Urteil des LSG Bayern vom 30.07.2008
LSG Bayern
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 30.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 48 AS 462/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 367/08 AS ER
I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 25.03.2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) bewilligte dem 1964 geborenem Antragsteller und
Beschwerdeführer (Bf) mit Bescheid vom 16.10.2007 Alg II für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 in Höhe von
689,88 EUR. Ab Februar 2008 stellte sie die Leistung im Zuge der Ermittlungen zu dem tatsächlichen Aufenthaltsort
des Bf ein. Am 22.02.2008 hat dieser beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, die Leistungen für den Monat Februar 2008 zu zahlen. Mit Beschluss vom 25.03.2008 hat
das SG die Bg verpflichtet, die bewilligten Leistungen für die Zeit vom 22.02. bis 31.03.2008 zu gewähren, und im
Übrigen den Antrag abgelehnt. Die Bg habe weder die bewilligten Leistungen nach § 66 SGB I entzogen noch die
Bewilligung nach den §§ 45 ff. SGB X zurückgenommen. Soweit der Bf ein Drittel der Sozialleistungen für seine
Kinder O. und P. begehre, erweise sich der Antrag bereits als unzulässig, da der Bf nicht berechtigt sei, Ansprüche
seiner Kinder gerichtlich geltend zu machen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf , mit der er
ein Drittel der Leistung für seine Kinder O. (geboren 1994) und P. (geboren 1996) für die Monate Februar und März
begehrt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, da der nach § 172 Abs.3 Nr.1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1
SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR nicht gegeben
ist. Für die beiden Kinder werden monatlich jeweils 69,00 EUR Sozialgeld gemäß § 28 SGB II geltend gemacht, so
dass sich der Beschwerdewert nur auf 276,00 EUR beläuft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).