Urteil des LSG Bayern vom 26.05.2004

LSG Bayern: stadt, gemeinde, gastwirtschaft, gaststätte, anweisung, veranstaltung, unfallversicherung, eigentümer, versicherungsschutz, familienangehöriger

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.05.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 24 U 59/01
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 138/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.02.2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1966 geborene Kläger verletzte sich am 14.11.1999.
Laut Unfallanzeige der Stadt B. vom 03.12.1999 war er mit den Vorbereitungen zum Böllerschießen als Mitglied des
Kriegervereins K. beschäftigt, als sich ein Schuss lös-te. Der Durchgangsarzt Prof.Dr.D. diagnostizierte
Schwarzpulvereinsprengungen in Gesicht, Thorax und linker Hand. Gegenüber der Polizei gab der Kläger am
15.12.1999 an, Eigentümer des Böllerschussgerätes sei der Kriegerverein K ... Im Durchschnitt habe er etwa zwei- bis
dreimal im Jahr mit dem Böller geschossen. Seit 1992 habe er eine Sprengstofferlaubnis zum Schießen mit Böller
erworben. Auch habe er eine Schießerlaubnis und eine Erlaubnis zum Erwerb von Böllerpulver. Am 14.11.1999 habe
er anläßlich des Volkstrauertages mit dem Böller schießen wollen, den er dazu im Garten seines Anwesens
aufgestellt habe. Am 13.03.2000 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe für das Schießen jeweils 20,00 DM vom
Kriegerverein erhalten.
Auf Anfrage der Beklagten zu 1) erklärte A. S. , der erste Vorsitzende des Kriegervereins K. , am 17.04.2000, vom
Verein sei der Kläger am 11.11.1999 mündlich zum Böllerschießen am Totensonntag aufgefordert worden. Der Kläger
sei aufgrund eines Vorstandsbeschlusses zum Böllerschießen verpflichtet gewesen. Vorgelegt wurden weiter eine
Böllerschießerlaubnis für den Kläger und das Protokoll der Jahreshauptversammlung der Krieger- und
Soldatenkameradschaft K. vom 09.10.1999 im Gasthaus H ... Daraus ergibt sich weiter, dass Erster Vorstand A. S.
ist, Kassenprüfer G. H ... Laut Satzung der Krieger- und Soldatenkameradschaft hatte sie sich zur Aufgabe gesetzt,
die Krieger zu ehren und die Gedenkstätten zu erhalten.
Die Beklagte zu 1) lehnte mit Bescheid vom 02.06.2000 die Gewährung von Entschädungsleistungen aus Anlass des
Ereignisses vom 14.11.1999 ab. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt als Vereinsmitglied tätig gewesen. Das
Böllerschießen sei ihm aufgrund eines Vorstandsbeschlusses als Vereinsmitglied übertragen gewesen.
Vereinsmitglieder seien nur dann in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn sie eine Arbeitsleistung
erbrächten, die über die mitgliedschaftlichen Verpflichtungen hinausginge. Der Kläger sei im Rahmen der
mitgliedschaftlichen Verpflichtung tätig geworden und daher nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert
gewesen. Beim Böllerschießen habe es sich um keine Tätigkeit, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sei,
gehandelt; die Zahlung von 20,00 DM durch den Verein sei unerheblich.
Mit Widerspruch vom 06.06.2000 wandte der Kläger ein, er habe den Auftrag zum Böllerschießen von dem offiziellen
Ortssprecher des Gemeindeteils K. , G. H. , erhalten. Daher dürfte der GUVV zuständig sein.
Die Beklagte zu 1) übersandte die Akten daraufhin an den Beklagten zu 2).
Auf dessen Anfrage teilte die Stadt B. mit, der Ortssprecher des Gemeindeteils K. , G. H. , habe dem Kläger den
Auftrag zum Böllerschießen anläßlich des Volkstrauertages erteilt. Die Feiern zum Volkstrauertag würden im Auftrag
der Stadt in sämtlichen Ortsteilen abgehalten, in denen sich ein Kriegerdenkmal befinde. G. H. führte im Schreiben
vom 03.11.2000 dazu aus, er habe vom Bürgermeister und der Stadtverwaltung mündlich den Auftrag erhalten, die
Organisation des Volkstrauertages in K. zu übernehmen. An den Kläger habe er den Auftrag mündlich weitergegeben
und ihn auf seine Aufgaben hingewiesen. Art und Weise der Durchführung sei nicht besprochen worden. Die Stadt
habe die Kosten für einen Kranz und eine Musikkapelle übernommen. Der Ablauf bzw. die Gestaltung der Feier sei
dem Kriegerverein überlassen worden. Der Verein habe auch die Kosten für das Böllerschießen übernommen. Er
selbst sei Mitglied im Kriegerverein.
A. S. erklärte im Schreiben vom 03.11.2000, G. H. habe die Anweisung zum Böllerschießen gegeben. Daher habe er
dem Kläger keine Anweisung mehr erteilt. Eigentümer der Kanone sei der Verein. Der Volkstrauertag werde von der
Gemeinde gestaltet. Der Verein stelle nur eine Fahnenabordnung. Ein Vorstandsbeschluss hinsichtlich der
durchzuführenden Tätigkeiten des Kriegervereins am Volkstrauertag habe nicht bestanden. Außer am Volkstrauertag
werde noch bei Beerdigungen von Kriegsteilnehmern mit dem Böller geschossen. Die Kanone sei im Garten des
Klägers aufgestellt worden, weil sich der Friedhof in der Nachbarschaft befinde. Der Ablauf der Feiern am
Volkstrauertag entspreche dem Brauchtum und sei schon immer so gehandhabt worden.
Der Kläger erklärte ebenfalls, die Anweisung zum Böllerschießen sei durch Herrn H. im Rahmen einer
Ortsversammlung in der Wirtschaft des Klägers erfolgt. Pulver und Zünder würden vom Verein gezahlt. Der Ablauf sei
seit sieben Jahren immer gleich gewesen.
Mit Schreiben vom 17.11.2000 teilte der Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) mit, die Ermittlungen hätten ergeben,
dass es sich bei dem Ereignis vom 14.11.1999 um keine Tätigkeit für die Stadt B. im Sinne des § 2 SGB VII
gehandelt habe. Vielmehr liege eine Tätigkeit für den Kriegerverein vor. Dafür sprächen auch die Erstangaben. Die
Ermittlungen hätten ergeben, dass weder durch die Stadt B. selbst noch durch den Ortssprecher des Ortsteiles K.
konkrete Handlungen vorgenommen worden seien, die das Vorliegen einer Tätigkeit nach § 2 Abs.2 SGB VII für die
Stadt rechtfertigen würden. Daran ändere auch der Auftrag des Herrn H. an den Kläger nichts, da es sich dabei nur um
ein beiläufiges Gespräch gehandelt habe. Der Kläger hätte auch ohne dieses Gespräch am Volkstrauertag mit dem
Böller geschossen. Daher sei die Zuständigkeit der Beklagten zu 1) gegeben.
Der Kläger legte gegen das Schreiben vom 17.11.2000 am 28.11. 2000 Widerspruch ein. Der Ortssprecher H. habe
ausdrücklich angeordnet, dass er mit dem Böller schießen solle. Nur diese Anordnung sei es gewesen, die ihn
veranlasst habe, tätig zu werden. Daher sei die Zuständigkeit des Beklagten zu 2) gegeben.
Der Beklagte zu 2) wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.03. 2001 zurück. Es fehle an den
tatsächlichen Umständen, die eine Zuordnung der Brauchtumsveranstaltung mit dem althergebrachten Böllern zum
Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Stadt zuließen. Insbesondere sei zu beachten, dass keine besondere
Anweisung der Stadt zum Böllerschießen und insbesondere kein schriftlicher Stadtratsbeschluss vorgelegen habe.
Die Tatsache, dass der Kläger vom Ortssprecher des Stadtteils K. , Herrn H. , der zugleich auch Mitglied des
Kriegervereins sei, anläßlich eines beiläufigen Gesprächs in der Gastwirtschaft an die Durchführung des
Böllerschießens erinnert worden sei, reiche mit Sicherheit nicht aus, die unfallbringende Tätigkeit in die Aufgaben der
Stadt einzubeziehen. Hierzu bedürfe es vielmehr eines gesamtbezogenen eigenständigen Annahmeaktes der
Kommune als Zuordnungsgrund.
Die Beklagte zu 1) wies den Widerspruch des Klägers vom 06.06. 2000 mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2001
zurück.
Die zum Sozialgericht München erhobenen Klagen hat das SG mit Beschluss vom 02.05.2001 verbunden.
Im Termin vom 27.02.2003 hat der Kläger erklärt, er sei der einzige im Verein, der das Böllerschießgerät bedienen
dürfe. Er habe jährlich am Volkstrauertag geschossen, sonst auch bei Beerdigungen. Er baue das Böllerschussgerät
zum Schießen in seinem Garten auf, weil seine Gastwirtschaft auch das Vereinslokal sei und nahe am Friedhof liege.
Der Volkstrauertag sei der Gedenktag für die Kriegsgefallenen. Der Kriegerverein sei gegründet worden, um an die
Gefallenen der Kriege zu erinnern. Der Ortsvorstand Herr H. sei zwei bis drei Tage vor dem Volkstrauertag zum Kläger
gekommen und habe gesagt, er solle am Volkstrauertag wieder Böller schießen. Nach der Veranstaltung werde in der
Wirtschaft des Klägers Brotzeit gemacht. Die Rechnung bekomme der Ortssprecher. Als Aufwandsentschädigung
erhalte der Kläger bei Beerdigungen 20,00 DM vom Kriegerverein, beim Volkstrauertag 20,00 DM von der Gemeinde.
Das Schießpulver, den Zünder usw. habe im jeden Fall der Kriegerverein gestellt. Der Kläger habe jedes Jahr den
Auftrag zum Schießen vom Ortssprecher erhalten.
Der Zeuge A. S. hat angegeben, das Schießen am Volkstrauertag gehöre auch zum Vereinszweck. Der Kläger habe
den Auftrag zum Schießen am Volkstrauertag stets von der Gemeinde erhalten. Der Zeuge hat erklärt, er müsse sich
bei der Aussage am 17.04.2000 geirrt haben, denn er habe keine Anweisung zum Schießen gegeben. Die Kosten für
die Wartung des Böllerschussgerätes und für das Schießen trage der Verein.
Der Ortssprecher H. hat angegeben, er sei seit 1999 Ortssprecher. Er habe sich daher informiert, was er am
Volkstrauertag zu veranlassen habe. Er sollte am Kriegerdenkmal eine Rede halten und einen Kranz niederlegen, den
die Gemeinde bezahlt habe. Außerdem habe er eine Musikkapelle bestellt, die ebenfalls von der Gemeinde bezahlt
worden sei. Er habe den Kläger am Tag vor dem Volkstrauertag angesprochen, um sicher zu sein, dass er am
nächsten Tag schießen werde. Im Übrigen sei er schon aufgrund der Tradition davon ausgegangen, dass der Kläger
schießen werde, er habe dies nur durch die Nachfrage sicherstellen wollen. Das Weißwurstessen, das im Anschluss
an die Volkstrauertagsfeier in der Gaststätte des Kläger stattgefunden habe, sei von der Gemeinde bezahlt worden.
Derzeit würden die Kosten dafür durch den Kriegerverein getragen.
Mit Urteil vom 27.02.2003 hat das SG die Klagen abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch gemäß § 2 Abs.1
Nr.10 SGB VII gegen den Beklagten zu 2). Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Durchführung der Feier
überhaupt um eine Veranstaltung der Stadt gehandelt habe. Jedenfalls sei der Kläger beim Böllerschießen nicht für
die Gemeinde tätig geworden. Es nehme nicht jeder, der mit Arbeiten befasst sei, die einer Brauchtumsveranstaltung
dienlich seien, ein öffentliches Ehrenamt wahr. Der Kläger habe seine ihm durch Beschluss des Kriegervereins
übertragene Aufgabe als Böllerschütze des Vereins ausgeführt. Auch wenn die vom Zeugen H. veranlassten
Maßnahmen öffentliche Aufgaben der Stadt gewesen seien, habe dazu jedenfalls nicht das Böllerschießen des
Klägers gehört. Der Kläger sei als Mitglied des Kriegervereins zum Böllerschützen ausgebildet worden. Die
Genehmigung sei ausdrücklich auch zum Schießen am Volkstrauertag erteilt worden. Der Kläger habe am 14.11.1999
beim Abfeuern der vereinseigenen Kanone als Böllerschütze des Vereins am Beitrag des Kriegervereins zur
Veranstaltung mitgewirkt und nicht ein Ehrenamt für die Gemeinde ausgeübt. Aus der Tatsache, dass der
Ortssprecher den Kläger vor dem Volkstrauertag angesprochen habe, um sicherzustellen, dass er schießen werde,
lasse sich nicht schließen, dass der Kläger im Auftrag der Gemeinde gehandelt habe. Zum einen sei H. auch Mitglied
und Kassenprüfer des Kriegervereins, zum anderen habe er als Zeuge angegeben, er sei davon ausgegangen, dass
der Kläger sowieso schießen werde.
Es scheide auch Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs.2 i.V.m. Abs.1 SGB VII gegenüber dem Beklagten zu 2) aus,
da der Kläger nicht wie ein Beschäftigter der Stadt tätig geworden sei. Es fehle am Erfordernis einer ernstlichen, der
Gemeinde zu dienen bestimmten Tätigkeit.
Dem Kläger stehe auch kein Entschädigungsanspruch aus § 2 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Nr.1 SGB VII gegen die Beklagte
zu 1) zu. Ein Beschäftigungsverhältnis des als Gastwirt tätigen Klägers zum Verein habe unstreitig nicht vorgelegen.
Eine Versicherung nach § 2 Abs.2 SGB VII sei gleichfalls zu verneinen. Denn auch die Tätigkeit wie ein Versicherter
erfordere eine ernstliche, dem Kriegerverein dienende Tätigkeit. Die Mitgliedschaft in einem Verein schließe die
Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verein nicht von vornherein aus. Dies setze indessen voraus,
dass die Verrichtung entweder hinsichtlich ihres Umfangs oder ihrer Art über das hinausgehe, was Vereinssatzung,
Beschlüsse und allgemeine Vereinsübung festlegten. Der Kläger habe beim Abschießen der Kanone allein in Erfüllung
mitgliedschaftlicher Vereinspflicht gehandelt. An dieser mitgliedschaftlichen Verpflichtung ändere auch die
Gefährlichkeit der geleisteten Tätigkeit nichts, da sich allein hierdurch der Versicherungsschutz nicht begründen
lasse.
Der Kläger wandte mit der Berufung vom 22.04.2003 ein, seine Tätigkeit am 14.11.1999 sei versichert gewesen. Im
Übrigen könnten möglicherweise auch zwei weitere Berufsgenossenschaften betroffen sein, denn er sei kein
selbständiger Gastwirt, sondern als Landwirt tätig. Die Gaststätte werde als Nebenbetrieb geführt. Inhaberin der
Gaststätte sei seine Mutter. Somit sei er entweder als Angestellter oder mithelfender Familienangehöriger tätig. Das
Böllerschießen auf dem Grund des landwirtschaftlichen Anwesens mit Gaststätte diene auch dem Umsatz der
Gaststätte. Schließlich sei nach der Feier eine Brotzeit vorgesehen gewesen. Daher werde beantragt, die
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten sowie die Land- und forstwirtschaftliche Alterskasse Franken
und Oberbayern beizuladen. Weiter sei es rechtlich erheblich, dass der Ortssprecher der Gemeinde den Auftrag zum
Schießen erteilt habe.
Der Kläger stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 16.04.2003.
Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 2) beantragt ebenfalls, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der
Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs.4 SGG).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente
zu keiner anderen Entscheidung führen können. Insbesondere ist die Zuständigkeit anderer Berufsgenossenschaften
nicht gegeben. Daher bestand kein Anlass, dem Antrag des Klägers, die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und
Gaststätten und die Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern beizuladen,
stattzugeben, denn der Kläger ist bei der unfallbringenden Tätigkeit am 14.11.1999 nicht als Arbeitnehmer oder
mithelfender Familienangehöriger seiner Mutter, der Gaststätteninhaberin, tätig geworden. Wie das SG zu Recht
ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Böllerschießen um eine Tätigkeit, die in erster Linie dem privaten Verein
zuzuordnen ist. Als Ausfluss der Mitgliedschaft im Kriegerverein hat der Kläger die Tätigkeit als Böllerschütze
ausgeübt. Dass sich die Teilnehmer an der Gedenkveranstaltung anschließend in der Gaststätte trafen und dort auf
Kosten der Gemeinde an einem Weißwurstessen teilnahmen, ändert hieran nichts. Denn aus dieser Beziehung
zwischen der Feier zum Volkstrauertag und dem Umsatz der Gastwirtschaft kann nicht gefolgert werden, dass die
Tätigkeit des Klägers beim Böllerschießen die Förderung des Gastwirtschaftsbetriebes wesentlich bezweckt und der
Dienst für den Gastwirtsbetrieb die wesentliche und ausschlaggebende Ursache für die Tätigkeit als Böllerschütze
war. Vielmehr entspringt bei natürlicher Betrachtungsweise die Tätigkeit beim Böllerschießen einem alten Brauch
entsprechend der Satzung des Kriegervereins. Diese Tätigkeit ist nur in den Bereich rein persönlicher Interessen und
Dienste einzureihen. Der zum Eintritt des Versicherungsschutzes notwendige innere ursächliche Zusammenhang der
zum Unfall führenden Tätigkeit mit dem Unternehmen der Gastwirtschaft ist nur dann zu bejahen, wenn die
unfallbringende Tätigkeit für das Unternehmen unmittelbare konkrete Bedeutung hat. Allgemeine Überlegungen, es
könnte geschäftsnützlich sein, genügen daher nicht (vgl. Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII Rdnr.132 ff. m.w.N.).
Diese sachliche Verbindung, die es rechtfertigt, das Verhalten des Klägers einer versicherten Tätigkeit in der
Gastwirtschaft zuzurechnen, ist nicht gegeben. Zwar mag es innerhalb einer dörflichen Gemeinschaft allgemein im
Betriebsinteresse liegen, sich möglichst positiv sozial in die Dorfgemeinschaft einzuordnen. Eine sachliche
Verbindung mit der Betriebstätigkeit ist aber nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit den Betrieb auch direkt fördert,
wenn also die individuellen Betriebs- und Absatzchancen berührt werden. Nun wusste der Kläger zwar, dass die
Teilnehmer an der Gedenkfeier in der Gastwirtschaft seiner Mutter einkehren würden. Damit ist aber kein direkter
Zusammenhang zwischen dem Böllerschießen und der angegebenen Tätigkeit des Klägers im Betrieb der Mutter
gegeben, zumal ja auch der Gewinn nicht dem Kläger, sondern seiner Mutter zugeflossen ist. Bei der Feier zum
14.11.1999 handelte es sich um eine Veranstaltung im Rahmen der Brauchtumspflege, die nicht dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt. Diese Feier gehört weder traditionell zum Betriebsablauf eines
landwirtschaftlichen Unternehmens, noch einer Gastwirtschaft. Eine betriebsspezifische Tätigkeit ist nicht gegeben.
Bei lebensnaher und vernünftiger Betrachtungsweise der gesamten Umstände könnte eine Tätigkeit in der
Gastwirtschaft ohnehin nur im Rahmen des Familienverhältnisses beurteilt werden. Im Übrigen hat nicht die Mutter,
wie sich aus den Akten ergibt, dem Kläger den Auftrag gegeben, sich an der Feier zu beteiligen. Die unfallbringende
Tätigkeit stellt sich somit nicht als Ausfluss der Zugehörigkeit des Klägers zum Gastwirtsbetrieb dar.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.