Urteil des LSG Bayern vom 23.10.2002

LSG Bayern: aufnahme einer erwerbstätigkeit, anhaltende somatoforme schmerzstörung, erwerbsfähigkeit, rente, arbeitsunfähigkeit, behandlung, neurologie, krankheitswert, psychiatrie, psychotherapie

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.10.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 11 RJ 830/98
Bayerisches Landessozialgericht L 20 RJ 612/00
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.09.2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Die am 1960 geborene Klägerin hat nach dem erfolgreichen Abschluss einer zweijährigen Lehre als
Lebensmittelverkäuferin von 1979 bis 1984 als kaufmännische Sachbearbeiterin in einem Außenlager der Fa. K. und
von 1984 bis 31.05.1997 als Versandarbeiterin bei der Fa. "Q." versicherungspflichtig gearbeitet. Seit 02.06.1997
bezieht sie Leistungen der Arbeitsverwaltung.
Am 27.02.1998 beantragte die Klägerin wegen Beschwerden in der Halswirbelsäule, Lähmungserscheinungen und
wegen dreier Gehörstürze Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ die Klägerin nach Beinahme
verschiedener ärztlicher Unterlagen durch den Sozialmediziner Dr.H. untersuchen, der bei Berücksichtigung aller
erhobenen Befunde (leichte Fehlhaltung und umschriebener Verschleiß der Wirbelsäule mit Bewegungs- und
Belastungsschmerzen und mäßiger Funktionseinschränkung, Erschöpfungssymptomatik mit depressiver Färbung,
Schilddrüsenzyste und abgelaufender Hörsturz bei ausreichender Hörleistung) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig für zumutbar hielt. Im Hinblick darauf lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 27.05.1998 und Widerspruchsbescheid vom 12.08.1998 Rentenleistungen ab.
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat Befundberichte der Allgemeinmedizinerin Dr.W. , des Orthopäden Dr.O. und des
HNO-Arztes Dr.S. sowie die Rehabilitations- und Leistungsunterlagen des Arbeitsamtes Nürnberg beigezogen. Die
Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.O. hat das Gutachten vom 26.04.1999 erstattet. Sie hat eine
psychasthenische Schwäche und eine Neigung zu neurotischen Fehlverarbeitungsweisen diagnostiziert. Nach ihrer
Auffassung könne diese psychovegetative Labilität zu einer vermehrten Allergiebereitschaft und Neigung zu
Exanthemen und Hautunverträglichkeiten führen. Aus neurologischer Sicht seien die geklagten wiederkehrenden
HWS-/LWS-Beschwerden nachvollziehbar, jedoch nicht in dem Ausmaß, dass sich hieraus eine quantitative
Eingrenzung des Leistungsvermögens ergebe. Aus nervenärztlicher Sicht seien die glaubhaften Beschwerden letztlich
aber nicht ausreichend, um eine quantitative Leistungseinschränkung zu begründen. Zumutbar seien leichte, im
Wechselrhythmus durchzuführende Tätigkeiten in Vollschicht. Zur gleichen sozialmedizinischen Beurteilung der
Leistungsfähigkeit der Klägerin ist auch der Orthopäde Dr.S. im Gutachten vom 09.07.1999 gelangt. Aus
orthopädischer Sicht und unter Berücksichtigung der übrigen Gesundheitsstörungen seien unter Beachtung
bestimmter Funktionseinschränkungen leichte Tätigkeiten vollschichtig im Wechselrhythmus möglich. Der auf Antrag
der Klägerin gehörte Arzt für Arbeits- und Umweltmedizin Dr.E. hat im Gutachten vom 06.06.2000 die Auffassung
vertreten, es sei für ihn nicht vorstellbar, dass die Klägerin ohne Behandlung durch psychiatrisch-
psychotherapeutische Maßnahmen ihre psychiatrischen Beeinträchtigungen überwinden und ein vollschichtiges
Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten erbringen könne. Die individuellen Persönlichkeitsanlagen in Form einer
neurasthenischen Schwäche kombiniert mit neurotischen Verarbeitungsmechanismen hätten sich im Verlauf des
Erwerbslebens zu einer Krankheit entwickelt, die Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit begründet habe.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 20.09.2000 abgewiesen. Im Anschluss an die Ausführungen von Dr.O. und
Dr.S. ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass Erwerbsunfähigkeit (EU) bei der Klägerin nicht vorliegt. Die Klägerin
sei vielmehr in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten bei Beachtung qualitativer Einsatzbeschränkungen zu
verrichten. Der von Dr.E. vertretenen Auffassung habe sich das Gericht nicht anschließen können. Dieser habe sich -
worauf er selbst hingewiesen habe - auf fachfremdem Gebiet geäußert und die rentenrechtlichen
Anspruchsvoraussetzungen nicht zutreffend beachtet. Eine eindeutige psychische Diagnose, die seine Annahme
einer aufgehobenen bzw wesentlich eingeschränkten Willensstruktur stütze, habe er nicht aufgeführt. Die Klägerin sei
somit in der Lage, zB eine Tätigkeit als Botin oder einfache Pförtnerin zu verrichten.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf psychiatrisch-
psychosomatischem Gebiet geltend. Die mannigfaltigen Krankheitsbilder und das daraus hervorgehende intensive
Krankheitserleben mit manifesten Krankheitsbildern stellten eine extreme Leistungsbeeinträchtigung dar. Den
Mittelpunkt dieser Störung stelle die fehlende Krankheitseinsicht und die fehlende Therapiebereitschaft der Klägerin
dar. Diese hätten pathologischen Krankheitswert.
Der Senat hat nach Beinahme verschiedener ärztlicher Unterlagen (ua der Tagesklinik der Med. Klinik II des
Klinikums N.-) nochmals Dr.O. zu diesen Unterlagen befragt, die in der Stellungnahme vom 11.02.2001 ihren
bisherigen Standpunkt bekräftigte. Der Senat hat weiter den Neurologen und Psychiater Dr.W. gehört, der im
Gutachten vom 31.03.2001 und in der Stellungnahme vom 24.05.2002 ebenfalls zu der Beurteilung gelangte, die
Klägerin könne weiterhin vollschichtig zumindest leichte Arbeiten verrichten, welche überwiegend im Sitzen zu leisten
seien, erforderlichenfalls auch im Wechselrhythmus. Die Klägerin habe sich den bestehenden psychotherapeutischen
Behandlungsmöglichkeiten noch nicht geöffnet. Diese Störung der Leistungsmotivation sei zeitlich begrenzt, solange
die Arbeitsunfähigkeit unter geeigneter Therapie andauere. Demgegenüber gelangte der auf Antrag der Klägerin
gehörte Arzt für Neurologie, Psychiatrie-Psychotherapie Dr.J. im Gutachten vom 08.03.2002 zu der Beurteilung, der
Klägerin sei es aufgrund des bisherigen Verlaufs über mehrere Jahre hinweg auch bei zumutbarer Willensanstrengung
nicht möglich, ihre Beschwerden im Hinblick auf eine Stabilisierung des Leistungsvermögens zu überwinden. Eine
Umstellungsfähigkeit sei zu verneinen. Die Klägerin könne auch bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen
selbst leichte Tätigkeiten nur noch weniger als drei Stunden täglich ausüben.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 20.09.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung
des Bescheides vom 27.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.1998 zu verurteilen, ihr
Rente wegen EU, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU) ab Antragstellung zu gewähren und die außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr.W ... Dem
Gutachten von Dr.J. könne nicht gefolgt werden.
Dem Senat haben die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im
Übrigen zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das SG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin eine
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält die Versicherte, die die Wartezeit und die sonstigen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und berufs- oder erwerbsunfähig iS des Gesetzes ist. Nach dem
aktenkundigen Versicherungsverlauf und den Feststellungen der Beklagten sind zwar die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Rentenleistung gegeben. Bei der Klägerin liegt aber schon BU
nach der bis zum 31.12.2000 geltenden und für Leistungsfälle vor dem 01.01.2001 weiter anzuwendenden
Bestimmung des § 43 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vor. Danach sind berufsunfähig
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von
körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten gesunken ist. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen BU erfüllt die Klägerin nicht, da die
festgestellten Gesundheitsstörungen nicht in einem Maße ausgeprägt sind, dass ihr zumindest leichte Tätigkeiten
nicht noch vollschichtig möglich wären, zumal weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung
der BU außer Betracht zu bleiben hat (vgl BSG -Großer Senat- SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Die eine Gewährung von Rente ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und das angefochtene Urteil des SG vom
20.09.2000 sind hinsichtlich der das Leistungsvermögen der Klägerin bestimmenden Gesundheitsstörungen durch das
vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.W. vom 21.03.2001
sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 24.05.2002 bestätigt worden. Danach schränken die bei der Klägerin
vorliegenden Erkrankungen ihre Einsatzfähigkeit weder für sich allein noch in der Gesamtwürdigung in einem
rentenrechtlich erheblichen Umfange ein. Neben den Gesundheitsstörungen auf dem orthopädischen Gebiet
(degeneratives WS-Syndrom mit Schwerpunkt LWK 1/2), die noch leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus zulassen,
stellen den Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen der Klägerin die auf dem psychisch-psychosomatischen Gebiet
dar. Insoweit ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt durch eine psychogene gemischte
Anpassungsstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Diesbezüglich folgt der Senat den in sich
schlüssigen Ausführungen der vom SG gehörten Sachverständigen Dr.O. im Gutachten vom 26.04.1999 und des vom
Senat gehörten Dr.W. im Gutachten vom 21.03.2001 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 24.05.2002. Bei
dieser Entscheidung ist zunächst davon auszugehen, dass diese jetzt bei der Klägerin vorliegenden
Gesundheitsstörungen bis zur Zeit des Klageverfahrens keine wesentliche Rolle gespielt haben. Die Klägerin selbst
hat derartige Leidenszustände bei der Rentenantragstellung am 27.02.1998 überhaupt nicht erwähnt. Die die Klägerin
früher behandelnde Allgemeinärztin - Psychotherapie Dr.W. hat in ihrem dem SG gegenüber ausgestellten
Befundbericht vom 03.12.1998 insoweit lediglich von einem psychosomatischen Erschöpfungssyndrom und einem
chronischen Schmerzsyndrom im Wirbelsäulenbereich gesprochen. Zur Behandlung dieser Syndrome nahm die
Klägerin auf medikamentöser Ebene besonders pflanzliche Medikamente (zB Johanniskraut) ein. Auch hat die
geriatrische Tagesklinik der Med. Klinik II, Klinikum Nord der Stadt N. , in deren Behandlung die Klägerin sich vom
18.10. bis 24.11.2000 an 26 Tagen befand, lediglich ein depressives Syndrom feststellen können. Auch war die
Klägerin, wie sich aus den anamnestischen Angaben im Gutachten von Dr.E. ergibt, bis dahin nicht in
psychiatrischer/ psychologischer Behandlung. Eine pharmakologische Behandlung, die ihr ein Nervenarzt
verschrieben habe, hat sie abgebrochen, da sie sich innerlich gegen diese Medikamente wehrte und sie einfach nicht
einnehmen wollte.
Die Frage, ob der Klägerin Rentenleistungen wegen BU / EU zustehen, hängt davon ab, ob durch die bei ihr
vorliegenden psychopathologischen Auffälligkeiten - neben der Beachtung der orthopädischerseits bedingten
Funktionseinschränkungen - ihre Erwerbsfähigkeit in einem rentenerheblichen Maße eingeschränkt wird. Dies ist zu
verneinen. Zur Überzeugung des Senats kann insoweit dem ärztlichen Sachverständigen Dr.E. im Gutachten vom
06.06.2000 nicht gefolgt werden, da es sich bei diesem um einen Arzt für Arbeits- und Umweltmedizin handelt, die
Gesundheitsstörungen aber, die nach seiner Auffassung - auch nach der Auffassung von Dr.J. - die Erwerbsfähigkeit
der Klägerin erheblich einschränken, solche des neurologischen bzw psychiatrischen Gebietes sind. Insoweit hat sich
Dr.E. auf ein fremdes Fachgebiet begeben. Auch die Ausführungen von Dr.J. im Gutachten vom 08.03.2002 sind nicht
überzeugend. Zwar führen die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen wie zur Zeit der Untersuchung
durch Dr.W. zum Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit, zu einem Dauerzustand, der den Leistungsfall der BU bzw EU
bedingen würde, haben sie aber noch nicht geführt. Zwar ist in Übereinstimmung mit Dr.W. davon auszugehen, dass
die psychoneurotische Verletzbarkeit der Klägerin, was die psychische künftige Belastbarkeit angeht, zu
berücksichtigen ist. Insoweit hat Dr.W. auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin bisher ein positives
Behandlungsergebnis mit einer kämpferischen Fehlhaltung verhindert hat, in die sie alle Energie steckte. Dies
geschieht aber nur zu einem relativ geringen Anteil über dahinterstehende unbewusste Ängste, viel ausgeprägter über
bewusstseinsnahe Hoffnungen auf eine legitimierte Schonhaltung durch Anerkennung des Klagezieles. Dabei lässt
Dr.W. keinen Zweifel daran, dass die Willensstruktur der Klägerin in keiner Weise gestört ist. Insbesondere hat die bei
der Klägerin eingeschränkte Therapiebereitschaft und Krankheitseinsicht noch nicht einen derart pathologischen
Krankheitswert, dass dadurch schon jetzt eine dauerhafte zeitliche Leistungsminderung zu begründen wäre, auch
wenn derzeit Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass - verständlicherweise - eine
somatoforme Schmerzstörung in einem laufenden Rentenverfahren kaum erfolgreich zu behandeln ist. Denn nach aller
medizinischer Erfahrung, worauf auch Dr.W. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.05.2002 hinweist, schlagen
derartige Patienten den "leichteren Weg" ein, dh, sie verfolgen über das Rentenverfahren die Entpflichtung von der
Arbeit, ohne hierfür aufzubringende therapeutische Mitarbeit bei subjektiv ohnehin nicht zugebilligten
Erfolgsaussichten. Außerdem relativiert sich der Krankheitswert, wie er von Dr.J. angenommen wird mit einem unter
dreistündigen Leistungsvermögen, der chronisch-neurotischen Fehlentwicklung und Neurasthenie erheblich, wenn sich
Therapieziel und Antragsziel bzw Ziel des Rechtsstreits darüber zueinander diametral gegensätzlich verhalten.
Auch darf eine stark eingeschränkte Therapiebereitschaft nicht zu der nahezu kurzschlüssigen Folgerung führen, dass
dann eben eine Entpflichtung von den Erfordernissen einer Erwerbstätigkeit vorzunehmen sei. Denn unter den
strengen Kriterien, die hinsichtlich der Frage einer zumutbaren Willensanstrengung anzulegen sind, kann die Fähigkeit
zur Erbringung einer eigenen Willensanstrengung bei der Klägerin psychiatrischerseits nicht verneint werden.
Demzufolge kann auch die sozialmedizinische Schlussfolgerung, wonach auf nicht absehbare Zeit Arbeitsunfähigkeit
für jede Tätigkeit bestehe (so Dr.E.), nicht nachvollzogen werden. Zwar kann bei der Klägerin wie zur Zeit der
Untersuchung durch Dr.W. Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, doch unter Berücksichtigung der Art der vorliegenden
psychoneurotischen Störung kann eine Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit nicht festgestellt werden.
Die bei der Klägerin vorliegenden psychischen Hinderungsgründe sind nicht von einer solch krankheitswertigen
Bedeutung, dass zum Erfolg führende Therapiemaßnahmen aus rein morbogenen Gründen unterbleiben, wie dies
beispielsweise bei einer schwer verlaufenden schizophrenen Psychose angenommen werden kann. Der Senat folgt
daher den insoweit in sich schlüssigen Ausführungen von Dr.O. und Dr.W. , wonach eine relevante Einschränkung der
Willensfreiheit - und damit verbunden die Unfähigkeit zu einer zumutbaren Willensanspannung - bei der Klägerin nicht
gegeben ist. Nicht ausgeschlossen werden kann nämlich, dass ein sekundärer Krankheitsgewinn - iS einer Einengung
der Kognitionen auf Entpflichtung und Versorgung durch Rentenerhalt - die Entscheidungen der Klägerin beeinflusst.
Gegen das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben allein aus gesundheitlichen Gründen, etwa wegen der
neurasthenischen Schwäche und wegen der Folgen der psychosomatischen Symptombildung, spricht auch die Höhe
der Abfindung (12.636,00 DM) bei Aufhebung des Arbeitsvertrages im Jahre 1997 in vergleichsweise jugendlichem
Alter. Nicht unerwähnt kann in diesem Zusammenhang bleiben, dass die Klägerin, die nach Auflösung ihres letzten
Arbeitsverhältnisses keinerlei eigene Aktivitäten zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben betrieben hat, eine
Beufsförderungsmaßnahme der Arbeitsverwaltung nach nur einem Tag im Februar 1998 abgebrochen und sofort
Rentenantrag gestellt hat. Hierbei schließt Dr.O. eine vordergründige Versagenshaltung nicht gänzlich aus. Nicht
ausgeschlossen ist auch, dass die frühere langfristige Entpflichtung der Klägerin durch
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und dann durch finanzielle Absicherung erst den gedanklichen Weg bereitet hat,
auch anders als durch Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt beitragen zu können. Die von den ärztlichen
Sachverständigen übereinstimmend vorgeschlagenen Therapiemaßnahmen könnten sogar berufs- und
lebensbegleitend durchgeführt werden, selbst bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 bis 38 Stunden. Auch die
Klägerin könnte sich berufsbegleitend einer solchen psychotherapeutischen Maßnahme unterziehen, wenn eine
tatsächliche Motivation zur Behandlung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit überhaupt besteht.
Aus diesen Gründen ist auch der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die von den ärztlichen Sachverständigen
erhobenen Befunde einschließlich der anamnestischen Angaben und deren sozialmedizinischer Bewertung nicht als
krankheitsbedingt unüberwindlich bewiesen sind. Der Senat geht daher in Übereinstimmung mit Dr.O. und Dr.W.
davon aus, dass die Klägerin in der Lage ist, leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, erforderlichenfalls auch im
Wechselrhythmus, vollschichtig zu verrichten. Die Klägerin ist damit in der Lage, bei Beachtung der von den
ärztlichen Sachverständigen aufgezeigten Einsatzbeschränkungen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
regelmäßig und mit einer betriebsüblichen Arbeitszeit von sieben bis acht Stunden täglich auszuüben. Auf
entsprechende Tätigkeiten muss sie sich zumutbar verweisen lassen. Sie genießt keinen Berufsschutz, weil sie nach
ihrem beruflichen Werdegang als ungelernte, günstigenfalls als kurzfristig angelernte Arbeitnehmerin zu beurteilen und
damit uneingeschränkt auf einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist. Da die Klägerin unter
Einbeziehung aller bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen nicht an der Ausübung einer regelmäßigen
Ganztagsbeschäftigung gehindert ist, braucht vorliegend eine zustands- angemessene Tätigkeit weder nachgewiesen
noch benannt zu werden. Denn solange eine Versicherte in der Lage ist, unter betriebsüblichen Bedingungen
vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und Gerichte, konkrete
Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen.
Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr 90).
Bei der Klägerin liegen somit die Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen BU nicht vor. Daraus folgt
zugleich, dass auch ein Anspruch auf Rente wegen EU, der an noch weitergehende Voraussetzungen geknüpft ist,
nicht besteht.
Aufgrund ihres vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1
Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen §
43 SGB VI. Nach dessen Absatz 2 hat bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller (der
bisherigen EU entsprechender) Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit
oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei
Stunden täglich erwerbstätig zu sein, aber auch derjenige, dem bei einem mehr als drei bis unter sechs Stunden
reichenden Einsatzvermögen der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (vgl § 43 Abs 3 2.Halbs SGB VI). Eine
quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich acht Stunden liegt jedoch - wie bereits
ausgeführt wurde - bei der Klägerin nicht vor.
Die Berufung der Klägerin musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.