Urteil des LSG Bayern vom 30.10.2008

LSG Bayern: wiederaufnahme des verfahrens, klagerücknahme, nachzahlung, prozesshandlung, hauptsache, umzug, widerruf, form, zustellung, unterzeichnung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 6 RJ 1031/00
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 868/06
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 4. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1945 geborene Kläger, ein polnischer Staatsbürger, der 1979 in die Bundesrepublik übersiedelte und seit 1981 in
Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, wendet sich mit seiner am 06.12.2006 beim Sozialgericht
München (SG) und am 21.12.2006 beim Bayer. Landesozialgericht eingegangenen Berufung gegen den
Gerichtsbescheid des SG München vom 04.06.2002, mit welchem festgestellt wurde, dass die Klage im Verfahren S
9 RJ 9/95 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.09.1998 zurückgenommen und der Rechtstreit dadurch
erledigt wurde.
In diesem Verfahren hatte der Kläger die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit seines Haftaufenthalts
vom 11.07.1986 bis 21.06.1988, abgelehnt durch Bescheid der Beklagten vom 11.08.1994 / zurückweisenden
Widerspruchsbescheid vom 15.12.1994, begehrt.
In der 15 Minuten dauernden mündlichen Verhandlung vom 25.09.1998 hatte der Vorsitzende ausweislich der
Niederschrift im damaligen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Ablehnung der Beklagten nicht zu beanstanden
sei, da nach dem seinerzeitigen Recht (§ 1418 RVO a.F.) die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nur im jeweils
laufenden Kalenderjahr möglich gewesen und eine Nachentrichtung für Zeiten von 1986 bis 1988 auf Grund des erst
am 27.02.1989 gestellten Antrags des Klägers rechtlich nicht mehr zulässig gewesen sei. Am Rande hatte er an Hand
eines Berechnungsbeispiels außerdem darauf hingewiesen, dass die gewünschte Nachzahlung aus finanzieller Sicht
auch nicht sinnvoll erscheine.
Der Kläger hatte daraufhin erklärt, er nehme die Klage zurück. Die Erklärung wurde vorgelesen und vom Kläger
genehmigt.
Nachdem der Kläger sich in der Folgezeit mit wiederholten handschriftlichen und in deutscher Sprache verfassten
Schreiben erneut an die Beklagte gewandt und die Mitteilung erhalten hatte, dass eine Nachentrichtung weiterhin nicht
möglich sei, wandte er sich im März 2000 auch erneut das SG und brachte vor, er verstehe nicht, dass eine
Nachzahlung für die Zeit vom 11.07.1986 bis 21.06.1988 nicht möglich sein solle, zumal freiwillige
Beitragsentrichtungen nach neuem Recht bis zum 31. März des Folgejahres zulässig seien.
Nach Hinweisen des SG zur Rechtslage erklärte der Kläger mit einem am 23.06.2000 eingegangenen Schreiben die
Anfechtung der Klagerücknahme vom 25.09.1998. Zur Begründung führte er an, die Verhandlung habe seinerzeit nur
15 Minuten gedauert, als polnischer Staatsbürger habe er auch nicht alles verstanden. Seine Verspätung bei der
seinerzeitigen Antragstellung habe nur 58 Tage betragen. Er habe nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt
im Jahre 1988 zunächst andere Sorgen wegen der Wohnungs- und Arbeitssuche gehabt und die Rechtslage nicht
gekannt. Es müsse für ihn Gnade geben, zumal jetzt eine längere Frist gelte.
Das SG holte eine Stellungnahme des im seinerzeitigen Verfahren S 9 RJ 9/95 tätig gewordenen Vorsitzenden ein.
Richter Dr. A. erklärte in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 25.02.2002, er erinnere sich an die damalige
Verhandlung, seine Unterlagen darüber mit den Beitragsberechnungen lägen ihm noch vor; der seit 1979 in
Deutschland lebende Kläger habe nicht den Eindruck gemacht, der Verhandlung nicht folgen zu können. Die geringen
finanziellen Auswirkungen der Fristversäumnis seien für ihn nachvollziehbar gewesen. Auch seien angesichts des
einfach gelagerten Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung keine besonderen Sprachkenntnisse erforderlich
gewesen.
Nach Anhörung der Beteiligten erließ das SG den Gerichtsbescheid vom 04.06.2002, mit dem es feststellte, dass der
Kläger durch seine Erklärung im Termin vom 25.09.1998 die Klage wirksam zurückgenommen habe. Eine Rücknahme
dieser Klagerücknahme sei nicht möglich. Die Rechtswirksamkeit einer das Verfahren beendenden Prozesshandlung
könne nicht wegen etwaiger Willensmängel in Frage gestellt oder einseitig widerrufen werden. Auch die auf eine
Erklärung im Rechtsverkehr sonst anzuwendenden Regeln des bürgerlichen Rechts über Irrtum und Täuschung seien
nicht anwendbar (BSG vom 12.08.1961 - 3 RK 13/59). Lediglich in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die
Wideraufnahme des Verfahrens gegeben seien, könne etwas anderes gelten. Solche Wiederaufnahmegründe seien
jedoch nicht ersichtlich. Nichtigkeits- und Restitutionsgründe würden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Er habe
zwar vorgebracht, als polnischer Staatsbürger nicht das genaue Verständnis gehabt zu haben, er habe jedoch nach
der Ansicht des damals zuständigen Richters der Verhandlung und dem einfachen Sachverhalt durchaus folgen
können. Auf die heutige geänderte Rechtslage zu Nachentrichtungsfristen könne er sich nicht berufen. Seine
Beweggründe bei der Erklärung der Klagerücknahme seien für deren Wirksamkeit unerheblich.
Der Gerichtsbescheid vom 04.06.2002 wurde dem Kläger nach verschiedenen erfolglos gebliebenen
Zustellungsversuchen erst am 08.03.2007 zugestellt.
Der Kläger hatte zuvor bereits mit einem am 06.12.2006 beim SG und am 21.12.2006 beim BayLSG eingegangenen,
als Berufung zu wertenden Schreiben um "weitere Prüfung" des nach seiner Meinung noch nicht erledigten
Nachentrichtungsantrags gebeten.
Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen und berief sich dabei auf Vorgänge in den Jahren 1989 und 1994,
insbesondere auf eine nicht in den Akten befindliche Auskunft seitens der Beklagten, dass er Monatsbeiträge von
107,- DM (Anmerkung: in früheren Schreiben sprach der Klägern von 108,- DM) nachentrichten müsse. Unverständlich
sei für ihn auch die lange Zwischenzeit zwischen seinem Antrag vom 29.02.1989 und der Übersendung eines
Antragsformulars im August 1994 sowie des erst nach Rückgabe des ausgefüllten Formulars ergangenen negativen
Bescheids. Er sei weiterhin zur Zahlung von Nachentrichtungsbeiträgen bereit.
Mit Beschluss des Senats vom 16.09.2008 wurde die Berufung gem. § 153 Abs.5 SGG auf die zuständige
Berichterstatterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung wurde der der Klagerücknahme zugrunde liegende
Sachverhalt mit dem Kläger ausführlich erörtert. Dieser beharrte trotz der dargelegten Aussichtslosigkeit auf der
Fortführung des Berufungsverfahrens.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.06.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung
des Bescheides vom 11.08.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.1994 zu verpflichten, die
Nachzahlung von frei willigen Beiträgen für die Zeit vom 11.07.1986 bis 21.06.1988 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Akte des
Verfahrens S 9 Ar 9/95 des Sozialgerichts München und die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, sie erweist sich
aber nicht als begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht festgestellt, dass die Klage im Verfahren S 9 RJ 9/95 im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 25.09.1998 wirksam zurückgenommen wurde und der Rechtstreit dadurch in der Hauptsache seine
Erledigung gefunden hat.
Bei der Klagerücknahme handelt es sich um eine Prozesshandlung, die den Rechtstreit in der Hauptsache beendet.
Sie kann - wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat - grundsätzlich nicht widerrufen und nicht wegen
Willensmängeln widerrufen werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, § 102 Anm.7c). Nur unter den
Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 178, 180 SGG, 579, 580 ZPO) ist im Einzelfall ein
Widerruf bzw. eine Verfahrenswiederaufnahme möglich. Solche Wiederaufnahmegründe sind vorliegend nicht
ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des
Erstgerichts Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs.2 SGG
abgesehen werden.
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist zu seinem Verständnis klarstellend
Folgendes anzufügen: Das mit der Berufung angefochtene erstinstanzliche Verfahren endete erst mit der (aus im
Wesentlichen von ihm zu vertretenden Umständen: keine ordnungsgemäße Ummeldung beim Einwohnermeldeamt
nach Umzug) am 08.03.2007 erfolgten Zustellung. Im Berufungsverfahren gegen diese Entscheidung haben sich keine
neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Es kann dahingestellt bleiben, auf
Grund welcher Umstände die Verbescheidung des Nachentrichtungsantrages von Februar 1989 erst nach langer Zeit
im Jahr 1994 nach Eingang des erst kurz zuvor übersandten Formblattantrags erfolgte. Das gleiche gilt für die schon
früher vorgetragene Behauptung des Klägers, es sei ihm von einem Berater der Beklagten seinerzeit mitgeteilt
worden, er müsse 107,- oder 108,- DM monatlich nachzahlen. Es kann sich dabei nur um eine mündliche Angabe über
die aktuelle Höhe der monatlichen freiwilligen Mindestbeträge gehandelt haben, nicht aber - wie der Kläger suggerieren
will - um eine Zusage einer Nachentrichtungsmöglichkeit im konkreten Fall; diese hätte eine schriftliche Bewilligung
mit konkreter Angabe eines insgesamt zu zahlenden Betrages erfordert. Ebenso bedarf es keiner Erörterung, ob es
sich bei der damaligen Regelung des § 1418 RVO um eine verständliche und "gerechte" Regelung handelte.
Entscheidend bleibt vorliegend allein, dass in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.1998 in ausreichendem
Umfang, laut der Niederschrift 15 Minuten lang, die eher einfach gelagerte Rechtslage besprochen und sodann die
Klagerücknahme erklärt wurde, wofür der Kläger die deutsche Sprache ohne Zweifel ausreichend beherrschte. Dies
hat der die damalige Verhandlung führende Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 25.02.2002
nachvollziehbar dargelegt. Dieser Eindruck ergibt sich für das Berufungsgericht auch aus den gesamten
umfangreichen Aktenunterlagen. Der seit 1981 als Maurer voll in das Arbeitsleben in Deutschland integrierte Kläger
hat sich in der Vergangenheit immer wieder mit einer Vielzahl von handgeschriebenen Briefen in deutscher Sprache
an die Beklagte und auch an die Gerichte gewandt, offensichtlich ohne dabei fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Trotz grammatikalischer Fehler wusste er seine Anliegen dabei immer deutlich und klar vorzubringen (so z.B. in
Anträgen zu Eingliederungshilfe, Leistungen zur Rehabilitation, bei der Geltendmachung von Anrechnung seiner
polnischen Arbeitszeiten in vollem Umfang zu 6/6, in Anträgen auf Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen
Beiträgen für die Jahre 2005 und 2006, ebenso bei den jeweiligen Widersprüchen). Die Tatsache, dass dem Kläger in
der jetzigen mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts auf seinen Antrag eine Dolmetscherin zur Verfügung
stand, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Eindruck, dass ohne sie eine ausreichende Verständigung mit dem
Kläger nicht möglich gewesen wäre, entstand dadurch für das Gericht jedenfalls nicht. Auch die Behauptung des
Klägers, es sei ihm in der Verhandlung vom 25.09.1998 eine von ihm nicht verstandene Rücknahmeerklärung zur
Unterschrift vorgelegt worden, kann die Wirksamkeit der Klagerücknahme nicht beseitigen. Die Behauptung ist
unzutreffend. Die das Verfahren beendende Klagerücknahme, die dem Kläger laut Protokoll noch einmal vorgelesen
und von ihm genehmigt wurde, bedurfte lediglich der Niederschrift durch die Protokollführerin und der anschließenden
Unterzeichnung des Protokolls durch sie und den Vorsitzenden, nicht aber den Kläger. Dessen Unterschrift könnte
seinerzeit allenfalls der Geltendmachung von Fahrtkosten gedient haben.
Die Berufung konnte nach allem keinen Erfolg haben.
Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.