Urteil des LSG Bayern vom 18.10.2006

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.10.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 R 409/02 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 699/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am 1949 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und dort wohnhaft. In seiner Heimat erlernte
er nach seinen Angaben den Beruf eines Metzgers und war dort von Februar 1965 bis Dezember 1967 und von August
1981 bis Februar 1998 insgesamt 19 Jahre versicherungspflichtig als Metzger beschäftigt. In Deutschland entrichtete
er von Januar 1973 bis Februar 1982 (106 Kalendermonate) Pflichtbeiträge an die Beklagte. Nach der vorgelegten
Bescheinigung der Entgelte sowie der Versicherungskarte Nr. 1 war er vom 06.10.69 bis 31.12.1972 durchgehend bei
der Metzgerei Schober und ab Januar 1976 bis November 1978 bei dem Hotel Metzger Schorsch, Schober Metzgerei
bzw. bei der Metzgerei Kurkowski als Metzger beschäftigt. Da ihm nach seinen Angaben die Anfahrt zu seiner letzten
Arbeitsstelle zu anstrengend war, wechselte er zur Firma L.B. GmbH und war dort bis zu seiner Ausreise am
20.02.1982 als Gabelstaplerfahrer tätig. In seiner Heimat bezieht der Kläger seit 27.09.1999 Invalidenrente.
Am 02.08.1999 beantragte der Kläger in seinem Heimatland bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung. Dem Antrag wurde ein ärztliches Gutachten der
Invalidenkommission in Novi Belgrad vom 27.09.1999 nebst zahlreichen ärztlichen Unterlagen beigefügt;
Ausführungen zur beruflichen Leistungsfähigkeit sind nicht enthalten. Die Beklagte erholte ein Gutachten nach
stationärer klinischer Untersuchung und Beobachtung des Klägers in der Gutachterstelle Regensburg vom Februar
2001 und kam zum Ergebnis, dass der Kläger durch die koronare Herzerkrankung und die diabetische
Stoffwechsellage vorrangig in seiner kardialen Leistungsbreite eingeschränkt sei und daher nur mehr leichte
Tätigkeiten ohne Akkordarbeit und ohne Schichtdienst vollschichtig verrichten könne. Seinen erlernten Beruf als
Metzger könne er nicht mehr auf Dauer ausüben. Der Rentenantrag wurde daher mit Bescheid der Beklagten vom
08.06.2001 abgelehnt, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit
vorliege. Auch nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht ergebe sich kein Rentenanspruch.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er auf Grund des Gesundheitszustandes
seinen erlernten und in der gesamten Zeit seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Beruf als
Metzger nicht mehr ausüben könne. Der Widerspruch wurde nach Aktenlage mit Widerspruchsbescheid vom
06.02.2002 als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass dem Kläger kein Berufsschutz als
Facharbeiter zuerkannt werden könne. Denn nach dem vorliegenden Sozialversicherungsausweis sei er zuletzt bei der
Firma L.B. GmbH vermutlich als Staplerfahrer tätig gewesen. Er sei daher auf alle ungelernten Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut begehrte der Kläger die Durchführung einer
Untersuchung und die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil er nicht mehr im Stande sei, seinem
erlernten Beruf nachzugehen.
Auf Aufforderung des Sozialgerichts legte er zahlreiche ärztliche Unterlagen vor.
Das Sozialgericht erhob über den Gesundheitszustand und das berufliche Leistungsvermögen des Klägers Beweis
durch Einholung eines medizinische Sachverständigengutachten von Amts wegen nach Aktenlage von dem Facharzt
für Allgemeinmedizin Dr. Z ... Dieser stellte nach Aktenlage unter Berücksichtigung aller vorliegenden ärztlichen
Unterlagen in seinem Gutachten vom 21.01.2005 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1.Herzminderleistung bei
Herzdurchblutungsstörungen und Zustand nach Dreifach-Bypass-Operation. 2. Diabetes mellitus ohne wesentliche
Folgeschäden. 3.Übergewicht. Das Leistungsvermögen des Klägers sei zu keinem Zeitpunkt vor und nach dem
01.04.2000 in quantitativer Weise eingeschränkt. Er könne mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig eingesetzt
werden.
Der Kläger wandte dagegen ein, dass das Gutachten von Dr. Z. auf dem Ergebnis von Untersuchungen vor mehr als
sechs Jahren beruhe und eine aktuelle Untersuchung erforderlich sei.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 31.03.2005 ab. Zur Begründung führte er es im Wesentlichen aus,
dass mangels Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kein Anspruch auf Rente bestehe. Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit sei nicht vor dem 01.04.2000 eingetreten, weil nach den Ausführungen des Dr. Z. das
Leistungsvermögen des Klägers quantitativ nicht eingeschränkt sei.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, weil er bereits vor dem 01.04.2000 berufsunfähig gewesen sei. Dies
ergebe sich aus der Entscheidung der zuständigen Sozialanstalt in Belgrad vom 15.11.1999.
Der Senat hat zur Ermittlung des Sachverhalts von der Beklagten Auskünfte aus dem Betriebsnummernverzeichnis
und eine Kopie der Versicherungskarte Nr. 1 sowie vom Kläger Auskünfte zu seinen Tätigkeiten in Deutschland
eingeholt. Der letzte Arbeitgeber des Klägers in Deutschland, die Firma Hassia Mineralquellen, konnte wegen
Vernichtung der Unterlagen keine Angaben zum Beschäftigungsverhältnis des Klägers machen. Zur weiteren
Ermittlung des Sachverhalts wurde von Amts wegen ein Gutachten von dem Internisten Dr. Fahn eingeholt. Dieser
stellt in seinem Gutachten vom 23.06.2006 auf Grund einer Untersuchung des Klägers sowie unter Berücksichtigung
aller beigezogener ärztlicher Unterlagen folgende Gesundheitsstörungen seit August 1999 fest: 1.Koronare 3-Gefäß-
Erkrankung. 2.Diabetes mellitus Typ IIb. 3.Hyperlipoproteinämie. 4.Senk-Spreiz-Füße beidseits. 5.Arterieller
Hypertonus, medikamentös behandelt. Der Kläger könne aufgrund der koronaren Bypass-Operation im November
1998 seit Antragstellung im August 1999 nur noch leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit allenfalls leichter
körperlicher Belastung ohne Akkordarbeit, ohne Schichtdienst und ohne schweres Heben und Tragen 8 Stunden
täglich verrichten. In seinem erlernten Beruf als Metzger könne er nicht mehr tätig sein.
Der Kläger wendet dagegen ein, dass der ärztliche Sachverständige des Senats Dr. Fahn, Dr. Z. sowie die Prüfärztin
der Beklagten Dr. Schilling eindeutig festgestellt hätten, dass er seinen erlernten Beruf als Metzger nicht mehr
ausüben könne. Da eine Umschulung wegen Krankheit nicht möglich sei, und ein gelernter Metzger nicht etwa auf die
Tätigkeit eines Telefonisten oder ähnliches verweisbar sei, sei ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31.03.2005 abzuändern und die
Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
06.02.2002 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt unter Vorlage ihrer sozialärztlichen Stellungnahme aus, dass der Kläger - selbst wenn man von einer
Facharbeitertätigkeit als Metzger in Deutschland ausgehe - sich von dieser Tätigkeit als Metzger freiwillig gelöst habe.
Denn zuletzt und nicht nur vorübergehend (vom 08.11.1978 bis 20.02.1982) habe er eine allenfalls angelernte Tätigkeit
als Staplerfahrer bei der Firma L.B. GmbH ausgeübt. Ohne Belang sei, dass er nach seiner Rückkehr nach Serbien
bis Februar 1998 wieder als Metzger tätig gewesen sei, weil der "bisherige Beruf" ausschließlich aus Zeiten der
Pflichtversicherung in Deutschland festzustellen sei.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akte der
Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 SGG zulässig. Sie hat in der Sache
aber keinen Erfolg.
Mit seinen Urteil vom 31.03.2005 hat das Sozialgericht zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom
08.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2002 abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch
auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit im Sinn des § 43 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI)
a.F. (alte Fassung) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung hat. Er hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI n.F. (neue Fassung), das heißt
in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
vom 20.12.2000 (BGBl. S.1827).
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung,
weil der Kläger den Rentenantrag vor dem 31.03.2001 gestellt hat und Rente für Zeiten vor dem 01.01.2001 begehrt (§
300 Abs. 2 SGB VI).
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen
Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei
Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht allesamt erfüllt. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist bis 31.12.2000
nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte der gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind
berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von
Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare
Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist, was unstreitig ist, bereits dahingehend eingeschränkt, dass er nur
noch leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit allenfalls leichter körperlicher Belastung ohne Akkordarbeit, ohne
Schichtdienst und ohne schweres Heben und Tragen 8 Stunden täglich verrichten. Eine Tätigkeit als Metzger ist ihm
daher nicht mehr möglich und zumutbar.
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist vom bisherigen Beruf des Klägers auszugehen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246
Nr. 107, 169). In der Regel ist dies die letzte in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübte
Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die
qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164; BSGE
50,165). Zu Grunde zu legen ist daher die vom 08.11.1978 bis 20.02.1982 ausgeübte versicherungspflichtige
Beschäftigung als Gabelstaplerfahrer. Denn der Kläger hat sich von seinem erlernten - dies wird zu seinen Gunsten
als wahr unterstellt - Beruf als Metzger gelöst, so dass Berufsschutz in diesem erlernten Beruf nicht in Betracht
kommt.
Der Kläger hat sich freiwillig von dem zuvor in Deutschland bis 03.11.1978 ausgeübten Beruf als Metzger durch
Aufnahme einer tatsächlich drei Jahre und vier Monate verrichteten Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer in dem oben
genannten Zeitraum gelöst. Die Tätigkeit als Metzger wurde im November 1978 nicht aus gesundheitlichen Gründen,
sondern nach seinen eigenen Angaben auf Grund der 100 km weiten Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
beendet. Der Berufswechsel erfolgte also freiwillig. Der Kläger hat sich auch auf Dauer von seinem erlernten Beruf als
Metzger gelöst. Denn er hat in Deutschland nicht versucht, zu dieser erlernten Tätigkeit als Metzger zurückzukehren,
obwohl ein derartiger Versuch nicht als von vorneherein erfolglos hätte angesehen werden müssen. Er hat keine
Anstrengungen zur Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes im Beruf als Metzger unternommen. Er hat sich daher im
Laufe der Zeit endgültig mit diesem Wechsel abgefunden (vgl. BSG, Urteil vom 04.11.1998, Az. B 13 RJ 95/97 R;
Urteil vom 22.09.1993, Az. 8 Rn 2/93; BSGE 46, 121 ff.; 15, 212, 214). Denn eine endgültige Lösung vom erlernten
Beruf und ein endgültiges Sich-Abfinden mit dem neuen, nunmehr ausgeübten Beruf kann auch im Laufe der Zeit
unter dem Druck der Verhältnisse erfolgen (s. BSGE 46, 121).
Die nach der Rückkehr in die Heimat wieder ausgeübte (selbständige) Tätigkeit als Metzger ist für die Beurteilung des
"bisherigen Berufs" in Deutschland irrelevant, weil sie nicht versicherungspflichtig in der deutschen
Rentenversicherung ausgeübt worden ist (BSGE 50, 165). Denn das versicherte Risiko der Berufsunfähigkeit wird nur
durch den in der Bundesrepublik Deutschland oder durch Gesetz oder Abkommen gleichgestellten
versicherungspflichtig ausgeübten Beruf bestimmt. Das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Serbien und Montenegro weiterhin anwendbare deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom
12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 enthält hierzu keine Regelungen.
Die letzte vom Kläger in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig länger ausgeübte Tätigkeit und
"bisheriger Beruf" ist deshalb die Tätigkeit eines Gabelstaplerfahrers.
Auch wenn der Kläger diese Tätigkeit, für die er nicht mehr als 12 Monate angelernt worden ist, nicht mehr
mindestens 8 Stunden täglich verrichten kann, so ist er nach dem vom BSG in ständiger Rechtsprechung
entwickelten Mehrstufenschema auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Denn als Angelernter im unteren
Bereich ist er auf Tätigkeiten seiner Gruppe und Tätigkeiten der Ungelernten, ohne Tätigkeiten mit ganz geringem
qualitativen Wert, verweisbar.
Ab März 2000 sind ferner die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinn des § 43 Abs. 1 Nr. 2
SGB VI a.F. nicht mehr erfüllt. Den letzten Beitrag für eine versicherte Beschäftigung hat der Kläger in seinem
Heimatland im Februar 1998 entrichtet. Danach sind vom jugoslawischen Versicherungsträger keine weiteren
Versicherungszeiten bescheinigt, auch Hinweise auf Schubzeiten im Sinn des § 43 Absatz 3 SGB VI a.F. ergeben
sich nicht. Die ab 27.09.1999 in Serbien bezogene Invalidenrente ist als vergleichbarer Schubtatbestand nicht
gleichgestellt. Damit ergibt sich als letzter Zeitpunkt der Erfüllung der sogenannten 3/5-Belegung der Monat Februar
2000. Es liegt auch keine durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten seit 1984 vor (§ 240 Abs. 3
SGB VI a.F.). Insbesondere die Beitragslücke von März 1998 bis August 1999 kann auch unter Berücksichtigung
einer Hemmung durch den Rentenantrag vom August 1999 nicht mehr vollständig durch Zahlung freiwilliger Beiträge
geschlossen werden. Hinweise darauf, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Beitragslücke Hinweis- oder
Auskunftspflichten verletzt hätte, bestehen nicht.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs.2 SGB VI n.F. in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung. Denn weder ist er wegen
seiner Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und seines mindestens 6-stündigen Restleistungsvermögens
berufsunfähig, noch erfüllt er aus oben genannten Gründen die erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit hat, war die Berufung als unbegründet
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183, 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.