Urteil des LSG Bayern vom 25.08.2005

LSG Bayern: ärztliche behandlung, klinikum, erlass, beteiligter, hauptsache, lebensgefahr, rehabilitation, zustand, lymphdrainage

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 25.08.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 44 KR 145/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 4 B 224/05 KR ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. April 2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die bei der Beklagten versicherte Antragstellerin begehrt die sofortige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur
Kostenübernahme stationärer Krankenhausbehandlung. Sie führt wegen der Gewährung von Krankenhausbehandlung
vor dem Sozialgericht München unter dem Az.: S 44 KR 470/04 einen Rechtsstreit.
Die Antragstellerin befand sich vom 25.01.2005 bis 09.02.2005 im Klinikum I. zur stationären Behandlung. Noch
während des Aufenthalts beantragte ihr Bevollmächtigter sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung wegen
Lebensgefahr die Überstellung zur Behandlung direkt in die Universitäts Kliniken Bonn, Heidelberg oder in die Charité
(Berlin). Von den im Klinikum I. behandelnden Ärzten wurde eine Rehabilitation mit intensiver Lymphdrainage für
wichtig gehalten, absolut vorrangig sei jedoch eine Gewichtsreduktion.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. April 2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (ebenso
die Gewährung von Prozesskostenhilfe). Es fehle ein Anordnungsanspruch. Weder sei weitere
Krankenhausbehandlung vertragsärztlich verordnet worden noch liege deren Notwendigkeit vor. Auch ein
Anordnungsgrund sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Angaben des Bevollmächtigten der Antragstellerin, sie
befinde sich wegen der Lympherkrankung in einem lebensbedrohlichen Zustand, würden durch die Stellungnahmen
des Klinikums I. nicht gestützt. Wie die ärztliche Behandlung der Antragstellerin sinnvoll fortzusetzen sei, müsse im
Hauptsacheverfahren durch den gerichtlichen Sachverständigen geklärt werden.
Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin sinngemäß am 18.05.2005 Beschwerde ein. Das Sozialgericht hat
der Beschwerde nicht abgeholfen.
Beigezogen waren die Akten des Sozialgerichts, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172,
173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte
(Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein
Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Beides ist glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.2 Satz 4
SGG i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO). Im vorliegenden Fall fehlt sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein
Anordnungsgrund.
Dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt,
dass im Zweifel kein Anspruch der Antragstellerin auf Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Abs.1 SGB V besteht.
Dies ergibt sich aus dem nach dem Beschluss vom 15. April 2005 beim Sozialgericht eingegangenen Gutachten des
Dr.Hofmeister vom 03.05.2005 in der Streitsache S 44 KR 470/04. Danach ist eine stationäre Krankenhausbehandlung
nicht erforderlich.
Daraus folgt, dass auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Wenn stationäre Krankenhausbehandlung überhaupt
nicht erforderlich ist, kann die Antragstellerin nicht verlangen, in ein von ihr ausgewähltes Krankenhaus verlegt zu
werden.
Das Sozialgericht hat damit auch zutreffend abgelehnt, der Antragstellerin im Anordnungsverfahren
Prozesskostenhilfe zu gewähren. Nach § 114 ZPO, der wie alle Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß §
73a SGG entsprechend auf das Sozialgerichtsverfahren anzuwenden ist, erhält ein Beteiligter, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten
aufbringen kann, Prozesskostenhilfe auf Antrag, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Senat bestätigt die Auffassung des Sozialgerichts, dass keine
Aussicht auf Erfolg besteht.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.