Urteil des LSG Bayern vom 14.10.2009

LSG Bayern: zustand, erwerbsfähigkeit, innere medizin, zumutbare tätigkeit, asthma bronchiale, degenerative veränderung, belastung, berufsunfähigkeit, altersrente, defizit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.10.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 16 R 4425/02
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 650/06
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.05.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob bei der Klägerin der Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit schon vor Juli 2004, insbesondere
seit Antragstellung im August 2000 bis Juli 2003 eingetreten ist und ein Anspruch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit besteht.
Die 1943 geborene Klägerin absolvierte im Beamtenverhältnis eine Ausbildung im mittleren Dienst der
Finanzverwaltung. Zuletzt war sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt vom 01.04.1990 bis 30.06.1996 und vom
01.12.1996 bis 15.06.1998 als Steuersachbearbeiterin bei Steuerberatern. Vom 09.12.1998 bis 03.03.2001 bezog sie
Arbeitslosengeld. Mit Rentenbescheid vom 20.06.2003 bewilligte die Beklagte Altersrente für Frauen ab 01.08.2003.
Die Klägerin beantragte am 28.09.2000 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte beauftragte den
Orthopäden Dr.S. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser diagnostizierte am 05.12.2000 einen Zustand nach
Totalen-doprothesenversorgung der linken Hüfte, Coxarthrose rechts, degeneratives und fehlstatisches
Wirbelsäulensyndrom, pseudoradikulärer Armschmerz beidseits, beidseitige initiale Tendinosis calcarea. Die Klägerin
könne noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne längeres Stehen und Gehen sowie schweres
Heben und Tragen sowie ohne Überkopfarbeiten verrichten. Vermieden werden müssten ungünstige
Witterungseinflüsse. Der von der Beklagten beauftragte Internist und Sozialmediziner Dr.G. diagnostizierte am
29.04.2002 eine Refluxkrankheit der Speiseröhre bei axialer Hiatushernie, Zustand nach laparoskopischer und
nachfolgend offener Hiatusplastik und Fundoplicatio (5/2001 und 6/2001), Narbenbruch nach Laparotomie, reizloser
Zustand nach minimal invasiv durchgeführter Cholecystektomie, leichte Lebervergrößerung, Zustand nach akutem
Nierenversagen (analgetikainduziert), unauffällige Nierenfunktion, geringe Blutbildveränderungen. Die Klägerin könne
noch vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Haltung ohne übermäßige nervliche Belastung und
ohne erhöhte Unfallgefährdung verrichten. Mit Bescheid vom 11.01.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10.07.2002 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab.
Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, sie
verfüge nicht mehr über ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
Das SG hat die medizinischen Unterlagen beigezogen und ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.R. eingeholt. Dieser
beschreibt in seinem Gutachten vom 24.07.2003 auf orthopädischem Gebiet chronisch rezidivierende tiefe
Rückenschmerzen mit gelegentlicher Feinausstrahlung in das rechte Bein ohne Nervenwurzelkontakt und
neurologisches Defizit, fortgeschrittene Bandscheibenschädigung L5/S1, erhebliche Wirbelsäulenfehlstatik,
mittelschwerer, leicht fortschreitender Verschleiß der rechten Hüfte, Zustand bei künstlichem Hüftgelenksersatz links
(1994) ohne Funktionsstörung, chronische Verspannungen des Schulter-Nacken-Gürtels, mäßige
Bandscheibenschädigungen C5 bis 7 ohne neurologisches Defizit, erhebliche Hohlrundrückenfehlhaltung,
Schulterbeschwerden links bei beginnenden Verschleißschäden, leicht bis mäßiger Verschleiß der kleinen
Fingergelenke ohne Funktionseinbußen. Die Klägerin könne noch leichte, vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten im
Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, vornehmlich im Sitzen in geschlossenen Räumen verrichten. Zu vermeiden
seien Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen, häufiges Klettern und Steigen auf Leitern, Gerüsten und
Treppen, andauerndes Stehen und überwiegendes Gehen, häufiges Heben und Tragen von Lasten, häufige
Überkopfarbeiten und Tätigkeiten in unphysiologischer Zwangshaltung. Das SG hat weiter ein Gutachten des
Internisten und Arbeitsmediziners Dr.C. eingeholt. Dieser diagnostiziert in seinem Gutachten vom 16.08.2003 eine
Refluxkrankheit der Speiseröhre, Zustand nach laparoskopischer (5/01) und offener (6/01) Hiatoplastik, Narbenbruch
nach Laparotomie, Zustand nach Cholecystektomie, Zustand nach akutem Nierenversagen mit bleibender,
geringfügiger Niereninsuffizienz, hyperreagibles Bronchialsystem. Die Klägerin könne noch vollschichtig leichte
Tätigkeiten, vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, vornehmlich im Sitzen
in geschlossenen Räumen verrichten. Vermieden werden müssten Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung
und Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützapparates, überwiegendes Stehen und Gehen,
häufiges Heben und Tragen von Lasten, häufige Überkopfarbeiten und Arbeiten in Zwangshaltungen sowie Tätigkeiten
auf Leitern und Gerüsten. Vermieden werden müssten Tätigkeiten unter ungünstigen äußeren Bedingungen wie Hitze
oder in Kälte sowie mit Einwirkung von die Atemwege reizenden Arbeitsstoffen. Auf Antrag der Klägerin hat das SG
gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Orthopäden Dr.L. eingeholt. Dieser hat in seinem
Gutachten vom 12.01.2004 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Bewegungsbehinderung der HWS bei
röntgenologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, Bewegungsbehinderung der LWS, Skoliose der
Rumpfwirbelsäule nach links, Nervenwurzelreiz, muskuläre Dysbalance der Rumpfmuskulatur bei großem actominaler
Narbenhernie. Röntgenologisch nachweisbare fortgeschrittene degenerative Veränderungen lumbosakral, endlagige
Bewegungsbehinderung des linkes Armes im Schultergelenk bei röntgenologisch nachgewiesener Periarthrosis
humero scapularis duplay calcarea, leichte Auslockerung des ulnaren Daumengrundgelenkseitenbandes rechts mit
röntgenologisch nachweisbarer beginnender Daumengrundgelenksarthrose rechts, Zustand nach Hüftgelenksersatz
links, Coxarthrose rechts mit Bewegungsbehinderung, Knorpelschaden hinter beiden Kniescheiben, rechts mehr als
links, Venektasien an beiden Unterschenkeln, links mehr als rechts, ohne Blutumlaufstörungen. Die Klägerin könne
noch vollschichtig leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, vornehmlich im Sitzen in geschlossenen Räumen
verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit den Armen über der Horizontalen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten,
Arbeiten unter Feuchtigkeit, Arbeiten von Tragen mit Lasten über 5 kg. Ebenfalls auf Antrag der Klägerin hat das SG
ein Gutachten gemäß § 109 SGG von dem Facharzt für Innere Medizin Dr.D. eingeholt. Nach Untersuchung der
Klägerin am 23.07.2004 hat dieser in seinem Gutachten folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
Refluxerkrankung der Speiseröhre, Stadium unbekannt, Zustand nach Zwerchfelldurchbruch, Zustand nach
laparoskopischer Fundoplicatio 2001, Zustand nach offener Hernioplastik mit Fundoplicatio 2001, Zustand nach
Bauchhautnarbenabszess bei Zustand nach Hernioplastik 2001, Narbenbruch nach Laparotomie seit 2001,
Knotenschilddrüse, Zustand nach Radiotherapie 1975, V.a. Autoimmunopathie, DD Neoplasie (weitere Abklärung
erforderlich), klinisch manifeste Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose), Zustand nach akutem Nierenversagen,
Zustand nach Nierenbeckenentzündung, chronische Kreatininerhöhung, Jodallergie, Asthma bronchiale persistierend
leicht, funktionelle Magen-Darm-Beschwerden, Dranginkontinenz. Die Klägerin könne Tätigkeiten nur noch 3 bis unter
6 Stunden täglich verrichten. Verrichtet werden könnten leichte Tätigkeiten, vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten im
Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, vornehmlich im Sitzen in geschlossenen Räumen. Diese geminderte
Erwerbsfähigkeit bestehe seit Antragstellung.
Die Beklagte hat dazu Stellung genommen und einen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung mit dem 05.07.2004
aufgrund eines reduzierten Leistungsvermögens (3 bis unter 6 Stunden) festgestellt. Neben den bekannten Leiden auf
internistischem Gebiet sei aktuell eine manifeste Schilddrüsenunterfunktion festgestellt worden, die therapierbar sei.
Eine Rentengewährung sei jedoch wegen der schon gewährten Altersrente gemäß § 34 SGB VI ausgeschlossen. In
einer ergänzenden Stellungnahme vom 18.02.2006 hat Dr.C. zu dem Gutachten von Dr.D. Stellung genommen. Ein
früherer Leistungsfall als Juli 2004 könne jedoch nicht angenommen werden.
Das SG hat unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr.C. und dessen ergänzenden Stellungnahme die Klage
abgewiesen. Ein früherer Leistungsfall als Juli 2004 sei nicht dargetan.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Gutachten von Dr.C. sei nicht
schlüssig. Dr.C. habe selbst eine stark ausgeprägte Refluxösophagitis vor der Operation im Jahre 2001 beschrieben
und diese mit der im Oktober 2004 verglichen. Da er den Zustand im Oktober 2004 für den Eintritt eines
Leistungsfalles im Juli 2004 als maßgeblich erachtet habe, wäre dieser Leistungsfall auch schon im Jahre 2000, also
ab Antragstellung anzunehmen gewesen. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat eine ergänzende Stellungnahme
gemäß § 109 SGG von Dr.D. eingeholt. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 06.04.2009 dargelegt, dass erstmals
im März 2001 dokumentierte Beschwerden im Rahmen einer gastroösophagialen Refluxerkrankung die medizinische
Dokumentation oder die Therapieempfehlungen auf die kontinuierliche Persistenz der Beschwerden mit mäßiger oder
starker Ausprägung hinwiesen. Der Senat hat eine weitere Stellungnahme von Dr.C. eingeholt. Dieser hat am
02.08.2009 dargelegt, eine durchgehende Erkrankung seit 2001 mit einer Einschränkung des quantitativen
Leistungsvermögens könne bei der Befundlage nicht angenommen werden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.05.2006 und den Bescheid der Beklagten vom
11.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
Rente wegen Er- werbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 21.08.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat
zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit
bzw. wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat, denn sie konnte bis Juli 2004 noch
vollschichtig täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen verrichten bzw.
ihren bisherigen Beruf als Steuersachbearbeiterin ausüben. Für die Zeit ab 01.08.2003 besteht kein Anspruch auf
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gem. § 34 Abs 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), denn die
Klägerin bezieht seit 01.08.2003 Altersrente für Frauen aufgrund eines bestandskräftigen Bewilligungsbescheides.
Gemäß § 300 Abs 2 SGB VI richtet sich der Anspruch der Klägerin zunächst nach den Vorschriften der §§ 43 Abs 2
und 44 Abs 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), da sie den Rentenantrag am 21.08.2000
gestellt hat.
Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer entweder eine
selbstständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage
nicht zu berücksichtigen ist.
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufes und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin war ab Antragstellung bis Juli 2004 noch in der Lage, vollschichtig leichte bis kurzzeitig mittelschwere
Tätigkeiten vornehmlich im Sitzen, in geschlossenen Räumen zu verrichten. Zu vermeiden waren Tätigkeiten mit den
Armen über der Horizontalen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten unter Feuchtigkeit, Arbeiten mit Tragen von
Lasten über 5 kg. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin stützt sich der Senat auf die Feststellungen
der Sachverständigen Dr.C., Dr.R. und Dr.L ...
Eingeschränkt ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf orthopädischem und internistischem Gebiet.
Der Orthopäde Dr.R. hat auf orthopädischem Gebiet chronisch rezidivierende tiefe Rückenschmerzen mit
gelegentlicher Feinausstrahlung in das rechte Bein ohne Nervenwurzelkontakt und neurologisches Defizit,
fortgeschrittene Bandscheibenschädigung L5/S1, erhebliche Wirbelsäulenfehlstatik, mittelschwerer leicht
fortschreitenden Verschleiß der rechten Hüfte, Zustand bei künstlichen Hüftgelenksersatz links (1994) ohne
Funktionsstörung, chronische Verspannungen des Schulter-Nacken-Gürtels, mäßige Bandscheibenschädigung C5 bis
7 ohne neurologisches Defizit, erhebliche Hohlrundrückenfehlhaltung, Schulterbeschwerden links bei beginnenden
Verschleißschäden, leicht bis mäßiger Verschleiß der kleinen Fingergelenke ohne Funktionseinbußen diagnostiziert.
Diese Einschränkungen bedingen jedoch keine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens, sondern die oben
genannten qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens. Dr.L. hat eine Bewegungsbehinderung der HWS
bei röntgenologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, Bewegungsbehinderungen der LWS, Skoliose der
Rumpfwirbelsäule nach links, Nervenwurzelreiz, muskuläre Dysbalance der Rumpfmuskulatur bei großer abdominaler
Narbenhernie, röntgenologisch nachweisbare fortgeschrittene degenerative Veränderung lumbosakral, endlagige
Bewegungsbehinderung des linken Armes im Schultergelenk bei röntgenologisch nachgewiesener Periarthrosis
humero scapularis duplay calcarea, leichte Auslockerung des ulnaren Daumengrundgelenkseitbandes rechts mit
röntgenologisch nachweisbarer beginnender Daumengrundgelenksarthrose rechts, Zustand nach Hüftgelenksersatz
links, Coxarthrose rechts mit Bewegungsbehinderung, Knorpelschaden hinter beiden Kniescheiben rechts mehr als
links beschrieben. Die Beschwerden bedingen jedoch keine über die schon von Dr.R. genannten qualitativen
Einschränkungen, insbesondere auch keine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens. Eingeschränkt ist die
Erwerbsfähigkeit der Klägerin weiterhin wesentlich durch Erkrankungen auf dem internistischen Gebiet. Dr.C.
beschreibt in seinem Gutachten und seiner ergänzenden Stellungnahme auf internistischem Gebiet eine
Refluxkrankheit der Speiseröhre, Zustand nach laparoskopischer (5/01) und offener (6/01) Hernioplastik, Narbenbruch
nach Laparotomie, Zustand nach Cholecystektomie, Zustand nach akutem Nierenversagen mit bleibender,
geringfügiger Niereninsuffizienz, hyperreagibles Bronchialsystem. Nachvollziehbar und schlüssig hat der
Sachverständige dargelegt, dass aufgrund des im Oktober 2004 festgestellten Schweregrades der Refluxösophagitis
diese in dieser Ausprägung offensichtlich bereits im Juli 2004 bei der Untersuchung durch Dr.D. vorgelegen hat, und
deshalb eine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens im Juli 2004 eingetreten ist.
Der Senat folgt nicht der quantitativen Leistungseinschätzung durch den Internisten Dr.D. für die Zeit vor Juli 2004.
Dieser hat im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie Dr.C. gestellt, allerdings unter Berücksichtigung des
Schweregrades der Refluxösophagitis und einer manifesten Schilddrüsenunterfunktion das quantitative
Leistungsvermögen der Klägerin auf 3 bis unter 6 Stunden täglich beurteilt. Dies ist zwar nachvollziehbar und
schlüssig zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.D. im Juli 2004. Im Oktober 2004 wurde eine Refluxösophagitis
III. Grades (Bericht der Universitätsklinik vom 28.10.2004) und schließlich IV.Grades (Bericht der Universitätsklinik
vom 18.11.2004) diagnostiziert. Der Senat folgt jedoch nicht der Einschätzung, dass dieser Zustand schon seit
Antragstellung, nämlich 21.08.2000 besteht. Dr.D. hat dargelegt, im Hinblick auf die dokumentierte klinische
Beschwerdesymptomatik, die durchgeführte Diagnostik und die daraus resultierenden Therapieempfehlungen sei von
einer quantitativen Leistungsminderung seit Antragstellung auszugehen. Die medizinische Dokumentation weise im
Rahmen der klinischen Beschwerden (Oberbauchbeschwerden, Refluxbeschwerden, Brennen hinter dem Brustbein)
auf die kontinuierliche Persistenz der Beschwerden mit mäßiger oder starker Ausprägung hin. Allerdings weist Dr.D.
selbst darauf hin, dass im Dezember 2001 lediglich eine mäßiggradige Refluxösophagitis bei pflaumengroßer axialer
Hiatushernie dokumentiert worden sei. Obwohl diese Dokumentation nicht der gültigen medizinischen Terminologie
entspreche, müsse von einem weiteren Fortschreiten der Erkrankung ausgegangen werden, da es zwischenzeitlich
wiederholt zu starken klinischen Beschwerden gekommen sei und im Oktober 2004 eine Refluxösophagitis IV bei
großer axialer Hiatushernie diagnostiziert worden sei. Gerade die Verschlechterung des Zustandes, die Dr.D. insoweit
beschreibt, spricht dagegen, dass der Zustand ein durchgehender gewesen ist. Dr.C. legt nachvollziehbar dar, dass
im streitgegenständlichen Zeitraum erstmals im März 2001 dokumentierte Beschwerden im Rahmen einer
gastroösophagialen Refluxkrankheit vorlagen. Deshalb schon sei eine Leistungsminderung seit 21.08.2000 nicht
schlüssig. Nach Durchführung einer Fundoplicatio (12.05.2001) einschließlich laparoskopischer Hiatoplastik sei die
Klägerin entlassen worden, habe aber am 24.06.2001 erneut stationär aufgenommen werden müssen, da 2 Wochen
nach der Entlassung Beschwerden nach dem Essen und im Oberbauch und Rücken aufgetreten seien. Bei
radiologischem Verdacht auf eine erneute Hernienbildung sei ein erneuter laparoskopischer OP-Versuch am
28.06.2001 unternommen worden, wobei eine Dislokation der Fundusmanschette gesehen worden sei. Schließlich
seien Magenwanddefekt und Pleura übernäht und Hiatusplastik und Fundoplicatio offen durchgeführt worden. Als
Komplikation sei ein Pleuraerguss rechts aufgetreten sowie ein Abszess, der am 04.07.2001 entleert wurde. Die
Klägerin habe sich vom 24.06. bis 07.08.2001 im Krankenhaus aufgehalten. In dieser Zeit sei die Klägerin durch die
Operation und die nachfolgenden Komplikationen schwer erkrankt gewesen. Nach Befundlage sei es erst im Oktober
2001 erneut zu ausgeprägten Oberbauchbeschwerden gekommen, wobei bei dieser Untersuchung ein Reflux oder eine
Stenose nicht mehr habe nachgewiesen werden können. Im Dezember 2001 sei eine erneute Vorstellung erfolgt. Bei
Gastroskopie sei eine pflaumengroße Hernie und ein klaffender Mageneingang mit Zeichen einer mäßiggradigen
Refluxösophagitis gesehen worden. Aus dieser mäßiggradigen Refluxösophagitis sei eine quantitative
Leistungseinschränkung nicht begründbar. Eine weitere Untersuchung im Juli 2002 habe eine funktionelle
Entleerungsstörung des Magens infolge abgeschwächter Peristaltik aber keine organische Behinderung ergeben.
Endoskopisch sei ein regelrechter ösophagocardialer Übergang beschrieben worden ohne Hiatusrezidiv. Nachdem im
Dezember 2002 nur eine mäßiggradige Refluxösophagitis und im Juli 2002 ein endoskopisch regelrechter
ösophagocardialer Übergang ohne Hiatusrezidiv gefunden worden sei, sprächen diese unauffälligen oder nur
leichtgradigen Befunde gegen ein weiteres Fortschreiten der Erkrankung nach Operation 2001 bis zum Beginn der
Altersrente ab 01.08.2003. Dieser Einschätzung folgt der Senat. Dr.C. hat nachvollziehbar dokumentiert, dass die
Beschwerden nicht in diesem Ausmaß durchgehend schon ab Rentenantragstellung vorgelegen haben. Zu
berücksichtigen ist dabei ebenfalls, dass im Rahmen der zeitnahen Untersuchungen für den streitgegenständlichen
Zeitraum (August 2000 bis Juli 2003) gerade kein gemindertes quantitatives Leistungsvermögen dokumentiert wird. So
beschreibt Dr.G. nach Untersuchung am 26.04.2002 zwar eine Refluxkrankheit der Speiseröhre. Er legt dar, dass bei
der Klägerin im Mai 2001 eine laparoskopische Fundoplicatio ohne Erfolg durchgeführt worden sei, sodass im Juni
2001 eine offene Fundoplicatio angeschlossen worden sei. Eine Nachuntersuchung im Oktober 2001 habe jedoch
einen regelrechten Befund gezeigt. Es habe sich weder ein Anhalt für eine Stenose noch einen Reflux gezeigt.
Allerdings weise die Klägerin eine deutliche Narbenhernie auf, die allerdings keine Einklemmungserscheinungen zur
Folge habe. Dr.C. untersuchte die Klägerin am 01.07.2003, 18.07.2003 und 01.08.2003 und kam ebenfalls zu einem
noch wenigstens vollschichtigen Leistungsvermögen. Nachdem die Klägerin im fraglichen Zeitraum ein vollschichtiges
Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen
verfügte, besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ebenso besteht kein Anspruch auf Rente
wegen voller Erwerbsminderung, da die Klägerin noch über ein wenigstens 6 Stunden tägliches Leistungsvermögen
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt (§ 43 n.F.).
Die Klägerin konnte in dem fraglichen Zeitraum auch noch ihre Tätigkeit als Steuersachbearbeiterin ausüben. Dies
Tätigkeit ist körperlich leicht, wird überwiegend im Sitzen und in geschlossen, temperierten Räumen verrichtet und ist
nicht verbunden mit besonderer nervlicher Belastung, besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützapparates,
Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten oder der Einwirkung von atemwegsreizenden Arbeitsstoffen (vgl. die Angaben in
der Datenbank "berufenet" der Bundesagentur für Arbeit zur Steuerfachangestellten). Das oben dargestellte
Leistungsvermögen der Klägerin stimmt mit diesem Anforderungsprofil überein. Ein Anspruch auf Rente wegen
Berufsunfähigkeit gem § 43 SGB VI a.F.bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB
VI besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.