Urteil des LSG Bayern vom 30.03.2001
LSG Bayern: arbeitsunfall, berufskrankheit, verwaltungsakt, arbeitsunfähigkeit, klageänderung, akte, gesundheitsschaden, auflage, form, unfallversicherung
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 30.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 40 U 5034/99
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 324/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Juni 2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Entschädigung für ein Bandscheibenleiden.
Am 01.12.1997 begab er sich zu dem Orthopäden Dr.H ... in Weilheim und gab an, in seiner Arbeit als
Friedhofsarbeiter seien beim Hochheben eines Holzkreuzes plötzlich Schmerzen im LWS-Bereich aufgetreten. Der
Arzt diagnostizierte eine Lumbago bei Verhebetrauma und sah degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule als
vom Unfall unabhängige Veränderungen an. Am 29.01.1998 ergab eine Computertomographie durch die Radiologin
Dr.D ..., Starnberg, zum Teil ossifizierte Bandscheibenprolapse rechts mediolateral in den Segmenten L 4/5 und L 5/S
1 unter Beteiligung intraspinaler Strukturen. Der Prolaps L 4/5 sei möglicherweise vor allem für die jetzige
Symptomatik verantwortlich. In der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 14.07.1998 wurde ausgeführt, der Kläger
habe mit einem Kollegen ein Holzkreuz mit Sockel von einem VW-Bus abgeladen. Dabei habe er plötzlich einen
starken Schmerz im Rücken gespürt, seit diesem Zeitpunkt habe er den Dienst nicht mehr antreten können.
Mit Schreiben vom 17.12.1998 an einen Bediensteten des Arbeitgebers führte die Beklagte aus, das Ereignis vom
01.12.1997 stelle keinen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs.1 SGB VII dar. Verletzungen,
die nur anlässlich der versicherten Tätigkeit zum Ausbruch gekommen oder bemerkbar geworden, aber nicht durch sie
verursacht seien, weil ein wesentliches mitwirkendes Ereignis fehle, stellten keinen Arbeitsunfall dar. Gegen diesen
"Bescheid" legten die Klägerbevollmächtigten Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 06.05.1999 stellte die Beklagte
gegenüber den Klägerbevollmächtigten fest, dass der Versicherte einen Bescheid nicht erhalten habe und fügte zur
Unterrichtung des Klägers eine Zweitausfertigung des Schreibens vom 17.12.1998 bei. Mit Widerspruchsbescheid
vom selben Tage wies sie den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 17.12.1998 zurück. Nach dem vom
Kläger geschilderten Unfallhergang fehle es an einem Unfallereignis, das die Gesundheitsstörung verursacht oder
wesentlich mitverursacht habe. Die Tatsache, dass die Beschwerden erstmals bei der versicherten Tätigkeit
aufgetreten seien, sei für die Beurteilung, ob ein Arbeitsunfall vorliege, nicht relevant. An einem für einen Arbeitsunfall
notwendigen wesentlich mitwirkenden Unfallereignis fehle es, wenn die Betriebstätigkeit nur der äußere Anlass für das
wahrnehmbare Hervortreten einer bereits vorhandenen oder anlagebedingten Krankheit gewesen sei, diese aber auch
bei jedem anderen Anlass hervorgetreten wäre. Aufgrund dieses Sachverhaltes bestehe aus Sicht der
Widerspruchsstelle keine Veranlassung zu einer Änderung der Beurteilung.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
17.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.1999 zu verurteilen, das Ereignis vom 01.12.1997
als Arbeitsunfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Chirurgen Dr.L ..., München, vom 15.12.1999 eingeholt. Darin führt dieser
aus, es sei nicht denkbar, dass die diagnostizierten Bandscheibenschäden durch das Ereignis vom 01.12.1997 hätten
ausgelöst werden können. Der gegenwärtige Zustand des Klägers sei nicht unmittelbare Folge des
streitgegenständlichen Ereignisses, sondern Folge der unfallunabhängig bestehenden degenerativen Veränderungen.
Das angeschuldigte Ereignis habe lediglich eine vorübergehende Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule verursacht,
die nach einer gewissen, retrospektiv nicht mehr exakt festzulegenden Zeit wieder in den Spontanverlauf des
degenerativen Wirbelsäulenleidens eingemündet sei. Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung habe so
lange bestanden, wie die Blockierung der Lendenwirbelsäule angehalten habe. Der attestierte Zeitraum vom 01.12. bis
13.12.1997 sei angemessen.
Hierzu hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass Arbeitsunfähigkeit vom 01.12.1997 bis 13.12.1998 attestiert worden
sei. Sie könne ein eigentliches Unfallereignis nicht nachvollziehen, die Arbeitsleistung könne lediglich als
austauschbare Gelegenheitsursache für das wahrnehmbare Hervortreten einer bereits vorhandenen Krankheit gewertet
werden.
Der Sachverständige hat hierzu in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 14.02.2000 ausgeführt, er habe lediglich
zu verdeutlichen versucht, dass nach seinem Dafürhalten die vom Kläger angegebene Rumpfbewegung zwar
durchaus Auslöser der postulierten Blockierung gewesen sein könne, aber eben nicht im Sinne einer rechtlich
wesentlichen Ursache. Als wesentliche Ursache seien im vorliegenden Fall die degenerativen - und zwar
ausgeprägten - Wirbelsäulenveränderungen anzusehen, die beim Kläger zum Zeitpunkt des Ereignisses ohne Zweifel
bestanden hätten. Sie seien bereits derart ausgeprägt gewesen, dass auch eine beliebige andere, unkontrollierte
Körperbewegung zu einer Blockierungssymptomatik hätte führen können. Die degenerativen Veränderungen mit dem
alten, verkalkten Bandscheibenvorfall seien rechtlich wesentlich die alleinige Ursache auch der Arbeitsunfähigkeit.
Mit Urteil vom 16.06.2000 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die
Gutachten des Dr.L ... hat das Sozialgericht ausgeführt, dass rechtlich wesentliche Ursache der
Blockierungssymptomatik allein das vorbestehende Krankheitsbild gewesen sei und nicht die auf den Kläger bei
seiner Tätigkeit von außen her einwirkende körperliche Belastung.
Mit seiner Berufung hat der Kläger zunächst beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München und die Bescheide der
Beklagten aufzuheben und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Er hat ausgeführt, das
Gericht hätte auch prüfen müssen, ob der Versicherungsfall einer Berufskrankheit vorliege.
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung als unzulässig beantragt, weil das Urteil dem
Klägerbevollmächtigten am 29.06.2000 zugestellt worden sei und die Berufung erst am 31.07.2000 eingegangen sei.
Mit Schreiben vom 07.12.2000 hat der Senat darauf hingewiesen, in der Geltendmachung einer Berufskrankheit liege
eine Klageänderung, wobei bezüglich einer Berufskrankheit kein Verwaltungsakt vorliege. Eine Berufskrankheit
betreffe einen anderen Lebenssachverhalt als ein Arbeitsunfall, es seien auch verfahrensrechtliche Besonderheiten zu
beachten (§ 9 Abs.6 SGB VII).
Der Kläger hat daraufhin seinen Antrag umgestellt und beantragt, das Ereignis vom 01.12.1997 als Arbeitsunfall
anzuerkennen, hilfsweise den Bandscheibenschaden als Berufskrankheit anzuerkennen und jeweils die gesetzlichen
Leistungen zu gewähren. In der ursprünglichen Antragstellung sei auch eine solche auf Anerkennung einer
Berufskrankheit zu sehen. Gegebenenfalls solle das Verfahren ausgesetzt werden, bis die Beklagte auf den neuen
Antrag Stellung bezogen habe.
Mit Schreiben vom 07.02.2001 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass er von der Möglichkeit des § 153
Abs.4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gebrauch zu machen gedenke.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung sind die Akte der Beklagten und die Akte des
Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der
Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144
SGG besteht nicht. Mit dem Eingang der Berufung am Montag, den 31.07.2000 war die Berufungsfrist noch nicht
abgelaufen, § 64 Abs.3 SGG.
Es kann dahingestellt bleiben, ob mit der Übermittlung des Schreibens der Beklagten vom 17.12.1998 an den
Klägerbevollmächtigten am Tag der Widerspruchsentscheidung dem Kläger gegenüber ein nach § 54 SGG als
Voraussetzung für das Klageverfahren notwendiger Verwaltungsakt erlassen wurde. In Fällen, in denen ein
Verwaltungsakt nicht erlassen worden ist oder dies zweifelhaft ist, kann der Widerspruchsbescheid alleiniger
Klagegegenstand sein, wenn er nicht nur den Widerspruch zurückweist, sondern eine eigenständige Entscheidung der
Verwaltung wiedergibt (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 95 Rdnr.3 a mit weiteren
Nachweisen). Dies trifft im vorliegenden Fall zu.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Arbeitsunfall erlitten und keinen Anspruch auf
Feststellung einer Berufskrankheit.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse können auch körpereigene Kräfte sein, die bei Bewegungen zu versicherten Tätigkeiten auftreten und dabei
den Gesundheitsschaden bewirken. Hierzu können auch Arbeitsverrichtungen gehören, gleich ob sie physiologisch
oder unphysiologisch durchgeführt werden (vgl. Kater/Leube, SGB VII § 8 Rdnrn.19 ff. mit weiteren Nachweisen). Die
Arbeitsverrichtung muss jedoch, damit ein Arbeitsunfall angenommen werden kann, wesentlich ursächlich oder
wenigstens mitursächlich für eine Gesundheitsstörung gewesen sein. Dies trifft im vorliegenden Fall nach den
Ausführungen des Sachverständigen Dr.L ... nicht zu. Seine Ausführungen sind schlüssig, berücksichtigen den
nachgewiesenen Vorschaden und orientieren sich an der wissenschaftlichen Lehrmeinung zum Kausalzusammenhang
in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Schoenberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
6.Auflage S.74 ff.). Eine hiervon abweichende Sachverständigenaussage, auf die das Gericht eine dem Kläger
günstige Meinung stützen könnte, liegt nicht vor.
Der Hilfsantrag auf Feststellung einer Berufskrankheit ist unzulässig. In ihm liegt eine Klageänderung, da gesetzliche
Leistungen wegen eines anderen Lebenssachverhaltes als des im Klageverfahren geltend gemachten Arbeitsunfalls
begehrt werden. Eine solche Änderung wäre nach § 99 Abs.1 SGG nur zulässig, wenn die Beklagte eingewilligt hätte
oder das Gericht die Änderung für sachdienlich halten würde. Die Beklagte hat nicht eingewilligt und eine Einwilligung
ist auch nicht nach § 99 Abs.2 SGG anzunehmen, da sich die Beklagte in keiner Form auf die abgeänderte Klage
eingelassen hat. Das Gericht hält die Änderung auch nicht für sachdienlich, weil der Rechtsstreit auf eine völlig neue
Grundlage gestellt wurde, bisherige Ergebnisse nicht verwertet werden können und das Verfahren im Übrigen
entscheidungsreif ist (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 99 Rdnr.10 a mit weiteren Nachweisen). Davon abgesehen
müssten für eine geänderte Klage ihrerseits alle Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung
vorliegen. Es fehlt jedoch bereits an einer Sachentscheidung der Beklagten (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O. vor § 51
Rdnr.16 ff.).
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hielt (§ 153 Abs.4 SGG).