Urteil des LSG Bayern vom 28.08.2002
LSG Bayern: stationäre behandlung, arbeitsunfall, erwerbsunfähigkeit, grundstück, unfallversicherung, erwerbsfähigkeit, wiese, leistungsfähigkeit, arbeitsmarkt, zustand
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.08.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 10 U 5008/00
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 230/01
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17. Mai 2001 aufgehoben und
die Klage gegen den Bescheid vom 13. September 1999 in Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 21. Dezember
1999 abgewiesen II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1920 geborene Kläger verletzte sich am 03.06.1998 bei Reparaturarbeiten an einer landwirtschaftlichen
Maschine im Betrieb seiner Tochter; dabei zog er sich eine komplexe Kreissägenverletzung der rechten Hand zu mit
Trümmerfraktur des Grundgliedes und Durchtrennung beider Gefäßnervenbündel sowie der langen Beugesehne am
Daumen, subtotaler Amputation des Grundgliedes des Mittelfingers und Amputation des Grundgliedes von Ring- und
Kleinfinger.
Der Kläger gab am 24.06.1998 an, er habe vor dem Unfall Mäharbeiten auf dem Wiesengrundstück verrichtet. Im
landwirtschaftlichen Betrieb arbeite er nicht regelmäßig täglich, aber ca. zehn Stunden wöchentlich. Im
Unfalluntersuchungsbericht nach Besuch beim Kläger am 17.11. 1998 wird ausgeführt, nach den Angaben des
Klägers bewirtschafte er das seiner Tochter gehörende Gartengrundstück, auf dem sich 15 Kirschbäume befänden
und 10 Bienenvölker gehalten würden.
Die Handchirurgin Dr.W. kam im Gutachten vom 19.04.1999 zu dem Ergebnis, der Kläger befinde sich in einem
reduzierten Allgemeinzustand. Vom Unfall unabhängig leide er an den Folgen eines Durchschusses am linken
Ellenbogen mit Ellennervenlähmung und Schwäche des Mittelnervens, Durchschuss des linken Fußes und des linken
Kniegelenkes sowie an einer Sehminderung beiderseits, den Folgen einer Bypassoperation 1995, einer chronischen
Bronchitis, Rechtsherzbelastung, Hypertonie, Zwölffingerdarmgeschwüren, Arthrose des rechten Kniegelenkes,
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei Fehlhaltung und arterieller Verschlusskrankheit beider Beine. Die MdE für
die Unfallfolgen betrage 40 v.H.
Dr.N. kam in der ärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage vom 14.08.1999 zu dem Ergebnis, der Kläger sei bereits
vor dem landwirtschaftlichen Arbeitsunfall erwerbsunfähig im Sinne der Unfallversicherung gewesen. Wegen der
Gesundheitsstörungen - hochgradige Funktionseinbuße der linken Hand, stärkergradige Sehminderung beiderseits,
coronare Herzkrankheit (Hinterwand-infarkt 1994, Bypassoperation Dezember 1994), Bluthochdruck,
Herzminderleistung, Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule, Verschleißveränderungen beider Kniegelenke,
leichtes Wackelknie links, arterielle Verschlusskrankheit beider Beine, chronische Bronchitis mit
Rechtsherzbelastung, Involutionsdepression - habe eine hochgradige Einschränkung der erwerbsbezogenen
Leistungsfähigkeit bestanden. Der Kläger habe dauernd die Fähigkeit verloren gehabt, sich unter Ausnützung der
Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen
Bereich des wirtschaftlichen Lebens geboten hätten, noch einen Erwerb zu verschaffen und einen irgendwie
nennenswerten Verdienst zu erlangen. Die von ihm noch ausgeführten Arbeiten hätten nur gelegentlich, aber nicht
regelmäßig geleistet werden können.
Mit Bescheid vom 13.09.1999 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung ab. Als Entschädigung werde nur
Heilbehandlung gewährt.
Mit Widerspruch vom 20.09.1999 machte der Kläger geltend, er habe vor dem Unfall zusammen mit seiner Frau den
Obst- und Gartenbau auf dem Anwesen der Tochter erledigt. Er sei in der Lage gewesen, Rasen zu mähen, Hecken
zu schneiden, erforderliche Anpflanzungen und notwendige Rückschnitte an Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.
Außerdem habe er Obst, Beeren und Kartoffeln geerntet und sämtliche Arbeiten zur Bienenhaltung ausgeführt. Zudem
habe er als Hobby Uhren selbst gebaut und repariert, außerdem Klavier gespielt und Schreibmaschine geschrieben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wenn ein Verletzter schon vor
dem Arbeitsunfall voll erwerbsunfähig sei, könne eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr eintreten. Der
Annahme der völligen Erwerbsunfähigkeit stehe nicht entgegen, dass der Verletzte im Landwirtschaftsbetrieb noch
eine gewisse Leistung habe vollbringen können, da er dabei nicht gezwungen gewesen sei, unter den Bedingungen
des allgemeinen Erwerbslebens zu arbeiten.
Mit der Klage vom 21.01.2000 hat der Kläger die Gewährung der Unfallrente begehrt.
Das SG hat Unterlagen des Amtes für Versorgung und Familienförderung, Regensburg, beigezogen, darunter einen
Bericht des Betreuers Rechtsanwalt K. über einen Hausbesuch vom 08.12. 1998. Der Kläger lebe zusammen mit
seiner Ehefrau im ersten Stock des inzwischen an die Töchter übergebenen Wohnhauses. Als Gegenleistung für die
Überlassung des bisher im Alleineigentum der Ehefrau befindlichen Mehrfamilienhauses habe diese sich das
lebenslange Nießbrauchrecht ausbedungen. Außerdem hätten der Kläger und seine Frau bereits mit Urkunde vom
27.12.1984 ein Grundstück mit einer Größe von 0,7857 ha an die jüngste Tochter übereignet. Bei diesem Grundstück
handele es sich um eine Wiese, die nicht landwirtschaftlich genutzt werde. Sie diene zum Teil als Lagerplatz für Holz,
ansonsten liege sie brach. Der Wert des Grundstücks sei so gering eingeschätzt worden, dass keine Gegenleistung
ausbedungen worden sei.
Der praktische Arzt S. hat dem Kläger am 03.12.1998 außer dem Zustand nach Kreissägenverletzung der rechten
Hand und der spastischen Lähmung am linken Arm mit Beteiligung der linken Hand einen Zustand nach Apoplex,
nach Myokardinfarkt, Herzinsuffizienz NYHA II, CHK und schweres depressives Syndrom attestiert.
Mit Urteil vom 17.05.2001 hat das SG die Beklagte verpflichtet, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalles vom
03.06. 1998 Rente zu gewähren. Die Beklagte schulde den ihr obliegenden Beweis, dass der Kläger tatsächlich vor
dem Arbeitsunfall völlig erwerbsunfähig gewesen sei. Dass er am Unfalltag bereits 78 Jahre alt gewesen sei,
rechtfertige nicht die Annahme seiner völligen Erwerbsunfähigkeit. Auch der Umstand, dass er 1994 einen Herzinfarkt
erlitten hatte, lasse diesen Schluss, auch unter Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen, nicht zu. Im Ver- lauf
der stationären Behandlung sei es nämlich seinerzeit gelungen, die durch den Herzinfarkt bedingte Beeinträchtigung
der Leistungsfähigkeit des Herzens weitgehend zu beheben. Der Kläger sei im Übrigen am 03.06.1998 mit einer
Tätigkeit befasst gewesen, die Können und Leistungsfähigkeit abverlange. Der Wert dieser Leistung werde erst
ersichtlich, wenn sie in der Rechnung eines hierzu befähigten Handwerksbetriebes in Geldeswert ausgedrückt sei. Der
Kläger habe sich in einem relativ guten körperlichen und geistigen Zustand befunden, denn sonst hätte er die
Tätigkeiten, bei denen er den Unfall erlitten habe, nicht verrichten können.
Die Beklagte führt zur Begründung der Berufung vom 18.07.2001 aus, völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne der
Unfallversicherung sei im Hinblick auf die ärztliche Stellungnahme des Dr.N. vom 14.08.1999 zu bejahen. Eine
gelegentliche, nicht regelmäßig geleistete Tätigkeit lasse die vollständige Erwerbsunfähigkeit nicht entfallen.
Der vom Senat zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Internist Dr.G. kommt im Gutachten nach Aktenlage vom
01.05.2002 zusammenfassend zu dem Ergebnis, beim Kläger habe vor dem Arbeitsunfall Erwerbsunfähigkeit im
Sinne der Unfallversicherung vorgelegen. Aus der Polymorbidität und deren funktionellen Auswirkungen resultiere mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger leichte Männerarbeiten ohne Nacht- und
Wechselschicht, ohne Einwirkung von Kälte, Nässe, Staub und Gasen, teilweise im Sitzen, ohne dauerndes Gehen
und Stehen, aus wechselnder Ausgangslage, ohne Zeitdruck, zu ebener Erde, ohne Überkopfarbeit und ohne
Zwangshaltung, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne besondere Anforderungen an die Sehfähigkeit sowie
ohne viel Bücken als Maurer, Kfz-Fahrer, Landwirt, Uhrmacher, Klavierspieler, in einem gleichwertigen Beruf sowie auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt allenfalls weniger als zwei Stunden täglich mit einer gewissen Regelmäßigkeit habe
ausüben können. Der Funktionstüchtigkeit des Auges komme eine herausragende Bedeutung hinsichtlich der
Sicherheit und Leistung am Arbeitsplatz zu. Die Fähigkeit der Kontrolle der Tätigkeit durch das Auge sei beim Kläger
bereits vor dem 03.06.1998 deutlich gemindert gewesen. Er habe die mit dem zuletzt ausgeübten Beruf als Landwirt
durchschnittlich zusammenhängenden Arbeiten sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Männerarbeiten von
wirtschaftlichem Wert mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf Zeit weniger als zwei Stunden oder gar nicht erbringen
können. Die von ihm angegebenen Tätigkeiten hätten weder einen dauerhaften Erwerb verschaffen noch einen
nennenswerten Verdienst erbringen können. Die Arbeiten seien gelegentlich, aber nicht regelmäßig geleistet worden.
Ein Mindestmaß an Arbeitskraft, mit dem noch ein irgendwie nennenswerter Verdienst zu erzielen gewesen wäre, sei
nicht mehr gegeben gewesen.
Der Kläger wendet hierzu mit Schreiben vom 21.05.2002 ein, auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück
stünden 52 Obstbäume, die er gepflegt und geschnitten habe, außerdem habe er das Obst geerntet. Weiter seien
Erdbeeren, Kartoffeln und diverse Gemüsesorten angepflanzt. Auch die hiermit zusammenhängenden Arbeiten habe
er verrichtet. Er sei in der Lage gewesen, das Bienenhaus für 10 Bienenvölker instand zu halten und sämtliche durch
die Imkerei anfallenden Tätigkeiten zu erledigen. Außerdem würden auf dem Grundstück 10 bis 20 Hühner gehalten,
die er versorgt habe. Er habe auch den 500 m langen aus Hainbuchen und Fichten bestehenden Zaun zweimal im
Jahr geschnitten. Damit habe er regelmäßig mehr als zwei Arbeitsstunden geleistet, die im Hinblick auf die
erwirtschafteten landwirtschaftlichen Produkte zu einem nicht unerheblichen Verdienst geführt hätten.
Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.05.2001 aufzuheben und die Klage
gegen den Bescheid vom 13.09.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.1999 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie des
Amtes für Versorgung und Familienförderung Regensburg und die Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und sachlich begründet.
Unstreitig hat der Kläger am 03.06.1998 einen Arbeitsunfall erlitten. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist aber,
dass die Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen
Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
Im Fall des Klägers ist eine MdE jedoch ausgeschlossen, da bereits vor dem Arbeitsunfall dauernd völlige
Erwerbsunfähigkeit bestand. Die MdE setzt aber begrifflich eine Erwerbsfähigkeit, gleich welchen Ausmaßes, voraus
(vgl. Kasseler Kommentar § 56 SGB VII Rdnr.17 mit weiteren Nachweisen). Völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne der
Unfallversicherung liegt vor, wenn die Fähigkeit fehlt, trotz Nutzung aller nach den Kenntnissen und Fähigkeiten
gegebenen Arbeitsmöglichkeiten im gesamten Wirtschaftsleben noch nennenswerten Verdienst zu erzielen (vgl.
Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 56 SGB VII Rdnr.10.8 mit weiteren Nachweisen).
Der Kläger war zur Überzeugung des Senats im Hinblick auf die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.G.
und des Dr.N. , dessen im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet
wird, vor Eintritt des Unfallereignisses dauernd völlig erwerbsunfähig, so dass er keine Erwerbsmöglichkeiten auf dem
Gesamtgebiet des Erwerbslebens mehr hatte und keinen nennenswerten Verdienst mehr erzielen konnte. Deshalb ist
es schon begrifflich ausgeschlossen, dass sich der durch den Arbeitsunfall hervorgerufene Gesundheitsschaden noch
zusätzlich durch einen unfallbedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens
auswirken konnte (vgl. BSG vom 17.03.1992, SozR 3-2200 § 581 RVO Nr.2). Nicht überzeugen können die Angaben
des Klägers, er habe regelmäßig Arbeiten von wirtschaftlichem Wert im landwirtschaftlichen Betrieb der Tochter
verrichtet. Dem stehen andere Bekundungen in den vorliegenden Akten entgegen. Zunächst einmal hat der Kläger am
24.06.1998 selbst angegeben, er habe nicht regelmäßig täglich im Betrieb gearbeitet. Zudem hat er das Grundstück
als Wiese bezeichnet. Von Obst- und Gemüseanbau auf dem Grundstück war insofern noch nicht die Rede. Auch die
Bezeichnung in der notariellen Urkunde vom 27.12.1984, nämlich Grünland mit Wald, spricht gegen ein in größerem
Umfang zum Obst- und Gemüsebau benutztes Grundstück, sondern eher dafür, dass es sich tatsächlich um eine
Wiese handelte. Bei der Unfalluntersuchung am 17.11.1998 gab der Kläger an, auf dem Gartengrundstück befänden
sich 15 Kirschbäume, weiter würden 10 Bienenvölker gehalten. Auch der Betreuer bezeichnete nach dem Besuch vom
08.12. 1998 die Wiese als nicht landwirtschaftlich genutzt, ein Teilbereich diene als Lagerplatz für Holz. Insofern
können die späteren Angaben des Klägers über die von ihm verrichteten vielfältigen Arbeiten, insbesondere Pflege
und Nutzung von 52 Obstbäumen, Erdbeeren, Kartoffeln und Gemüsen nicht überzeugen.
Dem stehen auch die Angaben des Klägers gegenüber dem Versorgungsamt Regensburg entgegen. Bei der
Antragstellung am 28.06. 1988 gab er vermehrte Schmerzen beim Gehen und Stehen sowie Nervenschmerzen im
linken Arm an, bei der Antragstellung am 20.11.1997 erwähnte er eine große Bewegungseinschränkung und furchtbare
Schmerzen am linken Ellenbogen auch beim Anziehen, so dass seine Ehefrau ihm behilflich sein müsse. Außerdem
habe er große Herzbeschwerden verbunden mit Atemnot. Im Hinblick auf diese Angaben, die zur Feststellung eines
GdB von 100 führten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich in der Lage gewesen sein
sollte, bis zum Unfalltag Arbeiten von nennenswertem wirtschaftlichen Wert regelmäßig zu verrichten. Schon vor dem
Unfall bestanden an der linken Hand als Folge der Durchschussverletzung Sensibilitätsstörungen, Streckdefizite an
verschiedenen Fingern, unvollständiger Faustschluss und Behinderungen bei allen Fein- und Grobgriffen mit
Herabsetzung der groben Kraft. Die Befunde der behandelnden Augenärzte dokumentieren eine erhebliche Sehstörung
mit Blickfeldeinschränkung. Die Funktionstüchtigkeit des Auges hat, wie Dr.G. betont, eine herausragende Bedeutung
hinsichtlich der Sicherheit und Leistung am Arbeitsplatz. Denn der überwiegende Teil menschlicher Arbeitsvorgänge
erfordert eine Kontrolle durch das Auge.
Schon 1994 hatte der Kläger einen Hinterwandinfarkt erlitten, im Dezember 1994 erfolgte eine Bypassoperation, im
November 1995 kam es zu Dyspnoe, Stenokardien und hypertonen Blutdruckwerten, die eine stationäre Behandlung
erforderlich machten. Das EKG vom April 1997 zeigte, so Dr.G. , ischämietypische Veränderungen. Diese und die
weiteren Gesundheitsstörungen wie Fehlstellung der Wirbelsäule mit degenerativen Wirbelsäulenveränderungen,
Verschleißveränderungen beider Kniegelenke, leichtes Wackelknie links, arterielle Verschlusskrankheit beider Beine,
chronische Bronchitis mit Rechtsherzbelastung führten dazu, dass der Kläger, wie Dr.G. überzeugend darlegt, nur
noch weniger als 2 Stunden täglich leichteste Tätigkeiten ausüben konnte.
Im Hinblick auf die Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen war schon vor dem 03.06.1998 eine hochgradige
Einschränkung der erwerbsbezogenen Leistungsfähigkeit gegeben. Der Kläger hatte bereits vor dem Unfall dauernd
die Fähigkeit verloren, sich unter Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen Kenntnissen und
Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens boten, noch einen Erwerb zu verschaffen und einen
irgendwie nennenswerten Verdienst zu erlangen. Selbst wenn er noch gelegentlich leichte Arbeiten im
landwirtschaftlichen Betrieb der Tochter verrichtete, so handelt es sich hier nicht um Tätigkeiten, die einer
Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprochen hätten. Denn der Kläger konnte diese Arbeiten im
Hinblick auf sein von ihm selbst gegenüber dem Versorgungsamt angegebenes eingeschränktes Leistungsvermögen
nicht mehr regelmäßig verrichten. Kurzfristige Tätigkeiten, wie auch die Reparaturarbeit, die zum Unfall führte, waren
ihm sicherlich noch möglich. Erwerbsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens hatte er aber im
Zeitpunkt des Arbeitsunfalles nicht mehr. Insofern hat der Arbeitsunfall nicht zu einer Einbuße an der individuellen
Erwerbsfähigkeit in einem bestimmten Prozentsatz geführt.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.