Urteil des LSG Bayern vom 20.09.2005

LSG Bayern: fahrtkosten, öffentliches verkehrsmittel, klinik, rehabilitation, umkehrschluss, wirtschaftlichkeit, reisekosten, merkblatt, bahnhof, ermessensfehler

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.09.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 10 RJ 1210/02
Bayerisches Landessozialgericht L 5 R 317/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Ersatz von Fahrtkosten.
Der 1979 geborene Kläger leidet an psychischen Erkrankungen. Als Leistung der medizinischen Rehabilitation
bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2001 eine teilstationäre Maßnahme in der I.klinik S. vom 01.05.2001
bis 16.08.2001. Tatsächlich wurde der Kläger am 21.06.2001 aufgenommen, erkrankte ab 30.07.2001 und wurde am
16.08.2001 entlassen.
Mit Bescheid vom 07.11.2001/Widerspruchsbescheid vom 19.06.2001 lehnte die Beklagte es ab, über die gewährten
Fahrtkosten von Bahnfahrten der zweiten Klasse hinaus die Kosten der ersten Klasse sowie die Kosten für
Taxifahrten zu übernehmen. Fahrtkosten könnten nur nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
erstattet werden. Nach prüfärztlicher Äußerung sowie nach Auswertung des Entlassungsberichtes sei die
Inanspruchnahme der ersten Klasse sowie von Taxifahrten medizinisch nicht zu begründen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben und vorgetragen, er habe für die
behandlungsbedingten Fahrten vom Wohnort G. bis zum Bahnhof S. Wochenkarten der ersten Klasse benutzt und sei
einige Male von der I.klinik zum Bahnhof S. gefahren. Er begehre Kostenersatz, weil in einem Merkblatt zur
stationären Heilbehandlung die Kostenübernahme für Fahrten lediglich der zweiten Klasse erläutert worden sei, nicht
jedoch im besonderen Merkblatt zu teilstationären Leistungen. Im Umkehrschluss sei er von der Erstattung der Kos-
ten erster Klasse ausgegangen. Zudem habe er den Behandlungserfolg nicht gefährden wollen, indem er sich
Stresssituationen aussetze, die durchaus in der oft überfüllten zweiten Klasse auftreten könnten.
Mit Urteil vom 08.07.2004 hat das Sozialgericht (SG) die Klage unter Bezugnahme auf die Verwaltungsentscheidung
abgewiesen und ergänzend darauf hingewiesen, der Umkehrschluss von der Kostenübernahme zweiter Klasse bei
stationären Leistungen zur Kostenübernahme der ersten Klasse bei teilstationären Leistungen sei nicht
nachvollziehbar. Zudem habe die I.klinik einen Shuttlebus betrieben.
Gegen das am 22.03.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger (die vom Senat zugelassene) Berufung eingelegt und sich
erneut auf den Umkehrschluss aus den Merkblättern zur stationären und teilstationären Behandlung berufen. Die
Erstattung von Taxikos-ten hat er nicht mehr begehrt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 08.07.2004 sowie des
Bescheides vom 07.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2002 zu verurteilen, ihm über die
bisher erstatteten Fahrtkosten für Zugfahrten der zweiten Klasse aus Anlass der teilstationären Behandlung in der
Klinik S. vom 21.06.2001 bis 16.08.2001 hinaus die Fahrtkosten erster Klasse zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.07.2004
zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2005 waren die Verwaltungsakten der
Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat zugelassene Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144,
145, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch unbegründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19.06.2002, mit welchem sie es abgelehnt hat, dem Kläger Fahrtkosten aus Anlass der mit Bescheiden vom
07.03.2001/10.05.2001 bewilligten teilstationären Rehabilitationsmaßnahme in der I.klinik S. zu erstatten, soweit diese
über die erstatteten Fahrtkosten zweiter Klasse hinausgehen. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen, wie auch
das SG München inhaltlich zutreffend entschieden hat. Der Kläger hat nur Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten
zweiter Klasse.
Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Reisekosten richtet sich noch nach § 30 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis 30.06.2001 geltenden Fassung. Die gemäß Art.68 des Gesetzes vom
19.06.2001 - BGBl.I S.1046 - in Kraft getretene ablösende Vorschrift des § 53 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB
IX - ist gemäß Art.67 Abs.1 des genannten Gesetzes nicht anzuwenden, weil dem Kläger die streitbefangene
Maßnahme mit Bescheid vom 07.03.2001/10.05.2001 gewährt worden war.
Nach § 9 SGB VI erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur Rehabilitation, um Auswirkungen einer Krankheit
oder Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit von Versicherten entgegenzuwirken sowie diese möglichst dauerhaft in das
Erwerbsleben wieder einzugliedern. Die Erbringung von Rehabilitationsleistungen steht im Ermessen des
Rentenversicherungsträgers (§ 9 Abs.2 SGB VI). Den Leistungsumfang bestimmt der Rentenversicherungsträger
gemäß § 13 Abs.1 SGB VI im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
nach pflichtgemäßem Ermessen. Als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation können gemäß § 28 Nr.2, § 30 SGB
VI Reisekosten für die Versicherten übernommen werden.
Aus der Zweckgerichtetheit der Rehabilitationsleistungen sowie aus der Geltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit ergibt sich, dass Versicherte nicht stets Anspruch auf alle angefallenen Reisekosten haben, sondern
nur auf die erforderlichen (Kasseler Kommentar/Niesel zur inhaltsgleichen Regelung in § 53 SGB X Rdnr.8 unter
Bezugnahme auf die Definition in § 60 Abs.3 SGB V).
Für die Übernahme der Fahrtkosten erster Klasse fehlt es an einem Anspruch des Klägers; Ermessensfehler der
Beklagten sind nicht ersichtlich. Die Fahrten in einem Zug zweiter Klasse zurückzulegen, war dem Kläger zumutbar.
Medizinische Anhaltspunkte, wonach er infolge seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, die
zweite Klasse zu benutzen, sind nicht ersichtlich. Das Gegenteil belegen vielmehr die prüfärztlichen Unterlagen sowie
der Entlassungsbericht aus der streitbefangenen Rehabilitationsmaßnahme. Der Kläger war unabhängig von der
benutzten Klasse in der Lage, den Zug als öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen und dabei mit anderen Personen in
Kontakt zu kommen. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Fahrten des Klägers genau im entgegengesetzten
Rhythmus des auf der betroffenen Strecke üblichen Pendlerstroms stattgefunden haben.
Schließlich war der Kläger durch das Merkblatt zur stationären medizinischen Rehabilitation ausreichend darauf
hingewiesen, dass die Kosten der Zugfahrt erster Klasse nicht übernommen werden. Der von ihm angeführte
Umkehrschluss ist nicht zwingend; im Gegenteil hätte aus den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
bei der Verwendung der eingezahlten Versicherungsbeiträge ohne Weiteres darauf geschlossen werden müssen, dass
bei teilstationären Maßnahmen erst recht nur die zweite Klasse übernommen wird. Zu weiteren Ermittlungen in Bezug
auf eventuelle anderslautende Auskünfte der Beklagten - wie vom Kläger im Verhandlungstermin vom 20.09.2005
erstmals und damit im Übrigen nicht in glaubhafter Weise geltend gemacht - ist der Senat mangels konkreter
Anhaltspunkte nicht veranlasst. Zudem wirkt sich die Nichterweislichkeit einer Zusicherung oder einer Auskunft der
Beklagten, die Kosten erster Klasse würden übernommen, nach den Regeln der materiellen Beweis(führungs)- last zu
Ungunsten des Klägers aus.
Der Berufung musste damit der Erfolg in vollem Umfang versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).