Urteil des LSG Bayern vom 10.05.2006

LSG Bayern: gemeinschaftspraxis, anteil, grobe fahrlässigkeit, strafverfahren, abrechnung, leichte fahrlässigkeit, rückforderung, künstliche befruchtung, labor, unrichtigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.05.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 45 KA 1913/99
Bayerisches Landessozialgericht L 12 KA 11/03
Bundessozialgericht B 6 KA 70/06 B
I. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.12.2002 und das Urteil des
Sozialgerichts München vom 17.01.2002 und die zugrundeliegenden Bescheide dahin abgeändert, dass bei der
Ermittlung des der Rückforderung zugrunde zu legenden Honorarbetrages auf die Geltendmachung der auf Frau Dr. C.
bezogenen 14,72 % für die Quartale 4/95 und 2/96 sowie auf die Geltendmachung der für die O-III-Auftragsleistungen
für die Quartale 4/95, 1/96 und 2/96 gezahlten Beträge verzichtet wird, und dass der Abzug der für
Chromosomenanalyse geleisteten Beträge vor der Ermittlung der auf die in der Praxis tätigen Ärzte entfallenden
Prozentzahlen erfolgt. II. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. III. Die Kläger haben der Beklagten
9/10, die Beklagte den Klägern 1/10 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Honorarbescheiden, die
Neufestsetzung des Honorars und die Rückforderung der Differenz aus dem 4. Quartal 1995 und aus den Quartalen 1
und 2/96 samt Nachträgen. Das ursprüngliche Honorar belief sich hierfür auf DM 5.694.178,54, die von der Beklagten
zurück geforderte Summe beträgt DM 2.458.292,87. Insgesamt - als Gegenstand weiterer Verfahren - sind Honorare
aus den Quartalen 3/90 bis 3/97 im Streit.
Der Kläger Dr. S. - der Kläger zu 1) - war seit Oktober 1976 als Frauenarzt in W. zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassen. Er besaß die besondere Genehmigung für spezielle Laboratoriumsuntersuchungen nach Kapitel O-III-
EBM. Seit 1990 bis zum Zeitpunkt seines Zulassungsverzichts am 22.12.1997 hatte er eine Gemeinschaftspraxis in
unterschiedlicher Zusammensetzung betrieben. Im hier streitigen Zeitraum bestand die Gemeinschaftspraxis aus dem
Kläger Dr. S. - dem Kläger zu 1) -, der Laborärztin Dr. C. - der Klägerin zu 2) - der praktischen Ärztin Dr. A. - der
Beigeladenen zu 8), dem Frauenarzt Dr. W. - dem Beigeladenen zu 12) - und der Ärztin Dr. S. - der Beigeladenen zu
10). Die ursprünglich getrennt geführten Verfahren der Kläger zu 1) und 2) sind durch Beschluss des
Landessozialgerichts vom 21.07.2004 - vgl. Blatt 60/61 LSG-Akte - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden worden. Der Schwerpunkt der Praxistätigkeit lag in der Durchführung künstlicher Befruchtungen.
Die Klägerin zu 2) verzichtete zum 30.09.1997 auf ihre Zulassung. Der Kläger zu 1) verzichtete auf seine Zulassung
zum 22.12.1997; auch seine Approbation wurde im Anschluss daran widerrufen.
Mit Bescheid vom 13.03.1998, gerichtet und zugestellt an die "Gemeinschaftspraxis Dres. med. S./W./A./S./C.",
sowie an jedes Mitglied auch über dessen Privatadresse einzeln zugestellt, hob die Beklagte die Honorarbescheide für
die streitigen Quartale über insgesamt DM 5.694.178,54 auf. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: weil Dr.
A. und Dr. C. zu keinem Zeitpunkt in freier oder eigener Praxis tätig gewesen seien, hätten die zugrunde liegenden
Leistungen in keinem Falle abgerechnet werden dürfen; die honorierten Leistungen seien vorsätzlich falsch
abgerechnet worden, die jeweiligen Sammelerklärungen hätten daher ihre Garantiefunktion verloren. Am 13.12.1994
hatte in den Räumen der Bezirksstelle der Beklagten ein Gespräch mit Frau Dr. C. über die Gestaltung ihrer
Praxistätigkeit statt gefunden, in welchem sie ihre Rolle dort erläuterte. Zu diesem Zeitpunkt war sie der
Gemeinschaftspraxis allerdings vorübergehend - in den Quartalen 3/92 bis 3/95 - nur in Praxisgemeinschaft verbunden
gewesen. Unter dem Datum vom 27.08.1995 hatte daraufhin der Kläger zu 1) aus seiner Sicht dazu Stellung
genommen und mitgeteilt, dass Frau Dr. C. künftig wieder als Mitglied der Gemeinschaftspraxis tätig sein werde. Am
19.12.1997 hatte Frau Dr. A. gegenüber der Beklagten erklärt, dass die Gemeinschaftspraxis nur zum Schein
gegründet worden sei. Diese Darstellung wiederholte sie am 18.02.1998 vor dem Zulassungsausschuss, der ihr
daraufhin ihre Zulassung entzog.
Gegen den Bescheid vom 12.03.1998 reichten die an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte mit Ausnahme der
Frau Dr. S. im März 1998 Widerspruch ein.
Die 6. Große Strafkammer des Landgerichts W. verurteilte den Kläger zu 1) wegen gemeinschaftlichen Betruges in 15
Fällen mit Urteil vom 15.12.1998 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Es stehe aufgrund der Ermittlungen fest,
dass die Einbeziehung der Frau Dr. A. und der Frau Dr. C. in die Gemeinschaftspraxis nur zum Schein erfolgt sei; die
Ärztinnen seien nicht in freier Praxis tätig gewesen; ihre Leistungen hätten nicht abgerechnet werden dürfen. Ebenfalls
die 6. Große Strafkammer des Landgerichts W. hatte wegen desselben Sachverhalts Dr. W. am 14.12.1998 zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 720 Tagessätzen zu je DM 300,00
verurteilt; gegen Frau Dr. C. - die Klägerin zu 2) - erging ein Strafbefehl auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr,
ausgesetzt zur Bewährung, sowie auf eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je DM 60,00.
Die Strafkammer hatte dabei als Ergebnis der Ermittlungen im Wesentlichen zugrunde gelegt, dass die Einbeziehung
der Frau Dr. A. in die Gemeinschaftspraxis nur zum Schein erfolgt sei; der mit ihr darüber geschlossene Vertrag sei
ein Scheinvertrag gewesen, Frau Dr. A. sei nur halbtags gegen ein Gehalt für eine Angestelltentätigkeit beschäftigt
gewesen und habe keinerlei Vermögenswerte in die Praxis eingebracht; sie sei auch in keiner Weise an den
Betriebsausgaben und Unkosten der Praxis beteiligt gewesen. Ende 1991 hätten sich die Kläger zu 1) und der damals
noch in der Praxis tätige Dr. W. zudem entschlossen, eine Laborärztin in die Praxis aufzunehmen, um damit ein
höheres Honorarvolumen für die Abrechnungen der Kassenpatienten in Anspruch nehmen zu können. Aufgrund eines
Inserats meldete sich Frau Dr. C. - die Klägerin zu 2) -. Sie habe mit den damals bereits in dieser Praxis tätigen Dr. A.
, Dr. W. und Dr. S. wiederum zum Schein eine Gemeinschaftspraxis gegründet; laut dem dabei abgeschlossenen
Vertrag sollten damals alle Vier gleichberechtigt an den Einnahmen der Praxis entsprechend ihren Leistungen beteiligt
sein. In Wirklichkeit sei Dr. C. kaum in der Praxis präsent gewesen und habe auch in den Zeiten ihrer seltenen
Anwesenheit keinerlei eigenständige Leistungen erbracht. Die Abrechnungen bei der Beklagten seien auf
Veranlassung des innerhalb der Praxis für das Abrechnungswesen und die Verwaltungsangelegenheiten zuständigen
Klägers zu 1) eingereicht worden, wobei dieser auch das Honorarvolumen festgesetzt habe. Die Garantieerklärungen
habe er sich von Frau Dr. C. - der Klägerin zu 2) - zum Teil vorab und blanko unterzeichnen lassen.
Mit Bescheid vom 08.02.1999, wiederum gerichtet und zugestellt an die "Gemeinschaftspraxis Dres. med.
S./W./A./S./C.", und jedem Mitglied auch an die Privaranschrift bzw. über dessen inzwischen bestellten
Bevollmächtigten zugestellt, änderte die Beklagte sodann den Bescheid vom 13.03.1998 insoweit ab, als nunmehr die
Honorare neu festgesetzt wurden und Rückforderungsansprüche über DM 2.458.292,87 erhoben wurden. Im
Strafverfahren sei festgestellt worden, dass Frau Dr. C. - die Klägerin zu 2) - lediglich zum Schein und in
betrügerischer Absicht angestellt worden sei, um der Praxis eine zusätzliche Abrechnungsmöglichkeit gegenüber der
Beklagten zu verschaffen. Ähnliches gelte für die Beschäftigung der Frau Dr. A. - der Beigeladenen zu 8). Da andere
als die bisherigen Abrechnungsunterlagen nicht vorhanden seien, sei man bei der Neufestsetzung des Honorars und
der Bemessung der Rückforderung der zu Unrecht geleisteten Honoraranteile so vorgegangen, dass man zunächst die
Leistungsanteile der Frau Dr. A. im Quartal 1/96 anhand der in diesem Quartal vorliegenden Kennzeichnung von deren
Leistungen durch das Namenskürzel "A" ermittelt habe. Dies habe - bei einer aus fünf ärztlichen Mitgliedern
bestehenden Praxis - einen Anteil von 5,5 % ergeben. Sodann ist die Beklagte aufgrund der Zeugenaussage der Frau
Dr. A. im Strafverfahren, wonach diese neben Dr. S. - dem Kläger zu 1) - und Dr. W. halbtags beschäftigt gewesen
sei, im Bescheid davon ausgegangen, diese habe in den hier zu beurteilenden Quartalen einen größeren Anteil, als
den 5,5 % entsprechen würde, an den gegenüber der Beklagten von der Gemeinschaftspraxis abgerechneten
Leistungen erbracht. Was den Anteil der Frau Dr. S. betreffe, so seien deren Leistungen wegen ihrer Spezilität - Frau
Dr. S. ist Fachärztin für psychotherapeutische Medizin - fest zuzuordnen; ihre Leistungen seien aus der Honorar-
Gesamtsumme herausgerechnet worden; zugelich sei sei bei der Anzahl der ärztlichen Praxismitglieder nicht
berücksichtigt worden. Für den auf Frau Dr. C. - die Klägerin zu 2) - entfallenden Anteil einschließlich von Labor-O-III-
Auftragsleistungen gelte im Hinblick auf die Zuordnung und Abgrenzbarkeit das Gleiche wie für Frau Dr. S. ; die auf
diese Leistungen entfallenden Beträge seien aus der Honorargesamtsumme herauszurechnen; Frau Dr. C. werde wie
Frau Dr. S. bei der Anzahl der Praxismitglieder nicht berücksichtigt. Daher seien nach diesen Berechnungen drei
Ärzte - die Dres. S. , W. und A. - an der Erbringung der nach Abzug der auf Dres. C. und S. entfallenden Leistungen
sowie nach Abzug der Labor-O-III-Auftragsleistungen an der Erarbeitung der insoweit bereinigten Honorarsumme
beteiligt gewesen; dies entspreche bei der Halbtagsbeschäftigung der Frau Dr. A. einem auf diese entfallenden Anteil
von 20 %. Aus diesen Vorgaben seien sodann die sich für die betroffenen Quartale ergebenden
Rückforderungsbeträge herzuleiten. Durch die Beweisaufnahmen im Strafverfahren sei auch bestätigt worden, dass
die von der Gemeinschaftspraxis abgerechneten Chromosomenanalysen (Ziffern 4872, 4873 bzw. 4972, 4973) aus
praxisorganisatorischen Gründen - die erforderlichen Geräte fehlten - nicht durchgeführt werden konnten und daher
auch unterblieben waren. Der auf diese nicht erbrachten Leistungen entfallende Anteil sei demnach für die jeweiligen
Quartale zurückzufordern. Der Ansatz dieser Gebührenordnungsziffern werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass
für die in der Gemeinschaftspraxis durchgeführten intracytoplasmatischen Spermieninjektionen im Leistungskatalog
des EBM keine entsprechenden Leistungspositionen vorhanden sind, und dass daher für diese
Behandlungsmaßnahmen analog die Ziffern der Chromosomenanalyse hätten eingesetzt werden können. Zum einen
sei die intracytoplasmatische Spermieninjektion keine anerkannte Methode der künstlichen Befruchtung und daher
nicht abrechnungsfähig. Zum anderen gelte seit jeher im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung der Grundsatz,
dass der Arzt nur solche Leistungen abrechnen könne, die im Gebührenverzeichnis genannt sind. Eine eigene analoge
Bewertung von Leistungen, die der Arzt im Gebührenverzeichnis nicht finde, dürfe er auch nicht vornehmen.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger und die Beigeladenen zu 8) und 12) - Dr. A. und Dr. W. - im Februar 1999
Widerspruch ein. Frau Dr. S. ließ die Angelegenheit auf sich beruhen.
Diese Widersprüche wies die Beklagte unter Einbeziehung des Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides und
des dagegen eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.1999 - gerichtet und zugestellt an die
"Gemeinschaftspraxis Dres. med. S./W./A./C.", und zusätzlich an die Bevollmächtigten zugestellt - zurück. Die
Aufhebung der Honorarbescheide und die Neufestsetzung unter gleichzeitig angeordneter Rückforderung der
Überzahlungen seien rechtmäßig. Dr. A. und Dr. C. seien als angestellte Ärztinnen tätig gewesen, Unternehmerrisiko
und Unternehmerinititative seien allein beim Kläger zu 1) und Dr. W. gelegen. Die auch von Dr. A. und Dr. C.
unterschriebenen Sammelerklärungen seien falsch gewesen und hätten daher ihre Garantiefunktion verloren. Die
Honorarbescheide seien daher rechtswidrig gewesen, sie seien zurückzunehmen. Bei der Zusammensetzung der
Praxis und unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen im Strafverfahren seien die Leistungsanteile für Frau Dr. A.
und Frau Dr. C. mit 20 % bzw. 14,72 % zutreffend festgesetzt gewesen. In dem der Frau Dr. C. zugerechneten Anteil
von 14,72 % seien die dieser Ärztin zugeschriebenen Labor-O-III-Auftragsleistungen bereits enthalten; der übrige Teil
der Labor-O-III-Auftragsleistungen werde ebenfalls zurückgefordert. Auch die Leistungen, die hier als
Chromosomenanalysen ausgegeben worden seien, seien nicht abrechnungsfähig.
Im anschließenden Klageverfahren ließ der Kläger zu 1) im Wesentlichen vortragen, die angefochtenen Bescheide
seien schon formell rechtswidrig, weil sie an eine Gemeinschaftspraxis gerichtet gewesen seien, die mit den
genannten Praxismitgliedern zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gar nicht mehr bestanden habe; die Bescheide
seien daher nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. In der Sache sei die Schätzung eines Anteils für Frau Dr. A. auf
20 % selbst bei Einräumung eines weit reichenden Beurteilungs- oder Ermessensspielraumes unrealistisch. Die
Annahme eines 20-%-igen Umsatzanteils als Beitrag von Dr. A. sei falsch. Denn die Arbeitszeiten des Dr. S. - des
Klägers zu 1) - und des Dr. W. hätten bei wenigstens 65 Stunden pro Woche gelegen. Gehe man bei Dr. A. von einer
Arbeitszeit von 20 Wochenstunden aus, erscheine nur ein geringerer Anteil als 1/5 als sachgerecht. Auch seien die
Wertigkeiten der Arbeitsleistung der Beteiligten nicht gewichtet worden. Die ärztlichen Leistungen, die Frau Dr. A.
erbracht habe, würden wesentlich geringer entgolten als die vom Kläger zu 1) und Dr. W. erbrachte
"Hochleistungsmedizin". Da auch im Strafverfahren ein erheblich geringerer Schaden zugrunde gelegt worden sei, sei
es nicht nachvollziehbar, dass hier ein höherer als der im Strafverfahren festgestellte Schaden angenommen werden
solle. Unabhängig davon könne durch Einholung eines Gutachtens festgestellt werden, welche Honorarbeträge die
Kläger tatsächlich verdient hätten. Auch die Klägerin zu 2) hat vorgetragen, der Rückforderungsbescheid sei
rechtswidrig, weil er an eine nicht mehr existierende Gemeinschaftspraxis gerichtet sei. Außerdem sei er an sie in
ihrer Eigenschaft als Mitglied der Gemeinschaftspraxis gerichtet worden, obwohl sie diesen Status nie gehabt habe,
sondern stets nur Angestellte gegen ein festes Pauschalhonorar von mtl. DM 5.000,00 gewesen sei. In der Sache
weist sie ebenfalls darauf hin, sie sei nie Mitglied der Gemeinschaftspraxis gewesen. Sie sei zwar mit Wirkung zum
01.04.1992 als gleichberechtigte Partnerin in die Gemeinschaftspraxis aufgenommen worden, sie sei dabei aber nicht
in den zwischen dem Kläger zu 1) und Dr. W. bestehenden Vertrag einbezogen worden, vielmehr sei mit ihr ein
anderer Vertrag geschlossen worden, was sie erst im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen erfahren habe. Wenn sie
aber zu keiner Zeit in der Gemeinschaftspraxis eine gesellschaftsrechtliche Stellung innegehabt habe, und die
Beklagte dies gewusst habe, könne sie nun auch nicht als Gesellschaftsmitglied in Anspruch genommen werden. Im
Übrigen seien die auf die Klägerin zu 2) abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden, dennoch habe sie
selbst von dem dafür erzielten Honorar nichts erhalten.
Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, dass die Bescheide über die Honoraraufhebung, Neufestsetzung und
Rückforderung an die Gemeinschaftspraxis gerichtet und adressiert worden und zusätzlich an jedes Mitglied der
Gemeinschaftspraxis in Ausfertigung zugestellt worden seien. Aus diesem Grunde sei die Zustellung der Bescheide
korrekt erfolgt. Die Klageerhebung durch die Mitglieder der Gemeinschaft als Einzelpersonen sei allerdings
problematisch, da die Klage nicht von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhoben worden sei. In der Sache wird
von der Beklagten im Wesentlichen vorgetragen: durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 27.09.1995 sei
angeordnet worden, dass bei der Erstellung der Abrechnung der Gemeinschaftspraxis hinter jeder einzelnen
Gebührenordnungsposition zu kennzeichnen sei, wer die Leistung erbracht habe. Dies habe sich auch auf die
Leistungen der Frau Dr. A. bezogen. Exemplarisch habe man in diesem Sinne die Abrechnung für das Quartal 1/96
ausgewertet. Hier sei formal eine Kennzeichnung der von Dr. A. erbrachten Leistungen mit "A" vorgenommen worden.
Der Umfang der danach auf Frau Dr. A. zu beziehenden Leistungen werde aber dem Anteil der tatsächlich von ihr
erbrachten Leistungen nicht gerecht. Auch die Staatsanwaltschaft habe im Strafverfahren einen Anteil von 5,51 % als
nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend gewertet. Vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen im
Strafverfahren erscheine hier daher neben der Tätigkeit des Dr. S. ein Anteil von 20 % als realistisch, auch im Bezug
auf die früheren Quartale.
Im Termin am 09.12.2002 hat das Sozialgericht im Verfahren des Klägers zu 1) Beweis erhoben durch Vernehmung
der hiesigen Klägerin zu 2), der Frau Dr. A. und des Dr. W. als Zeugen. Dabei hat die Klägerin zu 2) im Wesentlichen
angegeben, es sei ihr nicht klar gewesen, dass sie Partnerin der Gemeinschaftspraxis sein solle; es sei ihr auch nie
gesagt worden, dass sie die Untersuchungen selber machen müsse. Sie habe immer alle Sammelerklärungen
unterschrieben, habe jedoch nie einen Abrechnungsbescheid gesehen. Anfangs sei sie drei Mal in der Woche, dann
zwei Mal in der Woche und später seltener in der Praxis gewesen; sie habe das Empfinden gehabt, ihre Präsenz sei
nicht erwünscht gewesen. Im Labor habe sie nichts zu tun gehabt. Sie habe auf jeden Fall irgendetwas arbeiten
wollen, aber auf ihr Drängen hin sei es schließlich zum Konflikt gekommen. Die Beigeladene zu 8) hat ausgesagt, sie
habe in der Praxis halbtags von 07.30 bis 12.30 Uhr gearbeitet. Sie habe ein monatliches Gehalt von DM 12.500,00
bekommen, von dem sie sämtliche Versicherungsbeiträge selber bezahlen musste. Möglicherweise habe sie anfangs
DM 7.500,00 monatlich bekommen. Wenn sie am Wochenende gearbeitet habe, habe sie mit Dr. W. zusammen
überwiegend die Patienten mit Kinderwunsch betreut. An Samstagen und Sonntagen habe sie von etwa 06.30 bis
07.00 Uhr an bis etwa 11.00 Uhr gearbeitet. Sie habe am Wochenende regelmäßig Herrn Dr. W. assistiert; es habe nur
sehr wenige Ausnahmen von der Wochenendarbeit gegeben. Sie sei dabei davon ausgegangen, dass die
Gemeinschaftspraxis intern wie eine GmbH geführt worden sei und dass deshalb die entsprechenden Leistungen
intern aufgeteilt werden konnten. Sie habe neben präoperativen Untersuchungen und
Schwangerenvorsorgeuntersuchungen nur gynäkologische Behandlungen durchgeführt. Sie habe in einer
Abrechnungsmappe die von ihr erbrachten Leistungen beschrieben ohne eine Abrechnungsziffer anzugeben. Dr. W.
hat u.a. ausgeführt, der Anwesenheitsumfang der Beigeladenen zu 8) habe ein Drittel seiner eigenen Arbeitszeit
betragen; punktemäßig seien die Leistungen der Beigeladenen zu 8) während seiner Zugehörigkeit zur
Gemeinschaftspraxis mit unter 10 % einzuschätzen.
Die Kläger haben in den Verfahren vor dem Sozialgericht beantragt, die Aufhebungs-, Neufestsetzungs- und
Rückforderungsbescheide sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Das Verfahren der Beigeladenen zu 8) ist
durch Klagerücknahme beendet worden.
Mit Urteilen vom 09.12.2002 (Kläger zu 1), und 17.01.2001 (Klägerin zu 2) hat das Sozialgericht die Klagen
abgewiesen.
Hiergegen richten sich die Berufungen der Kläger. Der Kläger zu 1) hat dabei auf den bisherigen Vortrag Bezug
genommen und außerdem noch vorgebracht, dass die Leistungen, die laut Abrechnung von Dr. C. erbracht worden
seien, tatsächlich ausgeführt worden seien. Sie seien vom Kläger zu 1) oder von Dr. W. vorgenommen worden, oder
von anderen Personen, dann aber unter Überwachung durch einen dieser beiden Ärzte. Ein Abzug in Höhe von 14,72
% sei daher nicht gerechtfertigt. Außerdem bestreite er, dass der für das 1. Quartal 1996 ermittelte Anteil auf andere
Quartale übertragen werden dürfe. Die Klägerin zu 2) hat u.a. vortragen lassen, die Aufhebung und Rückforderung der
Bescheide verletze die Vorschriften der §§ 45, 50 SGB X, insbesondere seien die dort festgelegten Fristen nicht
eingehalten gewesen. Denn der Honorarbescheid sei erst am 13.03.1998 aufgehoben worden, Kenntnis habe die
Beklagte von den für die Aufhebung maßgebenden Verhältnisse jedoch schon seit dem 13.12.1994 gehabt. Denn
schon damals habe die Klägerin zu 2) anlässlich einer Besprechung in den Räumen der Beklagten mitgeteilt, dass sie
keinen eigenen Rechner zur Erstellung der Abrechnung habe, dass der Kläger zu 1) die Abrechnungen erstelle, dass
sie bei Abwesenheit von diesem vertreten werde, dass sie auch nicht anwesend sein müsse, da es sich um eine
Laboratoriumsmedizin handle, die technisch ablaufe und durch eine Präsenz keine Änderung erfahre, weil die
Untersuchungen selbständig von der Maschine vorgenommen würden, und dass schließlich die Ergebnisinterpretation
von den in der Praxis tätigen Frauenärzten vorgenommen würde. Bei dieser Besprechung habe sie auch angegeben,
dass sie bei der Einführung neuer Methoden anwesend sei, ansonsten sich jederzeit in Frankfurt, an ihrem damaligen
Familienwohnsitz, abrufbar gehalten habe und in der Praxis nur anwesend sei, wenn dies für nötig gehalten werde. Sie
hat damals weiter ausgeführt, sie habe keine Personal- oder sonstigen Mitbenutzungskosten zu tragen, sondern sie
beziehe ein festes Gehalt. Damit sei die Beklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt über die wahren Verhältnisse
informiert gewesen. Was die Annahme des gegen sie erlassenen Strafbefehls angehe, so werde auf die
erstinstanzlichen Ausführungen Bezug genommen, wonach die Klägerin zu 2) dies nur auf Anraten ihres Verteidigers
getan habe, weil sie die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr habe ertragen können; ein Schuldeingeständnis
sei damit in keiner Weise verbunden gewesen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes insoweit
ausdrücklich auf die Schriftsätze der Klägerin zu 2) vom 25.06.2001 und 25.06.2002 Bezug genommen.
Nach der Verbindung der Verfahren der Kläger zu 1) und 2) am 21.07.2004 hat das Landessozialgericht mit Beschluss
vom 06.04.2006 die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis zu den Verfahren, an denen sie nicht schon als Kläger
beteiligt sind, beigeladen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.05.2006 hat der Kläger zu 1) den Antrag gestellt, es
solle Beweis erhoben werden darüber, dass der wirtschaftliche, von Frau Dr. A. in die Gemeinschaftspraxis
eingebrachte Anteil (Punkteanteil) weniger war als 8 % sei, durch Vorlage der von Dr. W. im Verfahren vor dem Senat
mit dem Aktenzeichen L 12 KA 8/03 beschriebenen Datenträger (Kopie der Festplatte des Praxiscomputers) und des
Bestellbuches. Außerdem hat er beantragt, zum gleichen Beweisthema die genannten Unterlagen und
Informationsmittel des Dr. W. beizuziehen, sie einem Sachverständigen zur Auswertung zu überlassen und Dr. W.
und die Beigeladene zu 8) zu hören. Dr. W. solle vor seiner Aussage Gelegenheit gegeben werden, vom Inhalt dieser
Beweismittel Kenntnis zu nehmen. Außerdem hat er beantragt, Beweis zu erheben darüber, dass der Anteil, der Frau
Dr. C. zugedacht sei, mit 14,72 % zu hoch bemessen sei, durch Einholung eines Sachverständigegutachtens.
Schließlich solle durch die Vernehmung der beteiligten Ärzte und von Zeugen Beweis darüber erhoben werden, dass
der für Frau Dr. C. abgerechnete Teil tatsächlich erbracht worden sei.
Nunmehr hat die Beklagte erklärt, sie verzichte auf Zurechnung - und Abzug - von 14,72 % des Honorars auf die
Klägerin zu 2). Des Weiteren hat die Beklagte erklärt, sie verzichte auch auf eine Geltendmachung des Abzuges
wegen der übrigen O-III-Auftragsleistungen. Außerdem hat sie erklärt, dass sie den für Chromosomenanalysen
abgesetzten Betrag nicht wie geschehen vom restlichen Honorar, sondern vorweg vom gesamten Honorar abziehen
werde.
In der Sache haben die Kläger zu 1) und 2) beantragt, unter Aufhebung des Honorarbescheids vom 13.08.1998 sowie
des Neufeststellungsbescheids vom 08.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.1999 und der
zugrunde liegenden Entscheidungen des Sozialgerichts München die Beklagte zu verurteilen, das den Klägern
zustehende Honorar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.
Demgegenüber hat die Beklagte erklärt, sie halte den Beweisantrag für unbehelflich.
In der Sache hat sie beantragt, die Berufung mit der Maßgabe der soeben vorgenommene Berechnungskorrektur
zurückzuweisen.
Dr. W. hat sich dem Sachantrag der Kläger angeschlossen. Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.
Die Beklagte beharrt im Übrigen auf ihrer bisher vertretenen Darstellung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile und die
darin angeführten Beweismittel, die Akten der Berufungsverfahren bzw. des Berufungsverfahrens, die vorgelegten
Akten der Beklagten, die Akten der sozialgerichtlichen Verfahren sowie die darin in das Verfahren einbezogenen
Unterlagen der Strafverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen sind statthaft. Sie sind form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Berufungen sind im Wesentlichen nicht begründet. Die zugrunde liegenden Urteile des Sozialgerichts sind im
Wesentlichen nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind - nach den von ihr in der
mündlichen Verhandlung am 10.05.2006 vorgenommenen Korrekturen - rechtmäßig. Die darin angeordnete Aufhebung
der Honorarbescheide, die Neufestsetzung der Honorare und die Rückforderung der Differenzbeträge sind im Einklang
mit den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Der Entscheidung steht nicht im Wege, dass die Gemeinschaftspraxis bei Erlass des Bescheides über die Aufhebung
der Honorarbescheide sowie bei Erlass des Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides und des
entsprechenden Widerspruchsbescheides nicht mehr bestanden hat. Denn die Beklagte hat die an der
Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte auf den Bescheiden in der Anschrift jeweils namentlich aufgeführt und die
Bescheide jedem von ihnen bzw. ihren Bevollmächtigten zugestellt. Zugleich ist - schon durch Angabe der für die
Gemeinschaftspraxis zugeteilten Arztnummer - in den Bescheiden deutlich gemacht worden, dass es um die
Rechtsbeziehungen nicht nur der an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte, sondern auch um die
Gemeinschaftspraxis als solche ging. Auch wenn nach der wohl herrschenden Rechtsmeinung (BGH, Urteil vom
29.01.2001, BGHZ 146, 341; BSG, Urteil vom 20.10.2004, B 6 KA 15/04 R, SozR 4-1930 § 6 Nr. 1) auch die
Gesellschaft Bürgerlichen Rechts und damit auch eine in dieser Form geführte Gemeinschaftspraxis als rechtsfähig
und parteifähig anzusehen ist, schadet die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise nicht. Denn zum einen ist in
den Bescheiden jeweils auch auf die Gemeinschaftspraxis Bezug genommen worden, zum anderen ist jedes Mitglied
einer Gemeinschaftspraxis als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB anzusehen und ist daher befugt, nicht
nur Ansprüche, die ihm allein gegenüber geltend gemacht werden, sondern auch solche, die gegen die Gemeinschaft
erhoben werden, durch eigenes Handeln abzuwehren (BSG SozR 3-2500 § 82 Nr. 3; Meyer-Ladewig SGG 8. Auflage,
§ 71 Rn. 8). Dem Erfordernis der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den bzw. jeden Betroffenen (§§ 37 Abs. 1
Satz 1, 37 Abs. 5 SGB X i.V.m. 85 Abs. 3 SGG) einschließlich der Gemeinschaft ist damit Genüge getan. Dem
Vorgehen der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Gemeinschaftspraxis in Wirklichkeit nur zum Schein
bestand. Denn dieser Einwand betrifft nur die Gemeinschaftspraxis im Sinne des Vertragsarztrechts, und die
bürgerlichrechtliche Gesellschaft, deren Vorhandensein dem Zulassungsausschuss zur Erlangung der Zulassung als
Gemeinschaftspraxis durch einen nur zum Schein geschlossenen Gesellschaftsvertrag vorgespiegelt worden ist. Dies
ändert jedoch nichts daran, dass gleichwohl eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft bestand, zwar nicht zur
Realisierung einer Gemeinschaftspraxis, sondern in Gestalt einer Verabredung, der Beklagten das Bestehen einer
Gemeinschaft zur Bildung einer dem Vertragsarztrecht entsprechenden Gemeinschaftspraxis vorzuspiegeln und mit
dem Gesellschaftszweck, im Schutze der dadurch erlangten vertragsarztrechtlichen Zulassung als
Gemeinschaftspraxis durch ein in anderer Form gestaltetes Zusammenwirken überhöhte Einkünfte zu erzielen. Auch
dies stellt eine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff BGB dar; die Beiträge der Beklagten zu 2) und der Beigeladenen
zu 8) haben dabei zumindest in einer bedingungslosen Überlassung ihrer arztrechtlichen Zulassung zum Zwecke
umfangreicherer Honorarabrechnungen durch den Kläger zu 1) und Dr. W. bestanden. Dies wiederum war die
Voraussetzung für die Zuwendung einer monatlichen Pauschale aus dem Praxishonorar an die Klägerin zu 2) und die
Beigeladene zu 8). Diese Konstruktion war nicht nur dem Kläger zu 1) und Dr. W. , sondern auch der Klägerin zu 2)
und der Beigeladenen zu 8) zumindest im Ansatz bekannt und bewusst, und sie haben ihr stillschweigend auch
zugestimmt. Denn nach der Überzeugung des Senats ist es anders nicht zu erklären, dass die beiden zuletzt
Genannten sie es hingenommen haben, für ein fast gänzliches Untätigsein - die Klägerin zu 2) - bzw. für eine nur
halbtags erbrachte Arbeitsleistung - die Beigeladene zu 8) - im Verhältnis dazu nicht unerhebliche Beträge
entgegengenommen zu haben. Was die Zahlungen an die Klägerin zu 2) angeht, so drängt sich der Verdacht auf ein
Schweigegeld ohne weiteres auf. Was die Zahlungen an die Beigeladene zu 8) angeht, gilt Ähnliches, zumal, wenn
man berücksichtigt, dass deren Honorar im Laufe ihrer Tätigkeit offenbar ohne Veränderungen in ihrer Beschäftigung
beträchtlich erhöht worden ist, und wenn man weiter in Rechnung stellt, dass die Leistung der Beigeladenen zu 8)
nach der Überzeugung des Klägers zu 1) und des Dr. W. weit weniger wert gewesen sein soll als die Arbeit einer
halbtags beschäftigten Ärztin. Dass diese Verabredung, die im Wesentlichen zum Ziel hatte, strafbare Handlungen zu
begehen bzw. zu ermöglichen, wegen Verstoßes gegen § 134 BGB unwirksam war, konnte die Beklagte nicht daran
hindern, die beteiligten Ärzte als wirksam begründete Gemeinschaft zu behandeln. Denn sich hierauf zu berufen
verstößt gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung; im Übrigen hat die Beklagte die Bescheide auch individuell
an die beteiligten Ärzte gerichtet, was sie auch hätte tun können, wenn es diese bürgerlichrechtliche Gesellschaft
nicht gegeben hätte, sondern eine rechtmäßig begründete.
Die umstrittenen Bescheide sind nach der Korrektur der Neufeststellung und der Höhe der Rückforderung durch die
Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.05.2006 auch in der Sache nicht zu
beanstanden. Die Beklagte hat die Honorarfestsetzungen zu Recht aufgehoben, die sodann durch Schätzung zu
ermittelnden zustehenden Honorarbeträge nunmehr im Ergebnis zutreffend festgesetzt und schließlich die Differenz
zwischen den ausgezahlten und den neu festgesetzten Beträgen zu Recht zurückgefordert.
Die Beklagte hat die Honorarfestsetzungen zu Recht aufgehoben. Nach § 45 Abs. 1 und 2 BMV-Ä in Verbindung mit §
10 Abs. 1 Gesamtvertrag Regionalkassen bzw. § 34 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen obliegt es der
Beklagten, die Abrechnungen der Vertragsärzte auf sachlich-rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Insbesondere
umfasst diese Prüfung auch die Frage, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß, also auch ohne Verstoß
gegen gesetzliche Bestimmungen oder Vertragsnormen abgesehen von der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes
erbracht worden sind (BSG, Urteil vom 08.08.2004, SozR 4-2500 § 39 Nr. 3). Sind sie dies nicht, können sie
aufgehoben werden. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Honorarabrechnung richtig oder unrichtig erstellt und
abgegeben und der auf ihr beruhende Honorarbescheid infolgedessen ebenfalls richtig oder unrichtig und somit
rechtswidrig ist, ist die Erklärung des Arztes über die ordnungsgemäße Erbringung und Abrechnung der geltend
gemachten Leistungen von zentraler Bedeutung. Die der Sache nach für jeden einzelnen Behandlungsausweis
gebotene Erklärung des Arztes über die ordnungsgemäße Erbringung und Abrechnung der Leistungen wird hier
aufgrund der Bestimmungen der §§ 35 Abs. 2 BMV-Ä, 9 Abs. 1 Gesamtvertrag Regionalkassen, 34 Abs. 1
Bundesmanteltarifvertrag-Ärzte/Ersatzkassen durch die sog. Abrechnungssammelerklärung ersetzt. In dieser
Erklärung garantiert der Vertragsarzt, dass die Angaben auf den von ihm zur Abrechnung eingereichten
Behandlungsausweisen bzw. Datenträgern zutreffend sind. Die damit verbundene Garantiefunktion dieser
Abrechnungssammelerklärung ist insbesondere wegen der infolge des Sachleistungsprinzips auseinander fallenden
Beziehungen zwischen den Leistungserbringern und den Versicherten einerseits und den Leistungserbringern und den
Leistungsträgern andererseits und wegen der darauf beruhenden Defizite bei der Möglichkeit zur Kontrolle erforderlich.
Sie ist Voraussetzung dafür, dass die eingereichte Abrechnung Grundlage des Honoraranspruchs wird (BSG SozR 3-
5550 § 35 Nr. 1). Dies gilt allerdings nur so lange, wie die Abrechnungssammelerklärung aus der subjektiven
Perspektive eines redlichen Teilnehmers am Rechtsverkehr als richtig betrachtet werden kann. Ist dies nicht der Fall,
entfällt auch die Garantiefunktion. Die Abrechnungssammelerklärung kann dann nicht mehr als zutreffend betrachtet
werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig fasch abgegeben worden ist. Ist die Abrechnungssammelerklärung
wenigstens grob fahrlässig falsch abgegeben worden und verliert sie damit die Funktion als Voraussetzung einer
Begründung des Honoraranspruchs, so ist ein auf der Grundlage der betreffenden Abrechnung erlassener
Honorarbescheid rechtswidrig, er kann aufgehoben werden mit der Folge, dass das Honorar neu festzusetzen ist. Die
hier abgegebene Abrechnungssammelerklärung ist mindestens grobfahrlässig falsch erstellt und unterzeichnet
worden. Denn in ihr ist u.a. zum Ausdruck gebracht, dass Frau Dr. C. - die Klägerin zu 2) - in erheblichem Umfang und
als vollwertiges Mitglied der Gemeinschaftspraxis eigene Leistungen erbracht habe. Dies ist vor dem Hintergrund der
Ergebnisse der Ermittlungen in den Strafverfahren und nach den Aussagen der vor dem Sozialgericht gehörten
Zeugen nach der Überzeugung des Senats offensichtlich falsch; dies muss den Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis
entgegengehalten werden. Außerdem sind Chromosomenanalysen abgerechnet worden, die überhaupt nicht
stattgefunden haben.
Es kann dahingestellt bleiben, wie zu verfahren wäre, wenn bei einer Gemeinschaftspraxis in diesem Sinne nicht allen
Mitgliedern grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich ihrer Kenntnis von der Unrichtigkeit des Inhalts der Sammelerklärungen
vorgeworfen werden kann, sondern in einzelnen Fällen nur leichte Fahrlässigkeit oder unverschuldete
Ahnungslosigkeit. Denn nach der Überzeugung des Senats ist hier in der Tat bei allen beteiligten Ärzten wenigstens
grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Kenntnis von der Unrichtigkeit der Sammelerklärungen anzunehmen. Aus den
Ermittlungsergebnissen im Strafverfahren und aus der Aussage der Klägerin zu 2) in der Vorinstanz folgt, dass dem
Kläger zu 1) von vornherein klar war, dass die Klägerin zu 2) möglicherweise in der Zukunft, nicht aber in dem hier
maßgeblichen Zeitraum als eigenverantwortlich tätige Ärztin beschäftigt werden würde. Dies folgt zwanglos aus dem
Umstand, dass die Klägerin zu 2) ein Festgehalt von DM 5.000,00 bezog und in der Praxis nach ihren eigenen
Angaben nicht erwünscht gewesen zu sein schien, und dass sie selbst angegeben hat, sie habe so gut wie keine
ärztlichen Leistungen in der Gemeinschaftspraxis erbracht. Wenn der Kläger zu 1) vor diesem Hintergrund die
Garantieerklärung für eine Gemeinschaftspraxis mit der Klägerin zu 2) als Mitglied unterschreibt, so unterschreibt er
vorsätzlich eine unrichtige Erklärung. Derselbe Schluss lässt sich daraus ziehen, dass der Kläger zu 1) nicht
durchgeführte Chromosomenanalysen abgerechnet hat. Nichts anderes gilt nach der Überzeugung des Senats auch
für die Klägerin zu 2). Diese hat die Sammelerklärung blanko und im Voraus unterzeichnet. Schon damit ist ihr
Verhalten im Hinblick auf eine sich durch die späteren Eintragungen in dem Formular ergebende Unrichtigkeit
mindestens grob fahrlässig gewesen. Denn hätte sie das Formular der Sammelerklärung gelesen und sich sodann ihre
persönliche Rolle in der Praxis vor Augen geführt, so hätte sie erkennen müssen, dass es nicht richtig sein kann,
monatlich DM 5.000,00 in Empfang zu nehmen, dafür nichts Nennenswertes zu arbeiten und zugleich zu
bescheinigen, dass auch sie eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ärztin in dieser Gemeinschaftspraxis entfaltet
hat. Vor diesem Hintergrund verletzt ihr Verhalten in Gestalt einer Blankounterzeichnung der Garantieerklärung
eklatant die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, nach der Überzeugung des Senats hat sie somit grob fahrlässig
gehandelt. Dr. W. hat selbst angegeben, die auf die Klägerin zu 2) abgerechneten Leistungen seien von ihm oder vom
Kläger zu 1) oder vom Praxispersonal vorgenommen worden. Dies bedeutet, dass auch er die Garantieerklärung in
Kenntnis ihrer Unrichtigkeit unterzeichnet hat. Auch die Beigeladene zu 8) wusste, dass sie eine unrichtige
Sammelerklärung unterzeichnet. Denn sie hat selbst stets angegeben, bei dem von ihr unterzeichneten Vertrag über
die Bildung einer Gemeinschaftspraxis habe es sich von Anfang an um einen Scheinvertrag gehandelt, was nichts
anderes bedeutet, als dass sie von Anfang an gewusst hat, dass sie nicht eigenverantwortlich als Vertragsärztin tätig
sein werde. Unterzeichnet hat sie aber Garantieerklärungen, die das Gegenteil bescheinigten. Im Übrigen kann der
Beigeladenen zu 8) auch kaum entgangen sein, dass es bei der Deklarierung der Klägerin zu 2) als ärztliches Mitglied
der Gemeinschaftspraxis in den Garantieerklärungen nicht mit rechten Dingen zugegangen ist. Auch die Beigeladene
zu 10) kann die Garantieerklärungen nur ohne jegliche inhaltliche Prüfung unterzeichnet haben; damit hat sie deren
eklatante Unrichtigkeit ebenfalls in Kauf genommen; dies verletzt die im Verkehr erforderlich Sorgfalt in hohem Maße
und ist daher ebenfalls als grob fahrlässig zu bewerten.
Der Aufhebung des Honorarbescheides stehen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht entgegen, da die
Mitglieder der Gemeinschaftspraxis selbst die Abrechnungssammelerklärung vorsätzlich oder - im Falle der Klägerin
zu 2) und der Beigeladenen zu 10) - zumindest grob fahrlässig falsch abgefasst haben. Auch ein sich aus dem SGB X
(§ 45 SGB X) herzuleitender Vertrauensschutz steht der Aufhebung der Honorarfestsetzung nicht entgegen. Denn
insoweit gelten im Vertragsarztrecht besondere Vorschriften (vgl. §§ 37 SGB I, 45 Abs. 1 BMV-Ä, 34 Abs. 4
Bundesmanteltarifvertrag-Ärzte/Ersatzkassen; BSG SozR 3-5550 § 35 Nr. 1), die § 45 SGB X verdrängen.
Insbesondere gibt es nach diesen Vorschriften anders als in § 45 SGB X keine zeitlichen Beschränkungen für die
Korrektur von Honorarbescheiden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Befugnis der Beklagten
zur Richtigstellung verbraucht worden wäre. Denn es trifft nicht zu, dass die Beklagte in irgendeiner Form trotz
Kenntnis von den Hintergründen zum Ausdruck gebracht hätte, sie sei mit der Vorgehensweise der Mitglieder der
Gemeinschaftspraxis einverstanden. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte davon
Kenntnis gehabt hat, dass die Klägerin zu 2) - Dr. C. - im hier maßgeblichen Zeitraum ärztliche Tätigkeit in
nennenswertem Umfang überhaupt nicht an den Tag gelegt hat. Soweit die Klägerin zu 2) auf ihre Vorsprache bei der
Beklagten am 13.12.1994 hinweist, so kann dies hier schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil
der Kläger zu 1) im Hinblick auf das Protokoll dieser Besprechung der Beklagten den Brief vom 27.08.1995
geschrieben hat, in welchem er auf die Unkenntnis der - aus Rumänien stammenden - Klägerin von den hier geltenden
Regeln des Vertragsarztrechts hingewiesen und den Sachverhalt in einem ihm nützlichen Sinne "richtig gestellt" hat.
Außerdem ging es bei dieser Vorsprache nicht um die Gemeinschaftspraxis, sondern um eine Praxisgemeinschaft.
Die Neufestsetzung des Honorars ist - nach Maßgabe der von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung
vor dem Senat am 10.05.2006 erfolgten Reduzierung des Rückforderungsbetrages durch einen Verzicht auf den
Abzug der der Klägerin zu 2) zugerechneten Leistungen sowie explizit der O-III-Auftragsleistungen und nach Abzug
der Beträge für die Chromosomenanalyse nicht vom Restbetrag, sondern vom Gesamtbetrag - ebenfalls in Einklang
mit den maßgebenden rechtlichen Bestimmungen erfolgt. Mangels anderer Möglichkeiten hat die Beklagte das
festzusetzende Honorar zu Recht durch Schätzung ermittelt. Dabei kann offen gelassen werden, ob der auf die
Klägerin zu 2) - Dr. C. - abgerechnete Honorarbetrag zu Recht in vollem Umfang abgesetzt werden durfte und ob es
zulässig war, dessen Umfang entsprechend den im Quartal 1/96 vorgenommenen Kennzeichnungen auch in den hier
im Streit stehenden Quartalen mit 14,72 % des Gesamthonorars anzunehmen. Denn im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Senat am 10.05.2006 hat die Beklagte darauf verzichtet, den der Klägerin zu 2)
zugeschriebenen Anteil und den auf die O-III-Auftragsleistungen entfallenden Teil vom Honorar der
Gemeinschaftspraxis abzusetzen.
Auch hinsichtlich der Neufestsetzung der übrigen Leistungen hat sich die Beklagte an den Rahmen des ihr
zustehenden Schätzungsermessens gehalten, indem sie das zustehende Honorar auf 80 % des ursprünglich
abgerechneten Honorarbetrages angenommen hat (vgl. zur Befugnis zur Schätzung BSG, Urteil vom 17.09.1997,
SozR 3-5550 § 35 Nr. 1). Zunächst ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die der Beigeladenen zu 8) -
Frau Dr. A. - zuzurechnenden Leistungen nicht zu vergüten sind. Denn diese Leistungen sind - trotz der Zulassung der
Frau Dr. A. als Mitglied der Gemeinschaftspraxis - nach ihrer eigenen Bekundung nicht in selbständiger Tätigkeit,
sondern in einem Anstellungsverhältnis erbracht worden. Damit hat die Beigeladene zu 8) gegen die ihr durch ihre
Zulassung auferlegten Verpflichtungen des Vertragsarztrechtes verstoßen und ihre Tätigkeit in unrechtmäßiger Weise
ausgeübt. Dies steht einem Honoraranspruch entgegen. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt die
vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Dieses Gebot galt im hier maßgebenden Zeitraum
auch für die Beigeladene zu 8). Tatsächlich hat die Beigeladene zu 8) ihre ärztliche Tätigkeit aber nicht in freier Praxis
ausgeübt, sondern in einem Anstellungsverhältnis. Dies steht nicht in Übereinstimmung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-
ZV. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.05.1997, BSGE 80, 130 und vom 15.03.1995, BSGE 76, 59)
setzt die von § 32 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV geforderte Leistungserbringung in freier Praxis voraus, dass der Arzt
gegenüber dem Patienten sowohl im Bereich der eigenen Behandlungstätigkeit als auch im tatsächlichen und
rechtlichen Umfeld dieser Behandlung in vollem Umfang unmittelbar verantwortlich ist. Hierfür ist erforderlich, dass der
Arzt Inhalt und Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit und den Einsatz der der Praxis zugeordneten personellen und
sachlichen Mittel eigenverantwortlich bestimmt und insoweit keiner maßgeblichen Einflussnahme durch andere
unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn sich mehrere Ärzte zur gemeinsamen vertragsärztlichen Berufstätigkeit in Form
einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen haben. Dabei kommt es nicht auf die getroffenen Vereinbarungen,
sondern auf das tatsächliche Gesamtbild der Tätigkeit an (BSG, Urteile vom 19.06.2001, SozR 3-2400 § 7 Nr. 18 und
vom 18.12.2001, a.a.O. Nr. 19). Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 8) hat nicht diesen Anforderungen entsprochen.
Dies folgt vor allem daraus, dass sie selbst stets angegeben hat, sie sei halbtags und angestellt beschäftigt gewesen
mit festgelegten Arbeitsstunden, und der Vertrag über die Bildung einer Gemeinschaftspraxis sei nur ein
Scheinvertrag gewesen. Mittelbar bestätigt wird dies dadurch, dass der Kläger zu 1) vorgetragen hat, der Beitrag der
Frau Dr. A. zum Erfolg der Praxis habe unter 8 % gelegen, und dass Dr. W. deutlich gemacht hat, sie habe nur
geringerwertige ärztliche Tätigkeiten ausgeübt.
Sodann hat die Beklagte auch zu Recht den auf die Beigeladene zu 8) entfallenden und somit insgesamt vom Honorar
abzusetzenden Anteil auf 20 % geschätzt, womit die dem Neufeststellungsbescheid zugrunde gelegte Schätzung des
verbleibenden Honorars auf 4/5 des angeforderten Honorars richtig erscheint. Denn die Beigeladene zu 8) hat stets
angegeben, sie habe - neben dem Kläger zu 1) und Dr. W. - halbtags gearbeitet. Nach der Überzeugung des Senats
ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis auch, dass diese Halbtagstätigkeit in zeitlicher Hinsicht durchaus der Hälfte
der Arbeitszeit des Klägers zu 1) und des Dr. W. entsprochen hat, selbst wenn dieser wie behauptet eine Arbeitszeit
von 65 Wochenstunden erbracht haben sollte. Denn die Beigeladene zu 8) hat nicht nur 20 Wochenstunden in der
Praxis gearbeitet, sondern entsprechend ihren Angaben vor dem Erstgericht, die zu bezweifeln der Senat keinen
Anlass hat, von Montag bis Freitag je fünf Stunden (25 Stunden) und dazu meist noch ca. je vier Stunden samstags
und sonntags. Dies ergibt zwanglos eine Wochenarbeitszeit von 30 bis 35 Stunden. Da in der Gemeinschaftspraxis
nur der Kläger zu 1), Dr. W. und die Beigeladene zu 8) tätig waren, ist die Einschätzung des zeitlichen
Leistungsanteils der Beigeladenen zu 8) auf 20 % neben dem Kläger als zutreffend anzusehen; der Senat macht sich
diese Einschätzung ausdrücklich zu Eigen.
Demgegenüber führen die Einwände des Klägers zu 1) nicht zu einem anderen Ergebnis. Von Seiten der Klagepartei
ist vorgetragen worden, die Beklagte habe es unterlassen, die erbrachten Leistungen zu gewichten; die Wertigkeit der
Leistungen der Beigeladenen zu 8) habe nicht an die vom Kläger erbrachte Hochleistungsmedizin heranreichen
können. Dieser Einwand geht fehl. Die Beklagte hat sich auch insoweit bei der Einschätzung des Leistungsumfanges
der Beigeladenen zu 8) an die Grenzen ihres Schätzungsermessens gehalten. Dies gilt auch unter der Voraussetzung,
dass in dem Quartal 1/96, in welchem die Leistungen der einzelnen Praxismitglieder gekennzeichnet worden sind,
lediglich 5,5 % auf die Beigeladene zu 8) entfallen sind. Gleichwohl entspricht dies nach der Überzeugung des Senats
nicht dem Anteil, den die Beigeladene zu 8) zu dem Praxisergebnis beigetragen hat. Denn dies würde dem Wesen
einer Gemeinschaftspraxis nicht gerecht. Diese ist gekennzeichnet durch gemeinsame Ausübung der ärztlichen
Tätigkeit in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxisausrichtung, gemeinsamer Karteiführung, gemeinsamer
Abrechnung und gemeinsamem Personal und wird auf gemeinsame Rechnung geführt. Die Gemeinschaftspraxis ist
berechtigt, unter einer einzigen Abrechnungsnummer gegenüber der Beklagten abzurechnen, sie tritt dieser folglich
wie ein einzelner Arzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber. Eine Gemeinschaftspraxis ist rechtlich
betrachtet eine einzige Praxis (vgl. zum Ganzen Engelmann in: von Wulffen/Krasney, Festschrift 50 Jahre
Bundessozialgericht 2004, S. 429, 435). Eine Gemeinschaftspraxis verfügt über eine gemeinschaftliche
Patientendatei und rechnet die insgesamt erbrachten Leistungen unter einem Namen ab. Die Behandlung eines
Patienten in einem Quartal durch verschiedene Mitglieder der Gemeinschaftspraxis stellt sich als ein einziger
Behandlungsfall dar (BSG, Urteil vom 20.10.2003, SozR 4-2500 § 106 Nr. 21 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kommt
es auf die Frage, welches Mitglied einer Gemeinschaftspraxis im Einzelnen welche ärztliche Leistung erbracht hat,
nicht an. Denn ein Teil des Nutzens einer Gemeinschaftspraxis liegt ja gerade auch in der Möglichkeit einer
Arbeitsteilung. Eine Einschätzung der Leistung eines Praxismitglieds allein nach der für dieses anhand der jeweiligen
Punktzahlen ermittelten Honorarsumme würde dem wirklichen Wert des Leistungsanteils nicht gerecht; die Beklagte
hat sich daher klar im Rahmen ihres Schätzungsermessens gehalten, wenn sie den Leistungsanteil deutlich höher
bewertet hat. Hinzu kommt, dass in diesem konkreten Fall der Kläger zu 1) keineswegs andauernd deutlich
höherwertige Leistungen erbracht haben kann als die Beigeladene zu 8). Denn Dr. W. hat beispielsweise angegeben,
der Kläger zu 1) habe sich allein um die Abrechnung gekümmert. Die Tätigkeit der Erstellung der Abrechnung findet
aber in Gestalt von Verrichtungen statt, die nicht zum Anfall abrechnungsfähiger Punkte führen. Dass dem so war,
muss auch aus der Angabe der Beigeladenen zu 8) geschlossen werden, wonach sie geglaubt habe, die Praxis werde
nach Art einer GmbH geführt, und, sie habe mit der Abrechnung nichts zu tun gehabt. Dies bestätigt die Richtigkeit
der Schätzung der Beklagten ebenfalls. Im Übrigen darf auch nicht übersehen werden, dass die Beschäftigung der
Beigeladenen zu 8) in der geschehenen, gegen das Vertragsarztrecht verstoßenden Weise dem Kläger zu 1) die
Möglichkeit eröffnet hat, höhere Honorare - nämlich solche für drei Ärzte - abzurechnen und vergütet zu bekommen.
Da das dem Kläger zu 1) und Dr. W. bei korrekter Handhabung zustehende Honorar nicht mehr zu ermitteln ist, ist
auch unter diesem Gesichtspunkt ein Abzug für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 8) entsprechend dem
zeitlichen Anteil ihrer Arbeitsleistung vollauf gerechtfertigt. Schließlich darf auch nicht übersehen werden, dass sich
die ärztliche Tätigkeit nicht in der Verrichtung einzelner Handgriffe oder verbaler Einflussnahmen erschöpft. Gerade in
einer Praxis, die sich wie hier auf künstliche Befruchtung spezialisiert hatte, fällt eine Vielzahl von Maßnahmen an,
die in den jeweiligen Behandlungsfällen getroffen werden müssen. Dazu gehören etwa vorherige Untersuchungen
einschließlich einfacherer Maßnahmen wie Blutdruckmessungen, Blutabnahme, Beratungen, in gewissem Umfang
auch psychologische Begleitung, labormäßige Abklärung und schließlich auch die Durchführung der künstlichen
Befruchtung selbst, bei IVF auch der Embryotransfer, sodann die Erfolgskontrolle und ggf. die
Schwangerenbetreuung. Der Senat stützt sich insoweit auf die Sachkunde seiner ehrenamtlichen ärztlichen Mitglieder.
Dass dabei in einer Gemeinschaftspraxis auch innerhalb einzelner Leistungskomplexe einzelne Verrichtungen von
unterschiedlichen Personen ausgeführt werden, ergibt sich aus der Natur der Sache. Auch vor diesem Hintergrund
lassen sich die Beiträge der Beigeladenen zu 8) nicht einfach als weniger gewichtig qualifizieren als die des Klägers
zu 1) und des Dr. W ... Denn geht man davon aus, dass die von einer Gemeinschaftspraxis jeweils abgerechneten
Leistungen insgesamt medizinisch erforderlich waren und dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen haben, so hätten
die von der Beigeladenen zu 8) erbrachten Leistungen, auch wenn sie billiger gewesen sein sollten als die
Verrichtungen des Klägers zu 1), ihren Beitrag für das Gesamtergebnis nicht als von geringerem Wert erscheinen
lassen, als es dem zeitlichen Anteil ihrer Arbeit in der Praxis entsprach. Denn hätte sie nicht mitgearbeitet, hätten ihre
Verrichtungen vom Kläger zu 1) oder von Dr. W. ausgeführt werden müssen; deren Leistungsumfang hätte sich damit
wirtschaftlich sowohl wegen der nun von ihm selbst vorzunehmenden geringer vergüteten Verrichtungen als auch
wegen der damit zwangsläufig verbundenen Reduzierung seiner "hochpreisigen" Tätigkeiten entsprechend verringert.
Auch dies bestätigt die Richtigkeit der Einschätzung der Beklagten, wonach der Beitrag der Beigeladenen zu 8) zum
Praxiserfolg entsprechend seinem zeitlichen Anteil auf 20 % einzuschätzen ist. Auch das Argument der Klagepartei,
dass die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren bei der Ermittlung des eingetretenen wirtschaftlichen Schadens
hinsichtlich des Anteils der Dr. A. ihrer Beurteilung einen deutlich niedrigeren Anteil als die von der Beklagten
angenommenen Rate zugrunde gelegt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Strafverfahren ist nach dem
Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu verfahren. Dieser Grundsatz gilt hier jedoch nicht. Denn es geht hier
nicht darum, dass von den Klägern nur soviel zurückgefordert werden dürfte, wie von der Beklagten auf jeden Fall als
Inhalt einer Falschabrechnung bewiesen werden kann. Vielmehr geht es hier gerade umgekehrt darum, zu ermitteln,
wie viel den Klägern nachweislich noch zusteht, und wie viel nicht. Wollte man daher die Beweisregeln des
Strafverfahrens anwenden, so wäre die Beklagte gehalten, hier die Neufestsetzung möglichst niedrig zu halten, damit
der dem Kläger zu 1) zustehende Betrag auf keinen Fall überschritten wird. Verglichen damit ist eine Schätzung wie
sie hier vorgenommen worden ist durchaus das für den Kläger zu 1) günstigere Vorgehen. Ein weiterer Gesichtspunkt
stützt die Ansicht, dass die Schätzung der Beklagten den Kläger gerade nicht benachteiligt. Der Kläger zu 1) hat es -
vermutlich aus wirtschaftlichen Gründen - für sinnvoll gehalten, die Beigeladene zu 8) nach außen hin, d.h. zum
Zwecke der Honorarabrechnung, als vollwertiges Mitglied der Gemeinschaftspraxis erscheinen zu lassen. Vor diesem
Hintergrund hat er der Gemeinschaftspraxis - d.h. im Ergebnis aber nur sich selbst und Dr. W. - Honorare auszahlen
lassen, die wohl dem Unfang des üblichen Honorars einer aus drei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis
entsprachen. Folglich hätte die Rückabwicklung des Honorars hier auch in der Weise vorgenommen werden können,
dass vom Gesamtbetrag des Honorars ein Drittel, allerdings vermindert um die der Frau Dr. A. ausgezahlte
Vergütung, abgesetzt worden wäre. Verglichen damit ist die hier vorgenommene Berechnung der Beklagten für den
Kläger zu 1) günstiger.
Die Beklagte durfte hier auch zu dem Mittel der Schätzung greifen. Denn namentlich die Tatsache, dass die
beteiligten Ärzte hier abrechnungsmäßig in der Art einer Gemeinschaftspraxis tätig waren, hindert - wie oben
ausgeführt - eine exakte Zuordnung einzelner Behandlungsmaßnahmen auf einzelne Ärzte. Unter diesen Umständen
ist eine andere Art der Honorarermittlung als eine Schätzung nicht sinnvoll. Insbesondere ist es nicht sinnvoll,
einzelne Leistungen auf einzelne Ärzte zu beziehen und deren Anteil am Gesamtergebnis dann anhand der sich aus
den Punktzahlen ergebenden Honorarbeträge zu bestimmen. Aus diesen Gründen kommt es auf die den
Praxismitgliedern zuzurechnenden Punktzahlen und Punktwerte in diesem Zusammenhang nicht an.
Weil die Neufeststellung aus den dargestellten Gründen nur auf eine Schätzung und nicht auf eine Feststellung der
den einzelnen Praxismitgliedern zuzuschreibenden Punktzahlen gestützt werden konnte, ist auch der von Klägerseite
im Termin am 10.05.2006 hierzu gestellte Beweisantrag unbehelflich, auf das etwaige Ergebnis der dort geforderten
Beweisaufnahme kommt es nicht an. Im Übrigen ist die mit diesem Antrag zu beweisende Tatsache, dass nämlich
die der Beigeladenen zu 8) zuschreibbaren Leistungen einen unter 8 % liegenden Anteil ergeben würden, in der
Einschätzung der Beklagten ohnehin zugrunde gelegt worden. Denn die Beklagte ist bei ihren Überlegungen davon
ausgegangen, dass die laut Abrechnungen der Praxis der Beigeladenen zu 8) zuzurechnenden Leistungen nur 5,5 %
der Gesamtsumme ausgemacht hätten. Sie hat dann allerdings aus nach der Überzeugung des Senats zutreffenden
Gründen eine von diesem Prozentsatz abweichende Einschätzung vorgenommen. Auch aus diesem Grunde kommt
es nicht darauf an, ob durch die verlangte Beweisaufnahme bewiesen werden kann, dass die der Beigeladenen zu 8)
zuzurechnenden Leistungen einen Wert von unter 8 % der Honorarsumme ergeben. Nachdem die Beklagte auf einen
Abzug der auf Dr. C. - die Klägerin zu 2) - bezogenen Leistungen verzichtet hat, hat sich auch der hierauf gerichtete
Beweisantrag des Klägers zu 1) erledigt.
Die Kläger sind in den angefochtenen Bescheiden zu Recht auf Rückzahlung in Anspruch genommen worden.
Entsprechend dem in § 50 Abs. 1 SGB X niedergelegten Grundsatz ist von den Klägern der Differenzbetrag zwischen
dem ursprünglich gewährten Honorar und dem neu festgesetzten Honorar an die Beklagte zu erstatten. Dabei haften
die Praxismitglieder als Gesamtschuldner wie in §§ 421 ff. BGB geregelt. Die Beklagte kann von jeder der haftenden
Personen die Gesamtsumme fordern, naturgemäß im Ganzen nur einmal; der interne Ausgleich ist Sache der
Gesamtschuldner. Von wem die Beklagte schließlich welchen Anteil fordert, hat sie im Rahmen pflichtgemäßen
Ermessens zu entscheiden.
Aus den dargestellten Gründen war die Berufung im Wesentlichen zurückzuweisen. Weil die Beklagte im
Wesentlichen obsiegt hat, sind den Klägern die Verfahrenskosten zu 9/10 aufzuerlegen. Gründe für die Zulassung der
Revision i.S.d. § 160 SGG bestehen nicht.