Urteil des LSG Bayern vom 15.03.2005

LSG Bayern: beschränkung, fachgutachten, migräne, psychiatrie, bluthochdruck, konzentration, aussichtslosigkeit, meinung, aufmerksamkeit, neurologie

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.03.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 12 SB 701/02
Bayerisches Landessozialgericht L 18 SB 93/04
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.07.2004 in Ziffer IV
aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist noch, ob das Sozialgericht (SG) dem Beklagten zu Recht Missbrauchskosten in Höhe von 150,- EURO
auferlegt hat.
Der Beklagte stellte bei der 1945 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 19.02.2002 idF des Abhilfebescheides vom
30.07.2002 einen GdB von 40 für die Behinderungen "Seelische Störung, Herzleistungsminderung bei
Aortenklappeninsuffizienz, Bluthochdruck, Migräne, Schilddrüsenunterfunktion" fest. Der Widerspruch war erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 11.09.2002).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG Nürnberg hat die Klägerin beantragt, einen GdB von mindestens 50
festzustellen. Das SG hat ärztliche Unterlagen der Klägerin beigezogen und Dr.H. sowie die Ärzte für Neurologie und
Psychiatrie Dr.O. und Dr.J. gutachtlich gehört. Während Dr.H. in seinem Gutachten vom 05.06.2003 sich von einer
schweren Erschöpfung mit Antriebsverlust nicht überzeugen konnte und deshalb einen Gesamt-GdB von 40 für
angemessen erachtet hat, haben Dr.O. (Gutachten vom 12.08.2003) und Dr.J. (Gutachten vom 20.04.2004) wegen
einer Persönlichkeitsstörung mit somatoformen und psychosomatischen Begleiterscheinungen bei ausgeprägten
endoreaktiven depressiven Zuständen und erheblichem Leidensdruck allein für die seelische Störung einen GdB von
50 für angemessen erachtet.
Der Beklagte hat dieser Einschätzung unter Vorlage von Stellungnahmen der Fachärztin für Psychiatrie Dr.F. vom
10.09.2003 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie PD Dr.K. vom 24.05.2004 widersprochen. Beide Ärzte
haben ausgeführt, aus dem Befund der Sachverständigen Dr.O. ergebe sich nur eine subdepressive Herabminderung
ohne tiefgreifende Depression und Dr.J. habe die Stimmungslage als leicht bis mäßig depressiv ausgelenkt und die
affektive Schwingungsfähigkeit als erhalten beschrieben. Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassungsvermögen
hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Die Klägerin übe eine Tätigkeit am Empfang einer Modelleisenbahnfirma mit
Publikumsverkehr, Telefonzentrale, Öffentlichkeitsarbeit und Werbungsaufträgen aus und befinde sich nicht in
regelmäßiger nervenärztlicher Betreuung. Bei der beschriebenen leichten bis mäßigen depressiven Verstimmung, der
anspruchsvollen Tätigkeit sowie dem Fehlen fachärztlicher Behandlung sei auch nicht vom Vorliegen mittelgradiger
sozialer Anpassungsschwierigkeiten auszugehen. Der Einzel-GdB für diese Erkrankung betrage 30. Unter
Berücksichtigung der Migräne (GdB 20) und der Aorteninsuffizienz Grad II und der Blutdruckwerte (eher GdB 10) liege
der Gesamt-GdB weiterhin bei 40.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2004 hat die Vorsitzende der 12.Kammer des SG Nürnberg die Vertreterin
des Beklagten auf die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten gegen den Beklagten gemäß § 192
Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Nachdem zwei nervenärztliche Fachgutachten vorlägen, die einen Gesamt-
GdB von 50 insbesondere aufgrund der seelischen Störung für angemessen hielten, sei die Aufrechterhaltung des
Antrages auf Klageabweisung nicht nachvollziehbar.
Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 08.07.2004 verurteilt, als Behinderungen bei der Klägerin "schwere
seelische Störung mit mittelgradiger sozialer Anpassungsschwierigkeit, Migräne mit Aura und Herzleistungsminderung
bei Aortenklappeninsuffizienz, Bluthochdruck" mit einem Gesamt-GdB von 50 ab 08.11.2001 anzuerkennen und ihm
gemäß § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Verschuldenskosten in Höhe von 150,- EURO auferlegt. Zur Begründung hat es
ausgeführt, das Gericht sei aufgrund der übereinstimmenden Fachgutachten zu der Überzeugung gelangt, dass der
Klägerin die Schwerbehinderteneigenschaft zuzuerkennen sei. Bei ihr läge eine schwere seelische Störung mit
mittelgradiger sozialer Anpassungsschwierigkeit vor, die nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 (AHP) mit einem Bewertungsrahmen
von 50 - 70 einzustufen sei. Bei der ausführlichen Beschreibung der vorgefundenen Auswirkungen der seelischen
Störungen in den gerichtlichen Fachgutachten habe keine Veranlassung bestanden, daran zu zweifeln, dass bei der
Klägerin die Schwerbehinderteneigenschaft allein wegen Ausprägung der seelischen Störung zu bejahen sei. Dem
Beklagten seien die Kosten aufzuerlegen gewesen, die durch die Fortführung des Rechtsstreits entstanden seien. Das
SG habe hierfür einen der Pauschgebühr des § 184 Abs 2 SGG entsprechenden Betrag von 150,- EURO für
angemessen gehalten. Da der Sachverhalt durch zwei übereinstimmende nervenärztliche Gutachten umfassend
aufgeklärt worden sei, hätte ein verständiger, kostenpflichtiger Verfahrensbeteiligter spätestens nach den Hinweisen
des Gerichts in der mündlichen Verhandlung den klägerischen Anspruch anerkannt. Durch die Fortführung des
Rechtsstreits habe deshalb der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten missbräuchlich iS des § 192 Abs 1 Satz 1 Nr
2 SGG gehandelt.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Unter Vorlage eines nervenärztlichen Gutachtens nach
Aktenlage des Priv.Doz. Dr.K. vom 20.07.2004 und einer ergänzenden internistischen Stellungnahme des Dr.S. vom
21.07.2004 hat der Beklagte ausgeführt, dass von einer schweren seelischen Störung nicht ausgegangen werden
könne. Die Gerichtsgutachterin Dr.O. habe die Klägerin nur als subdepressiv herabgestimmt beschrieben, habe aber
keine tiefgreifende Depression gefunden. Der Gerichtsgutachter Dr.J. habe die Stimmungslage als leicht bis mäßig
depressiv ausgelenkt, die affektive Schwingungsfähigkeit als erhalten, Aufmerksamkeit, Konzentration und
Auffassungsvermögen in der Untersuchungssituation ohne Auffälligkeiten beschrieben. Missbräuchlichkeit iS des §
192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG läge nicht vor. Denn abgesehen davon, dass von drei Gerichtsgutachtern einer die Sicht
des Beklagten geteilt habe, habe der Beklagte mehrere versorgungsärztliche Stellungnahmen von zwei verschiedenen
Neurologen in den Rechtsstreit eingebracht, in denen ausführlich und fundiert dargelegt worden sei, warum der GdB
nur mit 40 festzustellen sei. Auch wenn es sich um zwei für die Klägerin sprechende Gutachten handele, könne dies
nicht als Begründung für die Verhängung der Verschuldenskosten angeführt werden. Denn die bloße Zahl eingeholter
Gutachten sei kein Beweis für die Richtigkeit der darin vertretenen Meinung.
Der Berichterstatter des Senats hat den Beklagten im Erörterungstermin vom 17.01.2005 darauf hingewiesen, dass
die Verurteilung zur Anerkennung eines Gesamt-GdB von 50 gerechtfertigt bzw vertretbar sei.
Der Beklagte hat daraufhin seine Berufung auf die Aufhebung des Urteils in Ziff IV (Verhängung von
Verschuldenskosten) beschränkt.
Die Klägerin hat sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter
einverstanden erklärt. Der Beklagte ist mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakte und die Akten der ersten und zweiten Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs
2 SGG). Dass die Klägerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt hat, hindert
nicht die Entscheidung durch den Senat (Meyer-Ladewig, SGG Kommentar 7.Aufl. § 155 RdNr 13).
Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch zulässig. Der Kläger hat nicht die
Kostenentscheidung in dem Urteil des Erstgerichts gesondert angefochten, sondern das Urteil in seiner Gesamtheit
angegriffen. Eine Anfechtung des Urteils nur hinsichtlich der Kostenentscheidung wäre unzulässig gewesen (§ 144
Abs 4 SGG). Denn eine Berufung ist nicht zulässig gegen eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, auch
dann nicht, wenn das Gericht einem Beteiligten Kosten nach § 192 SGG auferlegt (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 144
RdNr 49). Der Ausschluss eines Rechtsmittels allein wegen der Kosten dient der Prozessökonomie und soll
außerdem verhindern, dass das Rechtsmittelgericht die nicht angefochtene Hauptsacheentscheidung zumindest
inzident mit nachprüfen muss, weil von dieser letztlich auch die Kostenentscheidung abhängt (BSG Beschluss vom
13.07.2004 - B 2 U 84/04 B -, juris KSRE 037930222).
Die Zulässigkeit der Berufung ist nicht durch die nachträgliche Beschränkung auf die Kosten gemäß § 192 SGG
entfallen. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist auf den Zeitpunkt der Einlegung abzustellen. Die Zulässigkeit
wird durch spätere Veränderung des Streitgegenstandes nicht berührt. Die Beschränkung der Berufung macht sie
nicht unzulässig (vgl Meyer-Ladewig aaO vor § 193 RdNr 10 b). Ausnahmsweise wird für die Zulässigkeit auf einen
späteren Zeitpunkt nach der Einlegung des Rechtsmittels abgestellt, wenn die spätere Verminderung der Beschwer
auf einer willkürlichen Beschränkung des Rechtsmittels beruht. Das ist z.B. der Fall, wenn der Verdacht bestehen
kann, ein Rechtsmittel habe erschlichen werden sollen (vgl Meyer-Ladwig, aaO vor § 143 RdNr 10 b mwN). Da die
Beschränkung der Berufung auf Anraten des Berichterstatters erfolgt ist, weil dieser für das Hauptsacheverfahren
keine Aussicht auf Erfolg gesehen hat, hatte der Beklagte zur Vermeidung weiterer unnötiger Gerichtskosten einen
vernünftigen Grund für die Beschränkung seines Rechtsmittels. Von einer willkürlichen Beschränkung kann deshalb
nicht die Rede sein (vgl BSG Urteil vom 15.11.1979 - 7 RAr 33/78 -, Breithaupt 1980, 718, 719).
In Versorgungsstreitigkeiten kann auch das Land zu Missbrauchskosten verurteilt werden, wenn sein Bevollmächtigter
durch Mutwillen Kosten im Sinne des § 192 SGG verursacht (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Breith. 1956, 314). Man
mag zwar zweifeln, ob es sinnvoll erscheint, z.B. das Land, das die Gerichtshaltungskosten ohnehin trägt und damit
nicht iSv § 192 SGG an diesen "beteiligt" werden kann, mit Mutwillenskosten zu belegen (vgl Goedelt, Mutwillen und
Mutwillenskosten, SGB 12/86, S 498). Mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung erscheint es
jedoch sinnvoll, schon allein aus Gründen der Demonstration willkürlicher Prozessführung, die Auferlegung von
Missbrauchskosten auch gegenüber dem die Gerichtshaltungskosten tragenden Staat zuzulassen (vgl Goedelt aaO,
Meyer-Ladewig SGG-Kommentar, 7.Aufl, zu § 192 RdNr 2). Zwar ist die Vorschrift des § 192 SGG als
Schadensersatzregelung zu verstehen (Meyer-Ladewig aaO RdNr 1 a) und handelt es sich hier nur um einen bloßen
Umbuchungsvorgang. Es bleibt aber doch die mahnende Wirkung einer Entscheidung nach § 192 SGG bestehen
(Zeihe, SGG-Kommentar, 8.Aufl, § 192 RdNr 2).
Die Berufung ist begründet. Das SG hat dem Beklagten zu Unrecht Kosten gemäß § 192 SGG auferlegt. Die
Voraussetzungen für die Aufhebung der Kostenentscheidung liegen vor, da die Anforderungen, die § 192 Abs 1 Satz 1
Nr 2 SGG an die Verhängung von Kosten stellt, nicht erfüllt sind.
Das Gericht kann einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die u.a. dadurch verursacht werden,
dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit
der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung
des Rechtsstreits hingewiesen worden ist (§ 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG).
Vorliegend hat das SG zu Unrecht eine missbräuchliche Rechtsverfolgung iS des § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG
angenommen. Missbräuchlichkeit kann danach vorliegen bei Weiterverfolgung trotz offensichtlicher
Aussichtslosigkeit. Aussichtslosigkeit allein genügt jedoch nicht, es müssen besondere Umstände hinzukommen.
Rechtsmissbräuchlichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Beteiligter den Prozess weiter betreibt, obwohl er
subjektiv weiß, dass die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist und wenn er entgegen besserer Einsicht von einer
weiteren Prozessführung nicht Abstand nimmt (vgl Meyer-Ladewig aaO zu § 192 RdNr 9). Nicht ausreichend ist das
Weiterprozessieren, wenn der Beteiligte die Hoffnung auf einen günstigen Ausgang noch nicht aufgegeben hat, auch
wenn er unbelehrbar und uneinsichtig ist, sofern seine Uneinsichtigkeit nicht ein besonders hohes Maß erreicht (BSG
SGb 68, 72).
Das Verhalten des Beklagten kann nicht als missbräuchlich im genannten Sinn gewertet werden. Zwar hat er trotz
Hinweises des SG, dass die Klage wegen zweier gerichtlicher Fachgutachten erfolgreich sein würde, kein
Anerkenntnis abgegeben. Hierin liegt aber noch keine Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung, weil der Beklagte
nach Einholung zweier nervenärztlicher Stellungnahmen (Dr.F. vom 10.09.2003 und Priv.Doz. Dr.K. vom 24.05.2004)
davon ausgehen durfte, dass nach der Beschreibung der seelischen Störung in den gerichtsärztlichen Fachgutachten
nur eine leichte bis mäßige depressive Verstimmung vorliege, die nach den Anhaltspunkten mit einem Einzel-GdB
von 30 zu bewerten sei. Unter Berücksichtigung der Migräne und der Aorteninsuffizienz Grad II hätte sich dann
lediglich ein Gesamt-GdB von 40 ergeben.
Da der Beklagte aufgrund dieser fachärztlicher Stellungnahmen überzeugt sein durfte, dass ein Gesamt-GdB von 40
für die festgestellten bzw festzustellenden Behinderungen angemessen sei, kann nicht von einer Uneinsichtigkeit
gesprochen werden, die ein besonders hohes Maß erreicht. Das Urteil des SG Nürnberg vom 08.07.2004 war deshalb
in Ziff IV des Urteilstenors aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 - 3 SGG. Bei der Erledigung eines Rechtsstreits durch
Rechtsmittelrücknahme entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen. Für die Kostenentscheidung sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits zu
berücksichtigen (Meyer-Ladewig aaO § 193 RdNr 13). Da der Beklagte die Berufung auf Anraten des Senats wegen
mangelnder Erfolgsaussicht in der Hauptsache beschränkt und den Rechtsstreit nur noch wegen der Auferlegung von
Missbrauchskosten weitergeführt hat, die Klägerin aber keinen Anlass zur Berufungseinlegung gegeben hat, hält es
der Senat für gerechtfertigt, dem Beklagten die der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen aufzuerlegen.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).