Urteil des LSG Bayern vom 21.10.2008
LSG Bayern: hauptsache, untätigkeitsklage, ermessen, niedersachsen, vergleich, bekanntgabe, bayern, gefährdung
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 21.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 43 KA 5329/06
Bayerisches Landessozialgericht L 12 B 82/08 KA
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. November 2007
wird verworfen. II. Die Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
In einem vor der 39. Kammer des Sozialgerichts München geführten Verfahren (S 39 KA 5064/06) wandten sich die
Kläger, die als Vertragszahnärzte in Bayern tätig sind, gegen die auf der Grundlage des Honorarverteilungsmaßstabes
erfolgte Rückbelastung im Jahre 2000. Auf Hinweis des Kammervorsitzenden, wonach der Widerspruch auch als
Antrag im Rahmen einer im HVM enthaltenen Härtefallregelung anzusehen sei, schlossen die Beteiligten einen
Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich, über den Widerspruch unter Härtefallgesichtspunkten eine erneute
Entscheidung zu treffen. Mit Schreiben vom 21.09.2006 wandte sich die Beklagte daraufhin an den Bevollmächtigten
der Kläger und gab Gelegenheit, noch einmal Härtefallgesichtspunkte i.S. einer existenziellen Gefährdung der Praxis
darzulegen. Im Übrigen sei eine zeitnahe mündliche Verhandlung nicht realisierbar und erscheine darüber hinaus auch
nicht zwingend angezeigt. Gleichwohl kam es am 09.10.2006 zu einer Entscheidung der Widerspruchstelle der
Beklagten. Dieser reduzierte die Rückbelastung im Rahmen einer Härtefallentscheidung um 1/3 und wies den
Widerspruch im Übrigen zurück. Die als Bescheid ausgefertigte Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten
des Klägers jedoch erst als Anlage eines Kurzbriefes vom 14.12.2006 übersandt. Mit Schreiben vom 17.11.2006,
eingegangen am 23.11.2006, hatten die Prozessbevollmächtigten der Kläger jedoch Untätigkeitsklage wegen
Nichtentscheidung über den Widerspruch erhoben. Nach Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung wurde die
Untätigkeitsklage für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 29.11.2007 hat das Sozialgericht München die
Gerichtskosten hälftig den Klägern und der Beklagten auferlegt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Kläger ihre
außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Gegen die Teilkostenauferlegung wenden sich Kläger und
Beschwerdeführer mit ihrer am 22.01.2008 eingegangenen Beschwerde und beantragen, unter Abänderung des
Beschlusses des Sozialgerichts München vom 29.11.2007 die Kostentragungspflicht der Beklagten aufzubürden.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beklagten sei es besonders daran gelegen gewesen,
den Klägern Gelegenheit zu geben, Härtefallgesichtspunkte vorzutragen. Nur dadurch sei es zu der
streitgegenständlichen Situation gekommen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsakte un der Akten des Sozialgerichts München und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
II. Die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung war als unzulässig zu verwerfen. Nach § 197a GKG werden
die Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger
noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Die §§ 154 bis 162 der VwGO sind entsprechend
anzuwenden. Nach § 161 Abs.2 VwGO entscheidet bei Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache das Gericht
nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss, wobei der bisherige Sach- und Streitstand
zu berücksichtigen ist. Nach § 158 Abs.2 VwGO ist die Entscheidung über die Kosten nicht anfechtbar, wenn eine
Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Damit erweist sich ist eine Beschwerde gegen einen eine isolierte
Grundentscheidung betreffenden Beschluss des Sozialgerichts als unzulässig (vgl. Beschluss des Senats vom 03.08.
2005, L 12 B 263/03 R m.w.N., ebenso LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2003, L 11 B 8/03 R; Hessisches LSG,
Beschluss vom 29.03 2004, L 14 B 55/03 P). Der Senat verkennt nicht, dass aufgrund der Abweichung zu den
Kostengrundentscheidungen gemäß §§ 183, 193 SGG, die beschwerdefähig sind, gelegentlich vertreten wird, § 193a
Abs.1 Satz 1 enthalte im Ergebnis keine Verweisung auf § 158 Abs.2 VwGO (vgl. Landessozialgericht Sachsen-
Anhalt vom 28.07.2005 L 4 B 7/05, Juris; Meyer-Ladewig SGG, § 193a Rn. 21 m.w.N. ebenso LSG NRW vom
25.08.2003, L 5 B 25/02 KR, Breithaupt 2003, 877; LSG Niedersachsen Bremen vom 06.10.2004 L 3 B 79/03 KA
Breithaupt 2005, 446). Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Die
Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).