Urteil des LSG Bayern vom 28.12.2010
LSG Bayern: anspruch auf rechtliches gehör, befangenheit, objektivität, beweiswürdigung, gutachter, zeugenaussage, voreingenommenheit, unrichtigkeit, zeugeneinvernahme, rüge
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 28.12.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 8 R 711/07
Bayerisches Landessozialgericht L 2 R 711/10 B RG
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 1. Februar 2010 im Verfahren L 2 R 663/09 B wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller lehnte in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (Az.: S 8 R 711/07) den vom Gericht
bestellten Sachverständigen Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 22. Juni 2009 wies das
Sozialgericht den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 1. Februar
2010 zurück.
Mit Schriftsatz vom 8. März 2010 hat der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Er
habe im Rahmen des Ablehnungsgesuchs dargelegt, dass der Gutachter zur Begründung der angeblichen Aggravation
Zustände behauptet habe, die er nicht wie vom Sachverständigen behauptet mitgeteilt habe. Dies habe er durch das
Angebot der Zeugin K. A. unter Beweis gestellt. Der Gutachter habe nämlich Aussagen zu seinem Nachteil
hinzugefügt. Eine Objektivität des Sachverständigen sei nicht erkennbar, so dass eine Befangenheit anzunehmen sei.
Da der Beschluss diesen Vortrag und das Beweisangebot nicht anspreche, sei das rechtliche Gehör verletzt. Wenn
der Senat der schriftlichen Zeugenerklärung nicht folge, hätte er eine entsprechende Einvernahme in die Wege leiten
müssen.
II. Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Gemäß §
178 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten
Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung
nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat. Zweck der Anhörungsrüge ist jedoch nicht die Fortführung des Verfahrens unter Berücksichtigung
weiteren Vorbringens oder zur erneuten rechtlichen und tatsächlichen Würdigung, sondern allein die Überprüfung des
verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf rechtliches Gehör (Bundessozialgericht BSG, Beschluss vom
08.11.2006, Az.: B 2 U 5/06 C). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundessozialgerichts soll der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2
SGG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen,
Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr
Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird. Dabei ist es aber ausreichend, wenn sich die
Begründung der Entscheidung auf das für das Verfahren wesentliche und nach Rechtsauffassung des Gerichts
entscheidungserhebliche Vorbringen eingeht (siehe z.B.: Bayer. LSG vom 01.09.2009, Az.: L 2 KN 1/09 B RG; LSG
Berlin-Brandenburg vom 29.09.2010, Az.: L 20 AS 1711/10 B RG). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung
von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BSG
SozR 4-1500 § 178 a Nr. 6 Rdnr. 4). Der Antragsteller wendet sich zum einen gegen die Ablehnung seines
Befangenheitsantrags und dabei insbesondere gegen die Unterstellung einer Aggravationstendenz. Dabei schildert er
erneut, warum aus seiner Sicht eine fehlende Objektivität des Sachverständigen anzunehmen sei. Gerade hiermit hat
sich der Senat in seinem Beschluss vom 1. Februar 2010 jedoch eingehend auseinandergesetzt. Wie dargelegt ist es
nicht Sinn und Zweck der Anhörungsrüge, erneut in eine sachliche Auseinandersetzung mit dem bekannten
Vorbringen des Antragstellers einzutreten. Zum anderen rügt der Antragsteller, dass der Senat nicht der schriftlichen
Erklärung der Zeugin gefolgt ist bzw. keine Zeugeneinvernahme vorgenommen hat. Die Zeugin K. A. wurde vom
Antragsteller als Beweis darüber, ob bestimmte Aussagen des Antragstellers und Gutachters getätigt wurden,
angeboten. Der Senat hat jedoch, ohne auf die Frage einzugehen, ob diese Äußerungen tatsächlich gefallen sind,
darauf hingewiesen, dass die Darstellungen des Antragstellers die sachliche Unrichtigkeit des Gutachtens betreffen;
er hat demgemäß die Angaben des Antragstellers als wahr unterstellt. Fehler im Gutachten können, wie ebenfalls vom
Senat dargelegt, für sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
rechtfertigen. Ob das Gutachten geeignet ist, den streitigen Sachverhalt hinreichend aufzuklären, hat im Rahmen der
dem Sozialgericht obliegenden freien Beweiswürdigung zu erfolgen. Erst im Rahmen dieser Beweiswürdigung vermag
die angebotene Zeugenaussage zu berücksichtigen sein. Ausdrücklich weist der Senat in dem Beschluss darauf hin:
"Ob die Annahme einer Aggravation berechtigt ist, betrifft die Richtigkeit des Gutachtens und reicht nur unter
Hinzutritt weiterer Umstände für die Annahme der Voreingenommenheit des Sachverständigen aus." Insgesamt
kommt der Senat daher zu dem Ergebnis, dass die vorgebrachten Rügen nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs
verstanden werden können. Die Anhörungsrüge war daher zu zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf
einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 S. 3 SGG).