Urteil des LSG Bayern vom 29.10.2010

LSG Bayern: rechtsschutz, zuschuss, krankenversicherung, form, ergänzung, anfang, unterkunftskosten, auskunft, darlehen, hauptsache

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 29.10.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 13 AS 981/10 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 748/10 B PKH
Bundessozialgericht B 14 AS 65/10 BH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.08.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 11.11.2009 bis 30.05.2010 als Zuschuss anstatt als
Darlehen. Am 11.11.2009 beantragte der Antragsteller (Ast) Alg II. Mit Bescheid vom 29.01.2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.03.2010 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) Alg II in Höhe der Regelleistung. Die
Bewilligung erfolge (vorläufig) darlehensweise, da der ASt Vermögen in Form eines Grundstückes habe, das er zur
Zeit nicht verwerten könne. Nachweise über die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung möge er noch vorlegen,
damit auch diese darlehensweise übernommen werden könnten. Dagegen hat der ASt Klage zum Sozialgericht
Nürnberg (SG) erhoben (S 13 AS 597/10). Auf Weiterzahlungsantrag vom 20.04.2010 bewilligte die Ag erneut
darlehensweise Alg II für die Zeit vom 01.06.2010 bis 30.11.2010 mit Bescheid vom 14.05.2010, wobei sie zusätzlich
ausführte, auch Unterkunfts- und Heizungskosten sowie die Beiträge zur Krankenversicherung könnten gegen Vorlage
entsprechender Nachweise darlehensweise übernommen werden. Gegen diesen Bescheid hat der ASt lt. Auskunft der
Ag keinen Widerspruch eingelegt. Bereits im Januar 2010 hat der ASt beim SG einstweiligen Rechtsschutz begehrt
und zuletzt beantragt, ihm "Alg II als Zuschuss, einschließlich der Gewährung von Unterkunft zu gewähren". Zudem
hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren begehrt. Das SG hat nach
teilweiser Zurückverweisung durch das Bayer. Landessozialgericht (LSG) zuletzt mit Beschluss vom 14.07.2010 den
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Ein Erfolg in der Hauptsache sei unwahrscheinlich, Nachweise für
Unterkunftskosten habe er nicht vorgelegt. Es fehle an einem Anordnungsgrund wie auch an einem
Anordnungsanspruch. Mit Beschluss vom 26.08.2010 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
mangels Vorliegens der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und mangels hinreichender
Erfolgsaussicht abgelehnt. Dabei hat es auf die Gründe im Beschluss vom 14.07.2010 Bezug genommen. Gegen die
Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der ASt Beschwerde zum LSG eingelegt. Zur Ergänzung des
Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG
hat die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht allein auf die fehlenden Angaben zu den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen gestützt, sondern auch - und nicht nur hilfsweise - auf die mangelnde
Erfolgsaussicht. Somit ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 172
Abs 3 Nr 2 SGG zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der ASt hat für das von der 19. Kammer des
SG gegenüber der Ag betriebene Verfahren (S 19 SO 2/10 ER) Prozesskostenhilfe bewilligt erhalten. Für das damit
vom LSG an das SG zurückverwiesene, streitgegenständliche Verfahren S 13 AS 981/10 ER gegenüber der Ag ist
PKH jedoch nicht zu bewilligen, denn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG am 07.06.2010 (L 18 SO 58/10
B ER) war der Bescheid vom 29.01.2010 erlassen worden, sodass schon zu diesem Zeitpunkt für einen einstweiligen
Rechtsschutzantrag gegenüber der Ag der Anordnungsgrund fehlte. Der ASt bezog aufgrund dieses Bescheides
bereits darlehensweise Leistungen. Auch war bereits zu diesem Zeitpunkt der streitgegenständliche Zeitraum
abgelaufen. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senates vom heutigen Tag im
Rahmen des Verfahrens L 11 AS 671/10 B ER Bezug genommen. Damit lag von Anfang an keine hinreichende
Erfolgsaussicht vor und die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist
unanfechtbar (§ 177 SGG).