Urteil des LSG Bayern vom 28.02.2007

LSG Bayern: rente, somatoforme schmerzstörung, erwerbsfähigkeit, psychiater, arbeitsmarkt, leistungsfähigkeit, bandscheibenvorfall, behinderung, befristung, arbeitsfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.02.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 11 RJ 534/02
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 192/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.02.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31.12.2001
hinaus.
Der 1949 geborene Kläger hat zunächst bis 1984 im erlernten Installateurberuf versicherungspflichtig gearbeitet, ab
1985 als Lagerist, Stanzer und zuletzt bis 1998 wiederum als Lagerist. Als Folgen der Arbeitsunfälle vom 08.04.1968/
18.12.1992 hat die Bau-BG Bayern u. Sachsen eine Linsenlosigkeit des rechten Auges und die BG Druck und
Papierverarbeitung einen Zustand nach Endgliedamputation des 4. Fingers links, leicht verminderte Sensibilität am
Endglied des linken Mittelfingers und endgradige Streckhemmung des Endgelenkes des linken Kleinfingers anerkannt.
Weiter erlitt der Kläger am 28.07.1998 infolge eines Arbeitsunfalles eine Fraktur des 2. Lendenwirbelkörpers, die
vollständig ausgeheilt ist. Von der Bau-BG bezieht der Kläger eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) um 20 vH nach dem Unfall vom 08.04.1968.
Auf den Antrag vom 23.09.1999, gestellt wegen der Gesundheitsstörungen Lendenwirbelbruch, Osteoporose und
Nervenwurzelschmerzen, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 18.05.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU)
auf Zeit mit Wirkung vom 01.07.2000 bis 31.12.2001. Der ärztl. Dienst der Beklagten war zu der Beurteilung gelangt,
im Dezember 1999 sei eine deutliche Verschlechterung von Veränderungen an der Wirbelsäule eingetreten
(zunehmende Kalksalzgehaltsminderung des Knochens sowie ein neu aufgetretener Bandscheibenvorfall); da eine
Besserung zu erwarten sei, wurde nur eine befristete Rentengewährung empfohlen.
Den Weitergewährungantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2001 und
Widerspruchsbescheid vom 28.06.2002 ab, nachdem der Neurologe Dr.D. (Gutachten vom 16.10.2001) und im
Vorverfahren die J. Rehabilitations-Klinik in Bad F. (Entlassungsbericht vom 10.04.2002) zu der Beurteilung gelangt
waren, der Kläger könne wieder leichte körperliche Arbeiten bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen
vollschichtig verrichten.
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat nach Beinahme der Befundberichte und Unterlagen des Orthopäden Dr.R. und
des Anästhesisten Dr.S. den Neurologen und Psychiater Dr.J. gehört, der im Gutachten vom 07.06.2003 auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig für zumutbar hielt. Der auf Antrag des
Klägers gehörte Psychiater L. hat im Gutachten vom 27.11.2003 ein gesunkenes Leistungsvermögen von unter 3
Stunden angenommen.
Das SG hat mit Urteil vom 18.02.2004 die Klage auf Weitergewährung von Rente abgewiesen. Bezüglich der
Leistungsbeurteilung ist das Gericht dem Sachverständigen Dr.J. gefolgt. Der Leistungsbeurteilung des
Sachverständigen L. habe es sich nicht anschließen können. Denn es seien bei nahezu gleichbleibenden Befunden im
Vergleich zu den Vorgutachten überzeugende Tatsachen, die Zweifel an der Leistungseinschätzung durch Dr.J.
aufkommen ließen, nicht erkennbar.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgebracht, es sei den Ausführungen
des Sachverständigen L. zu folgen, dessen Leistungsbeurteilung eingehend und nachvollziehbar begründet sei. Unter
Würdigung dieses Gutachtens und auch unter Berücksichtigung der Auffassung seiner behandelnden Ärzte sei die
negative Entscheidung des SG nicht nachzuvollziehen. Bei ihm bestehe ferner ein Bluthochdruckleiden, welches
zumindest nach Ansicht der behandelnden Ärzte Arbeitsunfäigkeit auf Dauer verursache, so lange dieses nicht
entsprechend medikamentös behandelt werde. Der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht noch nicht ausreichend
aufgeklärt, weswegen die Einholung weiterer Fachgutachten von Gerichts wegen angeregt werde.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren Befundberichte und Unterlagen des Allgemeinmediziners Dr.H., des
Anästhesisten Dr.S. und des Orthopäden Dr.R. zum Verfahren beigenommen. Der Neurologe und Psychiater Dr.B. hat
das Gutachten vom 14.09.2004 erstattet, in dem der Sachverständige leichte Arbeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes im Wechselrhythmus bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen vollschichtig für zumutbar
hält. Auf Antrag des Klägers wurde am 07.07.2005 ein Kernspintomogramm der Lendenwirbelsäule erstellt und der
Orthopäde Dr.N. gehört, der im Gutachten vom 07.09.2005 ebenfalls leichte Tätigkeiten überwiegend im
Wechselrhythmus vollschichtig für möglich hält. Der Senat hat ferner auf Antrag des Klägers den Internisten Prof.
Dr.E. (Klinikum W. , Med. Klinik und Poliklinik II) gehört. Dieser hält den Kläger "in der Zusammenschau" aller
Gesundheitsstörungen seit Ende 2001 nur noch für 3 bis unter 6 Stunden einsetzbar für leichte Arbeiten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 18.02.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den
31.12.2001 hinaus Rente wegen EU, hilfweise wegen Erwerbsminderung, jeweils in der gesetzlichen Höhe zu
gewähren sowie der Beklagten die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen aufzuerlegen und die Revision
zuzulassen. Hilfsweise beantragt der Kläger, Prof. Dr.E. zu seiner Leistungsbeurteilung zu hören.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die Stellungnahme des MD Dr.S. vom 29.12.2006, nach der
der Leistungsbeurteilung von Prof. Dr.E. nicht gefolgt werden könne. Beim Kläger sei nach wie vor ein vollschichtiges
Leistungsvermögen für leichte Arbeiten gegeben.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat zum Verfahren beigezogenen
Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im
Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 18.02.2004 zu
Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte weder Anspruch auf Weitergewährung von Rente wegen EU
noch wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2001 hinaus hat. Denn dem Kläger stehen die begehrten
Rentenleistungen mangels Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen nicht zu.
Nach dem hier noch anzuwendenden § 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden
Fassung (aF) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie 1.
erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor
Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben
oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44
Abs 2 Satz 1 SGB VI aF). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger über den 31.12.2001 hinaus nicht vor.
Aus der Beweiserhebung im Berufungsverfahren lässt sich ein anderes als vom SG angenommenes Ergebnis nicht
ableiten.
Beim Kläger bestehen eine vollständig ausgeheilte, osteoporotische Sinterungsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers mit
Keilwirbelbildung mit intermittierendem Scapulothorakalsyndrom, degenerative Veränderungen von Bandscheiben und
Zwischenwirbelgelenken untere HWS und gesamte LWS mit pseudoradikulärer Symptomatik, Bandscheibenvorfall
LWK 4/5 sowie eine Bandscheibenvorwölbung LWK 1/2 und LWK 5/SWK 1 und ein fehlendes Endglied des 4.Fingers
links. Dazu hat der auf Antrag des Klägers gehörte Orthopäde Dr.N. jedoch ausgeführt, dass diese
Gesundheitsstörungen nicht zur Annahme weiterer EU bzw. voller Erwerbsminderung führen. Er hat darauf
hingewiesen, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht mehr durch diese Beschwerden im orthopädischen Bereich
eingeschränkt ist, sondern in erster Linie durch die bei ihm jetzt vorliegende somatoforme Schmerzstörung.
Der zu den Auswirkungen dieser Gesundheitsstörung vom Senat gehörte Neurologe und Psychiater Dr.B. hat im
Gutachten vom 14.09.2004 jedoch darauf hingewiesen, dass insgesamt davon auszugehen ist, dass sich die
Symptomatik im Laufe der Zeit gebessert hat, das seelische Gefüge jedoch nach wie vor als äußerst labil anzusehen
ist. Der Kläger hat aber anlässlich der Befunderhebung und Untersuchung durch den ärztl. Sachverständigen Dr.B.
keinen schmerzgeplagten Eindruck hinterlassen. In seinen Alltagsaktivitäten ist der Kläger nach Ansicht des Dr.B. ,
dem der Senat insoweit folgt, nicht allzusehr beeinträchtigt. Dr.B. hat sich außerdem mit den Ausführungen in den
Vorgutachten auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass die therapeutischen Maßnahmen im Fall des Klägers
noch keineswegs ausgeschöpft sind. Der Sachverständige hat überzeugend und in sich schlüssig ausgeführt, dass im
Hinblick auf die jetzt anzunehmende Besserung im Befinden des Klägers und insbesondere aufgrund der Tatsache,
dass die therapeutischen Optionen bisher nicht ausgenützt sind, vorerst keine dauerhafte quantitative
Leistungsminderung anzunehmen ist. Für die Zukunft empfiehlt Dr.B. eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in
einer verhaltenstherapeutisch orientierten Schmerzklinik; bisher hätten nämlich die stationären Behandlungen (1999,
2000 und 2002) in überwiegend orthopädisch orientierten Kliniken stattgefunden.
Der Leistungsbeurteilung des auf Antrag des Klägers vom SG gehörten Psychiaters L. ist das Erstgericht zu Recht
nicht gefolgt. Dieser hatte angenommen, dass die Schmerzsymptomatik beim Kläger so gravierend sei und ihn in
seinem Leistungsvermögen so erheblich einschränke, dass er im Gegensatz zu den Einschätzungen der Vorgutachter
Dr.J. und Dr.D. keine Arbeitsleistung mehr erbringen könne. Diese Leistungsbeurteilung hält auch der Senat nicht für
überzeugend; insoweit wird gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil
verwiesen. Erschwerend kommt beim Kläger allerdings hinzu, dass er bereits Rente wegen EU auf Zeit bezogen hat.
Wie fast immer in derartigen Fällen entwickelte sich auch bei ihm nach Auffassung von Dr.B. hierdurch ein sekundärer
Krankheitsgewinn, bei dem der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erhebliche Widerstände entgegen stehen. So
hat die Beklagte am 16.12.1999 das Verfahren wegen beruflicher Förderung des Klägers zurückgestellt, weil sich
dieser bereits damals für nicht ausreichend belastbar hielt und darauf hinwies, dass er die Bewilligung von
Rentenleistungen beantragt habe.
Auch auf dem internistischen Gebiet liegen keine Befunde vor, die beim Kläger die Annahme von EU bzw. voller
Erwerbsminderung rechtfertigen. Unter der aktuellen Medikation finden sich anhaltende normotensive Blutdruckwerte,
so dass man von einem gut eingestellten arteriellen Hypertonus ausgehen kann. Weiter schränken weder die erhöhten
Blutfette noch die Schrumpfniere rechts (unauffällige Nierenfunktionsparameter) die Leistungsfähigkeit des Klägers in
einem rentenrechtlich erheblichen Maße ein. Auch die von Prof. Dr.E. durchgeführten Laboruntersuchungen ließen
keine weiteren signifikanten Befunde erkennen. In Anbetracht dieser Befunde sieht sich der Senat auch nicht in der
Lage, der Leistungsbeurteilung dieses ärztl. Sachverständigen zu folgen, nach der dem Kläger seit Ende des Jahres
2001 nur noch eine tägliche Arbeitszeit von unter 6 Stunden zumutbar sei. Dass die auf dem internistischen Gebiet
erhobenen Befunde die Erwerbsfähigkeit des Klägers einschränken würden, hat Prof. Dr.E. nicht dargetan. Die übrigen
Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Klägers ergeben sich aus den
Ausführungen von Dr.B. und Dr.N ... Danach sind dem Kläger auf dem hier maßgebenden allgemeinen Arbeitsmarkt
über den 31.12.2001 hinaus vollschichtig leichte Arbeiten überwiegend im Wechselrhythmus ohne längeres Stehen
und Gehen, ohne Bücken, Hocken und Knien, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne Steigen auf Leitern
und Gerüsten möglich. Vermieden werden sollten Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und
Reaktionsvermögen (wie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck und Schichtarbeit). Somit lässt sich aber auch in der
Gesamtschau aller beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit in
den untervollschichtigen Bereich im streitigen Zeitraum nicht begründen.
Bei dieser Sachlage liegt über den 31.12.2001 hinaus weder EU noch volle Erwerbsminderung i.S. des ab 01.01.2001
geltenden § 43 Abs 2 SGB VI vor. Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Hinblick auf die bei
ihm zu erhebenden Befunde der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch verschlossen wäre. Denn die
Einhaltung betriebsunüblicher Pausen ist nach der Beurteilung aller gehörten ärztl. Sachverständigen nicht
erforderlich, die rentenrechtlich relevante Gehstrecke ist nicht eingeschränkt. Die Berufung des Klägers ist daher
zurückzuweisen.
Abzuweisen war auch der Antrag des Klägers, den ärztl. Sachverständigen Prof. Dr.E. zu seiner Leistungsbeurteilung
zu hören. Denn der ärztl. Sachverständige hat seine Leistungseinschätzung (weniger als 6 Stunden, jedoch
mindestens 3 Stunden täglich) deutlich ausgedrückt und auch eine hierfür - allerdings für den Senat nicht
nachvollziehbare - Begründung angegeben, nämlich dass "in Zusammenschau der orthopädischen, psychiatrischen
und internistischen Erkrankungen eine Befristung der Arbeitsfähigkeit auf einen Zeitraum von 3 bis 6 Stunden"
gegeben erscheine. Einen weiteren Aufklärungsbedarf, etwa durch die ergänzende Befragung des ärztl.
Sachverständigen Prof. Dr.E. , hält der Senat nicht für gegeben.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch dass das Urteil des Senats von einer Entscheidung des
Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).