Urteil des LSG Bayern vom 26.11.2008

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 26.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 42 AS 2050/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 867/08 AS ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der 1979 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezog von der Antragsgegnerin und
Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Zuletzt wurde ihm die Leistung bis 31.07.2008 bewilligt.
Am 11.08.2008 nahm der Bf. eine Beschäftigung auf. Einen Antrag auf eine Reisekostenbeihilfe für den Antritt dieser
Beschäftigung sowie eine Fahrkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten zur Arbeit lehnte die Bg. mit Bescheid vom
21.08.2008, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 26.08.2008 mit der Begründung ab, der Bf. habe den Antrag
erst nach Arbeitsaufnahme gestellt.
Hiergegen hat der Bf. am 28.08.2008 beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und einstweiligen
Rechtsschutz beantragt. Die Bg. habe von der Arbeitsaufnahme schon vorher gewusst. Ein Arbeitsvertrag sei erst am
14.08.2008 geschlossen worden, weshalb er vorher keinen Antrag habe stellen können. Weiterhin hat der Bf. die
fehlende Leistung für August 2008 moniert.
Mit Beschluss vom 17.09.2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es fehle bereits an den tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Reisekosten- bzw. Fahrtkostenbeihilfe, weil die Förderung nicht notwendig
sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Gewährung dieser
Beihilfen voraussichtlich nicht zustande gekommen wäre.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der u.a. erneut auf die Bewilligung von Leistungen für
August 2008 verweist. Die Bg. teilt mit, dass ab 12.08.2008 Leistungen bewilligt worden seien, da erst zu diesem
Zeitpunkt ein Antrag des Bf. eingegangen sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
liegen nicht vor. In diesem Verfahren ist grundsätzlich nicht darüber zu entscheiden, ob die Bg. zu Recht die geltend
gemachten Leistungen versagt hat. Vielmehr ist in erster Linie zu prüfen, ob vor einer Entscheidung in der
Hauptsache über diese Anträge eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, weil es dem Bf. nicht zuzumuten ist, die
Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, weil ihm hierdurch unzumutbare, nicht wieder gut zu machende
Nachteile entstehen würden. Dieses ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Hinsichtlich der einmaligen
Reisekostenbeihilfe und des Anspruches auf Alg II für die Zeit vor dem 12.08.2008 handelt es sich um zurückliegende
Zeiträume, so dass eine einstweilige Anordnung nicht der Behebung einer aktuellen Notlage dienen würde. Hinsichtlich
der geltend gemachten Fahrkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle ist davon auszugehen, dass der
Bf. grundsätzlich in der Lage ist, diese Kosten aus dem ihm gezahlten Arbeitsentgelt zu bestreiten. Sollte er trotz
dieses Arbeitsentgelts weiterhin ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhalten, so wären bei der Feststellung der
Hilfebedürftigkeit ohnehin die entstehenden Fahrtkosten bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens
abzusetzen.
Somit ist der Kläger für die Durchsetzung seiner Ansprüche auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).