Urteil des LSG Bayern vom 11.06.2002

LSG Bayern: asthma bronchiale, zeitliche bemessung, unwiderlegbare vermutung, todesbescheinigung, wahrscheinlichkeit, arztbericht, diagnose, operation, witwenrente, behandlung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.06.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 29 V 117/96
Bayerisches Landessozialgericht L 15 V 6/99
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.12.1998 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Witwenrente bzw. des (vollen) Bestattungsgeldes nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die am 1920 geborene Klägerin ist die Witwe des am 1922 geborenen und am 02.04.1994 ausweislich der
Todesbescheinigung im amtlichen Leichenschauschein an "Resp.Insuffizienz durch Asthma bronchiale,
Herzinsuffizienz" verstorbenen Versorgungsberechtigten F. K. (nachfolgend VB).
Am 17.10.1944 wurde der VB durch einen Granatsplitter im Unterleib verletzt und vom 17.10.1944 bis zu seiner
Entlassung am 28.04.1945 in verschiedenen Lazaretten behandelt. Seinen sieben Jahre später am 03.11.1951
erstmals gestellten Antrag auf Versorgung begründete er damit, sein Leiden habe sich erst in letzter Zeit wesentlich
verschlimmert, so dass er sich erneut einer Operation habe unterziehen müssen. Insoweit verwies er auf den
beigefügten Bericht der chirurgischen Privatklinik Dr.R. für die Zeit vom 02.04.1951 bis 25.05.1951 wegen einer
chronischen Knochenmarksentzündung im Bereich der rechten Darmbeinschaufel. Bei der versorgungsätzlichen
Untersuchung und Begutachtung am 20.06.1952 gab er an, Schmerzen am rechten Beckenkamm zu haben;
manchmal habe er das Gefühl, als ob etwas herunterlaufe; dies seien alle Beschwerden, die er habe. Nachdem der
Versorgungsarzt Dr.S. in diesem Gutachten einen Beckenschaufeldurchschuss rechts mit Knochensubstanzverlust
sowie eine reizlose Granatsplitternarbe über dem rechten Gesäß mit einer Erwerbsminderung von 10 v.H. bejahte und
der Prüfarzt Dr.W.B. es angesichts des vermutlichen Verlaufs des Schusskanals, der vom rechten Gesäß nach dem
Kreuzbein zum rechten Beckenkamm verlaufe, für unwahrscheinlich ansah, dass dabei untere Dünndarmschlingen,
die im kleinen Becken liegen, verletzt worden sein sollten, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 18.08.1952 die
vorgeschlagenen Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H. fest.
Mit Schreiben vom 30.09.1976 teilte der VB dem Beklagten mit, von seinem behandelnden Arzt wegen dauernder
Durchfälle und aufgeblähtem Bauch in das Krankenhaus N. eingewiesen worden zu sein; dort habe Prof.Dr.O.
(Aufenthalt 22 Tage) funktionelle Darmstörungen festgestellt; außerdem habe er festgestellt, dass durch seine
Kriegsverletzung - Beckenschaufeldurchschuss, Dünndarmverletzung und Entfernung einer Dünndarmschlinge - im
Darm jetzt Ausbuchtungen zu finden seien, die zu den jetzigen Beschwerden führten. Daraufhin zog der Beklagte die
Unterlagen der gastroenterologischen Untersuchung (Februar/März 1976) im Krankenhaus N. durch Prof.Dr.O. bei. In
dem versorgungsärztlichen internistischen Gutachten der Internistin Dr.H. vom 24.06.1997 wurde festgestellt, der
Nachweis einer doppelten Querverbindung zwischen den anastomosierten Schlingen, in deren Bereich sich vier
unterschiedliche große Divertikel befänden, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Operationstechnik anläßlich der
Granatsplitterverletzung des Darmes während des Krieges zurückzuführen; es sei nicht wahrscheinlich, dass der
Befund im Zusammenhang mit der im Alter von 16 Jahren durchgemachten Blinddarmoperation stehe. Nachdem auch
der Internist Dr.R. in einem privaten Gutachten zur Vorlage beim Ärztlichen Dienst des Beklagten vom 16.06.1977
ausführte, der Zusammenhang des sogenannten Blindsacksyndroms mit der Kriegsverletzung stehe außer Zweifel,
stellte der Beklagte mit Bescheid vom 20.07.1977 als Schädigungsfolgen mit einer MdE von 40 v.H. ab 01.10.1976 im
Sinne der Entstehung fest: "1. Beckenschaufeldurchschuss rechts mit Knochensubstanzverlust; 2. reizlose
Granatsplitternarbe über dem rechten Gesäß; 3. Blindsacksyndrom als Operationsfolge nach Granatsplitterverletzung
des Darmes."
Gleichzeitig lehnte er die Anerkennung der Fettstoffwechselstörung als Schädigungsfolge ab; hierbei handele es sich
um ein schädigungsfremdes Leiden, um eine endogene Erkrankung.
Am 27.12.1979 stellte der VB einen weiteren Verschlimmerungsantrag unter Hinweis auf ein fachärztliches Gutachten
seines behandelnden Arztes Dr.R. vom 30.11.1979 und einen Operationsbericht der Chirurgischen Klinik und Poliklinik
R. der Technischen Universität M. vom 20.12.1977 über den stationären Aufenthalt vom 22.11. bis 09.12.1977 wegen
Dünndarm- ileus und einer Resektion und End-zu-End-Anastomose. Der vom Beklagten beauftragte Internist und
Arbeitsmediziner Dr.P. stellte in seinem Gutachten vom 14.04.1980 fest, zweifellos sei durch die Resektion des für
den Ileus verantwortlichen Dünndarmkonvoluts die Darmpassage wiederhergestellt, jedoch seien die vom Kläger
geschilderten, offensichtlich durch Adhäsionen hervorgerufenen Beschwerden und Missempfindungen durchaus
glaubhaft. Der Gutachter erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass anlässlich der stationären Behandlung im
August 1979 röntgenologisch das Phänomen einer "mäßigen Gasblähung im Dünn- und Dickdarm sowie das von
einzelnen Spiegelbildungen im kleinen Becken" imponierte; im Rahmen der heutigen radiologischen Überprüfung habe
sich zwar die gute Durchgängigkeit des Dünndarms unter Beweis stellen lassen, jedoch habe man Hinweise auf
verwechselungsbedingte partielle Fixierungen von Dünndarmschlingen erhalten; während nach umfangreichen
ärztlichen Erfahrungen nur ein Teil der Adhäsionen wirkliche Beschwerden verursache, könnten sich im Einzelfall
jedoch die sogenannten Adhäsionsbeschwerden durch ihre Hartnäckigkeit auszeichnen; neben unangenehmen
Sensationen, die bis zur ausgesprochenen Kolik reichten, vervollständigten Übelkeit, Erbrechen, Diarrhöe, Obstipation
und dergl. das bunte Bild. Insgesamt schlug Dr.P. eine Neubezeichnung der Schädigungsfolgen unter Ziff.3 und eine
Gesamt-MdE von 50 v.H. vor. Dementsprechend stellte der Beklagte mit Bescheid vom 28.04.1980 als
Schädigungsfolgen unter Ziff.3 "partielle Dünndarmresektion und abdominelle Verwachsungsbeschwerden mit
Subileuserscheinungen nach Granatsplitterverletzung des Darmes" fest und gewährte dem VB ab dem 01.12.1979 bis
zu seinem Tod Versorgung nach einer MdE um 50 v.H.
Mit Bescheid vom 05.07.1994 lehnte der Beklagte die von der Klägerin beantragte Witwenrente nach § 38 Abs.1 BVG
und mit Bescheid vom 01.07. 1994 die Zahlung des vollen Bestattungsgeldes ab, weil die anerkannten
Schädigungsfolgen mit dem Tod nicht in ursächlichem Zusammenhang stünden und es auch nicht wahrscheinlich sei,
dass der VB ohne die Schädigungsfolgen mindestens ein Jahr länger gelebt hätte. Die Widersprüche hiergegen wies
er mit Widerspruchsbescheiden vom 16.08.1995 zurück. Gegen diese Ablehnungsbescheide erhob die Klägerin mit
Schreiben vom 08.09.1995 Klage zum Sozialgericht München. In beiden Verfahren (S 26 V 551/95 und S 26 V
152/95) wurde mit Beschluss vom 08.12.1995 das Ruhen angeordnet; nach Ablauf von 6 Monaten wurden die
Verfahren als erledigt ausgetragen.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 31.07.1998 beantragte die Klägerin Fortführung der Verfahren und deren
Verbindung. Sie sei nach wie vor überzeugt, das bei dem VB anerkannte Kriegsleiden sei zumindest in dem Sinne für
den Tod von wesentlicher ursächlicher Bedeutung gewesen, als dadurch die Lebenserwartung um mindestens ein Jahr
verkürzt worden sei. Man dürfe nicht allein von dem Leidenszustand ausgehen, der im Bescheid des Beklagten vom
28.04.1980 festgehalten sei, sondern von dem Leidenszustand, wie er sich aufgrund der kontinuierlichen
Verschlechterungen der anerkannten Darmverletzungen, die bis zum Tode aufgetreten seien, im Zeitpunkt des Todes
dargestellt habe.
Der von Amts wegen gehörte Sachverständige Prof.Dr.B. (Rechtsmediziner) stellte in seinem Gutachten nach
Aktenlage vom 11.04.1997 u.a. fest, eine der Schädigungsfolgen, die allerdings bisher als solche noch nicht erwähnt
bzw. anerkannt worden sei, nämlich eine mit Wahrscheinlichkeit durch die partielle Dünndarmresektion mitbedingte
Elektrolytstörung, könnte Teilursache für den Todeseintritt gewesen sein; hierbei handele es sich allerdings nur um
eine Möglichkeit; es sei auch nicht wahrscheinlich, dass der VB ohne diese Teilursache ein Jahr länger gelebt hätte;
zum Tode des VB habe mit Wahrscheinlichkeit ein akutes Herzversagen auf dem Boden seiner koronaren
Herzkrankheit geführt; der VB sei nicht an seinen anerkannten Schädigungsfolgen verstorben; Versorgungsleiden und
Todesleiden seien nicht gleichzusetzen.
Mit Schreiben vom 03.06.1997 übersandte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten kritische Anmerkungen zu diesem
Gutachten, das sie nicht überzeuge; nach wie vor sei sie der Auffassung, insbesondere die Schädigungsfolgen im
Darmbereich hätten den VB wegen der dort erfolgten operativen Eingriffe im koronaren Bereich so geschädigt, dass
man von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Tod und Schädigungsfolgen ausgehen müsse.
Mit Urteil vom 15.12.1998 wies das Sozialgericht die miteinander verbundenen Klagen (S 29 V 117/96, S 29 V 118/96)
ab; nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof.Dr.B. könne keine Schädigungsfolge auch nur als
Todesmitursache angesehen werden; der Sachverständige habe lediglich noch eine mögliche Teilursache in Form der
Elektrolytstörung ermittelt; die gefährlichsten und damit weitaus überwiegenden Komponenten im Rahmen der
Todesverursachung seien seiner Auffassung nach jedoch die asthmatischen Hypoxiezustände, weil der akute
Sauerstoffmangel während dieser Attacken jederzeit zum Versagen der schon weitgehend zerstörten Herzfunktion
führen konnte; die Elektrolytstörung hätte auch nicht dazu geführt, dass der VB ein Jahr früher gestorben sei.
Ihre anschließende Berufung zum Bayer. Landessozialgericht vom 26.01.1999 begründete die Klägerin mit Schriftsatz
vom 22.02. 1999 u.a. mit dem Vorwurf eines fehlerhaften und einseitig orientierten Gutachtens, das zur Urteilsfindung
herangezogen worden sei; die Arztberichte der verschiedenen Krankenhäuser seien nur beachtet worden, wenn sie
dem Gutachter "in den Kram" passten; alles was für sie sprechen konnte, sei weggelassen worden; die beiden
Operationen aber, die durch die Kriegsverletzung bedingt gewesen seien, seien nur mit 5 bzw. 3 Zeilen erwähnt
worden; das Gutachten des Dr.R. sei ebenfalls nicht angesprochen, ihre Richtigstellungen seien nicht beachtet
worden, obwohl sie nur durch Arztberichte unterlegt gewesen seien; die Bestattungskosten habe sie nicht haben
wollen, denn sie habe von der Krankenkasse, von einer Privatversicherung, alles ersetzt bekommen.
Mit Schreiben vom 30.04.1999 teilte das Gericht der Klägerin mit, es sei nicht beabsichtigt, ein weiteres Gutachten
von Amts wegen einzuholen; unter Hinweis auf den Kostenvorschuss wurde sie gebeten, mitzuteilen, ob sie einen
Gutachter ihres Vertrauens nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) benennen wolle.
Mit Schriftsatz vom 12.06.1999 teilte sie dem Gericht mit, wegen eines Krankenhausaufenthaltes erst jetzt Stellung
zu nehmen; unter Hinweis auf den angesetzten Erörterungstermin vom 13.04. 1999, der wegen Richterwechsels
aufgehoben worden war, wies sie darauf hin, dass dieser Termin ohne Gutachten angesetzt worden sei, nunmehr solle
wieder ein Gutachten vorgelegt werden. Sie bat die am 03.06.1997 übersandte Notiz zum Gutachten des Prof.Dr.B.
und die Begründung der Berufung zu lesen; um ein Urteil fällen zu können, müsse man es ja sowieso tun.
Mit Schreiben vom 25.10.1999 wurde die Klägerin gebeten, die ärztlichen Unterlagen, die sie über den VB gesammelt
habe, zu übersenden und mitzuteilen, wo außer dem Klinikum R. weitere Unterlagen angefordert werden könnten.
Anschließend forderte das Gericht die Unterlagen des Klinikums R. und des Städtischen Krankenhauses M. an. Mit
Schreiben vom 06.08.1997 teilte das Klinikum R. mit, der VB habe sich 1993 und 1994 in der ersten medizinischen
Klinik und Poliklinik ihres Hauses in stationärer Behandlung befunden, so dass das Gerichtsschreiben
zuständigkeitshalber an das Sekretariat der ersten medizinischen Klinik mit Bitte um Bearbeitung weitergeleitet wurde.
Die Klägerin übersandte am 03.11.1999 die gewünschten Unterlagen und wies darauf hin, den von ihr in ihrer
Erwiderung zum Gutachten B. angeführten Arztbericht der Herz- und Kreislaufklinik B. in ihren Unterlagen nicht finden
zu können; vielleicht habe sie diese nicht zurückbekommen.
Nach Eingang der angeforderten Unterlagen und unter Hinweis des Sachverständigen Prof.Dr.B. auf die ihm vormals
nicht vorgelegten Unterlagen, bat das Gericht den Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme.
In dieser ergänzenden Stellungnahme vom 03.01.2000 verwies der Sachverständige Prof.Dr.B. auf die schon im
Vorgutachten aus dem B. Arztbericht vom 31.05.1994 übernommene Todesursache: "Ursache ist ein akutes
Herzversagen entweder auf dem Boden einer erneuten kardialen Ischämie oder auf dem Boden von
Rhythmusstörungen bei bekannten ventrikulären Tachyarrythmien". In der Todesbescheinigung heiße es allerdings:
"Respiratorische Insuffizienz bei Asthma bronchiale, Herzinsuffizienz". Danach wies der Sachverständige darauf hin,
dass eine Sektion nicht durchgeführt worden sei. Zu der klinischen Entweder-oder-Feststellung der Todesursache
ergänzte er aus den beigezogenen Krankenblattunterlagen, der Kaliumwert habe bei dem VB am 28.03.1994 3,16
mmol/l, am 31.03.1994 4,17 mmol/l betragen; spätere Werte seien nicht angegeben; als Normalwerte für Kalium im
Blutserum gälten 3,6 bis 5,5mmoL/l; der erste Wert sei somit als erniedrigt anzusehen, der zweite liege im Bereich der
Norm; ob in der Nacht vom 01. zum 02.04.1994 eine erneute Erniedrigung eingetreten sein könnte, sei unbekannt; es
müsse immerhin als möglich angesehen werden; welche Rolle die "respiratorische Insuffizienz" beim Todeseintritt
gespielt habe, sei aus dem Krankenblatt nicht ersichtlich; da diese in der Todesbescheinigung jedoch an erster Stelle
genannt und nach dem Gutachtensauftrag zu berücksichtigen sei, müsse die Begutachtung auch die Entwicklung der
asthmatischen Störungen stärker berücksichtigen; bisher habe er hauptsächlich auf die nachgewiesenen
Elektrolytstörungen und ihre Bedeutung gegenüber der koronar-sklerotisch bedingten Myodegeneratio cordis für das
finale Herzversagen abgestellt; hierfür seien in seiner Stellungsnahme auf S.66 der Sozialgerichtsakte im
Wesentlichen pathologisch-anatomische und rechtsmedizinische Erfahrungen zugrunde gelegt worden; die
fortschreitende coronare Herzerkrankung sei bei dem VB durch die Herzkatheter-Untersuchungen auch für das
Frühjahr 1993 belegt; nach rechtsmedizinischen, aber auch klinischen Erfahrungen über den plötzlichen Herztod liege
diesem praktisch immer ein koronares Herzversagen zugrunde; aus dieser Sicht gebe es s.E. auch unter
Berücksichtigung der neuerlich beigezogenen Krankenunterlagen keine Fakten, die eine über den Status der
"Möglichkeit" hinausgehende Wertung eines funktionellen Herz- Stillstandes durch Elektrolyt-Störung wenigstens als
annähernd gleichwertige Todesursache begründen würden; wenn man nun der "respiratorischen Insuffizienz bei
Asthma bronchiale" das größere Gewicht bei der Definition einer komplexen Todesursache beimesse, müsse
zunächst gesagt werden, dass dieses Leiden nicht zu den anerkannten Schädigungsfolgen gehöre; allerdings komme
insofern ein Zusammenhang in Betracht, als die Schädigungsfolgen im Sinne der chronischen intestinalen Störungen
mit den notwendigen Operationen somatische und psychische Einflüsse auf den Krankheitsverlauf beim VB ausgeübt
haben könnten; da es sich hierbei um betont klinisch-psychosomatische Fragen handele, möchte er vorschlagen,
noch ein internistisches Gutachten einzuholen, welches sich auch noch mit der Ätiologie der Herzrhythmusstörungen
und insbesondere mit der Frage beschäftigen könne, ob der VB ohne die intestinalen Schädigungsfolgen
wahrscheinlich noch mindestens ein Jahr länger gelebt hätte.
Hierzu teilte die Klägerin am 06.02.2000 u.a. mit, ihr Mann sei seit 1976 immer wieder bei Prof.Dr.O. in Behandlung
gewesen, nicht des Herzens, sondern des Darmes, also der Kriegsbeschädigung wegen; Prof.Dr.B. erwähne im
Arztbericht 1987 u.a. " ...von kardialer Seite kann sich Herr K. normal belasten usw ..." Im Übrigen wies sie darauf
hin, der VB habe sehr unter den schlimmen Durchfällen gelitten, das habe seine Seele krank gemacht, diese
wiederum habe das Herz kaputt gemacht; von Wissenschaftlern sei doch bewiesen, dass in sehr vielen Fällen die
Seele, der immerwährende Stress, die Angst das Herz ruinierten; weshalb wolle man dies bei ihrem Mann nicht
wahrhaben. Im Übrigen bot sie noch einmal an, das Tagebuch ihres Mannes, welches das letzte Jahr von ihm geführt
worden sei, einer Vertrauensperson zur Einsichtnahme zu geben.
Die Beklagte übersandte mit Schriftsatz vom 21.03.2000 die versorgungsärztliche Stellungnahme der Internistin Dr.L.
vom 03.03.2000, in der diese bzgl. des diskutierten Zusammenhangs von Elektrolytstörungen und Durchfällen als
Schädigungsfolge anmerkte, den Eigenaufzeichnungen sei neben Durchfällen vor allem auch ein sehr schwerer harter
Stuhlgang zu entnehmen, der zum Teil manuell und mit Klistieren entfernt worden sei; dies spreche doch gegen
anhaltende profuse Durchfälle, die zu einer Erniedrigung des Kaliumwertes führten; es sei vielmehr davon
auszugehen, dass die Elektrolytstörungen durch die Diuretikagaben verursacht worden seien; am 31.03.1994 habe
das Kalium im Normbereich gelegen, ob genau zu diesem Zeitpunkt dann ein profuser Durchfall bestanden habe,
wodurch es zu einem Elektrolytabfall hätte kommen können, sei ggf. dem Krankenblatt zu entnehmen, das nicht
vorliege.
Mit Schriftsatz vom 04.05.2000 entgegnete die Klägerin, es sei ein Wechsel zwischen hartem und weichem, ja
dünnflüssigem Stuhl gewesen, aber keineswegs habe der harte Stuhlgang im Vordergrund gestanden; in dem von ihr
gerne zur Verfügung gestellten Tagebuch seien in der Mehrzahl dünnflüssige Stühle erwähnt; im Übrigen wiederhole
sie bzw. frage sie erneut, warum man die auf Leben und Tod 1977 durchgeführte Operation, das Gutachten des Dr.R.
und die Arztberichte der letzten fast nur im Krankenhaus verbrachten Jahre ebensowenig wie den Umstand erwähne,
dass die Beschwerden des Herzens und das Asthma erst nach der Operation 1977 aufgetreten seien; selbst im
Totenschein stünden doch nur Wahrscheinlichkeiten, aber keine konkreten Gründe für den Tod des VB.
Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 27.06.2000 eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr.L.
vom 19.06.2000, wonach eine schwere koronare Dreigefäßerkrankung und ein Asthma nicht Folge einer
Dünndarmteilresektion und von Verwachsungsbeschwerden seien; auch der Hinweis, noch ein Jahr vor dem Tod sei
eine Augenoperation genehmigt worden, sei sicher kein Gegenargument dafür, dass das Ableben ein Jahr später
kardiopulmonal bedingt gewesen sei.
Mit Schreiben vom 23.11.2000 teilte der Beklagte unter Hinweis auf die versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr.L.
vom 17.11.2000 mit, aus den - zwischenzeitlich von der Klägerin an das Gericht übergebenene und dem Beklagten
zur Stellungnahme zugeleiteten - Tagebuchaufzeichnungen ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, man halte den
Rechtsstreit für entscheidungsreif. Die Versorgungsärztin wies u.a. darauf hin, in den Tagebüchern seien immer
wieder Atemnotzustände (Therapie u.a. mit Brikanyl und Bronchoparat, Sultanol und Sauerstoff) und Herzattacken
vermerkt (s.11.12.1993 und 14.02.1994); auch wenn die Stuhlgangsproblematik belastend für den VB gewesen sei,
stellte diese keine wesentliche Mitursache für sein Ableben im Alter von 71 Jahren bei schwerer koronarer
Dreigefäßerkrankung und Asthma dar.
Mit Schriftsatz vom 07.06.2001 übersandte der Beklagte eine zusammenfassende versorgungsärztliche
Stellungnahme der Dr.L. vom 28.05.2000, in der insbesondere die Krankheitsgeschichte seit 1944 gewürdigt und u.a.
darauf hingewiesen wurde, die Darmerkrankung sei entgegen der Vermutung der Klägerin nach schulmedizinischen
Erkenntnissen keine wesentliche Mitursache für die koronare Herzkrankheit gewesen; besonders ungünstig auf diese
hätte sich das gleichzeitig bestehende schwere Asthma ausgewirkt, sowohl wegen der psychisch-physischen
Belastung als auch wegen der Sauerstoffnot und der Herzrhythmusstörungen fördernden Wirkung der erforderlichen
broncholytischen Medikamente; der zum Teil fehlende Lebenswille, wie im Arztbericht auf Bl.20/21 in der Witwenakte
vermerkt sei, sei im Hinblick auf die schwere Herz- und Lungenerkrankung nur zu gut verständlich.
Die Klägerin teilte im Schriftsatz vom 07.07.2001 u.a. mit, 7 Jahre nach der Verwundung und den damals notwendigen
Operationen im Feldlazarett usw. sei es zu einer Knocheneiterung gekommen, die operativ hätte beseitigt werden
müssen; nach dieser Operation habe die Wunde wochenlang fest geeitert, was für den VB stark belastend gewesen
sei.
In der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 08.08.2001 übersandten versorgungsärztlichen Stellungnahme der Dr.L.
wurden frühere Ausführungen zu Kausalitätsproblemen wiederholt. Hierzu gab die Klägerin mit Schriftsatz vom
26.08.2001 kritische Stellungnahmen ab.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom
15.12.1998 und der Bescheide vom 01.07. und 05.07.1994 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom
16.08.1995 zur Zahlung von Witwenrente und des vollen Bestattungsgeldes zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.12.1998
zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen wurden die Schwerbehinderten- und Versorgungsakten des VB und der Klägerin beim
Beklagten, die Akten des Sozialgerichts München, Az.: S 26 V 151/95, S 26 V 152/95, S 29 V 117/96 und S 29 V
118/96 sowie die von der Klägerin übersandten Aufzeichnungen, Unterlagen und Tagebücher des VB.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts in den Verfahren des Beklagten und des Sozialgerichts wird gemäß § 202 SGG
und § 543 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort angeführten
Beweismittel, hinsichtlich des Sachverhalts im Berufungsverfahren auf die Schriftsätze und Anlagen der Beteiligten
sowie den Inhalt der Berufungsakte nach § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143 ff., 151 SGG) ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts München und die ihm zugrunde liegenden Bescheide vom
01.07./05.07.1994 i.d.F. der Widerspruchsbescheide vom 16.08.1995 sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat
keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente/Witwenrente (§ 38 Abs.1 BVG) und das volle Bestattungsgeld (§ 36 Abs.1
BVG).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 38 Abs.1 Satz 1 BVG, weil ihr Ehemann, der VB,
nicht als Beschädigter an den Folgen einer (rechtsverbindlich anerkannten) Schädigung gestorben ist. Es ist nicht
wahrscheinlich im Sinne des § 1 Abs.3 Satz 1 BVG, dass der Tod des VB am 02.04.1994 durch Folgen
wehrdienstlicher Einwirkungen (§ 38 Abs.1 BVG) verursacht worden ist; dies in erster Linie deshalb, weil die Diagnose
des Todesleidens - desjenigen Leidens, welche im vorliegenden Falle zum Exitus letalis (tödlicher Ausgang der
Krankheit) des VB geführt hat - auch nach Einlassung der Klägerin selbst (vgl. z.B. ihr Schreiben vom 04.05.2000)
nicht feststeht. Ohne eine solche sichere Feststellung des zum Tode führenden Leidens entfällt jedoch von
vorneherein die Wahrscheinlichkeit der Todesverursachung durch ganz bestimmte, als verantwortlich in Betracht
kommende Umstände, im Rahmen des Witwenrentenanspruchs also durch die als Schädigungsfolgen im Sinne der
Entstehung mit einer MdE um 50 v.H. zuletzt im Bescheid vom 28.04.1980 unter Ziff.3 neu festgestellten und
zusätzlich anerkannten Gesundheitsstörungen "partielle Dünndarmresektion und abdominelle
Verwachsungsbeschwerden mit Subileuserscheinungen nach Granatsplitterverletzung des Darmes." Dies gilt auch für
die bereits im Bescheid vom 20.07. 1977 als Schädigungsfolgen unter Ziff.1 und 2 anerkannten und danach
übernommenen Gesundheitsstörungen: "1. Beckenschaufeldurchschuss rechts, Knochensubstanzverlust; 2. reizlose
Grantsplitternarbe über dem rechten Gesäß."
Nur wenn nämlich das Todesleiden sicher feststeht, kann ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Tode und dem
anderen feststehenden Leiden, einer Schädigungsfolge, mit Wahrscheinlichkeit bejaht werden; aus diesem Grunde
kann auch nicht auf die Fiktion des § 38 Abs.1 Satz 2 BVG zurückgegriffen werden, wonach der Tod stets dann als
Folge einer Schädigung gilt, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung
rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Steht aber die Diagnose
des Todesleidens schon nicht sicher fest, ist sie vielleicht nur eine von mehreren Möglichkeiten, dann kann ein
Anspruch nach § 38 BVG nicht mehr in Betracht kommen. Denn wenn von den beiden Umständen, Todesleiden und
Schädigungsfolgen einer, nämlich das Todesleiden, schon nicht sicher ist, kann die Brücke des
Ursachenzusammenhangs zwischen diesen beiden Umständen - Tod und Schädigungsfolge - nicht mehr
wahrscheinlich, sondern lediglich noch möglich sei. Der Umstand, dass eine Leichenöffnung nicht stattgefunden hat,
kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Hierbei ist auch die Frage ohne Bedeutung, ob es im vorliegenden Fall
zweckmäßig gewesen wäre, eine Sektion zu veranlassen.
Die Unmöglichkeit, das Leiden sicher festzustellen, welches zum Tode des VB geführt hat, ergibt sich aus sämtlichen
in der vorliegenden Sache abgegebenen und beigezogenen ärztlichen Äußerungen, Bescheinigungen, Befunden und
Krankengeschichten.
Ausweislich der Todesbescheinigung im amtlichen Leichenbeschauschein wird zwar als Todesursache eine
"respiratoische Insuffizienz durch Asthma bronchiale, Herzinsuffizienz" angegeben; ein Ursachenzusammenhang
dieser Diagnose mit den o.g. Schädigungsfolgen wird jedoch nicht hergestellt. Da die Todesursache konkret ermittelt
und nachgeprüft werden muss, hat diese Todesbescheinigung nur einen bedingten Aussagewert, zumal eine
unwiderlegbare Vermutung für ihre Richtigkeit - wie sie z.B. § 38 Abs.1 Satz 2 BVG für die anerkannten
Schädigungsfolgen bei Identität mit dem Todesleiden festlegt - gesetzlich nicht vorgesehen ist. Im Übrigen ist die in
dieser Todesbescheinigung enthaltene Diagnose ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen Prof.Dr.B.
(vgl. seine ergänzende Stellungnahme vom 03.01.2000) ebenfalls durch die im B. Arztbericht vom 31.05.1994
angegebene Todesursache ("Ursache ist ein akutes Herzversagen entweder auf dem Boden einer erneuten kardialen
Ischämie oder auf dem Boden von Rhythmusstörungen bei bekannten ventrikulären Tachyarrythmien") in Frage
gestellt. Durch diese beiden alternativen Todesursachen-Möglichkeiten, die wiederum mit den anerkannten
Schädigungsfolgen nicht in Zusammenhang gebracht werden können, erweitern sich die möglichen Todesleiden,
Klarheit bringen sie dagegen nicht. Zu der klinischen Entweder-oder-Feststellung der Todesursache ergänzte der
Sachverständige Prof.Dr.B. aus den beigezogenen Krankenblattunterlagen, dass der Kaliumwert bei dem VB am
28.03.1994 3,16mmol/L am 31.03.1994 4,7mmol/l betragen habe; spätere Werte seien nicht angegeben; als
Normalwerte für Kalium im Blutserem gälten 3,6 bis 5 mmol/l; der erste Wert sei somit als erniedrigt anzusehen, der
zweite liege im Bereich der Norm; ob in der Nacht vom 01. zum 02.04. 1994 eine erneute Erniedrigung eingetreten sei,
sei unbekannt, müsse jedoch immerhin als möglich angesehen werden; nach rechtsmedizinischen, aber auch
klinischen Erfahrungen über den plötzlichen Herztod liege diesem praktisch immer ein coronares Herzversagen
zugrunde; aus dieser Sicht gebe es s.E. auch unter Berücksichtigung der neuerlich beigezogenen Krankenunterlagen
keine Fakten, die eine über den Status der "Möglichkeit" hinausgehenden Wertung eines funktionellen
Herzstillstandes durch Elektrolyt-Störung wenigstens als annähernd gleichwertige Todesursache begründen würden.
Im Übrigen weist die Versorgungsärztin Dr.L. in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 03.03.2000 bzgl. des
diskutierten Zusammenhangs von Elektrolytstörungen und Durchfällen als Schädigungsfolgen darauf hin, dass den
Eigenaufzeichnungen des VB neben Durchfällen auch ein sehr schwerer, harter Stuhlgang zu entnehmen sei, der zum
Teil manuell und mit Klistieren entfernt worden sei; dies spreche gegen anhaltende profuse Durchfälle die zu einer
Erniedrigung des Kaliumwertes führten; es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Elektrolytstörungen durch die
Diuretikagabe verursacht worden seien.
Schließlich stellt der Sachverständige Prof.Dr.B. in seinem Gutachten vom 11.04.1997 klar, dass keiner der
Schädigungsfolgen die Qualität einer Mitursache zukommt. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des
versorgungsärztlichen Dienstes sieht er die gefährlichsten und damit weitaus überwiegenden Komponenten im
Rahmen der Todesverursachung in den asthmatischen Hypoxiezuständen, weil der akute Sauerstoffmangel während
dieser Attacken jederzeit zum Versagen der schon weitgehend zerstörten Herzfunktion führen konnte. Die
Versorgungsärztin Dr.L. wies in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2000 diesbezüglich darauf hin, dass in den
Tagebüchern des VB immer wieder Atemnotzustände (Therapie u.a. mit Brikanyl und Bronchoparat, Sultanol und
Sauerstoff) und Herzattacken (s. 11.12.1993 und 14.02.1994) vermerkt seien. Auch wenn die Stuhlgangsproblematik
belastend für den VB gewesen sei, stellte diese keine wesentliche Mitursache für sein Ableben im Alter von 71 Jahren
bei schwerer koronarer Dreigefäßerkrankung und Asthma dar.
Abgesehen davon, dass infolge der Ungewissheit über das Todesleiden die Kausalitätsproblematik nicht im
Mittelpunkt dieses Rechtsstreites angesiedelt ist, kann sich die Klägerin auch nicht auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) zur Lebensverkürzung berufen. Zwar vertritt das BSG in ständiger Rechtsprechung die
Auffassung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Tod und Schädigung im Sinne des BVG auch dann
gegeben sei, wenn der Tod ohne Schädigung innerhalb einer absehbaren Zeitspanne wahrscheinlich nicht eingetreten
wäre (vgl. z.B. BSGE 2, 265; Urteil vom 14.03.1958 in KOV 1958 Nr.868; vom 02.02.1971, 8 RV 353/70 in ZfS 1971,
S.84). Hierzu ist jedoch anzumerken, dass das BSG in seinem Urteil vom 24.01. 1979, (Az.: 9/10 RV 33/77 in SozR
3100 § 1 BVG Nr.21) bereits darauf hinweist, die zeitliche Bemessung sei lediglich ein besonderer Anwendungsfall der
allgemeinen Kausalitätslehre, wie sie in der Kriegsopferversorgung gelte. Da die Verursachung auf die Verhältnisse
des Einzelfalles abstelle, dürfe die "Lebensverkürzung" nicht ausschlaggebend nach der durchschnittlichen
statistischen Lebenserwartung beurteilt werden; vielmehr komme es darauf an, ob der Tod des Beschädigten
erheblich früher eingetreten sei, als sonst in Kenntnis aller anderen für ihn bedeutsamen Umstände des Einzelfalles -
außer der Schädigungsfolge - zu erwarten gewesen wäre. Nachdem jedoch der Sachverständige Prof.Dr.B. in seinem
Gutachten ebenfalls klar stellt, auch eine (sc möglicherweise aufgetretene) Elektrolytstörung hätte nicht dazu geführt,
dass der VB ein Jahr früher gestorben sei, braucht der Senat auf die Problematik der "Lebensverkürzung" nicht näher
einzugehen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist eine weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes nicht veranlasst. Die
vorliegenden Befunde sind insbesondere von dem Sachverständigen Prof.Dr.B. umfassend und objektiv gewürdigt und
durch keine anders lautende objektive medizinische Beurteilung in Frage gestellt; im Übrigen könnte auch eine weitere
Begutachtung letztlich nicht zur sicheren Klärung der tatsächlichen Todesursache beitragen.
Damit steht der Klägerin auch das volle Bestattungsgeld nicht zu,: § 36 abs.1 Satz 2 BVG setzt nämlich voraus, dass
der Tod (des VB) die Folge eienr Schädigung ist, was im vorliegenden Falle nicht bewiesen werden konnte.
Nachdem es die Klägerin letztlich abgelehnt hat, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen, muss sie sich nach den
Grundsätzen der objektiven Beweislast die medizinische Sach- und Gutachtenslage entgegenhalten lassen bzw.
rechtlich die Folgen der Nichterweislichkeit der Todesursache tragen. Dass sie selbst aufopferungsvoll den VB in den
letzten Jahren seines Lebens pflegte und betreut hat, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (vgl. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).