Urteil des LSG Bayern vom 06.07.2005
LSG Bayern: zwangsvollstreckung, grundstück, versicherungspflicht, pachtvertrag, erlass, zwangsversteigerung, krankenkasse, beitragspflicht, auflage, beitragsforderung
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.07.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 17 LW 14/03
Bayerisches Landessozialgericht L 16 LW 14/04
Bundessozialgericht B 10 LW 8/05 B
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvoll- streckung.
Die 1940 geborene Klägerin schloss mit ihrem damaligen Ehemann am 01.04.1989 einen Pachtvertrag über 12,83 ha
landwirtschaftliche Flächen, 3,39 forstwirtschaftliche Flächen und 0,30 ha Teichfläche. Die Beklagte nahm die
Klägerin mit Bescheid vom 01.08.1990 in das Mitgliederverzeichnis auf und stellte mit Wirkung vom 15.04.1989
Beitragsspflicht fest. Am 12.12.1989 ist bei der Beklagten ein Antrag auf Beitragszuschuss eingegangen. Dieser
Zuschuss wurde der Klägerin erstmals mit Bescheid vom 27.02.1991 in Höhe von damals monatlich 106,00 DM
gewährt. Mit Bescheid vom 08.10.1996 stellte die Beklagte fest, dass die Mitgliedschaft und Versicherungspflicht der
Klägerin im Februar 1996 geendet habe. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Mindestgröße nach § 1 ALG unterschritten. In
diesem Bescheid wurde auf den Beitragsrückstand in Höhe von DM 13.694,00 hingewiesen.
In der Zwischenzeit waren zahlreiche Ausstandsverzeichnisse von der Beklagten erstellt so z.B. am 12.05.1992;
07.04.1993, 21.06.1993, 19.08.1993, 21.06.1993, 14.10.1993, 01.02.1995, 02.06.1998 erstellt und der Klägerin
zugestellt worden.
Aufgrund des Ausstandsverzeichnisses vom 02.06.1998 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht A. die Eintragung
einer Zwangssicherungshypothek in das Grundstück E. Haus Nr., L ... Die Forderungssumme der Beklagten wurde
mit DM 5.434,00 sowie Säumniszuschlägen in Höhe von 120,00 DM insgesamt 5.554,00 DM angegeben.
Bereits 1993 waren andere Grundstücke der Klägerin damals noch im gemeinsamen Besitz mit ihrem Ehemann durch
die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche
Krankenkasse zwangsversteigert worden. In alle Grundstücke hatten die landwirtschaftlichen
Sozialversicherungskassen Zwangshypotheken eintragen lassen, nach der erfolgreichen Zwangsversteigerung im
Jahre 1993 aber der Löschung der Zwangssicherungshypotheken zugestimmt. Ein Grundstück hatte G. Z. ersteigert,
der mit Schreiben vom 30.04.1993 bei der Beklagten anfragte, welchen Kontostand das Betriebskonto aufweise und
welche Verbindlichkeit er zu begleichen habe. Er legte diesbezüglich eine Vollmacht der Klägerin sowie ihres
damaligen Ehemanns vor. Herrn Z. wurde mitgeteilt dass die Rückstände bei der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft 2.212,10 DM bei der landwirtschaftlichen Alterskasse 7.770, 00 DM und bei der
landwirtschaftlichen Krankenkasse 3.841,50 DM betrage. Herr Z. hat das Grundstück anschließend zur Fortführung
des landwirtschaftlichen Betriebes an die Klägerin verpachtet.
Zur Niederschrift des Amtsgerichts A. legte die Klägerin am 27.02.2003 Klage ein mit dem Antrag festzustellen, dass
die Zwangsvollstreckung aus den Ausstandsverzeichnissen der landwirtschaftlichen Alterskasse unzulässsig sei und
für sie keine Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Alterskasse bestehe. Die Beklagte könne keine
Beitragszahlung fordern. Gleichzeitig wurde beantragt, die Zwangsvollstreckung aufgrund des
Ausstandsverzeichnisses vom 13.04.1993 und 21.06.1993 im Grundbuch von E. Bl. 317 einstweilen einzustellen. Zur
Begründung trug die Klägerin vor, dass sie nie Beiträge bezahlt habe, da der Pachtvertrag mit ihrem damaligen
Ehemann nachträglich ungültig gewesen sei und sie deshalb nicht bei der Beklagten versichert war. Zwischenzeitlich
gehöre ihr der landwirtschaftliche Besitz nicht mehr, da alles verkauft oder versteigert wurde. Der Grundbesitz
Grundbuchblatt 317 in E. sei ihr Vorbehaltsgut und habe nichts mit dem Anwesen in S. zu tun. Den
Einheitslandpachtvertrag vom 12.04.1989 fügte sie bei.
Die Beklagte hatte am 17.02.2003 beim Amtsgericht A. Antrag auf Zwangsversteigerung aufgrund der eingetragenen
Zwangshypothek vom 23.08.1993 wegen einer Forderung in Höhe von 1.022,58 gestellt.
Gegenüber dem Sozialgericht führte die Beklagte aus, die Klägerin habe in der Vergangenheit genügend Zeit gehabt,
die Rückstände zu bezahlen. Da dies nicht geschehen sei, habe sie sich gezwungen gesehen, im Wege der
Zwangsvollstreckung die Beitragsforderung beizutreiben.
Das Amtsgericht A. räumte der Klägerin unter dem Datum 21.05.2003 bis einschließlich 30.06.2003 die Möglichkeit
ein, beim Sozialgericht eine Vollstreckungseinstellung zu erwirken.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.06.2000 übergab die Beklagtenvertreterin einen Pachtvertrag
zwischen der Klägerin und G. Z. vom 01.10.1993 und eine Bestätigung vom 08.07.1996. Der Antrag, die
Zwangsvollstreckung einstweilig einzustellen, wurde vom Klageverfahren getrennt. Die Klägerin erklärte, sie lege Wert
darauf, dass das Grundstück nicht zwangsversteigert werde; sie sei deshalb bereit, die gesamte LVA-Rente an die
Beklagte bis zur Begleichung deren Forderung abzutreten.
Das Sozialgericht lehnte mit Beschluss vom 27.06.2003 den Antrag auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung ab und begründete dies damit, dass die von der Klägerin eingereichte
Vollstreckungsabwehrklage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen beträffen
den Beitragsanspruch selbst. Solche Einwendungen seien jedoch entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO nur insoweit
zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Bescheides beziehungsweise nach Eintritt der
Fälligkeit der Beiträge entstanden sind. Solche Einwendungen habe die Klägerin nicht erhoben, auch der Einwand, der
1989 geschlossene Pachtvertrag sei ungültig, stelle keine solche Einwendung dar.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde vom Senat mit Beschluss vom 14.08.2003 aus den gleichen
Gründen der Erfolgslosigkeit der Vollstreckungsabwehrklage zurückgewiesen. Einwendungen, die bereits vor Erlass
des Vollstreckungstitels - hier des Ausstandsverzeichnisses - objektiv entstanden seien, könnten im Wege der
Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr geltend gemacht werden. Unerheblich sei, ob das Grundstück in das die
Zwangsvollstreckung betrieben werde, zu dem die Beitragspflicht begründenden landwirtschaftlichen Betrieb gehöre,
da die Zwangsvollstreckung aus einer Beitragsforderung nicht auf die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörende
Liegenschaft beschränkt sei, sondern sich auf das gesamte Privatvermögen des Beitragspflichtigen erstrecken
könne. Es ergäben sich auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür, dass die
gesicherte Forderung nach Erlass des Ausstandsverzeichnisses erloschen sei.
Das Amtsgericht A. - Vollstreckungsgericht - erließ am 08.10.2003 einen Beschluss und ließ den Beitritt zur
Zwangsversteigerung aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigungen der Ausstandsverzeichnisse vom 14.10.1993 und
01.02.1995 wegen eines dinglichen Anspruchs im Betrage von Euro 2.666,90 und Vollstreckungskosten von 30,68
Euro sowie der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung zu. Die Klägerin wurde in diesem Beschluss darauf
hingewiesen, dass das Verfahren auf Antrag des Schuldners einstweilen und auf Dauer von höchstens 6 Monaten
einzustellen ist wenn Aussicht bestehe, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden werde.
Diesen Antrag stellte die Klägerin am 24.10.2003 beim Amtsgericht A. und teilte mit, an die Gläubigerin auf die
Rückstände zweimal 2.000,00 Euro überwiesen zu haben. Gegenüber dem Amtsgericht bestätigte die Beklagte den
Eingang von 4.000,00 Euro und stellte eine Abrechnung auf. Es ergebe sich, dass noch eine Restforderung in Höhe
von 1.259,59 Euro bestehe. Die Forderung aus dem Antrag auf Zwangsversteigerung vom 17.02.2003 sei
beglichen,so dass dieser Antrag zurückgenommen werde. Die weiteren Zahlungen würden auf ältere Rückstände
verbucht. Wie aus den Vollstreckungstiteln ersichtlich hätten Beitragsrückstände seit April 1992 bestanden. Die
Klägerin mache keine Vorschläge, wie sie die weiteren Rückstände begleichen wolle.
In der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2004 vor dem SG übergab die Beklagtenvertreterin einen Beschluss des
Amtsgerichts A. vom 21.01.2004. Danach wurde die Zwangsversteigerung gemäß § 30a ZVG bis zum 31.07.2004
einstweilen eingestellt. Der Schuldnerin wurde zur Auflage gemacht ab 01.02.2004 Teilzahlungen in Höhe von
monatlich 200,00 an die Gläubigerin zu entrichten.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 31.03.2004 die Klage ab. Es bejahte seine Zuständigkeit als Prozessgericht im
Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO und hielt die Vollstreckungsabwehrklage für zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 767
ZPO seien Einwendungen, die den festgestellten Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage
bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen (Abs. 1). Sie seien nur insoweit zulässig, als die
Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach den Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch den
Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (Abs. 2). Einwendungen die bereits vor Erlass der
Vollstreckungstitel, hier der Ausstandsverzeichnisse, objektiv entstanden sind könnten im Wege der
Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr geltend gemacht werden. Die Klägerin mache aber gerade solche Einwände
geltend, wenn sie vortrage, von Beginn an habe keine Versicherungspflicht bei der Beklagten bestanden. Deshalb sei
dieser Einwand im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nicht zulässig. Die Einwendungen der Klägerin richteten
sich allein gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungstitel. Dies sei jedoch nicht Gegenstand der
Vollstreckungsabwehrklage. Das Gericht habe daher nicht zu prüfen gehabt, ob die bestandskräftig gewordenen
Ausstandsverzeichnisse rechtmäßig sind und zum Zeitpunkt ihres Erlasses die darin titulierten Beitrags- und
Kostenforderung tatsächlich bestanden haben. Auch der Antrag der Klägerin, festzustellen, sie sei nie
versicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten gewesen, sei unzulässig. Die Klägerin habe, den Bescheid der
Beklagten vom 01.08.1990,mit dem diese die Versicherungspflicht festgestellt habe, sowie alle
Ausstandsverzeichnisse bestandskräftig werden lassen. Die Klägerin könne nun nicht mit einer nicht fristgebunden
Feststellungsklage die Bestandskraft dieser Bescheide anfechten. Einen Antrag nach 44 SGB X auf Prüfung, ob
Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, habe die Klägerin bei der Beklagten nie gestellt. Auch sonst habe sie vor
Klageerhebung am 27.02.2003 gegenüber der Beklagten nie Bedenken gegen die angenommene Versicherungs- und
Beitragspflicht geäußert. Die Feststellungsklage werde auch nicht dadurch zulässig, dass sie im Verbund mit einer
Vollstreckungsabwehrklage erhoben wurde. Zwar lasse § 256 Abs. 2 ZPO eine solche Feststellungsklage zu, jedoch
sei diese Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar, da das sozialgerichtliche Verfahren hier eine
eigene Regelung enthalte, die nicht über § 202 SGG durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen der ZPO
ergänzt werden müsse.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen im Widerspruchs- und
Klageverfahren. Es habe keine Versicherungspflicht für sie bei der LAK oder LKK bestanden, denn sie sei noch mit
ihrem Mann versichert gewesen und zur Arbeit gegangen. Zwei Versicherungen habe sie nicht bezahlen müssen,
denn dies sei rechtswidrig. Sie habe sowohl in F. als auch in B. immer Einsprüche erhoben auch 1991 bis 1996, diese
seien leider verschwunden oder vernichtet worden. Es werde hier jahrzehntelanger räuberischer Versicherungsbetrug
betrieben. Die Gerichtsverhandlung beim Sozialgericht Nürnberg könne sie nicht akzeptieren, die Richter hätten nicht
einmal Bescheid gewusst.
Auf Veranlassung des Senats fertigte die Beklagte eine Aufstellung über die Restforderungen aus den
Ausstandsverzeichnissen sowie die Vollstreckungskosten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.03.2004 aufzuheben sowie festzustellen, dass
die Zwangsvollstreckung aus den Ausstandsverzeichnissen der Beklagten unzulässig ist und keine
Versicherungspflicht bei der Beklagten besteht bzw. bestand.
Die Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Nürnberg und des Bayer.
Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 143, 144, 151
SGG).
Das Sozialgericht hat in dem Klageantrag zu Recht eine Voll- streckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO
gesehen und seine Zuständigkeit gemäß § 51 Abs. 1 SGG bejaht, die Klage aber zu Recht als unbegründet
abgewiesen.
Nach § 198 Abs. 1 SGG gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend, so dass
zwar das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll, Vollstreckungsgericht ist, die
Zuständigkeit der Sozialgerichte aber wegen Verfahren, die nicht dem Vollstreckungsgericht zugewiesen sind,
erhalten bleibt (vgl. Jens Meyer-Ladewig, SGG 8. Auflage, § 198 Rz. 5, 5 a). Deshalb bietet § 767 Abs. 1 ZPO in der
Vollstreckungsabwehrklage dem Schuldner die Möglichkeit Einwendungen gegen den Anspruch selbst im Rahmen
dieses Verfahrens geltend zu machen. Streitgegenstand ist damit die Unzulässigkeit der Zwangsvoll-streckung aus
dem Titel (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 21. Auflage, § 767 Anm. 3, vgl. außerdem Krasney in KassKomm § 66 SGB X,
Anm. 30), während für Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht
zuständig ist und dort nach § 766 ZPO Vollstreckungserinnerung eingelegt werden könnte. Da die Klägerin aber
ausschließlich ihre Beitragspflicht bestreitet, handelt es sich, wie auch das SG zu Recht ausführt, um eine
Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 ZPO. Da die Beklagte die Vollstreckung durch Eintragung einer
Zwangshypothek beim Amtsgericht, Vollstreckungsgericht, beantragt hat und auch die Verwertung dieser
Zwangshypothek dort betreibt, handelt es sich nicht um eine Vollstreckung nach § 200 SGG. Allerdings wäre auch für
diese Fälle die Vollstreckungsgegenklage entsprechend § 767 ZPO bei den Sozialgerichten zu erheben (vgl. Jens
Meyer-Ladewig § 200 Anm. 5). Weiter hat das Sozialgericht zu Recht festgestellt, dass diese zulässige
Vollstreckungsabwehrklage unbegründet ist, da die Klägerin nur Einwendungen vorbringt, die bereits vor Erlass der
Ausstandsverzeichnisse objektiv entstanden sind und deshalb im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage nicht
berücksichtigungsfähig sind. Nach § 767 Abs. 2 ZPO sind Einwendungen nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf
denen sie beruhen, erst nach Erlass des Leistungsbescheides bzw. nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung
entstanden sind und durch Widerspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. In diesem Rahmen sind deshalb
nur rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen zu berücksichtigen wie z.B. Erfüllung , Verzicht etc.
(Thomas-Putzo § 767 ZPO Anm. 20). Das von der Klägerin hauptsächlich vorgebrachte Argument, sie sei nicht
beitragspflichtig gewesen, da der Pachtvertrag mit ihrem Ehemann nicht gültig sei, kann deshalb, da es sich auf die
Zeit vor Fälligkeit der Beiträge und vor Erstellung der Ausstandsverzeichnisse bezieht, nicht berücksichtigt werden.
Es wird insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Darstellung der Gründe des Sozialgerichts Bezug genommen.
Der Bescheid der Beklagten über die Aufnahme in die landwirtschaftliche Alterskasse wurde von der Klägerin nicht
angefochten, sie hat auch jahrelang die Beitragsbescheide beziehungsweise Ausstandsverzeichnisse nicht
angefochten und erst im Rahmen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgetragen, dass der Pachtvertrag
zwischen ihr und ihrem Ehemann ungültig gewesen sei. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe bereits ab 1991
Einsprüche eingelegt, blieb unbewiesen. Ihre pauschalen Anschuldigungen gegen alle Beteiligten sind nicht geeignet,
Zweifel an der Richtigkeit und Verbindlichkeit der Bescheide aufkommen zu lassen.
Es findet sich in den Akten außerdem kein Hinweis darauf, dass die Klägerin nicht bis 1996 das landwirtschaftliche
Anwesen betrieben hat. Denn es teilte z.B. der Käufer Herr Z. mit, das Grundstück, das er erworben hat, an die
Klägerin verpachtet zu haben, damit diese den Betrieb weiterführe. Die Klägerin selbst hat später mitgeteilt, dass das
landwirtschaftliche Anwesen ab 1999 nicht mehr betrieben wurde.
Ob die Klägerin, die nach eigenen Angaben ab 1991 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, in ihrer Person
Befreiungsvoraussetzungen erfüllte, kann nicht geprüft werden, da weder die Höhe der Einkünfte, noch die
Sozialversicherungspflicht an sich bekannt ist. Es fehlt außerdem ein diesbezüglicher Befreiungsantrag der Klägerin.
Anhaltspunkte für eine besondere Beratungspflicht der Beklagten sind den vorhandenen Aktenunterlagen nicht zu
entnehmen, da Vorsprachen der Klägerin aus der Zeit bis 1996 in den vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert
sind. Auch die Informationen über die abhängige Beschäftigung oder eine Ungültigkeit des Pachtvertrages durch
entsprechenden Vortrag der Klägerin vor 1996 sind nicht nachweisbar.
Soweit die Klägerin vorbringt, die Forderungen seien durch Herrn Z. zu begleichen gewesen, ist dies nur soweit richtig,
als dieser die Forderungen zu begleichen hatte und auch beglichen hat, die als Zwangssicherungshypothek auf dem
von ihm erworbenen Grundstück eingetragen waren. Es ist nicht erkennbar, dass diese Abwicklung nicht korrekt
vorgenommen wurde und die Beklagte zu Recht die jeweiligen Löschungsbewilligungen erteilt hat. Das letzte
Ausstandsverzeichnis auf das die Beklagte ihre Forderungen stützt datiert vom 02.06.1998 und wies damals einen
Gesamtbetrag von 5.434,00 DM auf. Dieses Ausstandsverzeichnis ist von der Klägerin nicht angefochten worden,
denn der Widerspruch, den sie auf der Rückseite eines Schreibens der landwirtschaftlichen Krankenkasse vom
25.08.1998 eingereicht hat bezieht sich nicht auf dieses Ausstandsverzeichnis, sondern viel mehr auf den Bescheid,
auf den er geschrieben wurde und mit welchem die Krankenkasse für die Zeit ab 01.07.1998 eine Beitragsforderung
für die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Arbeitslosigkeit und der daraus resultierenden
Krankenversicherungspflicht festgestellt hat. Berücksichtigungsfähige Einwendungen gegen die Beitragsforderungen
der landwirtschaftlichen Alterskasse können also nicht festgestellt werden. Gegen die Höhe der Restforderung macht
die Klägerin keine Einwendungen geltend, sowie sie überhaupt weder die Berechnungen noch die Geltendmachung
von Säumniszuschlägen rügt.
Die Aufstellung, die die Beklagte für den Bereich der landwirtschaftlichen Alterskasse auf Veranlassung des Senats
erstellt hat, zeigt, dass die Berechnungen und die Forderungen richtig aufgestellt und Zahlungseingänge entsprechend
berücksichtigt wurden. Es bestehen deshalb keine Zweifel an der von der Beklagten noch festgestellten
Restforderung, die mit der Versteigerung des Grundstückes befriedigt werden sollte. Soweit die Klägerin gegenüber
dem Amtsgericht zunächst eine Unterbrechung der Zwangsmaßnahme beantragt hatte, ist dieser Beschluss des
Amtsgerichts zwischenzeitlich durch einen weiteren Beschluss aufgehoben worden, da die Klägerin der von ihr selbst
vorgeschlagenen Ratenzahlung nicht nachgekommen ist (Beschluss des Amtsgerichts vom 03.05.2004, die dagegen
gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde vom Landgericht A. mit Beschluss vom 01.06.2004 zurückgewiesen).
Bei einem gemäß § 77 SGG bindenden Beitragsbescheid könnte sie mit ihrem Vorbringen nur in einem den
Aufnahmebescheid überprüfenden Verwaltungsverfahren gehört werden, deshalb hat das SG auf § 44 SGB X
hingewiesen. Ein solcher Antrag wurde von der Klägerin bisher aber nicht gestellt und es liegt keine entsprechende
Verwaltungsentscheidung der Beklagten dazu vor.
In diesem Zusammenhang sei auch daraufhingewiesen, dass eine Anfechtung der Beitragspflicht aus der Sicht des
wohlverstandenen Interesses der Klägerin nicht sinnvoll erscheint, denn damit würden die u. a. durch
Zwangsversteigerungen bei der Beklagten eingezahlten Beiträge zurückerstattet und es entfiele ein
Versicherungsschutz der Klägerin.
Somit ergab auch die Überprüfung durch den Senat keine der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden Gründe, die
nach dem Erlaß des Vollstreckungstitels entstanden sind und somit bei der Vollstreckungsgegenklage berücksichtigt
werden könnten. Das Sozialgericht hat daher zur Recht die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich.