Urteil des LSG Bayern vom 20.01.2006
LSG Bayern: härtefall, darlehen, besondere härte, student, form, fachhochschule, wohnung, ausschluss, beihilfe, geburt
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.01.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 50 AS 53/05
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 6/05
Bundessozialgericht B 14/7b AS 36/06 R
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. April 2005 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1979 geborene Kläger beantragte am 03.01.2005 Arbeitslosengeld II. Vom 23.04.2001 bis 31.03.2004 hatte er
Ethnologie an der Universität M. studiert. Seit Abbruch des Studiums studiert er seit dem Wintersemester 2004/05 an
der Fachhochschule M. Bauingenieurwesen. Am 21.03.2005 meldete er sich rückwirkend zum 01.01.2005 in D. an.
Nach dem vorgelegten Mietvertrag mietete der Kläger dort ein 14 qm großes Zimmer seit dem 01.01.2005 an. Die
Miete beträgt insgesamt 270,00 EUR.
Mit Bescheid vom 22.10.2004 lehnte das Studentenwerk M. den Antrag des Klägers auf BAföG-Leistungen ab. Nach
§ 7 Abs.3 Satz 1 BAföG könne Ausbildungsförderung nicht bewilligt werden, da die bisherige Ausbildung am Ende des
siebten Fachsemesters abgebrochen worden sei. Ein Fachwechsel aus unabweisbarem Grund liege nicht vor.
Mit Bescheid vom 31.01.2005 lehnte die Beklagte den Alg II-Antrag ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Anspruch auf Leistungen lägen nicht vor, weil der Kläger Auszubildender sei und diese Ausbildung im Rahmen des
BAföG oder der §§ 60 bis 62 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig sei. Die
Entscheidung beruhe auf § 7 Abs.5 und 6 SGB II.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, er verstehe nicht, weshalb er als Student (Bauingenieurwesen/FH)
keine Leistungen nach dem SGB II erhalten könne (Regelstudienzeit acht Semester). Allein seine Vorlesungszeiten
würden wöchentlich 36 Stunden betragen. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich, eine Nebentätigkeit
auszuüben. Er müsse mindestens 600,00 EUR monatlich verdienen, "um einigermaßen über die Runden zu kommen".
Seine Ersparnisse seien aufgebraucht. Die Familienversicherung sei ihm gekündigt worden. Derzeit sei er als Student
bei der AOK Bayern versichert mit einem monatlichen Beitrag von circa 54,00 EUR. Er bitte auch zu prüfen, ob ihm
gegebenenfalls ein Darlehen gewährt werden könne, das er zurückzahlen werde, wenn er sein Studium beendet und
eine Arbeit gefunden hätte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Insbesondere
läge eine Härtefall nicht vor, weshalb auch eine Leistungsgewährung in Form eines Darlehens nicht möglich sei.
Nachdem sich der Kläger nach dem Fachwechsel erst am Anfang seines Studiums befände, sei es ihm durchaus
zuzumuten, die Ausbildung abzubrechen. Es seien keine außergewöhnlichen, schwerwiegenden Umstände erkennbar,
die die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen würden. Eine Vielzahl von Studenten und Auszubildenden
befänden sich in einer ähnlichen Lage wie der Kläger.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, es seien
Leistungen zu gewähren, da bei ihm ein Härtefall vorläge. Er habe vorher nicht ernsthaft Ethnologie studiert und
daneben in erheblichem Umfang gearbeitet. Dem entsprechend habe tatsächlich kein ernsthafter Studiengang
vorgelegen, so dass insoweit auf Grund dessen, dass er daneben in großem Umfang gearbeitet habe, die
Voraussetzungen für die Gewährung von BAföG weiterhin gegeben seien, so dass die Versagung der Leistungen bis
zur Bewilligung der Leistungen von BAföG eine unzumutbare Härte darstellen würden. Bei den Leistungen nach dem
SGB II, die als Darlehen gewährt würden, handle es sich um Beträge, die zur Existenzsicherung grundsätzlich als
notwendig angesehen würden. Somit solle verhindert werden, dass ein Antragsteller obdachlos werde oder
verhungere. Dem Alter nach sei er anspruchsberechtigt für Leis-tungen nach dem BAföG, da er unter 30 Jahre alt sei.
Die Beklagte übernehme ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit den geänderten Rahmenbedingungen die
Auslegung zu § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Für diese Auslegung gebe es jedoch in den Gesetzesmaterialien
keinen Anhaltspunkt. Auch der Wortlaut selbst der Norm gebe für eine entsprechende Auslegung des § 7 Abs.5 SGB
II nichts her. Insgesamt werde die Auffassung vertreten, dass es für die Frage nach dem "Grunde nach" nicht auf die
Art der Ausbildung, sondern auf die Person ankomme. Wenn, wie hier, das Studium ernsthaft, zielgerichtet und
arbeitsmarktorientiert durchgeführt werde, dürften Leistungen in Form eines Darlehens nicht versagt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.04.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die
beantragten Leistungen. § 7 Abs.5 SGB II bestimme, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG
dem Grunde nach förderungsfähig sei, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben
und dass in besonderen Härtefällen Leis-tungen als Darlehen geleistet werden können. Die Vorschrift sei hinsichtlich
der tatbestandlichen Voraussetzungen wortgleich mit § 26 BSHG. Nach dem Wortlaut werde entgegen der Auffassung
des Klägers nicht auf die Person, sondern auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung abgestellt. Das Studium des
Klägers an der Fachhochschule sei nach § 2 Abs.1 BAföG eine förderungsfähige Ausbildung. Die Ablehnung von
BAföG-Leistungen für den Kläger sei nach § 7 Abs.1 BAföG wegen des Abbruchs des begonnenen Studiums der
Ethnologie und des Fachrichtungswechsels nach dem siebten Fachsemester und nicht wegen fehlender
Förderungsfähigkeit der Ausbildung erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 26 BSHG sei maßgeblich auf die
grundsätzliche Förderungsfähigkeit einer konkreten Ausbildung abzustellen und nicht darauf, ob der Student
tatsächlich BAföG erhalte. An diesem Regelausschluss für grundsätzlich Anspruchsberechtigte halte § 7 Abs.5 SGB
II fest. Die Förderung der Ausbildung solle danach nach wie vor im bisherigen Umfang außerhalb der Regelungen des
SGB II und des SGB XII erfolgen. Die nahezu wortgleiche Übernahme der Vorschrift zeige, dass der Gesetzgeber
keine Korrektur beabsichtigt habe. Ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs.5 Satz 2 SGB II, auf Grund derer die
Gewährung von Leistungen darlehensweise möglich wäre, läge nicht vor. Ein besonderer Härtefall sei nach ständiger
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 26 BSHG nur dann anzunehmen, wenn der Ausschluss der Leistung
übermäßig hart, das heißt unzumutbar oder in hohem Maße unbillig sei, insbesondere wenn eine Sicherung des
Lebensunterhaltes durch die Aufnahme einer Arbeit unzumutbar oder ein bestehender Anspruch auf BAföG noch nicht
realisierbar sei. Der vom Gesetz gewollte Ausschluss von Sozialleistungen außerhalb des BAföG begründe dabei
keinen Härtefall. Eine besondere Härte sei nur anzunehmen, wenn wegen besonderer Belastungen eine
Sondersituation für den Betreffenden bestehe, die über die normale Belastung der Notwendigkeit, neben dem Studium
Geld zu verdienen oder dieses zu unterbrechen, hinausgehe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Er befinde sich im
ersten Fachsemester und habe bereits früher seinen eigenen Angaben gemäß in erheblichem Umfang gearbeitet. Auf
die Wohnung in D. sei er nicht angewiesen, da er über einen weiteren Wohnsitz in M. bei der für ihn
Kindergeldberechtigten verfüge. Rechtsfehlerfrei habe die Beklagte eine darlehensweise Gewährung bis zum
Abschluss des Regelstudiums nach dem achten Fachsemester abgelehnt, da die Unterbrechung eines Studiums oder
die Erwerbstätigkeit neben dem Studium nur dann zu einem besonderen Härtefall führen könne, wenn der
Studienabschluss kurz bevorstehe.
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, er wolle schnell und zeitnah sein Studium abschließen. Das
Studium sei sehr verschult und der Stundenplan sehr straff. Es bleibe ihm keine Zeit, in zumutbarer Weise einer
Beschäftigung nachzugehen. Die Semesterferien würden voraussichtlich stets mit Praktika gefüllt sein. Das SG habe
nicht hinreichend geprüft, ob aufgrund der erstinstanzlichen Angaben ein Härtefall gegeben sei, der eine
darlehensweise Gewährung rechtfertige. Hierbei handle es sich um eine Ermessenentscheidung, die nur
eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Hier hätte die Behörde angesichts der Unterschiede in Bezug auf das
abgebrochene und das neu begonnene Studium, nach pflichtgemäßem Ermessen ein Darlehen gewähren müssen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom
14.04.2005 sowie des Bescheides vom 31.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2005 zu
verurteilen, ihm Arbeitslosengeld II als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen ab Januar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass es keine Besonderheit sei, dass Auszubildende durch das
Studium bzw. eine betriebliche Berufsausbildung einen Berufsabschluss erreichen würden. Auch wenn durch eine
abgeschlossene Ausbildung die Chancen der dauerhaften beruflichen Eingliederung unzweifelhaft höher seien, als bei
ungelernten Arbeitskräften, sei es vom Gesetzgeber gewollt, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
BAföG bzw. der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sei, keine Leistungen nach dem SGB II
erhalten könnten. Aufgrund der derzeitigen und vorausschauenden Betrachtung der Arbeitsmarktlage könne auch nicht
garantiert werden, dass bei Abschluss des Studiums des Bauingenieurwesens die Hilfebedürftigkeit dauerhaft beendet
werde. Dies werde auch dadurch belegt, dass derzeit nicht in unerheblichem Umfang Personen mit diesem
Berufsabschluss arbeitslos gemeldet seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG München mit Gerichtsbescheid vom 14.04.2005 die Klage abgewiesen, da der Bescheid vom
31.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2005 der Sach- und Rechtslage entspricht. Denn
dem Kläger steht Alg II nicht zu.
Nach § 7 Abs.5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62
SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als
Darlehen geleistet werden.
Durch § 7 Abs.5 SGB II wurden die Regelungen des (früheren) § 26 BSHG bzw. des (neuen) § 22 SGB XII
übernommen. Ebenso wie in § 26 BSHG und § 22 SGB XII kommt es nur darauf an, dass die Ausbildung dem Grunde
nach gefördert werden kann, auch wenn der Betroffene konkret (aus den unterschiedlichsten Gründen etwa wie hier
wegen eines Fachrichtungswechsels gemäß § 7 Abs.3 BAföG) keinen Anspruch auf BAföG hat. Entsprechend der
Rechtsprechung zu dem früheren § 26 BSHG soll die Förderung der Ausbildung nach wie vor im bisherigen Umfang
außerhalb des SGB II und des SGB XII erfolgen. Insgesamt hat der Gesetzgeber durch die nahezu wortgleiche
Übernahme der Vorschrift keine Korrektur vorgenommen. Nach der Rechtsprechung zu § 26 BSHG ist maßgeblich auf
die grundsätzliche Förderungsfähigkeit einer konkreten Ausbildung abzustellen und nicht darauf, ob der Student
tatsächlich BAföG erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1993 - FEVS 44, 138; BVerwGE 71, 12, 14,; 91, 254, 255,
94, 224).
Hier liegt auch kein besonderer Härtefall nach § 7 Abs.5 Satz 2 SGB II vor. Abs.5 Satz 2 entspricht auf der
Tatbestandseite § 26 Abs.1 Satz 2 BSHG, nach dem ebenfalls in besonderen Härtefällen Sozialhilfe als Beihilfe oder
Darlehen gewährt werden konnte. Im Grundsatz geht es darum, ob hier jeweils lediglich auf die Umstände des
Einzelfalles abzustellen ist, mit der Folge, dass eine unzumutbare Härte oder Unbilligkeit nur unter Abstellen auf die
konkreten Einzelumstände zu beurteilen wäre. So ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine Härte im
Sinne des § 26 Abs.1 Satz 2 BSHG nur vorliege, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß
hinausgingen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist
und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen wurde. Demgegenüber wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG)
Lüneburg (Urteil vom 26.06.2002 - 4 LB 35/02 - FEVS 54, 379) die Notwendigkeit einer typisierten Betrachtungsweise
hervorgehoben, nach der in besonderen Fallgruppen regelmäßig von einem Härtefall ausgegangen werden könne.
Denkbare Fallgestaltungen waren danach - die Verlängerung der Dauer der Ausbildung wegen der Geburt und
Erziehung eines Kindes über die Förderungsdauer hinaus, ein extrem niedriger, den Grundbedarf nicht deckender
BAföG-Satz, zu lange Studien- oder Ausbildungsdauer wegen Krankheit, Behinderung etc. - und der Student sich in
einer Examensphase oder kurz vor Beendigung der Ausbildung befunden hat. Ein derartiger Sachverhalt ist hier
jedoch nicht vorliegend. Zwar ist zu berücksichtigen, dass Abs.5 Nr.2 und § 22 Abs.1 Satz 2 SGB XII nur auf der
Tatbestandseite identische Regelungen enthalten, die Rechtsfolgen im SGB XII aber insofern großzügiger sind, als
auch die Gewährung einer Beihilfe in Betracht kommt. Demgegenüber können Hilfen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach Abs.5 Satz 2 SGB II bei Vorliegen eines Härtefalls nur als Darlehen erbracht werden.
Insgesamt stellt dies somit zwar eine deutliche Verschlechterung der Rechtslage für die Studenten und
Auszubildenden bei Vorliegen eines Härtefalls dar, der Gesetzgeber hat sich aber zu dieser Regelung entschlossen.
Hinzu kommt, dass sich der Kläger im ersten Fachsemester befindet und auch bereits früher seinen eigenen Angaben
gemäß in erheblichem Umfang gearbeitet hat. Auf die Wohnung in D. ist er nicht angewiesen. Widersprüchlich ist von
daher sein Vorbringen, dass in D. lediglich sein zweiter Wohnsitz sein solle, wohingegen er im weiteren
Verfahrensverlauf angab, dass nunmehr D. sein erster Wohnsitz sei. Letztlich kann es aber darauf nicht ankommen,
weil nach § 36 Satz 1 SGB II entscheidend ist, wo der Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 14.04.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.