Urteil des LSG Bayern vom 23.11.2005

LSG Bayern: zumutbare tätigkeit, berufsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, auskunft, zumutbarkeit, versicherter, berufsausbildung, firma, leiter, auslagerung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.11.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 4 RJ 558/01
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 474/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.06.2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1958 geborene Kläger hat eine Kfz-Mechanikerlehre absolviert (Prüfung 1977), daran anschließend mit
Unterbrechungen als Hilfsarbeiter, Schlosser, Betriebsschlosser, Maschinenführer und zuletzt als Einrichter
(Kunststoffabteilung) bis zu seinem Verkehrsunfall am 07.08.1999 (multiple Knochenbrüche) versicherungspflichtig
gearbeitet. Vom 26.10. bis 07.12.1999 wurde eine Anschlussheilbehandlung (AHB) in der Klinik B. Bad K.
durchgeführt. Nach dem Entlassungsbericht war der Kläger damals in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten. Vom 11.07. bis 11.10.2000 wurde eine
Alkoholentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik am H. in W. durchgeführt, aus der er arbeitsunfähig entlassen
wurde.
Wegen der Folgen des Unfalles vom 07.08.1999 beantragte der Kläger am 28.12.2000 die Gewährung von Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ den Kläger orthopädisch, internistisch und
neurologisch/psychiatrisch untersuchen und begutachten; nach der Beurteilung der ärztlichen Sachverständigen war
der Kläger in der Lage, Tätigkeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zu verrichten. Mit Bescheid vom 21.02.2001
und Widerspruchsbescheid vom 25.06.2001 lehnte die Beklagte Rentenleistungen ab und verwies den Kläger auf
vollschichtige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf die er zumutbar verweisbar sei. Er sei sowohl aus
medizinischen wie auch aus arbeitsmarktrechtlichen Gründen durchaus noch in der Lage, die gesetzliche Lohnhälfte
zu verdienen. Damit sei er weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Schwerbehindertenakte und Befundberichte und
Unterlagen des Allgemeinmediziners Dr.H. und des Orthopäden Dr.F. sowie eine Arbeitgeberauskunft (der Kläger war
von 1986 bis 1999 durchgehend Facharbeiter) beigezogen und den Internisten und Arbeitsmediziner Dr.M.S. mit der
Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 24.06.2003 ein Leistungsvermögen
fest, nach dem der Kläger noch in der Lage sei, leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zu verrichten.
Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, mit häufigem
Bücken, Klettern oder Steigen und Absturzgefahr, mit Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft und mit besonderer
Belastung des linken Arms. Der Kläger sei auch nicht mehr in der Lage, Arbeiten durchzuführen, die ein normales
räumliches Sehvermögen erfordern (Sehminderung am rechten Auge: Visus 0,4 bei normalem Sehvermögen des
linken Auges), ferner sollten keine Tätigkeiten mit häufigem Kontakt zu alkoholischen Getränken ausgeführt werden.
Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die auf Rente wegen BU beschränkte Klage mit
Urteil vom 24.06.2003 abgewiesen. Der Kläger könne zwar seinen Facharbeiterberuf nicht mehr ausüben, sei aber auf
die Tätigkeit eines Kontrolleurs in der Metallindustrie verweisbar, die er nach den Ausführungen des ärztlichen
Sachverständigen noch ausüben könne. Auch wenn diese Arbeitsplätze und Schonarbeitsplätze für Angehörige des
eigenen Betriebes genutzt würden, so sei der Zugang für Außenstehende mit entsprechenden Vorkenntnissen nicht
ausgeschlossen. Der Kläger bringe aber wegen seiner Kenntnisse in der industriellen Fertigung und seiner Vorkenntnis
als Betriebsschlosser entsprechende Vorkenntnisse mit, die eine Einarbeitung in der erforderlichen Einarbeitungszeit
als adäquat möglich erscheinen lassen.
Mit seiner dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Tätigkeit als Kontrolleur sei
nicht zumutbar. Denn diese Tätigkeit in der Metallindustrie setze gerade voraus, dass die ausführende Person sich
die Gegenstände an den Arbeitsplatz holt, um diese dort kontrollieren zu können. Dabei könne es sich auch durchaus
um Teile handeln, die über 10 kg wiegen, so dass die Ausübung des Kontrolleurs schon aus diesem Grunde nicht mit
den festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen konform gehe. Auch werde diese Tätigkeit überwiegend im
Stehen ausgeübt. Seiner Meinung nach gebe es auch solche Kontrolleurtätigkeiten in der Metallindustrie nicht mehr.
Der Kläger arbeitet wieder versicherungspflichtig ab 20.01.2003. Es handelt sich nach Auskunft des Arbeitgebers um
eine sitzende Tätigkeit, die nach Lohngruppe 2 des Tarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen
Metallindustrie entlohnt wird.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 24.06.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom
21.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten kommt ein Rentenanspruch wegen BU nicht in Betracht. Sie benennt als weitere
Verweisungstätigkeit die eines Hochregalarbeiters und verweist hierzu auf den rechtskräftigen Gerichtsbescheid des
SG Berlin vom 15.07.2002 - S 27 RJ 1417/01 -. Auch hält sie die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst
mit Hinweis auf das Urteil des LSG Baden Württemberg vom 04.04.2001 - L 3 RJ 3989/00 - für zumutbar.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen
der Beklagten und die Streitakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich aber als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom
24.06.2003 vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht berufsunfähig iS des Gesetzes ist und ihm somit
gegen die Beklagte ein Anspruch auf Leistungen wegen BU nicht zusteht.
Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs 2 SGB VI noch nach § 43 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis zum
31.12.2000 geltenden alten Fassung (aF), da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 in Streit steht. Nach § 43 Abs 2
SGB VI aF sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf
weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen
und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten
zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine
zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit sind
beim Kläger nicht erfüllt.
Das nach Satz 1 der Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich für
den Senat aus dem Gutachten des vom SG gehörten Internisten und Arbeitsmediziner Dr.M.S. vom 24.06.2003. Die
Untersuchung und Befunderhebung durch den ärztlichen Sachverständigen hat ergeben, dass dem Kläger bei
Beachtung der oben angeführten Funktionseinschränkungen nur noch leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und
ohne länger andauernde Geh- und Stehbelastung zumutbar sind, diese aber vollschichtig. Darüber hinaus sind keine
weiteren Einschränkungen zu beachten. Dabei vermag der Senat allerdings nicht der von Dr.S. angeführten
Einschränkung zu folgen, wonach die linke Hand des Klägers nur noch als Beihand einzusetzen sei. Diese
Beurteilung steht im Gegensatz zu den Befunderhebungen durch den ärztlichen Dienst der Beklagten, den
medizinischen Dienst der Krankenkassen in Bayern und im Schwerbehindertenverfahren. Insoweit besteht eine
Minderbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk nach Fraktur, die jedoch nach dem
Schwerbehindertengesetz nur mit einem Einzel-GdB von 10 vH bewertet ist (Gesamt-GdB 70 und Merkzeichen G).
Auch hat der Kläger anlässlich der Untersuchungen durch den ärztlichen Dienst der Beklagten (insgesamt 3 ärztliche
Sachverständigengutachten) diesbezüglich keine Beschwerden vorgebracht. Weiter hat auch der MDK A. im
Gutachten vom 08.03.2001 (Dr.P.) keine entsprechende Einschränkung feststellen können.
Im Vordergrund der Beschwerden des Klägers stand vielmehr immer die Minderbelastbarkeit beider Beine nach
operativ versorgten Mehrfachfrakturen, weswegen der Kläger auch nur noch für Tätigkeiten überwiegend im Sitzen
einsetzbar ist. Die dem Kläger zumutbare Wegstrecke zu Fuß hat Dr.M.S. mit 600 m angegeben, der Senat hat keine
Bedenken, sich auch sonst der Leistungseinschätzung durch Dr.M.S. anzuschließen, der einmal über eine langjährige
forensische Erfahrung verfügt und zum anderen sämtliche Gesundheitsstörungen des Klägers beschrieben und
leistungsmäßig bewertet hat. Die Einhaltung betriebsunüblicher Pausen hat er nicht für erforderlich erachtet.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der BU der Hauptberuf des
Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen. Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend derjenige, den der Kläger zuletzt
bis zu seinem Unfall bei der Firma D. GmbH & Co KG ausgeübt hat, nämlich der eines Maschineneinrichters. Entlohnt
wurde der Kläger dabei nach Lohngruppe 7 des Tarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Bayer.
Metallindustrie. Allerdings hat die damalige Arbeitgeberin gegenüber der Beklagten wie auch dem SG gegenüber
mitgeteilt, dass diese Tätigkeit nur teilweise von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung verrichtet wird und
weiter dass der Kläger nicht über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten
Facharbeiters verfügte.
Die Ermittlungen des SG, insbesondere die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.M.S. haben zwar
ergeben, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Maschineneinsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar
ist. Für die Annahme von BU reicht es aber nicht aus, wenn ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr
ausüben kann. Vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig,
wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr
zumutbar ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr 138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs.
Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von diesem
Mehrstufenschema und von dem vom ärztlichen Sachverständigen beschriebenen Leistungsvermögen muss sich der
Kläger auf andere (gesundheitlich und sozial zumutbare) Tätigkeiten verweisen lassen, die - entsprechend dem
Mehrstufenschema des BSG - qualifizierten Anlerntätigkeiten vergleichbar sind und dementsprechend tariflich entlohnt
werden. Als solche Verweisungstätigkeit kommt beim Kläger, worauf das SG schon hingewiesen hat, vor allem die
Tätigkeit eines Kontrolleurs in der Metallindustrie in Betracht. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe im
angefochtenen Urteil des SG vom 24.06.2003 Bezug genommen.
Der Senat ist außerdem der Überzeugung, dass der Kläger auch im Hinblick auf die bei ihm bestehenden
Gesundheitsstörungen in der Qualitätsprüfung - Teilsegment der Güteprüfung - vollschichtig einsatzfähig ist. Diese
Tätigkeit wurde von der Beklagten in das Verfahren eingeführt (berufskundliche Auskunft des Dipl.Verwaltungswirt B.
vom 11.11.2002 in einem Verfahren vor dem SG Berlin). Der dortige Sachverständige hat ausgeführt, dass ein
betriebsbedingter Ansatz für Teilsegmente der betrieblichen Qualitätsprüfung im Eingang von Zuliefererprodukten, in
den Fertigungsprozessen, im Warenausgang usw eine Einarbeitszeit zwischen drei bis fünf Monaten erfordert. Der
Einsatz als Fertigungsprüfer in Metallbetrieben beinhaltet die fachliche Begutachtung von ausgeführten
Schlossertätigkeiten auf Maßhaltigkeit, Verarbeitungsfehler und äußere Beurteilung vor der Versandvergabe der
gefertigten Artikel. Diese Tätigkeit ist als körperlich leicht einzustufen und wird überwiegend im Sitzen verrichtet.
Dabei handelt es sich auch um Beschäftigte, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten
erforderlich sind, wie sie in der Regel in einer zweijährigen Ausbildung (anerkannte Anlernausbildung bzw
Fachwerkerausbildung) erworben werden.
Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reicht zur Überzeugung des Senats auch aus, die von der
Beklagten in das Verfahren eingeführte Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters zu verrichten, wenn dabei das
Besteigen von Leitern ausgeschlossen ist. Dies ist aber nur in Einzelfällen gegeben, weil in der Regel die in den
Hochregallagern befindlichen Erzeugnisse in großen Paletten aufbewahrt werden, die sich manuell über eine Leiter
nicht bewegen lassen, so dass im Störfall das Hochregallager nicht bedient werden kann und die Störung durch
Reparaturschlosser oder Instandhaltungspersonal beseitigt werden muss. Im Übrigen ist die Tätigkeit eines
Hochregallagerarbeiters eine leichte körperliche Tätigkeit in überwiegend sitzender Arbeitshaltung, unterbrochen nur
durch zeitweises Gehen, bei weitestgehendem Ausschluss anderer Arbeitshaltungen und Zwangshaltungen. Ein
Arbeiter in Hochregallagern steuert mittels Computer und automatischer Regeltechnik die Ein- und Auslagerung von
metallischen Rohstoffen, Halbzeugen und Fertigerzeugnissen; eine körperliche Anstrengung erfolgt hierbei nicht, es
handelt sich um eine leichte körperliche Arbeit, die nicht in Zwangshaltungen ausgeübt wird. Da die Tätigkeit
überwiegend im Sitzen ausgeübt wird, ermöglicht sie zudem den Wechsel der Haltungsarten, da regelmäßig auch die
Wareneingangskontrolle zum Aufgabenbereich gehört. Diese Tätigkeit entspricht daher den von den Sachverständigen
Dr.M.S. gemachten Vorgaben. Die Lagerorganisation einschließlich des dazu notwendigen Umgangs mit
Personalcomputern ist in einer bis zu dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen, auch für einen Arbeitnehmer, der
bisher über keine Erfahrungen im Umgang mit Personalcomputern verfügt. Die Bildschirmarbeit beträgt im Übrigen
maximal 40 % von der gesamten Arbeitszeit. Es handelt sich um eine Anlerntätigkeit unterhalb der Facharbeiterebene
mit der Folge, dass die soziale Zumutbarkeit der Tätigkeit gegeben ist. Dass ein Facharbeiter auf die genannte
Tätigkeit eines Arbeiters in Hochregallagern zumutbar verweisbar ist, ist auch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl
hierzu Urteil des LSG Berlin vom 07.05.2003 - L 17 RJ 49/02 -).
Nach alledem ist der Kläger nicht berufsunfähig iS des § 43 Abs 2 SGB VI aF und hat gegen die Beklagte keinen
Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen BU. Es besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit dem 01.01.2001 gemäß § 240 SGB VI in der geltenden Fassung, da BU
auch seither nicht eingetreten ist. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren
unterlegen blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).