Urteil des LSG Bayern vom 25.05.2010
LSG Bayern: aufschiebende wirkung, darstellung des sachverhaltes, privates interesse, öffentliches interesse, verwaltungsakt, anpassung, rechtsgrundlage, rechtsschutz, hauptsache, unterliegen
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 25.05.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 13 AS 78/10 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 294/10 B ER
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.03.2010 wird
zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I. Streitig ist die Festlegung von Pflichten durch einen eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzenden
Verwaltungsakt.
Der Antragsteller (ASt) bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II - Arbeitslosengeld II) nach
dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 25.11.2009 haben der ASt und die Antragsgegnerin (Ag) eine EGV abgeschlossen, die gültig sei soweit nicht
anderes vereinbart werde. In der EGV war u.a. geregelt, dass sich der ASt einmal je Kalenderwoche zu bewerben
habe. Die Nachweise hierfür seien im Rahmen persönlicher Vorsprachen vorzulegen.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 07.01.2010 schlug die Ag dem ASt den Abschluss einer neuen EGV
(Laufzeit 07.01.2010 bis 06.07.2010) vor, die eine Verpflichtung vorsah, der ASt habe wöchentlich die Nachweise zur
Stellensuche persönlich bei der Ag vorzulegen. Nachdem der ASt sich weigerte die EGV zu unterschreiben, legte die
Ag die in der EGV niedergelegte Vereinbarung durch Verwaltungsakt fest.
Mit Widerspruch vom 07.01.2010 machte der ASt geltend, der wöchentliche Nachweis verbunden mit der Pflicht sich
persönlich zu melden, sei unpraktikabel. Zudem gebe es eine EGV vom 25.11.2009, die seine Pflichten regele. Eine
neue EGV sei somit nicht erforderlich.
Am 20.01.2010 hat der ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes beantragt.
Er sei nicht in der Lage den Pflichten aus der mit Verwaltungsakten festgelegten EGV Folge zu leisten. Zudem
bestehe eine EGV die ausreichend sei. Im Falle der Nichteinhaltung der auferlegten Pflichten drohten ihm Sanktionen.
Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 27.01.2010 hat der ASt am 26.02.2010 Klage (S 13 AS
232/10) zum SG erhoben, über die bislang nicht entschieden ist.
Das SG hat mit Beschluss vom 08.03.2010 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
07.01.2010 angeordnet. Der die EGV ersetzende Verwaltungsakt erweise sich als offensichtlich rechtswidrig. Die
Voraussetzungen, den Abschluss einer EGV durch Verwaltungsakt zu ersetzen lägen nicht vor, denn es gebe eine bis
25.05.2010 gültige EGV. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, eine laufende EGV abzuändern, soweit eine
wesentliche Änderung eingetreten sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht gegeben, insbesondere zeige die Weigerung
des ASt die EGV zu unterschreiben und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, dass entgegen dem Vorbringen
der Ag, ein Einvernehmen bezüglich einer Änderung der EGV nicht bestanden habe.
Gegen diesen Beschluss hat die Ag Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und geltend
gemacht, in der mündlichen Vereinbarung, die bestehende EGV anzupassen, sei eine wesentliche Änderung zu
sehen, die eine Anpassung der EGV rechtfertige, so dass ein ersetzender Verwaltungsakt erlassen werden könne,
nachdem sich der ASt ohne nachvollziehbare Gründe geweigert habe, die schriftliche Vereinbarung zu unterzeichnen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Ag ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der
Sache aber unbegründet.
Vorliegend wendet sich der ASt gegen einen eine EGV ersetzenden Verwaltungsakt, so dass § 86b Abs 1 Satz 1 Nr.
2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darstellt, denn das
Rechtsmittel (bzw. der Rechtsbehelf) gegen einen Bescheid, mit dem über Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende entschieden wird, hat keine aufschiebende Wirkung, § 86a Absatz 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr.1
SGB II.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine
aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Absatz 1 Nr. 2 SGG.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist nur möglich, wenn das besondere Interesse des ASt an
der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen
Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, wobei bei der Prüfung der Interessen zuerst auf die
Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist. Ebenso wenig wie ein offensichtlich rechtswidriger
Verwaltungsakt ein öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit begründen kann, so dass in diesen Fällen die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen hat, kann eine Klage, die offensichtlich keinen Erfolg haben kann,
ein überwiegendes privates Interesse begründen, das die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage
rechtfertigen würde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn.12c).
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte hat das SG dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht
entsprochen und im wesentlichen zutreffend begründet. Insoweit ist von einer weiteren Begründung abzusehen und
auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG. In diesem Zusammenhang
kann offen bleiben auf welche Rechtsgrundlage die Anpassung einer laufenden EGV gestützt werden kann, denn
Voraussetzung ist stets eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Anpassung der
Eingliederungsstrategie erforderlich machen. Eine solche Änderung hat die Ag nicht - auch nicht im
Beschwerdeverfahren - dargelegt. Entgegen deren Auffassung ist nicht bereits allein in der Besprechung einer neuen
Eingliederungsstrategie eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu sehen, sondern es muss auch eine
objektivierbare Notwendigkeit dargelegt sein, diese Strategie anzupassen, um diese - gegebenenfalls - auch im Wege
eines Verwaltungsaktes durchsetzen zu können. Solange diese Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht
objektivierbar ist, muss sich auch der Grundsicherungsträger an einer bestehenden EGV festhalten lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen
des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.