Urteil des LSG Bayern vom 03.11.2010
LSG Bayern: freiwillige versicherung, unternehmer, versicherungspflicht, versicherter, forstwirtschaft, versicherteneigenschaft, wehr, versicherungsnehmer, krankenversicherung, mitgliedschaft
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.11.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 44 SF 892/09 E
Bayerisches Landessozialgericht L 1 SF 165/10 B E
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Mai 2010
sowie die Kostenfestsetzung vom 23. Oktober 2009 aufgehoben.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich in den vor dem Sozialgericht München (SG) geführten Rechtsstreiten
(S 44 KR 606/08 LW und S 44 P 337/08 LW) gegen die von der Beklagten ab 01.04.2007 angenommene Versicherung
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) und die
damit verbundene Beitragsentrichtung zur Kranken- und Pflegeversicherung. Er trägt vor, dass die Beklagte mit
bestandskräftigem Bescheid vom 15.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22.05.2007 seine
Mitgliedschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer zum 28.02.2007 beendet habe. Ein Versicherungsverhältnis
bestehe daher nicht mehr. Das SG hat mit Kostenansatz vom 23.10.2009 einen vorläufigen Streitwert für das
Verfahren mit dem Az. S 44 P 337/08 LW von 5000 EUR angenommen und eine Gerichtsgebühr von 363,00 EUR
gefordert. Der Bevollmächtigte des Klägers hat gegen den Kostenansatz am 12.11.2009 Erinnerung eingelegt und
vorgetragen, dass der Kläger den Rechtsstreit in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer gemäß § 183
Sozialgerichtsgesetz (SGG) führe und die Voraussetzungen des § 197a SGG nicht vorlägen. Der Erinnerung wurde
nicht abgeholfen. Das SG hat mit Beschluss vom 26.10.2010 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (Beschluss vom 05.03.2008, B 2 U 352/07 B) und des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil
vom 18.07.2008, L 17 U 205/08) die Erinnerung zurückgewiesen. Der Kläger verfolge mit seiner Klage gegenüber der
Beklagten keine Rechte als Versicherter, sondern wende sich gegen die Erhebung von Beiträgen von ihm als
Unternehmer bis 28.02.2007 und von freiwilligen Beiträgen als selbständiger Erwerbstätiger ab 01.03.2007. Ein Streit
über den Status als Versicherter im Sinne des § 183 SGG liege damit nicht vor. Zur Begründung der hiergegen
eingelegten Beschwerde hat der Bevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass die vom SG zitierte Rechtsprechung
nicht einschlägig sei und auf den Beschluss des LSG Hamburg vom 28.05.2005, L 3 B 138/05 R verwiesen. Er
beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26.05.2010 aufzuheben und Gerichtskosten
nicht zu erheben.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger gehöre nicht zum
kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG, da er sich einzig in der Eigenschaft als Unternehmer gegen den
Beitragsbescheid der Beklagten zur Wehr gesetzt habe. Die vom SG zitierte Rechtsprechung sei auch bei
Streitigkeiten von Landwirten gegenüber ihrer Kranken- und Pflegeversicherung einschlägig, wenn sie nicht um
Leistungen aus ihrer Versicherung streiten. Auf den Inhalt der Akten des Sozialgerichts und des Senats wird Bezug
genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG- ); sie erweist
sich auch als begründet. Die Voraussetzungen zur Erhebung von Kosten nach den Vorschriften des GKG sind nicht
gegeben. Nach § 197 a SGG werden Gerichtskosten nach dem GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der
Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Nach § 183 SGG ist das Verfahren vor
den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich
Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei,
soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Entgegen der Auffassung des SG
ist der Kläger im Klageverfahren als Versicherter beteiligt. Er wendet sich im zugrundeliegenden Klageverfahren gegen
die Versicherungspflicht und die Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung ab 01.04.2007. Die Beklagte hat die
Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragszahlung mit streitgegenständlichem Bescheid vom
25.10.2007 ab 01.04.2007 gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989, § 20 Abs. 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch
(SGB XI) festgesetzt, so dass dieser Versicherungspflicht gerade nicht die Eigenschaft als Unternehmer zugrunde
liegt, sondern der Status als bisher Nichtversicherter. Die Versicherungspflicht des Klägers als landwirtschaftlicher
Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 endete bereits bestandskräftig zum 28.02.2007 aufgrund der
festgestellten hauptberuflich selbständigen Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft. Eine freiwillige
Versicherung ab 01.03.2007 erfolgte nicht. Das SG geht in seinem Beschluss somit von einem falschen
Streitgegenstand aus; die zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig. Der Kläger ist, da die Versicherteneigenschaft
nach dem zum 01.04.2007 durch Art 1 Nr. 2 a) cc) GKV-WSG (BGBl I 378) neu geregelten Auffangtatbestand für
Nichtversicherte strittig ist, ohne Zweifel privilegiert gemäß § 183 SGG. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei,
Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1 und 2 GKG). Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.