Urteil des LSG Bayern vom 29.11.2006

LSG Bayern: anhaltende somatoforme schmerzstörung, rente, spital, stiftung, behandlung, diagnose, fibromyalgie, leistungsfähigkeit, wechsel, epilepsie

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 R 4037/02
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 316/05
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1962 geborene Klägerin absolvierte im Zeitraum vom 01.09.1977 bis 30.07.1979 eine Ausbildung zur Verkäuferin
und war danach in diesem Beruf mit einer Unterbrechung wegen Kindererziehung bis einschließlich Juni 1999
versicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum von November 1999 bis Mai 2000 war sie als Kassiererin geringfügig
beschäftigt. Von Oktober 2000 bis 30.09.2001 war sie wiederum aufgrund eines befristeten Vertrags als Verkäuferin
und Kassiererin tätig, wobei sie nach ihren Angaben tatsächlich 30 Stunden wöchentlich gearbeitet hat.
Am 19.02.2001 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach
Beiziehung ärztlicher Behandlungsunterlagen ließ die Beklagte die Klägerin vom Orthopäden Dr.S. untersuchen.
Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 29.03.2001 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch in der Lage sei,
mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne längere
Zwangshaltung und Kälteexposition vollschichtig zu verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit
Bescheid vom 20.04.2001 insbesondere mit der Begründung ab, die Klägerin sei noch in der Lage, in ihrem bisherigen
Beruf mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Hiergegen legte die Klägerin am 17.05.2001 Widerspruch ein. Sie habe massive Wirbelsäulenbeschwerden, die sich
vor allem auf den HWS- u. LWS-Bereich ausdehnten und Ausstrahlungen mit neurologischen Ausfallserscheinungen
mit sich brächten. Der Schulter-Arm-Bereich sei auch erheblich eingeschränkt, in sämtlichen Gelenken bestehe eine
Arthrose mit starken Schmerzen. Sie sei deshalb ständig auf starke Schmerzmittel angewiesen, ebenso auf eine
LWS-Bandage. Laufen könne sie aufgrund der starken Beschwerden und der Ausstrahlungen nur noch mit zwei
Krücken. Außerdem habe sie erneut einen zerebralen Krampfanfall erlitten und sich deshalb in stationärer Behandlung
vom 12.01. bis 24.01.2001 in der Neurologie des J.spitals W. befunden. Dadurch sei sie psychisch stark belastet und
könne sich nicht konzentrieren. Sie benötige häufige Ruhepausen und leide an einem ausgeprägten
Erschöpfungssyndrom. In diesem Zusammenhang übersandte sie den vorläufigen Arztbrief der Stiftung J.spital W.
vom 24.01.2001 sowie einen Bericht vom 26.02.2001. Nach Beiziehung ärztlicher Behandlungsunterlagen erstellte
anschließend im Auftrag der Beklagten der Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie - Sozialmedizin Prof.
Dr.Dr.N. nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 26.09.2001 ein Gutachten und vertrat darin die Auffassung,
dass die Klägerin täglich noch 6 Stunden leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Stressbelastung,
ohne Klettern, Steigen, Absturzgefahr und ohne besondere Gefährdungs- und Belastungsfaktoren vollschichtig
verrichten könne. Nachdem der ärztliche Dienst der Beklagten (Fr.N.) am 17.10.2001 eine Stellungnahme nach
Aktenlage abgegeben und die Beklagte den Arztbrief des Internisten/Rheumatologen Dr.H. vom 03.07.2001
beigezogen hatte, wies sie den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2002 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 07.02.2002 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat den
ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik H. über das stationäre Heilverfahren vom 13.02.2002 bis 06.03.2002,
Arztbriefe des Internisten Dr.D. vom 07.08.2002, der Stiftung J.spital W. vom 26.02.2001, die Stellungnahmen des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Bayern vom 21.03.2001 und 11.04.2002, das Gutachten des
Arbeitsamtes W. vom 17.10.2002, Arztbriefe des Internisten Dr.S. vom 12.08.2003, der Frauenklinik und
Hebammenschule der Bayer. J.-Universität W. vom 24.02.2003, der Medizinischen Poliklinik der Universität W. vom
29.08.2003, des Facharztes für psychotherapeutische Medizin Dr.S. vom 06.06.2002 sowie die Unterlagen des ZBFS
W. beigezogen. Anschließend hat das SG Befundberichte der praktischen Ärztin Dr.K. vom 25.11.2003, des
Allgemeinarztes Dr.K. vom 03.12.2003 und Arztbriefe des Internisten Dr.S. vom 31.03.2003 sowie der Stiftung J.spital
W. - Chirurgische Klinik - vom 25.06.2003 beigezogen.
Gemäß Beweisanordnung vom 05.01.2004 hat der Orthopäde Dr.F. nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am
30.04.2004 ein Gutachten erstattet und ist dabei zur sozialmedizinischen Beurteilung gelangt, dass der Klägerin
leichte Tätigkeiten wechselweise im Sitzen und Stehen bzw. überwiegend im Sitzen und unter Beachtung weiterer
qualitativer Leistungseinschränkungen täglich noch 6 Stunden und mehr zumutbar seien. Auf Antrag der Klägerin vom
30.07.2004 gemäß § 109 SGG hat der Internist Prof. Dr.A. nach ambulanter Untersuchung der Klägerin das Gutachten
vom 22.11.2004 erstattet und dabei die Auffassung vertreten, der Klägerin sei noch eine mittelschwere Tätigkeit
vorwiegend in wechselnder Stellung (im Sitzen und Stehen) vollschichtig (6 Stunden täglich und mehr) und unter
Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen zumutbar.
Mit Urteil vom 14.03.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Aufgrund der eingeholten Gutachten im
Verwaltungsverfahren (Dr.S. und Prof.Dr.Dr.N.) sowie aufgrund der Gutachten der vom Gericht beauftragten
Sachverständigen Dr.F. und Dr.A. stehe fest, dass die Klägerin noch in der Lage sei, wenigstens 6 Stunden
mittelschwere Tätigkeiten vorwiegend in wechselnder Stellung zu verrichten, wobei weitere qualitative
Leistungseinschränkungen zu beachten seien. Das im Vordergrund stehende statisch myalgische
Wirbelsäulensyndrom, Zustand nach Bandscheibenvorfall L 4/L 5 sowie die degenerativen Veränderungen der
Wirbelsäule ebenso wie die Autoimmunthrombozytopenie (Morbus Werlhof) mit Zustand nach Splenektomie und
Cholezystektomie bedingten lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. Eine schwere spezifische
Leistungseinschränkung aufgrund des Verdachts auf kryptogene Epilepsie mit fokal eingeleiteten sekundär
generalisierten Anfällen sei nicht anzunehmen. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere, dass diese Anfälle in ihrer
Häufigkeit sehr selten seien. Nach den vorliegenden Unterlagen (vgl. Teilgutachten im Rahmen des
Schwerbehindertenverfahrens vom Nervenarzt Dr.B. vom 14.12.2001) gebe die Klägerin an, im Alter von 6 Jahren
einen epileptischen Anfall gehabt zu haben, ein zweiter Anfall sei vor ca. 12 Jahren aufgetreten und im Juni des
Jahres 2001 ein neuer Anfall. Auch aus den vorliegenden Befundberichten und ärztlichen Unterlagen ließen sich mehr
als drei epileptische Anfälle in diesem Zeitraum nicht nachweisen (vgl. Schreiben der Rheumatologischen
Schwerpunktpraxis Dr.D. vom 07.08.2002 an die Hausärztin der Klägerin).
Hiergegen richtet sich die beim SG am 26.04.2005 und beim Bayer. Landessozialgericht am 04.05.2005 eingegangene
Berufung.
Das Gericht hat im vorbereitenden Verfahren den Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr.H. vom
11.02.2005 und 18.07.2005 einschließlich eines Arztbriefs vom 11.02.2005, den Arztbrief der Stiftung J.spital W. -
Chirurgische Klinik - vom 25.06.2003, die Kumulativbefunde vom 27.05.2003 und 28.05.2003, den OP-Bericht des
J.spitals W. - Chirurgische Klinik - vom 22.05.2003, den Befundbericht des Internisten Dr.D. vom 18.07.2005
einschließlich eines Arztbriefs vom 07.08.2002, Arztbriefe des Internisten/Rheumatologen Dr.H. vom 03.07.2001, des
Universitätsklinikums W. vom 29.08.2003, 16.10.2003, 14.04.2004, 19.04.2004 09.06.2004, 16.06.2004, 02.01.2005
und vom 10.01.2005 sowie den Befundbericht der praktischen Ärztin Dr.J. vom 26.07.2005, Arztbriefe des Radiologen
Dr.W. vom 17.06.2005, des Internisten PD Dr.W. vom 02.01.2005, des Internisten Dr.S. vom 31.03.2003 und
12.08.2003 sowie die Akten der Beklagten, die Schwerbehindertenakte des ZBFS N. , die Akte des SG (S 3 SB
459/02) und die Leistungsakte der Agentur für Arbeit W. beigezogen.
Ferner hat das Gericht Anschlussbefundberichte des Internisten/ Rheumatologen Dr.D. vom 28.04.2006 einschließlich
eines Arztbriefs vom 05.09.2005, der praktischen Ärztin Dr.K. vom 18.05.2006, Röntgenaufnahmen des J.spitals W.
sowie Arztbriefe des Universitätsklinikums W. vom 13.01.2006, des Radiologen Dr.T. vom 12.04.2006 und des
Laborarztes Dr.S. vom 24.04.2006 beigezogen.
Gemäß Beweisanordnung vom 10.11.2005 hat der Anästhesist-Psychotherapeut Dr.A. nach ambulanter Untersuchung
der Klägerin am 30.06.2006 ein Gutachten erstattet und ist dabei zu der sozialmedizinischen Beurteilung gelangt,
dass der Klägerin noch leichte, vorübergehend auch mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen
und Gehen und unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen täglich 6 Stunden und mehr zumutbar
seien.
Zur Berufungsbegründung trägt die Klägerin mit Schriftsätzen vom 23.05.2005, 28.03.2006 und 21.08.2006 Folgendes
vor: Sie sei nicht mehr in der Lage, eine mindestens 6-stündige leichte Tätigkeit zu den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Sie leide nach Ausführung ihrer Allgemeinärztin glaubhaft an starken
Schmerzen im HWS-, BWS- und im LWS-Bereich, welche leider therapieresistent seien. Weiterhin bestehe ein
Erschöpfungssyndrom sowie eine Fibromyalgieerkrankung, welche bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden
seien. Ungünstig sei der bestehende Tinnitus, welcher bei Erschöpfungserscheinungen deutlich zunehme. Bereits
Dr.H. habe in seinem Gutachten für das Arbeitsamt am 17.10.2004 festgestellt, dass bei ihr ein Leistungsvermögen
von nennenswertem Umfang nicht vorhanden sei. Dr.H. habe diese Einschränkung des Leistungsvermögens
allerdings für eine Dauer von unter 6 Monaten prognostiziert. Letztendlich habe sich jedoch gezeigt, dass sie
dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbtätigkeit aufzunehmen. Die vorhandene Oligo-Epilepsie sowie die
vorhandene Somatisierungsstörung bewirkten im Zusammenspiel mit den übrigen Gesundheitsstörungen, dass sie
Arbeiten von wirtschaftlichem Wert nicht mehr verrichten könne.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2005 und den Bescheid der Beklagten vom
20.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihr aufgrund des Antrags vom 19.02.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser
Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Zur Berufungserwiderung trägt die Beklagte mit Schriftsätzen vom 25.05.2005, 13.06.2005 und 13.10.2005 Folgendes
vor: Nach dem Gutachten von Prof.A. ließen sich die von der Klägerin geklagten Funktionseinschränkungen nur
teilweise objektivieren. Sie sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
tätig zu sein. Nach dem aktuellsten Befundbericht seien die epileptischen Anfälle sehr selten aufgetreten. Die
Thrombozytenwerte seien stabil geblieben. Daraus ergäben sich lediglich qualitative Einschränkungen. Hinweise auf
durch die Somatisierungsstörung in Form einer Fibromyalgie bedingte gravierende psychische Störungen fänden sich
in den Unterlagen nicht, sodass es auch in Bezug auf dieses Krankheitsbild bei der Annahme eines vollschichtigen
Leistungsvermögens für körperlich leichte Tätigkeiten verbleibe.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der Beklagten, des ZBFS, des SG (Az:
S 2 RA 37/02 und S 3 SB 459/02) der Arbeitsagentur W. und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 29.11.2006
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung
abgewiesen. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß
§ 43 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung ab 01.01.2001 noch auf Gewährung von Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 zu. Denn sie ist trotz
der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage, leichte, vorübergehend auch mittelschwere
Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen täglich 6 Stunden und mehr zu verrichten. Dabei sollten
Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Knien oder Hocken, in Zwangshaltungen und Überkopf, Tätigkeiten auf Leitern und
Gerüsten sowie unter erhöhter Unfall- oder Verletzungsgefährdung, mit häufig wechselnden Temperaturen oder unter
Exposition gegenüber Nässe, Kälte oder Zugluft sowie gegenüber Reizstoffen vermieden werden. Von besonderer
Bedeutung ist das Vermeiden von psychischen Belastungen, entweder durch Lärmexposition, Leistungs- oder
Zeitdruck, Akkord oder Wechsel- und Nachtschicht. Es sollte auch die Möglichkeit bestehen, innerhalb eines
vorgegebenen Rahmens Arbeitsablauf und Arbeitstempo selbstständig zu variieren.
Gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI (nF) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf
Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor
Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI (nF) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren
vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben
und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die Klägerin ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Die vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme hat das
vom SG gefundene Ergebnis im Wesentlichen bestätigt. Dabei stützt sich das Gericht auf die Würdigung der in den
Akten enthaltenen ärztlichen Befunde und Gutachten, insbesondere auf das schlüssige und überzeugende Gutachten
des ärztlichen Sachverständigen Dr.A. vom 30.06.2006.
Danach liegen bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen vor: 1. Chronische unspezifische lumbale
Rückenschmerzen auf der Grundlage der langsam fortschreitenden degenerativen Veränderungen ohne Ausstrahlung
und ohne Nervenreizerscheinugen mit bisher nur mäßigen ausgeprägten funktionellen Einschränkungen. 2.
Rezidivierende Schulter- und Nackenschmerzen überwiegend rechts. 3. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit
Schmerzen wechselnder Lokalisation und verminderter psychischer Belastbarkeit. 4. Anbehandelte
Anpassungsstörung. 5. Oligoepilepsie. 6. Autoimmunthrombozytopenie.
Die tief lumbalen Rückenschmerzen der Klägerin sind als unspezifisch einzuordnen. Zu keinem Zeitpunkt wurde nach
den vorliegenden Untersuchungsberichten das Bestehen eines manifesten Bandscheibenvorfalls oder eine Affektion
von Nervenwurzeln nachgewiesen, auch nicht bei gezielter neurologischer Untersuchung wie im Januar 2001 in der
neurologischen Abteilung des J.spitals in W. oder während der gutachterlichen Untersuchung durch den Neurologen
Dr.B. im Dezember 2001. Eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann aus dieser Gesundheitsstörung
nicht abgeleitet werden, sie bedingt lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. So erscheinen überwiegend
mittelschwere Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar, auch nicht Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Gehen oder in
Zwangshaltungen. Vermieden werden sollten das Bewegen von Lasten in ungünstiger Körperhaltung mit besonderer
Belastung des Rückens; ferner sollten die Lasten auf fünf Kilogramm begrenzt bleiben. Ebenso zu vermeiden sind
häufige Temperaturwechsel sowie die Exposition gegenüber Nässe und Zugluft.
Bei der Untersuchung der Klägerin durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr.A. zeigte sich eine Schmerzhaftigkeit
der oberen beidseitigen Nackenmuskulatur, wenig betroffen erschien aktuell die Schultermuskulatur, bei der lediglich
rechtsseitig mäßige Auffälligkeiten festzustellen waren. Die im zeitlichen Verlauf wechselnde Ausprägung des
Beschwerdebildes spricht gegen eine dauerhafte funktionelle Einschränkung des Nackens und des Schultergürtels.
Den Beschwerden sollte in der Leistungsbeurteilung dadurch Rechnung getragen werden, dass Tätigkeiten über Kopf
oder unter besonderer statischer Belastung der Arme, etwa Tätigkeiten in längerer Armvorhalte vermieden werden.
Eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin ist aus den Beschwerden nicht abzuleiten.
Die Diagnose einer Fibromyalgie konnte durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr.A. nicht bestätigt werden. Bei
der Untersuchung der Klägerin durch Dr.A. wurde die erforderliche Anzahl an positiv getesteten Tenderpoints - im
Gegensatz zur Untersuchung durch den PD Dr.F. - nicht erreicht. Die damit dokumentierte Besserung steht in
Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin bzgl. einer Stabilisierung des Befindens im Laufe des Jahres 2004
und zu ihren Alltagsaktivitäten.
Zutreffend weist der gerichtliche Sachverständige Dr.A. darauf hin, dass sich seit dem Vorgutachten vom 30.04.2004
der Gesundheitszustand der Klägerin hinsichtlich der generalisierten Schmerzproblematik und Erschöpfungszustände,
die zunächst zur Diagnose einer Fibromyalgie geführt haben, verbessert hat. Diese Entwicklung zeichnete sich bereits
im Gutachten von Prof. Dr.A. vom 22.11.2004 ab und wird durch die Untersuchung der Klägerin durch den
gerichtlichen Sachverständigen Dr.A. bestätigt. Die bisher durchgeführte Psychotherapie hat zu einer Abmilderung der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung geführt. Dabei blieben, soweit dies trotz der vielfältigen Überlagerung
durch körperliche und seelische Gesundheitsstörungen im Rahmen des Gesamtbeschwerdebildes retrospektiv
beurteilbar ist, die unspezifischen lumbalen Rückenschmerzen seit Antragstellung im Wesentlichen unverändert. Bei
der Untersuchung der Klägerin durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr.A. präsentierte sich das ehemals
diagnostizierte pseudoradikuläre HWS-Syndrom gegenüber der Untersuchung am 22.09.2004 durch Dr.A. , Stiftung
J.spital W. aktuell als gebessert. Zudem wurde der Tinnitus inzwischen erfolgreich behandelt.
Die im Zeitraum zwischen Oktober 2001 und Juni 2004 während der psychotherapeutischen Behandlung gestellte
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung ist retrospektiv als Intensivierung einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren. Nach psychotherapeutischer Behandlung hat die Klägerin eine
deutliche Stimmungsverbesserung erfahren. Der derzeitige psychische Zustand mit gedrückter Stimmungslage ist als
Anpassungstörung im Sinn einer zeitlich begrenzten psychischen Reaktion zu bewerten.
Zu Recht hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.10.2005 vorgetragen, dass epileptische Anfälle bei der Klägerin
sehr selten aufgetreten sind. Während des stationären Aufenthalts der Klägerin im Zeitraum vom 12.01.2001 bis
24.01.2001 in der Stiftung J.spital W. wurde als Diagnose "V.a. kryptogene Epilepsie mit fokal eingeleiteten, sekundär
generalisierten Anfällen" gestellt. Der Anfall trat nach Infusion von Maprotilin zur Behandlung von Rückenschmerzen
auf. Anhaltspunkte für fokal-neurologische Ausfälle fanden sich nicht. In der Vorgeschichte der Klägerin ereigneten
sich zwei weitere Anfallereignisse, einmal 6-jährig als Kind, zuletzt vor 12 Jahren im Urlaub.
Die Oligoepilelpsie der Klägerin führt lediglich dazu, dass Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie unter erhöhter
Unfall- oder Verletzungsgefährdung zu vermeiden sind, eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit der
Klägerin ergibt sich daraus jedoch nicht.
Die Autoimmunthrombozytopenie ist bisher erfolgreich behandelt worden. Die neu aufgetretene generalisierte
Lymphknotenschwellung ist ursächlich noch ungeklärt und bedarf der medizinischen Beobachtung. Zutreffend weist
der gerichtliche Sachverständige Dr.A. in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Gesundheitsstörung
offensichtlich ohne Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Klägerin bleibt.
Die beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen in Verbindung mit der vom gerichtlichen Sachverständigen
Dr.A. aufgezeigten Notwendigkeit der Möglichkeit, innerhalb eines vorgegebenen Rahmens Arbeitsablauf und
Arbeitstempo zu variieren, bedingen nach der Überzeugung des Gerichts keine Verschlossenheit des Arbeitsmarkts
aufgrund einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (s. BSG SozR 2200 § 1246 Nr 75, 81, 90, 104,
117, 136; SozR 3-2200 § 1246 Nr 50 = NZS 1996, 228; BSGE 81, 15 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23 = SGb 1998, 221).
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn die Klägerin ist trotz der qualitativen Leistungseinschränkungen noch in
der Lage, z.B. einfache Bürohilfstätigkeiten zu verrichten. Dabei besteht regelmäßig die Möglichkeit, den
Arbeitsablauf und das Arbeitstempo selbstständig so zu variieren, dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit unter
betriebsüblichen Arbeitsbedingungen vollschichtig zumutbar ist.
Somit bleibt festzuhalten, dass die Klägerin nicht vermindert erwerbsfähig iS des § 43 Abs 3 SGB VI (nF) ist, so dass
ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.