch vom Lkw aus, und habe gleich ausgesprochen, dass er zum Arzt gehen müsse. Als
Zeuge des Unfalls benenne er R. B. in M ...
Die Beklagte zog die Unterlagen des Arbeitsamts Deggendorf bei, worin sich ein Gutachten des Dr.M. vom
10.01.1996 findet, in dem der Arzt ausführt, nach seiner Einschätzung handle es sich bei den Veränderungen am
linken Arm eindeutig um die Folgen eines Arbeitsunfalls, sofern die Angaben des Klägers zuträfen. In einem
Gutachten vom 25.01.1996 stellte Dr.M. beim Kläger eine beginnende schmerzhafte Schultereinsteifung links nach
Trauma und nach Arthroskopie des linken Schultergelenks, nebenbefundlich trophische Störungen der Finger D 3 bis
D 5 rechter Hand nach Schnittverletzung über den Grundgliedern, Ellenbogengelenks-Steckdefizit beidseits und
degenerative Veränderung im Bereich der HWS mit Diskusprotrusion HW 5/6 fest.
Weiter zog die Beklagte einen Bericht des Dr. R. (Klinik B. D.) vom 29.11.1995 und einen Bericht des Nervenarztes S.
vom 19.09.1995 bei, in welchem letzterer feststellt, dass er auch bei der heutigen Untersuchung keine
objektivierbaren neurologischen Ausfälle finde.
Weiter zog die Beklagte einen Bericht des Dr.H. vom 05.04. 1995 bei und einen Operationsbericht über die am
28.09.1995 erfolgte Operation, bei welcher Dr.H. eine massive Synovialitis bei der Gelenksbinnenraum-Inspektion der
linken Schulter sowie eine deutliche degenerative Auffaserung der Rotatorenmanschette feststellte. In der
ergänzenden Stellungnahme vom 22.07.1996 führte Dr.S. aus, der im Operationsbericht vom 28.09.1995 geschilderte
Befund bestätige die bereits in seiner Stellungnahme vom August 1995 vermuteten degenerativen Veränderungen,
sodass ein Zusammenhang der Beschwerden bzw. der Veränderungen mit dem Ereignis vom Mai 1994 nicht
anzunehmen sei. Diese Stellungnahme ergänzte er am 12.08.1996 dahingehend, dass es bei dem Unfall lediglich zu
einer Prellung der linken Schulter gekommen sei, während die Schultererkrankung vom 18.11.1994 auf unfallfremde
Verschleißerscheinungen zurückzuführen sei.
Mit Bescheid vom 20.08.1996 lehnte die Beklagte Gewährung von Rente ab. Sie bezog sich auf die Stellungnahme
des Dr.S ...
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er führte aus, bei dem Unfall vom Mai 1994 sei es zu einer erheblichen
Zerrung mit Muskelriss gekommen. Da dieser Riss nicht richtig behandelt worden sei, sei eine Entzündung im
Wirbelsäulenbereich entstanden, sodass die Beweglichkeit der Wirbelsäule sowie der rechten Schulter erheblich
eingeschränkt sei.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Arztes für Chirurgie Dr.K. vom 18.10.1996 ein, der ausführt, im
Allgemeinen pflege ein Tragegurt in erster Linie den oberen Trapeziusrand und das Schlüsselbein zu belasten, weniger
den Muskulus supraspinatus, allenfalls noch die Spina scapule. Die ruckartige Mehrbelastung des Gurtes könne zu
einer Fehlbelastung der genannten Strukturen, allerdings nur in unmittelbarem Gurtbereich führen. Unterstelle man
eine dadurch bedingte strukturelle Veränderung, so sei prinzipiell eine Mitbeschädigung der vorgelagerten Strukturen,
also des subkutanen Fettgewebes und der Haut entsprechend dem typischen Verletzungsbild, wie es ein
Sicherheitsgurt zusetzen vermöge, zu fördern. Ein solches Verletzungsbild sei nicht aktenkundig und werde auch an
keiner Stelle geltend gemacht. Auch das zweite Ereignis mit Aufprall eines Bettsofas auf die Schulterregion sei nicht
geeignet, eine Rotatorenmanschette fehlzubelasten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie bezog sich auf die
Stellungnahmen der Ärzte Dres.S. und K ...
Dagegen erhob der Kläger Klage.
Im Termin am 10.06.1997 trug er vor, die Orgel sei zurückgerutscht und hätte ihn wahrscheinlich erdrückt, wenn sie
sich nicht an einer Ecke des Treppengeländers verkantet hätte. Er wisse nicht mehr, ob er sich den Arm verdreht
habe oder Ähnliches. Er sei von seinem Kollegen aus dem Gurt herausgeschnitten worden. Dann habe er zunächst
eine Selbstbehandlung mit Hausmitteln versucht und aus Angst um seinen Arbeitsplatz weitergearbeitet. Er habe sich
dann Spritzen geben lassen und versucht, weiter zu arbeiten. Im Oktober 1994 sei ihm eine Doppelbettcouch von
einem Sackkarren auf die linke Schulter gefallen. Bei den daraufhin erfolgten weiteren Behandlungen sei ein
Sehnenriss festgestellt worden.
Im Termin am 09.06.1998 hat das Sozialgericht den Zeugen A. H. einvernommen. Dieser hat ausgeführt, er habe für
die M.kirche in D. 1992 eine Orgel angefertigt. Es handle sich um eine sog. Konzerttruhenorgel mit den Maßen 160
cm Breite, 95 cm Höhe, 65 cm Tiefe. Das Gewicht betrage ca. 260 Kilogramm. Es sei keine Transportkiste verwendet
worden. Der Transport sei mit Gurten erfolgt. Es seien mindestens zwei Leute benötigt worden. Er könne sich nicht an
einen Unfall erinnern, bei dem es Verletzte gegeben hätte oder die Orgel beschädigt worden sei. Der Kläger hat
bekundet, dass der Zeuge H. bei dem Transport die Orgel am oberen Ende getragen habe.
Das SG hat zunächst ein Gutachten des Medizinaldirektors Dr.M. vom 10.06.1997 eingeholt, der zu dem Ergebnis
gelangte, Folgen des Unfalls vom Mai 1994 lägen beim Kläger nicht mehr vor. Bei den echten traumatischen Rupturen
käme es durch den Sturz auf den seitlich abgespreizten Arm zu Einrissen, die zu einer sofortigen und anhaltenden
Bewegungseinschränkung führten. Das direkte Trauma auf die Schulter könne keine Rotatorenmanschettenruptur
auslösen. Der lange Verlauf bis zur operativen Versorgung und die Bewegungseinschränkung auf der Gegenseite
sprächen für degenerative Veränderungen an der Schulter. Das angeschuldigte Ereignis sei für eine traumatische
Rotatorenmanschettenruptur nicht geeignet. Der Verlauf, mit nur leichtgradigen Veränderungen nach 10 Monaten und
einem weitgehenden Aufbrauch der Schulterweichteile nach 14 Monaten bei der operativen Versorgung, spreche
ebenfalls gegen eine unfallbedingte Schädigung. Somit sei es bei dem Unfall im Jahr 1994 zu einer ausgeprägten
Kontusion im Bereich der linken Schulter gekommen. Weiter hat das SG nach der bereits erwähnten Beweisaufnahme
ein Gutachten des Privatdozent Dr.W. vom 13.04. 1999 eingeholt, der davon ausgeht, dass nach dem Auslassen der
Orgel durch den rückwärts gehenden dritten Mann die Orgel unkontrolliert die Treppe hinunter und auf den Kläger
zugerutscht sei. Der zweite Mann, der Zeuge D. , habe hieran wenig ausrichten können, weil es ihm an einem
geeigneten Angriffspunkt gemangelt habe, sodass das Gewicht der Orgel von 260 Kilogramm durch den Tragegurt
plötzlich verstärkt auf die linke Schulter des Klägers umgelenkt worden sei, der hierdurch in eine gebückte
Zwangshaltung eingeknickt sei und gleichzeitig von der Stirnfläche der Orgel gegen die Wand gedrückt worden sei, bis
diese an der Wand angeeckt sei und stehen geblieben sei. Hierdurch sei die linksseitige Schultergürtelmuskulatur und
besonders der Muskulus trapezius des Klägers massiv gezerrt und gequetscht worden. Dieser Muskel verbinde die
HWS mit dem Schulterblatt. Durch den massiven Zug des Tragegurts sei es zu einer Zerrung seines Ursprungs an der
HWS und zu einer gewaltsamen Verbiegung und Verdrehung der HWS gekommen. Das Schultergelenk sei mit
Sicherheit gequetscht, möglicherweise aber auch zusätzlich verdreht worden. Während der nachfolgenden Wochen
und Monate sei die Zerrung und Quetschung allmählich verheilt. Dabei sei aber eine Vernarbung eingetreten, sodass
sich der Muskel verkürzt habe und die jetzige Zwangshaltung der HWS sowie der Schulter eingetreten sei. An der
linken Schulter sei durch die Quetschung und möglicherweise zusätzliche Verdrehung eine entzündliche Reizung der
Kapsel ausgelöst worden, sodass eine sog. sekundäre Schultersteife eingesetzt habe. Neben der unfallbedingten
Form gäbe es eine Reihe anderer Ursachen für eine Schultersteife. Von Bedeutung sei aber, dass sich für keine
dieser anderen Anhaltspunkte fänden. Auf Grund der entzündlichen Reizung der Kapsel und deren damit beginnenden
Verkürzung dauere es erfahrungsgemäß etwa sechs Monate, bis sich nach dem Ereignis, welches eine sekundäre
Schultersteife hervorrufe, das Vollbild der Erkrankung ausgeprägt habe, beim Kläger wäre dies der November 1994
und damit exakt der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Dass der Kläger während der ersten Wochen nach
dem Unfall weitergearbeitet habe, spreche also einerseits nicht gegen den Unfallzusammenhang der sekundären
Schultersteife und sei andererseits durch die begründete Angst des Klägers vor dem Verlust des Arbeitsplatzes
erklärt. Typischerweise habe Dr.H. bei der Operation eine massive Synovialitis gefunden, ein weiterer Beweis für die
eingetretene Kapselentzündung. Der zweite vom Kläger vorgetragene Unfall vom Oktober 1994 habe keinen
wesentlichen Einfluss für das weitere Geschehen gehabt. Zwar sei die von der sekundären Schultersteife ergriffene
Kapsel durch einen erneuten Schlag von vorne nochmals gereizt, nicht aber entscheidend beeinflusst worden. Die
MdE werde nach den allgemeinen Erfahrungssätzen mit einem Grad von 30 v.H. eingeschätzt. Dabei bedinge die
sekundäre Schultersteife eine MdE von 25 v.H., die durch die Verkürzung des Muskulus trapezius bedingte
Fehlhaltung der HWS sowie der linken Schulter mit einer MdE von 10 v.H. Nachdem sich beide Bereiche
überschnitten, schätze er die gesamte unfallbedingte MdE ab 11.09.1997 mit 30 v.H. ein. Dr.M. diskutiere in erster
Linie eine Rotatorenmanschettenruptur, die jedoch beim Kläger nicht vorliege. Die diesbezügliche Diskussion sei
deshalb überflüssig. Diese Aussage gelte auch für alle bisher von der Beklagten eingeholten beratungsärztlichen
Stellungnahmen. Hierzu legte die Beklagte eine Stellungnahme des Dr.S. vom 12.05.1999 vor. Dr.S. weist darauf hin,
dass im Operationsbericht eine deutliche degenerative Auffaserung der Rotatorenmanschette beschrieben wird. In der
Diagnose werde eine Rotatorenmanschettenruptur erwähnt. Privatdozent Dr.W. gehe deshalb bei seiner Begutachtung
von falschen Voraussetzungen aus. Er, Dr.S. , wisse, dass auch bei relativ vielen Probanden durchaus ohne
Unfallereignis massive degenerative Veränderungen der HWS unterschiedlicher Genese auftreten könnten. Es sei
deshalb nicht gerechtfertigt, aus einem derartigen Befund zwangsläufig auf einen kausalen Unfallzusammenhang zu
schließen. Die von Privatdozent Dr.W. erwähnte sonografische und arthrografische Untersuchung vom 11.09.1997
sowie eine kernspintomographische Untersuchung vom 18.09.1997 seien in der Unterlagen nicht vorzufinden. Bei
Beurteilung dieser Befunde sei jedoch zu berücksichtigen, dass seit dem Unfall 3 Jahre vergangen seien und
immerhin ein Zeitraum von zwei Jahren zwischen der Arthroskopie der Schulter und der Begutachtung vergangen sei.
Dies bedeute, dass die arthroskopische Untersuchung der Schulter wesentlich zeitnaher zum Unfall erfolgt sei als die
später durchgeführten apparativen Untersuchungen. Weiter sei anzumerken, dass eine Kernspintomographie der HWS
vom 07.09.1995 laut Gutachten des Privatdozent Dr.W. im Segment C 5/6 und C 6/7 eine Osteochondrose mit einer
geringen Bandscheibenvorwölbung nach rechts im Segment C 5/6 und begleitender Unkovertebralarthrose gezeigt
habe. Es sei nicht vorstellbar, dass sich derartige Veränderungen der Wirbelsäule reaktiv bereits ein Jahr nach dem
angegebenen Unfallereignis, bei dem die Halswirbelsäule nicht betroffen gewesen sei, einstellten.
Dazu hat das Sozialgericht eine weitere Stellungnahme des Privatdozent Dr.W. vom 23.10.1999 eingeholt. Dieser
führt aus, Dr.H. habe im Bericht vom 22.03.1995 beschrieben, für die im Gutachten des Medizinischen Dienstes
vermutete Rotatorenmanschettenruptur biete Unfallanamnese, klinische und radiologische Diagnostik keine Hinweise.
Bei der an diesem Tag durchgeführten Sonographie habe der Befund gelautet: Keine größere Läsion nachweisbar. Die
Aussage, dass sich der Begriff einer Rotatorenmanschettenruptur durch die gesamte Akte ziehe, beweise nur, dass
hier ein Arzt die Diagnose des anderen übernommen habe, ohne sie selbst zu prüfen. Dr.H. habe in der Sonographie
vom 19.05.1995 von einer fraglichen Ruptur der Rotatorenmanschette links gesprochen. Ein bildgebendes Verfahren,
das eine Ruptur der Rotatorenmanschette nachgewiesen hätte, habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Werte man den
Operationsbefund, so ergebe sich, dass die bei der Gelenkspiegelung einsehbare Unterfläche der
Rotatorenmanschette eine deutliche degenerative Auffaserung gezeigt habe. Auch damit sei nicht bewiesen, dass es
sich um eine Kontinuitätsdurchtrennung der Rotatorenmanschette gehandelt habe, wenngleich Dr.H. selbst in der
zusammenfassenden Diagnose eine Rotatorenmanschettenruptur angenommen habe. Eine einmal eingetretene
Rotatorenmanschettenruptur heile niemals, sofern sie nicht genäht werde, weil sie keine spontane Heilungstendenz
besitze. Wenn die von Dr.H. beschriebene degenerative Auffaserung eine relevante Größenordnung besessen hätte,
so müsse sie bis heute fortbestehen. Bei der Sonographie und Arthrographie am 11.09.1997, der Kernspintomographie
am 18.09.1997 habe sich keinerlei Hinweis auf eine solche Kontinuitätsdurchtrennung der Rotatorenmanschette
ergeben. Dabei sei dem arthrographischen Befund vom 11.09.1997 die größere Aussagekraft zuzumessen. Mittels der
am 11.09.1997 durchgeführten Arthrogrphie sei der klinische Befund einer sekundären Schultersteife bewiesen
worden. Hierfür sei die Arthrographie das einzige bildgebende Verfahren, das eine Schultersteife zeige.
Kennzeichnendes Kriterium sei der entzündlich geschrumpfte Kapselraum. Ein intraoperativer Befund sei stets
subjektiv, wogegen die bildgebenden Befunde auch einer späteren erneuten Beurteilung zugänglich seien. Hier
erscheine die unmittelbare Stellungnahme des Dr.H. erforderlich, um jeden Zweifel auszuräumen. Einmal eingetretene
Schäden der Rotatorenmanschette blieben im günstigsten Fall unverändert und nähmen tendenziell zu. Ergäben die
späteren apparativen Untersuchungen, wie beim Kläger, einen Normalbefund bezüglich des Zustands der
Rotatorenmanschette, so müsse ein früherer Befund zurückstehen, weil nicht vernünftig erklärbar. Nach seiner
Erfahrung träten reaktive, also unfallbedingte, Veränderungen an der Halswirbelsäule durchaus schon ein Jahr nach
einem Unfall auf. Sein zentrales Argument gegenüber allen bisher gemachten gutachterlichen Äußerungen laute, dass
sie keine vernünftige und schlüssige Erklärung für den Zustand des Klägers böten. Das einzig vorgetragene Argument
in allen diesen Gutachten sei, dass es sich um degenerative, also abnützungsbedingte, Veränderungen sowohl im
Bereich der Schulter als auch der Halswirbelsäule handle. Danach müsse ein zum Zeitpunkt des Unfalls 34- jähriger
Mann, der zuvor noch in der Lage gewesen sei, als Möbeltransporteur schwer körperlich zu arbeiten, ohne
Unfallzusammenhang innerhalb weniger Monate umschriebene abnützungsbedingte Veränderungen allein in der linken
Schulter und in der HWS erleiden. Dieser Erklärungsversuch sei nicht schlüssig.
Dazu legte die Beklagte erneut eine Stellungnahme des Dr.S. vom 03.12.1999 vor. Dieser führt u.a. aus, der Hinweis,
dass beim Kläger 1997 ein Normalbefund bezüglich des Zustands der Rotatorenmanschette nachgewiesen worden
sei, werde dadurch relativiert, dass Dr.W. selbst darauf hinweise, dass bei der Untersuchung durch Arthrographie am
11.09.1997 ein geschrumpfter Kapselraum vorgefunden worden sei. Die Annahme einer massiven Quetschung und
Zerrung der Halsweichteile durch den Unfall vom Mai 1994 sei willkürlich und nicht nachgewiesen. Selbst wenn es zu
einer derartigen Verletzung der Halsweichteile gekommen wäre, erkläre dies nicht das Auftreten von massiven
Umformungen und Veränderungen innerhalb Jahresfrist.
Mit Schreiben vom 09.06.2000 hat Dr.H. auf Anfrage des Gerichts darauf hingewiesen, dass aus dem
Operationsbericht eindeutig hervorgehe, dass eine degenerative Auffaserung der Rotatorenmanschette gleno humeral
festgestellt worden sei. Dadurch sei die Kontinuität der Rotatorenmanschette unterbrochen. Eine vollständige
Kontinuitätsunterbrechung bis in die Bursa subacromialis hinein habe nicht vorgelegen, sodass streng genommen von
einer Rotatorenmanschettenteilruptur gesprochen werden müsse. Da diese Teilrupturen kein massives Ausmaß
aufgewiesen hätten, sei es ohne weiteres möglich, dass sie bei der nach drei Jahren später durchgeführten Diagnostik
(Arthro-CT) nicht mehr feststellbar seien. Die Diagnose der Rotatorenmanschettenruptur sei keinesfalls eine
Verdachtsdiagnose, sondern gebe die bei der Operation erhobenen Befunde wieder. Der Substanzdefekt der
Rotatorenmanschette habe einen degenerativen Anschein erweckt.
In einer weiteren Stellungnahme des Privatdozent Dr.W. vom 31.10.2000 wiederholt der Sachverständige im
Wesentlichen seine Argumentation. Bei der Arthrographie vom 11.09.1997 habe sich die Unterfläche der
Rotatorenmanschette makellos dargestellt, sodass eine nennenswerte Teilruptur von mehr als 10 v.H.
Tiefenausdehnung auszuschließen sei. Auffällig sei lediglich der enge Kapselraum, der für eine sekundäre
Schultersteife typisch sei. In der erneuten Stellungnahme vom 11.12.2000 vertritt Dr.S. die Auffassung, dass die im
Jahr 1995 gefundene Läsion der Rotatorenmanschette im Lauf der Jahre dann durch Adhäsionen und Narbenbildungen
zu einer zunehmenden Enge des Gelenkbinnenraumes geführt habe, wie dies bei den apparativen Untersuchungen in
der Folgezeit nachgewiesen worden sei. Daraus erkläre sich die schmerzhafte Schultersteife.
Mit Urteil vom 30.01.2001 hat das SG Landshut die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 10.04.1995 Verletztenrente
nach einer MdE um 30 v.H. zu gewähren. Es hat sich dabei auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen
Dr.W. als Leiter der Schultersprechstunde der Chirurgischen Klinik M. gestützt. Demgegenüber sei dem Gutachten
des Dr.M. und den Stellungnahmen des Dr.S. nicht zu folgen. Zwar hätte beim Kläger eine gewisse Vorschädigung
der Rotatorenmanschette vorgelegen, jedoch nicht in einem Ausmaß, dass diese als eine wesentliche Bedingung der
bestehenden Beschwerden des Klägers angesehen werden könne.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie geltend macht, eine substanzielle Schädigung der
Halswirbelsäule in Folge einer gewaltsamen Verbiegung und Verdrehung sei nicht zu belegen. Da auch unmittelbar
nach dem Ereignis keine ärztliche Behandlung stattgefunden habe, sei davon auszugehen, dass es zu nicht
nachweisbaren Verletzungen gekommen sei und diese folgenlos ausgeheilt seien. In einer Begutachtung am
15.03.1995 zur Frage der Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Bayern werde
ausdrücklich erwähnt, dass die Wirbelsäule des Klägers achsengerecht im Lot stehe und die der Wirbelsäule
benachbarte Muskulatur und Na- ckenmuskulatur nicht tonuserhöht seien. Auch die Quetschung der Schulter, die zu
einer entzündlichen Reizung der Kapsel geführt habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Auffassung von Dr.W. stehe auch
der Operationsbericht entgegen, der eindeutig degenerative Auffaserungen der Rotatorenmanschette beschreibe.
Außerdem ließen sich in den Röntgenaufnahmen der HWS vom 18.11. 1994 deutliche umformende Veränderungen
des 5. und 6. Halswirbelkörpers nachweisen, die in dem Zeitraum seit dem Unfall nicht hätten entstanden sein
können.
Der Senat hat die Röntgenaufnahmen und Kernspintomographien beigezogen und eine Auskunft des Dr.H. vom
07.05.2001 eingeholt. Danach habe der Kläger bei der ersten Konsultation am 18.11.1994 über zunehmende
Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und im Bereich des linken Schultergelenks mit Ausstrahlung in den linken
Arm mit Taubheitsgefühl berichtet. Er habe sich an der linken Schulter, etwa im Mai/Juni 1994 verletzt. Er sei damals
aber nicht zum Arzt gegangen. Jetzt habe er massive Schmerzen im Bereich der HWS. Bei der ersten Konsultation
am 18.11.1994 habe er keinerlei genauen Angaben zu den Beschwerden im linken Schultergelenk gemacht sowie
auch zum Unfallhergang. In weiterem Verlauf, etwa im Februar 1995, habe der Kläger über zunehmende Schmerzen
im Bereich des linken Schultergelenks geklagt und am 08.05.1995 detailliert über einen Arbeitsunfall etwa Mai/Juni
1994 berichtet. Dabei habe er erklärt, beim Ausliefern einer schweren Orgel habe er einen Schultergurt über der linken
Schulter getragen. Die Orgel sei abgerutscht und er habe mit dem Arm nachfassen müssen und dabei einen heftigen
Riss in der Schulter gespürt. Es sei dabei auch irgendwie gestolpert und beinahe gestürzt. Genauer detaillierte
Angaben habe er zu diesem Zeitpunkt und auch später nicht machen können.
Der Senat hat weiter ein Gutachten des Orthopäden Dr.F. vom 17.08.2001 eingeholt. Bei diesem hat der Kläger
bekundet, die Orgel sei nach seiner Auffassung 500 kg schwer gewesen. Die Treppe habe einen Knick bzw. eine
Kurve auf etwa halber Höhe gemacht. Er habe sich in der Treppenkurve praktisch drehen müssen, um wieder weiter
geradeaus gehen zu können. Bei diesem Vorgang sei die Orgel abgerutscht und habe mit dem vollen Gewicht am
über die linke Schulter geführten Gurt gehangen, sodass es ihn mit dem Gewicht der Orgel nach links verzogen habe.
Er sei aber nicht gestürzt. Er habe Schmerzen in der linken Halsseite und in der linken Schulter verspürt. Die Arbeit
habe er am Unfalltag sofort einstellen müssen. Mitte Juni 1994 habe er das erste Mal einen Arzt aufgesucht. Davor
habe er die linke Schulter mit Gänsefett eingerieben. Die Arbeit habe er bis zum ersten Arztbesuch ab dem Tag nach
dem Unfall wieder fortgesetzt. Er habe eine Spritze in die linke Schulter erhalten. In diesem Zeitpunkt habe er die
linke Hand praktisch nicht mehr anheben können. Krankgeschrieben worden sei er jedoch nicht. Im Oktober 1994
habe er ein dreisitziges Bettsofa transportiert. Da er das Sofa nicht habe halten können, sei dieses direkt auf die linke
Schulter gefallen. Nach dem zweiten Unfall habe er sofort einen Arzt aufgesucht. Ab diesem Zeitpunkt sei er bis
10.04.1995 krankgeschrieben gewesen. Die Berufstätigkeit als Fernfahrer habe er im September 1995 eingestellt.
Zum Dezember 1996 sei ihm gekündigt worden. Die Röntgenuntersuchung beider Schultergelenke ergebe links einen
eindeutigen Hochstand des Oberarmkopfes als Hinweis auf eine defekte Rotatorenmanschette und eine knöcherne
Vorwölbung der Gelenkpfanne. Rechts stehe der Oberarmkopf noch gelenkgerecht, zeige in der Axialansicht kleine
zystische Aufhellungen. Die Schultereckgelenke seien eindeutig rechts mehr als links verschleißgeschädigt. Nicht
reduziert sei der Kalksalzgehalt des linken Oberarmkopfes, sodass Zeichen einer Inaktivitätsatrophie fehlten. Aus
dem Befund der Wirbelsäule sei zu entnehmen, dass der Kläger die Halswirbelsäule bei Seitneigung und Drehung sehr
wenig bewege. Auch die Brustwirbelsäule entfalte sich unvollständig, die Lendenwirbelsäule hingegen frei.
Radiologisch zeigten sich an der Halswirbelsäule eine erhebliche Fehlstellung, Bandscheibenschäden vor allem
zwischen dem 5. bis 6., geringer auch im darüberliegenden Segment, kräftige spondylotische Ausziehungen zwischen
dem 5. bis 6. Halswirbelkörper und Verschleißerscheinungen der Hakengelenke. Zu überprüfen sei im Wesentlichen,
ob strukturelle Veränderungen an der HWS und an der linken Schulter dem Unfall vom Mai 1994 wenigstens
wesentlich zugeordnet werden könnten. Dabei sei von unterschiedlichen Schilderungen zum Unfallmechanismus
auszugehen. Auf den Röntgenaufnahmen vom 09.08.1994 sei die Darstellung des Oberarmkopfes in Fehlrotation
erfolgt. Es ergebe sich in dieser Projektion, dass die Schultergelenkpfanne wie heute bereits etwas nach kaudal
vorgewölbt gewesen sei. Der Oberarmkopf habe auch damals zu hoch gestanden. Es sei eine kleine knöcherne
Ausziehung an der unteren Circumferenz des Kopfes zu sehen. Am Schultereckgelenk seien etwas deutlichere
Verschleißerscheinungen als auf der heutigen Aufnahme dargestellt. Nur wenig später, nämlich am 18.11.1994 sei
auch die Halswirbelsäule radiologisch untersucht worden. Eine ausgeprägte Fehlstellung und fortgeschrittene
degenerative Veränderung zwischen dem 5. und 6. Halswirbelkörper seien bereits dargestellt. Es müssten also zum
Zeitpunkt der Erstellung des Durchgangsarztberichtes durch Dr.H. bereits ausgeprägte degenerative Veränderungen
der HWS bestanden haben, auch wenn Dr.H. vom Unfall unabhängige krankhafte Veränderungen laut
Durchgangsarztbericht nicht bekannt gewesen seien. Die Röntgenauswertung der linken Schulter entspreche nicht
derjenigen, die auf den am 09.08.1994 angefertigten Bildern dargestellt seien. Der Sachverständige Dr.F. beschreibt
nunmehr den Verlauf der von den behandelnden und begutachtenden Ärzten erhobenen Befunde. Aus dem
geschilderten Unfallereignis zieht er den Schluss, dass beim Kläger eine Zerrverletzung der HWS und eine Quetsch-
Prellverletzung des linken Schultergelenks abgelaufen sein müsse. Dabei habe es sich zunächst nicht um einen
Unfallmechanismus gehandelt, der geeignet sei, den erst am 28.09.1995 intraoperativ gesicherten Teilriss der
Rotatorenmanschette wenigstens wesentlich mitzuverursachen, da die Rotatorenmanschette durch Schulterhöhe und
Deltamuskulatur vor äußeren Einwirkungen gut geschützt sei. Bei dem Unfallmechanismus habe eine Überdehnung
der Rotatorenmanschette nicht zu Stande kommen können, die allein geeignet sei, eine strukturelle Veränderung an
den Sehnen oder Muskelfasern zu bewirken. Ein ganz entscheidendes Argument gegen eine wesentliche strukturelle
Läsion der Halswirbelsäule und/oder der Rotatorenmanschette stelle auch das Verhalten des Klägers nach dem ersten
Ereignis im Mai 1994 dar. Auch dass erst im März 1995 ein Durchgangsarztbericht erstellt worden sei, lasse sich mit
einer schwerwiegenden Verletzung im Mai 1994 nicht vereinbaren. Es könne daraus nur der Schluss gezogen werden,
dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen ein früherer behandelnder Arzt keine Information über
ein Unfallereignis gehabt habe. Die ersten Röntgenaufnahmen nach dem Unfallgeschehen des linken Schultergelenks
aus August 1994 ergäben degenerative Veränderungen, deren Ursächlichkeit auf Grund des langen Zeitintervalls
zwischen Unfallgeschehen und ersten Röntgenaufnahmen nicht mit allerletzter Sicherheit geklärt werden könne.
Jedoch sprächen degenerative Veränderungen im Schultergelenk, am Oberarmkopf, an der Gelenkpfanne und ein
relativ hoch stehender Oberarmkopf dafür, dass es sich bei der Erkrankung der linken Schulter um ein
unfallunabhängiges Geschehen gehandelt haben müsse, da alle diese Symptome nicht ohne weiteres innerhalb des
Zeitraums zwischen Mai und August 1994 hätten entstehen können. Diese Aussage sei jedoch nur relativ sicher
möglich, sodass im Endeffekt die Auswertung der ersten Röntgenaufnahmen keinen sicheren Hinweis auf die Genese
der Veränderungen liefere. Das gälte natürlich auch für den Operationsbefund, da weit über einem Jahr nach dem
Unfallgeschehen weder mikroskopisch noch histologisch ein Rückschluss auf die Kausalität der Veränderungen
gezogen werden könne, zumal der Kläger ja bekanntlich im Oktober 1994 eine weitere Verletzung des linken
Schultergelenkes erlitten habe. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei ausgeschlossen, dass eine
Zerrverletzung der HWS, wie sie auf Grund des Unfallmechanismus zu Stande habe kommen können, die
ausgeprägten Strukturveränderungen, die auf den ersten Röntgenaufnahmen vom November 1994 sichtbar seien und
sich seitdem nicht nennenswert weiterentwickelt hätten, kausal habe herbeiführen können. Zudem wäre eine
strukturelle Läsion der HWS, speziell eine Bänderzerreißung, ein Bandscheibenvorfall oder eine Fraktur ein dermaßen
einschneidendes traumatisches Ereignis gewesen, dass der Kläger mit Sicherheit sofort einen Arzt aufgesucht und
auch nicht weitergearbeitet hätte. Es lasse sich also festhalten, dass eine Prell- und Quetschverletzung des linken
Schultergelenks durch das Unfallereignis im Mai 1994 entstanden sei, außerdem wohl eine Zerrung der bereits
erheblich vorgeschädigten Halswirbelsäule, ohne dass an der Schulter oder an der Halswirbelsäule strukturelle
Veränderungen auf Grund des Unfallgeschehens nachgewiesen werden könnten. Eine unfallbedingte MdE seit
10.04.1995 sei nicht zu begründen. Zerr-, Prell- und Quetschverletzungen, wie sie der Kläger erlitten habe, heilten im
Regelfall innerhalb weniger Wochen folgenlos aus. Andernfalls wäre der Kläger sicher nicht in der Lage gewesen, ohne
weitere Hilfe auf einer Sackkarre eine dreisitzige Bettcouch im Oktober 1994 zu transportieren. Der Kläger habe bei
ihm ausdrücklich negiert, dass er in gebückter Zwangshaltung eingeknickt sei. Der Unfall habe durchaus zu einer
Quetschung der Schultergürtelmuskulatur führen können, jedoch nicht in dem Ausmaß, dass der Kläger die Arbeit in
der Folgezeit habe einstellen und einen Arzt aufsuchen müssen. Eine Verdrehung der Wirbelsäule sei eine spekulative
Unterstellung des Gutachters Dr.W ... Der Gutachter sei bei seiner Beurteilung lediglich von Mutmaßungen in Bezug
auf den Unfallhergang ausgegangen. Wie eine Verdrehung des Schultergelenks abgelaufen sein solle, sei völlig
unerfindlich. Eine vermutete Verkürzung des Trapezius-Muskels sei weder klinisch noch radiologisch
nachzuvollziehen. Die Zwangshaltung der HWS sei der Gestalt, dass der Kopf nach vorne verbogen sei. Wenn sich
der Trapeziusmuskel verkürzt hätte, wäre die HWS nach links verzogen, also rechtskonvex seitlich verbogen. Jedoch
sei genau das Gegenteil der Fall. Eine vermutete Vernarbung des Muskels sei zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen
worden, insbesondere auch nicht kernspintomographisch. Bei der kernspintomographischen Untersuchung der HWS
am 07.09.1995 sei eine solche Weichteilveränderung nicht beschrieben worden. Eine entzündliche Kapselreizung sei
erst in erheblichem zeitlichen Abstand zum Unfallgeschehen festgestellt worden, weshalb sich auch insoweit ein
Kausalzusammenhang zur erst im September 1995 operierten Schultersteife nicht herstellen lasse. Einen
Zusammenhang zwischen der Funktionsstörung des linken Schultergelenks und der intraoperativ gesicherten
Defektbildung der Rotatorenmanschette sehe der Gutachter aus unerfindlichen Gründen nicht. Nach Schönberger-
Mehrtens-Valentin seien 80 bis Kläger gefundenen degenerativen Veränderungen, einschließlich der nachgewiesenen
Verschleißschädigung im Schultereckgelenk. Diskutiert würden auch cervikale Fernwirkungen als Folge von
Irritationen cervikaler Nervenwurzeln, die auf Grund der fraglos unfallunabhängigen erheblichen degenerativen
Veränderungen der HWS im Fall des Klägers ebenfalls diskutabel seien. Als Ursache einer verletzungsbedingten
Schultersteife gälten vor allem knöcherne Verletzungen am oberen Oberarmende und im Bereich des Schulterblattes,
auch Verletzungen des Schultergelenks und Schultereckgelenks sowie schwere Weichteilverletzungen nach
Quetschungen und Verbrennungen, die jedoch weder aus dem Verhalten des Klägers noch dem verspäteten
Arztbesuch hergeleitet werden könnten. Um eine positive Kausalbeurteilung zu ermöglichen, seien im zeitlichen
Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen Schwellung, Bluterguss im Gelenk und sofortige schmerzhafte
Funktionsbehinderung nachzuweisen, Kriterien, die samt und sonders im Fall des Klägers nicht erfüllt seien. Ein
sicherer Hinweis auf den völlig fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen der 1995 operierten Teilsteife der
Schulter und dem Unfallgeschehen sei ganz einfach darin zu sehen, dass anlässlich eines Möbeltransports im
Oktober 1994 eine erneute Verletzung eingetreten sei, wobei gesagt werden müsse, dass ein solcher Möbeltransport
mit einer versteiften linken Schulter nicht möglich gewesen wäre. Die posttraumatische Schultersteife entwickle sich
nach der oben zitierten Standardliteratur in wenigen Tagen bis Wochen nach einem Unfall und nicht innerhalb von
Monaten. Das Vorgutachten gehe also insgesamt von fehlerhaften Voraussetzungen aus.
Die Beklagte beantragt, das Urteil vom 30.01.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise die Verhandlung zu vertagen und gemäß
§ 109 SGG ein Ergänzungsgutachten des Privatdozenten Dr.W. einzuholen und unter Bezugnahme auf S.26 des
Gutachtens vom 17.08.2001 des Dr.F. den Arbeitskollegen des Klägers Herrn B. dazu zu hören, dass äußerlich
sichtbare Verletzungen (schwarze und blaue Flecken) zwei Tage nach dem Unfall beim Kläger festzustellen waren.
Der Senat hat im Termin am 05.12.2001 die Verhandlung vertagt und einen Bericht des Dr.M. als Nachfolger des
Dr.W. über die Behandlung des Klägers vom 09.08.1994 beigezogen. Auf den Bericht vom 13.02.2002 wird verwiesen.
Dr.M. übersendet eine Karteikarte, in welcher unter dem Datum 09.08. 1994 vermerkt ist "Schulterschmerzen links".
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und sachlich begründet. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf Gewährung von Rente seit 10.04.1995 wegen der Folgen des Unfalls vom Mai 1994.
Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, da ein
Unfall vor dem 01.01.1997 geltend gemacht wird (§ 212 SGB VII). Gemäß § 581 Abs.1 RVO wird dem Verletzten
Verletztenrente gewährt, solange infolge des Arbeitsunfalls seine Erwerbsfähigkeit um wenigstens ein Fünftel
gemindert ist. Entgegen der Meinung des SG lag beim Kläger ab 10.04.1995 keine rentenberechtigende MdE wegen
der Folgen des Unfalls vom Mai 1994 mehr vor. Eine unfallbedingte Schultersteife kann, abweichend von der Meinung
des Sozialgerichts, nicht angenommen werden. Während die als Unfallfolgen geltend gemachten
Gesundheitsstörungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen, genügt für den
Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Leiden und dem Unfallereignis die hinreichende Wahrscheinlichkeit,
d.h., es muss deutlich mehr für als gegen den Zusammenhang sprechen (BSGE 45, 285, 286). Vorliegend sprechen
deutlich mehr Gründe gegen als für den Zusammenhang der festgestellten Schultersteife mit dem vom Kläger
angeschuldigten Unfall vom Mai 1994. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr.F.
und darüber hinaus aus dem des Dr.M. und der Stellungnahme des Dr.S. vom 11.12.2000, die im Weg des
Urkundenbeweises verwertet werden kann. Zu Recht weist Dr.F. auf die herrschende Literatur in der
Unfallbegutachtung hin, wonach 80 bis 90 % der schmerzhaften Schultersteifen Folge degenerativer Veränderungen in
der Umgebung des Schultergelenks bzw. in den sog. Nebengelenken des Schultergelenkes sind. Die Verletzungen
des Schultergelenks und Schultergürtels sind erst an zweiter Stelle Ursache der Schultersteife. Für die Annahme
eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Schultersteife und Unfallgeschehen ist der Nachweis erheblicher
direkter oder indirekter Einwirkung auf die Schulter in Form von Schwellung, Bluterguss im Gelenk und sofortiger
schmerzhafter Funktionsbehinderung in zeitlichen Zusammenhang zu erbringen (vgl. Schönberger, Mehrtens,
Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage, S.549). Dr.F. weist daraufhin, dass diese Kriterien im Fall des
Klägers nicht erfüllt sind. Er legt dar, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Zerrverletzung der
HWS, wie sie auf Grund des Unfallmechanismus zu Stande kommen konnte, die ausgeprägten
Strukturveränderungen, die auf den ersten Röntgenaufnahmen vom November 1994 sichtbar sind und sich seitdem
nicht nennenswert weiterentwickelt haben, nicht kausal herbeiführen konnte. Zur Entwicklung solcher
Verschleißerscheinungen im Zusammenhang mit einem Trauma hätte es wesentlich mehr als sechs Monate bedurft.
Diesbezüglich betont er auch mit Recht, dass eine strukturelle Läsion der HWS, speziell eine Bänderzerreißung, ein
Bandscheibenvorfall oder eine Fraktur ein dermaßen einschneidendes traumatisches Ereignis gewesen wäre, dass der
Kläger mit Sicherheit sofort einen Arzt aufgesucht und auch nicht weitergearbeitet hätte. Auch die durchaus
wahrscheinliche Quetschung der Schultergürtelmuskulatur war nicht in einem Ausmaß, dass der Kläger die Arbeit in
der Folgezeit einstellen und einen Arzt aufsuchen musste. Zutreffend weist Dr.F. auch darauf hin, dass, sofern
Privatdozent Dr.W. eine gewaltsame Verbiegung und Verdrehung der HWS annimmt, dies eine reine Vermutung ist,
die nirgendwo dokumentiert ist. Eine vermutete Verkürzung des Trapeziusmuskels ist nach den schlüssigen
Ausführungen des Sachverständigen Dr.F. weder klinisch noch radiologisch nachzuvollziehen. Die Zwangshaltung der
HWS ist dergestalt, dass der Kopf nach vorne verbogen ist. Wenn sich der Trapeziusmuskel verkürzt hätte, wäre die
HWS nach links verzogen, also rechtskonvex seitlich verbogen. Genau das Gegenteil ist aber laut Dr.F. beim Kläger
der Fall. Die von Privatdozent Dr.W. vermutete Vernarbung des Muskels ist auch kernspintomogrphisch niemals
nachgewiesen worden. Der Ansicht des Privatdozent Dr.W. , die möglicherweise abgelaufene Verdrehung der Schulter
habe eine entzündliche Reizung der Kapsel ausgelöst, die eine sekundäre Schultersteife bewirkt habe, ist mit Dr.F.
entgegenzuhalten, dass zum einen eine Verdrehung im Schultergelenk nicht nachgewiesen ist und zum anderen eine
entzündliche Kapselreizung erst in erheblichem zeitlichen Abstand zum Unfallgeschehen festgestellt werden konnte,
während nach der einschlägigen Literatur der Unfallbegutachtung die posttraumatische Schultersteife sich in wenigen
Tagen bis Wochen nach einem Unfall entwickelt (vgl. Schönberger, Mehrtens, Valentin, S.560). Dr.F. wendet zu
Recht ein, dass Privatdozent Dr.W. einen Zusammenhang zwischen der Funktionsstörung des linken Schultergelenks
und der intraoperativ gesicherten Defektbildung der Rotatorenmanschette nicht sieht. Hierzu legt er dar, dass nach der
schon zitierten Literatur 80 bis 90 % der schmerzhaften Schultersteifen Folge der beim Kläger gefundenen
degenerativen Veränderungen, einschließlich der nachgewiesenen Verschleißschädigung im Schultereckgelenk sind.
Der Sachverständige verweist insoweit auf die Auskunft des operierenden Arztes Dr.H. vom 09.06.2000 an das SG,
nach der bei der Operation eine degenerative Auffaserung der Rotatorenmanschette gleno humeral festgestellt wurde,
wobei jedoch keine vollständige Kontinuitätsunterbrechung der Rotatorenmanschette vorlag. Der Sachverständige
Dr.F. betont in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr.M. , dass es sich dabei nicht um die Folge eines
traumatischen Ereignisses handelt, wofür insbesondere das Verhalten des Klägers spricht. Als konform mit einer
strukturellen Läsion der Rotatorenmanschette im Rahmen eines traumatischen Ereignisses gilt noch, wenn der
Verletzte spätestens einen Tag nach dem Geschehen die Arbeit einstellt und den Arzt aufsucht, jedoch nicht das
Verhalten des Klägers, der nach eigenen Angaben erst Mitte Juni bzw. nach den Unterlagen des Dr.W. im August
1994 erstmals einen Arzt konsultiert hat. Auch dass ein Durchgangsarztbericht erst im März 1995 erstellt wurde, lässt
sich mit einer schwerwiegenden Verletzung im Mai 1994 nicht vereinbaren. Dr.S. , der ebenfalls eine degenerative
Läsion der Rotatorenmanschette annimmt, führt aus, dass eine derartige Läsion im Lauf der Jahre durch Adhäsionen
und Narbenbildungen zu einer zunehmenden Enge des Gelenkbinnenraums führt, wie dies bei den apparativen
Untersuchungen in der Folgezeit nachgewiesen ist, und eine darauf beruhende schmerzhafte Schultersteife durchaus
erklärt.
Nach allem liegt keine Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die Schultersteife auf dem angeschuldigten Unfall beruht.
Der Senat schließt sich dem Gutachten des Dr.F. an, dass eine unfallbedingte MdE seit 10.04.1995 nicht zu
begründen ist, da Zerr-, Prell- und Quetschverletzungen, wie sie der Kläger erlitten hatte, im Regelfall innerhalb
weniger Wochen folgenlos ausheilen. Andernfalls wäre der Kläger auch nicht in der Lage gewesen, ohne weitere Hilfe
auf einer Sackkarre eine dreisitzige Bettcouch im Oktober 1994 transportieren zu können.
Der Senat sieht den Sachverhalt insbesondere durch das schlüssige Gutachten des Dr.F. als geklärt an. Der Antrag,
gemäß § 109 SGG nochmals Dr.W. gutachterlich zu hören, ist verspätet. Erkennt der Beteiligte, dass die
Beweiserhebung durch das Gericht abgeschlossen ist, muss er innerhalb angemessener Frist Antrag nach § 109 SGG
stellen. Vorliegend hat der Senat das Gutachten des Dr.F. den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom
28.08.2001 übersandt und Äußerungsfrist bis 30.09.2001 gesetzt. Der Antrag nach § 109 SGG wurde jedoch erst im
Termin am 05.12. 2001 gestellt, nachdem er im Schreiben vom 02.10.2001 angekündigt worden war. Damit war der
Antrag im Sinne des § 109 Abs.2 SGG verspätet. Die Beweisaufnahme des Senats durch Beiziehung des Berichts
des Dr.M. hat keinen neuen Sachverhalt ergeben, der die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens erforderlich
gemacht hätte. Der als Zeuge angebotene Kollege des Kläger, D. war nicht dazu zu hören, ob beim Kläger zwei Tage
nach dem Unfall schwarze und blaue Flecken festzustellen gewesen seien, da derartige Feststellungen nicht
entscheidungserheblich sind. Der Nachweis eines Blutergusses im Gelenk, wie Dr.F. ihn auf S.26 unter anderem für
eine positive Kausalbeurteilung fordert, hätte auch durch die entsprechende Bekundung des Zeugen, es hätten
äußerlich Verletzungsspuren bestanden, nicht erbracht werden können.
Nach allem kann das Urteil des SG Landshut keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG).