Urteil des LSG Bayern vom 17.02.2009

LSG Bayern: zumutbare tätigkeit, arbeitsmarkt, erwerbsfähigkeit, verdacht, berufsunfähigkeit, vergleich, professor, belastung, telefonist, sicherheit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.02.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 R 950/05
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 532/07
Bundessozialgericht B 5 R 190/09 B
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1950 geborene Kläger hat von September 1964 bis Dezember 1966 eine Ausbildung zum Karosseriespengler
absolviert und war im Anschluss daran bis 1974 im erlernten Beruf tätig. Vom 1. November 1974 bis 29. Februar 1996
war er bei der Firma S. (Fa. S.) als Betonpumpen-Maschinist versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist der
Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Der Kläger begehrte unter Hinweis auf orthopädische, internistische und psychiatrische Leiden mit Antrag vom 6. April
2004 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Die Beklagte holte ein orthopädisches
Gutachten von Dr. S. vom 6. August 2004 ein, der ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte und mittelschwere Tätigkeiten feststellte. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.
August 2004 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag ab. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich
und mehr Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm sei Berufsschutz als Facharbeiter
zuzubilligen. Er legte eine Auskunft der Fa. S. vom 11. Juli 2003 vor, wonach der Kläger als Betonpumpen-Maschinist
als Gelernter mit einer Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren beschäftigt worden sei. Er habe einen Lohn
entsprechend der Lohngruppe 3 (Spezialarbeiter) des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der
Steine- und Erden-Industrie in Bayern erhalten.
Auf Anfrage durch die Beklagte teilte die Fa. S. mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 mit, der Kläger habe
Fertigbeton mittels einer Autobetonpumpe in Bauteile eingebracht. Es handelte sich um eine selbstfahrende
Arbeitsmaschine. Die Tätigkeit eines Betonpumpen-Maschinistes setze im Regelfall keine Berufsausbildung voraus.
Ein ungelernter Arbeitnehmer benötige zwei bis sechs Monate Anlernzeit. Der Kläger sei nicht im Hinblick auf seine
Lehre als Karosseriespengler eingestellt worden; allerdings sei die Geschäftsführung seit 3 Jahren neu. Die sonstigen
Arbeitnehmer in diesem Beruf hätten zum Teil eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker. Nunmehr würden die Arbeiten
nach Lohngruppe 4 bezahlt.
Die Beklagte verwies den Kläger daraufhin vorsorglich auf Tätigkeiten als Kassierer an einer
Selbstbedienungstankstelle und als Hochregallagerarbeiter. Der Widerspruch wurde anschließend mit
Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und hierbei erneut Berufsschutz geltend
gemacht.
Das SG hat gem. § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zunächst Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen
Gutachtens durch Professor Dr. H ... Der Gerichtssachverständige kommt im Gutachten vom 26. Januar 2006 zu dem
Ergebnis, der Kläger könne noch sechs bis acht Stunden leichte, unter günstigen Bedingungen auch mittelschwere
Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen ausüben. Zu vermeiden seien das
Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges Bücken und das Arbeiten an Maschinen sowie am Fließband.
Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht.
Nach Aufforderung durch den Kläger benannte die Beklagte unter Vorlage eines Urteils des Bay. Landessozialgerichts
(LSG) vom 15. Dezember 2004 (Az. L 20 RJ 500/02) und einer berufskundlichen Stellungnahme der Regionaldirektion
Bayern der Bundesagentur für Arbeit vom 20. April 2005 die Tätigkeiten als Hochregallagerarbeiter, Telefonist oder
Registrator als mögliche Verweisungstätigkeiten für den Kläger.
Auf Anregung des Klägers holte das SG gemäß § 106 SGG ein nervenärztliches Gutachten von Dr. P. ein. Die
Sachverständige stellte in ihrem Gutachten vom 7. November 2006 fest, der Kläger könne noch körperlich leichte und
einfache geistige Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden am Tag verrichten. Nicht mehr zumutbar
seien Tätigkeiten, die unter nervlicher Belastung, Zeitdruck, Fließband- oder Akkordbedingungen erfolgen. Auf
Tätigkeiten als Hochregallagerarbeiter, Telefonist oder Registraturmitarbeiter könne sich der Kläger nicht mehr
umstellen. Die Tätigkeit als Betonpumpen-Maschinist könne der Kläger nicht mehr verrichten.
Daraufhin hat das SG mit Urteil vom 29. März 2007 die Klage abgewiesen. Die Arbeit als Betonpumpenmaschinist sei
wie alle Tätigkeiten als Bediener von Baumaschinen als angelernt zu betrachten. Ein theoretisches Hintergrundwissen
sei für diese Tätigkeit nicht erforderlich. Diesen Erfahrungswerten entspreche auch die vom Arbeitgeber mitgeteilte
Anlernzeit von zwei bis sechs Monaten. Dass der Kläger nach jetziger Auslegung des Tarifvertrages einen
Facharbeiterlohn erhalten würde, stehe dem nicht entgegen, weil die Tarifentlohnung außer der Qualifikation auch
Leistungswillen, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein mit den wertvollen Gerätschaften berücksichtige. Es
gebe keine Berufsbezeichnung als Facharbeiter, die für den Kläger zuträfe.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wurde auf ein
amtsärztliches Gutachten von Dr. A. verwiesen, wonach die Leistungsfähigkeit des Klägers täglich unter 3 Stunden
auf Dauer betrage.
Der Senat hat daraufhin nach Einholung eines Befundberichtes des Internisten Dr. H. gemäß § 106 SGG Beweis
erhoben durch Einholung eines internistischen Gutachtens von Dr. E ... Dieser kommt in seinem Gutachten vom 6.
Oktober 2008 zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Gehen, Stehen
und Sitzen bei gelegentlichem Positionswechsel verrichten. Die Tätigkeiten sollten nicht dauerhaft im Freien
stattfinden. Tätigkeiten unter Zeitdruck, im Akkord und am Fließband, bei Kälte, Hitze und starken
Temperaturschwankungen sowie mit vermehrtem Staubanfall und der Möglichkeit, Reizstoffe zu inhalieren, häufiges
Bücken, Heben von schweren Lasten sowie reine Nachtschichttätigkeiten seien nicht mehr möglich. Tätigkeiten mit
Publikumsverkehr seien nur eingeschränkt möglich.
Eine Stellungnahme der Beteiligten zu dem Gutachten von Dr. E. erfolgte nicht.
Zu der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2009 ist der Kläger nicht erschienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 29. März 2007 und des Bescheids der
Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 10. März 2005 zu verurteilen, dem
Kläger antragsgemäß Ren- te wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht weder gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI ein Anspruch auf
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu noch ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw.
teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Der Kläger war
zum Termin ordnungsgemäß geladen und wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines
Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240
Abs. 1, 3, § 43 Abs. 1 SGB VI zu.
Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der
sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961
geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit
wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden
Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden
gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst
alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen
Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6
Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den erkennenden Senat fest, dass die Leistungsfähigkeit des
Klägers zwar qualitativ hinsichtlich der Art und Schwere der noch möglichen Tätigkeiten gemindert war, ohne dass die
qualitativen Leistungseinschränkungen jedoch einen rentenerheblichen Umfang angenommen hätten. Eine quantitative
Leistungseinschränkung liegt hingegen noch nicht vor. Der Kläger kann nach dem überzeugenden Feststellungen von
Dr. E., Professor Dr. H. und Dr. P. noch 6 Stunden täglich und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er
verwiesen werden kann, leichte Arbeiten verrichten.
Auf internistischem Fachgebiet steht beim Kläger der Verdacht auf koronare Herzerkrankung bei arteriellem
Hypertonus und Vorliegen mehrerer Gefäßrisikofaktoren (Adipositas Grad 2, grenzwertige Hyperlipidämie, Verdacht
auf angeborene familiäre Belastung), ein Verdacht auf Schlaf-Apnoesyndrom sowie ein Verdacht auf eine leichte
obstruktive Bronchitis im Vordergrund. Im Rahmen der Untersuchung durch Dr. E. ergab das beim Kläger
durchgeführte Ruhe-EKG unauffällige Werte. Bei der Echokardiographie zeigte sich nur eine leichte Dilatation des
linken Ventrikels sowie des linken Vorhofs; im Übrigen war das Herz normal groß. Funktonseinschränkungen bzw.
Wandbewegungsstörungen waren nicht zu beobachten. Es ließ sich eine gute Pumpfunktion nachweisen. Bei
adäquater medikamentöser Therapie wäre zudem nach den Feststellungen von Dr. E. auch eine Besserung der
Symptomatik zu erreichen.
Bei der Überprüfung der Lungenfunktion ergab sich beim Kläger nur eine leichte kombinierte Ventilationsstörung.
Erhöhte Entzündungsparameter ließen sich im Rahmen einer Laboruntersuchung nicht nachweisen. Nach den
überzeugenden Feststellungen von Dr. E. lässt sich hieraus eine wesentliche Leistungseinschränkung nicht ableiten.
In Bezug auf die Bewertung der Gesundheitsstörungen des Klägers auf orthopädischem und nervenärztlichem
Fachgebiet verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG. Es weist insoweit die Berufung aus den
Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird darauf verwiesen, dass sich nach den Feststellungen
von Dr. E. die Symptomatik im Vergleich zu den Vorgutachten nicht geändert hat. Die Muskulatur an der Wirbelsäule
ist symmetrisch gutausgebildet und bei der neurologischen Untersuchung zeigten sich seitengleich auslösbare
Reflexe, so dass nach wie vor eine Wurzelkompression ausgeschlossen werden kann. Neuere Befunde, die eine
rentenrelevante Verschlechterung belegen würden, liegen nicht vor.
Auch unter Würdigung der Ergebnisse der Vorgutachter ist Dr. E. für den Senat nachvollziehbar zu dem Ergebnis
gekommen, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden täglich und mehr zumindest
leichte Arbeiten mit bestimmten qualitativen Einschränkungen verrichten kann. Damit scheidet die Gewährung einer
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus, da der Kläger uneingeschränkt auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann, ohne dass die Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich
wäre:
Zu Prüfung der Frage, ob die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur
Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist, hat das BSG in ständiger
Rechtsprechung ein sog. Mehrstufenschema entwickelt (vgl. KassKomm, Niesel, § 240 Rdn. 24 ff. m.w.N.). Dabei
unterscheidet die Rechtsprechung die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (auch des besonders
hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters. Die Gruppe der
Angelernten ist zu unterteilen in einen oberen Bereich (Anlerndauer mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren) und einen unteren
Bereich (Anlernung mehr als 3 Monate bis zu 1 Jahr). Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte
Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien dafür sind: Ausbildung,
tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes.
Verweisungsberufe sind für Versicherte zu benennen, die in die Gruppe der oberen Angelernten oder höher
einzustufen sind. Ausgangspunkt für die Eingruppierung des Klägers im Rahmen des Mehrstufenschemas ist in der
Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland, mithin hier die Tätigkeit des
Klägers als Betonpumpenmaschinist.
Es steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die vom Kläger zuletzt verrichtete Tätigkeit als
Betonpumpenmaschinist eine Qualität hatten, die eine Einstufung mindestens in die Gruppe der oberen Angelernten
erforderlich macht. Der letzte Arbeitgeber konnte über die Qualität der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten keine
Angaben mehr machen, da er nicht mehr existiert. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen lassen sich insoweit
ebenfalls keine Hinweise entnehmen. Auch aus der Höhe der Entlohnung des Klägers (24.-Deutsche Mark/Stunde),
wie sie aus dem Empfehlungsschreiben an die Ausländerbehörde vom 1. Dezember 1999 hervorgeht, lassen sich
keine zwingende Rückschlüsse auf die Qualität der verrichteten Arbeit ziehen. Denn es steht nicht mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Höhe der Entlohnung allein auf der Qualität der Arbeit beruht und nicht
(auch) auf qualitätsfremden Faktoren wie etwa belastende Umstände bei der Arbeit (Schmutzarbeit, Lärm,
Witterungsumstände) oder soziale Gründe (Dauer der Betriebszugehörigkeit). Hinzu kommt, dass der Kläger keinerlei
Ausbildung absolviert hat. Damit ist der Kläger als allenfalls Angelernter im unteren Bereich mit der Folge einzustufen,
dass er auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Da insoweit ein mehr als
sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers festgestellt ist, kommt die Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit damit nicht in Betracht.
Auf Grund dieses Einsatzvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt scheidet auch eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) und erst recht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB
VI) aus. Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für
ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder ein
nur eine Teilzeit erlaubendes Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten
Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde; auch bestehen keine relevanten Einschränkungen der Wegefähigkeit.
Auch für sonstige sogenannte Katalogfälle (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30,75,81,90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 §
1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41) liegt - nach den Feststellungen der Sachverständigen und der Überzeugung des
erkennenden Senats - kein Anhalt vor.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.