Urteil des LSG Bayern vom 26.10.2000

LSG Bayern: unfallfolgen, wahrscheinlichkeit, contusio cerebri, psychovegetatives syndrom, kausalität, universität, leiter, zustand, osteom, klinikum

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.10.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 22 U 535/84
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 83/88
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.12.1987 und die zugrunde
liegenden Bescheide der Beklagten dahin abgeändert, dass dem Kläger aus Anlass des Arbeitsunfalls vom
02.05.1983 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. erst ab 04.08.1986 zu gewähren ist. II. Im Übrigen wird die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.12.1987 zurückgewiesen. III. Die
Beklagte hat dem Kläger 9/10 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers
vom 02.05.1983 nach einer MdE um 20 v.H. streitig. Dabei geht es um das Ausmaß der Unfallfolgen auf
augenärztlichem, HNO- und internistischem Gebiet, wobei sich die Streitfragen zuletzt auf die Anerkennung und
Bewertung eines Schlafapnoe-Syndroms als weitere Unfallfolge konzentrierten sowie um die Frage, ab wann
gegebenenfalls dem Kläger wegen der Unfallfolgen Rente in der geltend gemachten Höhe zusteht.
Der am ...1948 geborene Kläger hat am 02.05.1983 auf einer betrieblichen Fahrt (als Mitarbeiter im Außendienst für
die I ... Lebensversicherung H ...) einen Unfall erlitten, als er mit einem entgegenkommenden Pkw zusammenstieß.
Der Kläger wurde dabei erheblich verletzt. Anlässlich der Erstbehandlung in der Chirurgischen Abteilung des
Kreiskrankenhauses Trostberg wurden im Durchgangsarztbericht vom 02.05.1983 eine Schädelprellung,
Nasenbeintrümmerfraktur, Brustbeinprellung, Bruch des Mittelgliedknochens am 4. Finger rechts, Prellung beider
Kniegelenke mit Hautabschürfungen und Quetschwunde am linken Kniegelenk und Prellung des rechten Fußes
diagnostiziert.
Mit Bescheid vom 05.04.1984 hat die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente aus Anlass des Arbeitsunfalls vom
02.05.1983 abgelehnt, weil die Unfallfolgen ("geringfügige Verbiegung des Nasenrückens nach rechts und
Nasenscheidewandverbiegung mit Nasenatmungsbehinderung links nach Nasenbeintrümmerbruch, ohne
Funktionseinschränkung knöchern fest verheilter Bruch des 4. Mittelfingerglieds rechts, folgenlos abgeklungene
Brustbeinprellung sowie Prellungen beider Knie und des rechten Fußes") eine meßbare Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht hinterlassen haben. Nicht als Unfallfolge wurde anerkannt: Osteom im Bereich der
rechten Stirnhöhle.
Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26.07.1984). Die Beklagte bezog
sich bei ihrer Entscheidung auf ein HNO-Gutachten des Dr.Gr ... vom 17.01.1984, ein augenärztliches Gutachten des
Dr.Sche ... vom 02.02.1984 (Teil-MdE 5 v.H.), ein nervenärztliches Gutachten des Dr.St ... vom 18.01.1984 und ein
chirurgisches Gutachten von Prof.Dr.Pr ..., beide Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau, vom 18.01.1984
(Gesamt-MdE 5 v.H.). Während Dr.Sche ... eine Einschränkung der Fusionsbreite bei posttraumatischer Contusio
cerebri als Unfallfolge bewertete und dafür eine MdE um 5 v.H. in Ansatz brachte, konnten die übrigen ärztlichen
Sachverständigen keine unfallbedingte MdE feststellen.
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht München Klage erhoben und Verletztenrente nach einer MdE um
mindestens 20 v.H. geltend gemacht. Er verwies vor allem auf die Nasenverletzung, unfallbedingt sei nur eine
minimale Luftdurchlässigkeit vorhanden, was die Bronchien in Mitleidenschaft gezogen habe. Zudem bestünden
erhebliche Ermüdungserscheinungen verbunden mit einer Konzentrationsschwäche.
Das Sozialgericht hat nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte zunächst ein Gutachten des Prof.Dr.L ..., Leiter der
HNO-Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses, vom 25.06.1986 eingeholt, worin eine geringfügige Deformierung der
äußeren Nase mit behinderter Nasenatmung auf das Trauma zurückgeführt und die unfallbedingte MdE mit 5 bis 10
v.H. eingeschätzt wurde. Der daraufhin gehörte Sachverständige Dr.Go ... schloss in seinem Gutachten vom
05.08.1986 unfallbedingte Störungen auf neurologischem Gebiet aus. Der auf augenärztlichem Gebiet gehörte
Sachverständige Dr.Ba ... bewertete in seinem Gutachten eine Konvergenzschwäche mäßigen Grades als mögliche
Unfallfolge, eine messbare MdE wäre damit jedoch nicht verbunden. Der gehörte Orthopäde Dr.Be ... verneinte eine
MdE auf seinem Gebiet. Auf Antrag des Klägers - § 109 SGG - hat das Sozialgericht sodann Prof.Dr.Bo ...,
Augenklinik der Universität München, gehört. In seinem Gutachten vom 13.08.1987/ergänzender Stellungnahme vom
19.11.1987 führte Prof.Dr.Bo ... eine Herabsetzung der Fusionsbreite der Augen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit
auf das Unfallgeschehen zurück und schätzte dafür eine MdE von 10 v.H. Die Gesamt-MdE bewertete er mit 25 v.H.
(HNO: 15 v.H., augenärztlich: 10 v.H.).
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht zuletzt beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
05.04.1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.1984 zu verurteilen, eine Funktionsstörung der
Augen als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 02.05.1983 anzuerkennen und ihm ab dem Wegfall der
Arbeitsunfähigkeit Verletztenrente nach einer MdE um 25 v.H. zu gewähren, hilfsweise Prof.Dr.Bo ... zur Frage der
Kausalität zu hören.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 16.12.1987 hat das Sozialgericht München die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
05.04.1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.1984 verurteilt, dem Kläger aus Anlass des
Arbeitsunfalls vom 02.05.1983 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren: Der Klageanspruch sei
insoweit, wie sich aus den Gutachten der Sachverständigen Prof.Dr.L ..., Prof.Dr.Bo ..., Dr.Go ... und Dr.Be ...
ergebe, begründet. Soweit Verletztenrente nach einer MdE um 25 v.H. begehrt wurde, sei die Klage dagegen
unbegründet. Das Sozialgericht hat aus Teil-MdE-Werten von 5 v.H. (Folgen für den Nasentrümmerbruch, sichtbare
Veränderungen nur geringfügig), 10 v.H. für die behinderte Nasenatmung, 10 v.H. für die Herabsetzung der
Fusionsbreite der Augen insgesamt eine Gesamt-MdE um 20 v.H. gebildet. Die von Prof.Dr.Bo ... vorgeschlagene
MdE um 25 v.H. stelle dagegen die Addition der Teilwerte dar, die aber nicht zulässig sei. Insbesondere mangle es
hier an einer Überschneidung der Unfallschäden auf HNO- und augenärztlichem Gebiet. Weitere messbare
Unfallfolgen lägen nicht vor, weder auf nervenärztlichem noch auf orthopädischem Gebiet.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt: Eine unfallbedingte MdE in rentenberechtigendem Grade liege ab
Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht vor. Sie stütze sich insoweit auf die Ergebnisse des Feststellungsverfahrens
sowie die zur Begründung der Berufung vorgelegten Aktenlage-Gutachten des Augenarztes Dr.S ... vom 03.05.1988
sowie des HNO-Arztes Dr.Schr ... vom 06.06.1988. Dr.S ... hat eine unfallbedingte Fusionsschwäche verneint, weil
die Voraussetzungen hierfür, nämlich deutliche Zeichen einer Hirnerschütterung oder Hirnprellung müssen
nachgewiesen sein, nicht vorlägen. Dr.Schr ... verwies unter Bezugnahme auf vorhandene Unterlagen insbesondere
darauf, dass bereits vor dem Unfall - 1975 bzw. 1980 - der Kläger bei Dr.O ... wegen einer behinderten Nasenatmung
an der Nase operiert worden sei. Selbst für den Fall, dass jetzt noch eine behinderte Nasenatmung vorliege, sei diese
nicht allein auf den Unfall zurückzuführen, sondern mitbedingt durch die schon vor dem Unfall bestehende behinderte
Nasenatmung. Als Unfallfolgen bezeichnete Dr.Schr ... "Zustand nach Operation einer traumatischen Nasenverletzung
mit Restzustand einer geringfügigen Deformierung der äußeren Nase und einer behinderten Nasenatmung" bei einer
hierdurch bedingten MdE von 10 v.H. Er empfahl zur weiteren Objektivierung der behinderten Nasenatmung die
Durchführung einer rhinomanometrischen Untersuchung. Die Beklagte legte weitere Stellungnahmen von Dr.S ... und
Prof. Dr.Schr ... vor.
Der Kläger, der gegen die vorgelegten Aktenlage-Gutachten der Beklagten anführte, dass sich diese nicht auf eigene
Untersuchungsbefunde stützten und deshalb nicht überzeugungskräftig seien, legte ebenfalls weitere Befundberichte
von Dr.Ga ... und Dr.O ... vor und hat die Einholung eines weiteren Gutachtens zu der Frage einer bronchitischen
Erkrankung als Folge des Unfalls vom 02.05.1983 beantragt.
Das Sozialgericht hat zunächst ein Gutachten des Augenarztes Dr.Ba ... vom 28.06.1989 eingeholt. Darin stimmte
dieser den Ausführungen des Dr.S ... zu, wonach nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden
könne, dass die beim Kläger vorliegende Fusionsschwäche Unfallfolge sei. Auf Antrag des Klägers - § 109 SGG -
wurde sodann der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr.Ga ... gehört. Er hat in seinem am 18.04.1990
erstatteten Gutachten ausgeführt, dass durch eine ständig behinderte Nasenatmung und die damit verbundene
gehäufte Mundatmung es durchaus zu einer Reizung der tieferen Atemwege und der Bronchialschleimhäute kommen
und gegebenenfalls eine bereits bestehende Neigung zur Bronchitis verstärkt werden könne. Die seit 1984 bestehende
rezidividierende Bronchitis sei somit mit Wahrscheinlichkeit durch die Unfallverletzung verursacht worden, zumal
andere Risikofaktoren einer chronischen Bronchialerkrankung nicht vorlägen. Die unfallbedingte MdE auf seinem
Gebiet - für die nachweisbare Hyperreaktivität - schätzte er auf 10 v.H. Die Beklagte, der die Untersuchungsbefunde
zur Verfügung gestellt worden waren, vermochte sich den Ausführungen jedoch nicht anzuschließen, der von ihr
gehörte Prof. Dr.Schr ... regte jedoch in einer ergänzenden Stellungnahme eine weitere Begutachtung in einer
Universitätsklinik an. Dieser Anregung ist der Senat gefolgt und hat ein Gutachten des Prof.Dr.K ..., Klinikum
Großhadern, HNO-Abteilung, vom 13.07.1992 eingeholt. Es wurde dabei auch eine weitere Rhinomanometrie
durchgeführt. Der Sachverständige vertrat die Auffassung, dass der auf die Nasenscheidewandverbiegung entfallende
- und somit unfallbedingte - Anteil der Nasenpassagestörung allenfalls als geringgradig einzustufen sei. Hingegen sei
die auf die allergische Rhinitis und den ständigen Gebrauch von abschwellenden Nasentropfen zurückzuführende
Muschelschwellung und somit unfallunabhängige Ursache der Nasenpassagestörung als funktionell außerordentlich
stark wirksam einzustufen, wie auch im Rahmen der bei ihm durchgeführten Rhinomanometrie festgestellt werden
konnte. Die unfallbedingte MdE sei wegen der Nasenluftpassage-Behinderung ab dem 23.01.1984 auf 0 v.H.
anzusetzen, die Einzel-MdE von maximal 5 bzw. 10 v.H. auf augenärztlichem Gebiet bleibe unverändert. Letztlich
könne auch die bronchiale Hyperreaktivität nicht als Unfallfolge anerkannt werden.
Der Kläger widersprach dem Gutachtensergebnis unter Vorlage eines Attestes des Dr.W ... vom 15.09.1992. Auch der
behandelnde HNO-Arzt Dr.O ... widersprach in seiner Stellungnahme vom 15.09.1992 der Annahme einer allergischen
Genese der Schwellungen im Bereich der Nasenmuschel oder übrigen Nasenschleimhäute. Nach Beiziehung weiterer
Unterlagen, unter anderem Auszüge der DAK Altötting, Testergebnisse des Dr.W ..., hat der Senat sodann von Amts
wegen ein Gutachten des Prof.Dr.F ... vom 23.11.1993 eingeholt. Es wurde darin - erstmals - ein obstruktives
Schlapnoe-Syndrom mittleren Schweregrades sowie einen Zustand nach Nasenbeintrümmerfraktur mit Linksdeviation
und Eindellung des Nasendaches links, ein hyperreagibles Bronchialsystem, eine Adipositas, ein Osteom rechts
frontal diagnostiziert. Eine allergische Rhinitis liege nicht vor. Nach seiner Auffassung stünden die behinderte
Nasenatmung sowie das Schlafapnoe-Syndrom mit Wahrscheinlichkeit in ursächlichem Zusammenhang mit dem
Unfall. Er empfahl jedoch eine ergänzende Stellungnahme auf HNO-Gebiet. Die Einzel-MdE wegen Schlafapnoe
schätzte er auf 10 v.,H. unter Einschluss der Einzel-MdE auf augenärztlichem Gebiet schätzte er die Gesamt-MdE
auf 20 v.H. seit Juni 1983. Der Senat hat nachfolgend noch ein HNO-Zusatzgutachten von Prof.Dr.M ..., Klinikum
Großhadern, vom 25.11.1994 eingeholt, in der vor allem auf das Schlafapnoe-Syndrom aus HNO-Sicht einzugehen
war. Prof.Dr.M ... verneinte darin eine Unfallbedingtheit des vorgenannten Leidens, d.h. einen ursächlichen
Zusammenhang zwischen diesem und der unfallbedingten leichten Deviation der Nasenscheidewand. Die
unfallbedingte MdE für die Unfallfolgen auf HNO-Gebiet (Deviation der äußeren Nase und der Nasenscheidewand mit
etwa mittelgradiger Beeinträchtigung der Nasenluftpassage links) schätzte er auf 10 v.H., unter Einbeziehung der
augenärztlichen MdE von 5 v.H. die Gesamt-MdE auf 10 v.H. bzw. - bei Zugrundelegung einer Einzel-MdE auf
augenärztlichem Gebiet um 10 v.H., laut Gutachten von Prof. Dr.Bo ... - auf 15 v.H. Die Mitberücksichtigung der
bronchialen Hyperreagibilität sei nicht möglich, weil es sich dabei - vgl. Gutachten Prof.Dr.F ... - nicht um eine
Unfallfolge handle. Dasselbe gelte für das Schlafapnoe-Syndrom, so dass auch die hierfür angesetzte Teil-MdE von
10 v.H. nicht mitberücksichtigt werden könne. Die Gesamt-MdE sei nach allem somit mit 10 bzw. 15 v.H. zu
bewerten.
Nachdem der Kläger nachfolgend geltend gemacht hat, dass sich zwischenzeitlich - d.h. gegenüber der Befundung
durch Prof. Dr.Bo ..., der eine Teil-MdE auf augenärztlichem Gebiet von 10 v.H. vorgeschlagen hatte - eine
Verschlechterung auf augenärztlichem Gebiet ergeben habe, so dass eine erneute augenärztliche Untersuchung
beantragt werde, hat der Senat sodann Prof. Dr.Me ... gehört. In seinem im Erörterungstermin am 08.12.1998
überreichten Gutachten vom 07.12.1998 hat er - unter Auseinandersetzung mit den Vorgutachten - dargelegt, dass die
beim Kläger vorliegenden Sehstörungen - reduzierte Fusionsbreite - nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
02.05.1983 zurückzuführen seien.
Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 23.02.1999 vom Kläger gestellten Antrags, die Frage der
Unfallbedingtheit seiner Schlafapnoe weiter abzuklären, hat der Senat nach Vertagung der mündlichen Verhandlung
anschließend Prof.Dr.Pi ..., Leiter der Sektion für Rhinologie und Rhonchopathien der HNO-Klinik der Universität Ulm
gehört. In seinem am 28.04.2000 erstatteten Gutachten führte er aus, dass die schwere obstruktive Schlafapnoe mit
erheblicher Tagesmüdigkeit Unfallfolge sei. Denn die bei dem Unfall am 02.05.1983 erlittene Nasenbeintrümmerfraktur
sei als Schlafapnoe fördernder Faktor anzusehen. Er schätzte jedoch die gesamte unfallbedingte MdE nur mit 15 v.H.
ein, wobei die Einzel-MdE für die Schlafapnoe - in Übereinstimmung mit Prof.Dr.F ... - mit 10 v.H. bewertet wurde.
Der Kläger schloss sich zwar den Ausführungen des Dr.Pi ... hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs
zwischen Schlafapnoe und Unfall 1983 - der vorgeschlagenen Teil-MdE für diese Unfallfolge - an, erhob jedoch
Einwendungen gegen die vom Sachverständigen vorgeschlagene Gesamt-MdE von nur 15 v.H., die dem gesamten
Unfallfolgenzustand nicht gerecht würde. Er rügte insoweit, dass Prof.Dr.Pi ... bei der Bewertung der Gesamt-MdE die
auf die äußere Nasenverletzung entfallende Teil-MdE und die durch die Verletzung bedingten Folgeschäden nicht
entsprechend berücksichtigt habe. Vorliegend ergebe eine Gesamtbeurteilung der zahlreichen auf verschiedenen
relevanten ärztlichen Fachgebieten eingeholten Gutachten in beiden Instanzen, dass im Ergebnis zwar der
augenärztliche Schaden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte (Gutachten
Prof.Dr.Me ...), dafür seien jedoch nunmehr in der zweiten Instanz zu den unstreitig in beiden Instanzen festgestellten
Verletzungsfolgen - der behinderten Nasenatmung mit einer Einzel-MdE um 10 v.H. und der äußeren
Nasenbeeinträchtigung mit einer Einzel-MdE um 5 v.H. - nunmehr das chronische Schlafapnoe-Syndrom mit einer
Einzel-MdE um 10 v.H. hinzugetreten. Dies rechtfertige im Gesamtergebnis weiterhin das Vorliegen einer Gesamt-
MdE von 20 v.H., wie vom SG im Urteil festgestellt, mit der Folge der Weitergewährung der Verletztenrente zugunsten
des Klägers.
Die Beklagte hält dem Gutachten des Prof.Dr.Pi ... entgegen, dass er in der Kausalitätsbeurteilung zu einem für den
Kläger positiven Ergebnis gekommen sei, obgleich beim Kläger mehrere Umstände vorlägen und auch vom
Sachverständigen eingeräumt wurden, die neben einer Nasenbeintrümmerfraktur, wie sie der Kläger erlitten habe, eine
Schlafapnoe verursachen können, nämlich das beim Kläger vorliegende erhebliche Übergewicht und noch weitere
Faktoren, z.B. Alter, Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht, genetische Faktoren, Mangel an Bewegung. Auch
habe Prof.Dr.Pi ... eingeräumt, dass die obstruktive Schlafapnoe bis heute ursächlich nicht abgeklärt werden konnte.
Es lasse sich anhand des heutigen Wissensstandes nur sagen, dass sich eine obstruktive Schlafapnoe im Einzelfall
durch eine behinderte oder verlegte Nasenatmung erheblich verschlechtern könne. Die Schlussfolgerung des
Prof.Dr.Pi ..., wonach ein ursächlicher Zusammenhang zu bejahen sei, sei aber insgesamt nicht nachvollziehbar. Eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schlafapnoe und den bei dem Unfall
eingetretenen Körperschaden könne somit aus dem Gutachten im Ergebnis nicht abgeleitet werden. Die vom
Gutachter aufgezeigten mehreren Möglichkeiten der Entstehung der Schlafapnoe stünden gleichwertig nebeneinander,
ohne dass dem Unfall die rechtlich wesentliche Bedeutung zugemessen werden könne.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 26.10.2000 Prof. Dr.Pi ... ergänzend gehört. Auf die
Sitzungsniederschrift wird insoweit Bezug genommen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz gemäß § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise auch begründet.
In Abweichung zum Urteil des Sozialgerichts ist der Senat im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme unter
Heranziehung der unstreitig vorliegenden Gesundheitsstörungen auf HNO-Gebiet sowie der zuletzt noch streitigen
Schlapnoe, die er als weitere Unfallfolge ansieht, zu der Auffassung gelangt, dass dem Kläger aus Anlass des
Arbeitsunfalls vom 02.05.1983 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. jedoch erst ab 04.08.1986 zu gewähren ist.
Auch ist - entgegen der Auffassung des SG - die beim Kläger auf augenärztlichem Gebiet diagnostzierte reduzierte
Fusionsbreite nicht als Unfallfolge zu werten.
Das Sozialgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger wegen der
Folgen des Arbeitsunfalls vom 02.05.1983 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren. Zu dieser
Auffassung ist es unter Heranziehung der unstreitig beim Kläger vorliegenden Unfallfolgen auf HNO-Gebiet sowie
insbesondere unter Mitberücksichtigung von Unfallfolgen auf augenärztlichem Gebiet gelangt. Die Heranziehung
letzterer kann jedoch im Hinblick auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung des
Gutachtens des Prof.Dr.Me ..., nicht den Ansatz einer Gesamt-MdE um 20 v.H., wie das Sozialgericht ausgeführt hat,
begründen. Denn die Fusionseinschränkung ist nicht mit Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge anzusehen. Der Senat
schließt sich insoweit der sehr eingehenden und überzeugenden Begründung des Prof.Dr.Me ... an. Dieser hat gut
nachvollziehbar dargelegt, dass zwar allgemein eine augenärztliche Übereinstimmung darüber besteht, dass ein
Schädel-Hirntrauma generell eine reduzierte Fusionsbreite verursachen könne. Jedoch haben im Fall des Klägers die
durchgeführten eingehenden Untersuchungen erhärtet, dass im vorliegenden Fall ein solcher ursächlicher
Zusammenhang gerade nicht wahrscheinlich ist. Bereits im Hinblick auf das Fehlen gravierender Befunde bezüglich
Schädel-Hirntrauma nach dem Unfall müssen alle Spekulationen über einen nur durch eine Hirnbeteiligung
hervorgerufenen Schaden im Bereich der Zusammenarbeit beider Augen (postcontusionelle Funktionsstörung) und
damit auch über eine prozentuale Einschätzung der MdE entfallen. Zwar habe der Kläger zweifelsfrei Beschwerden,
diese würden zum einen hervorgerufen durch eine mangelhafte Benetzung der Augenoberfläche durch
Tränenflüssigkeit, es verstärke funktionelle Beschwerden beim Sehen und sei nicht unfallbedingt. Bei der
Untersuchung hätten sich zum anderen ausgesprochen auffällige, in ihrer Art typische Veränderungen bei der
Gesichtsfeldprüfung gezeigt, die sogenannten Ermüdungsspiralen. Diese können auch auf unfallfremden Genesen
beruhen und bedingten keine MdE. Da keine beweisbaren Zusammenhänge zwischen dem Unfall und den
Beschwerden gesehen werden können, entfalle eine MdE, auch sei keine Verschlimmerung in unfallbedingten Folgen
eingetreten.
Auch unter dem Aspekt der geltend gemachten weiteren Unfallfolge rezidivierende Bronchitis/bronchiale
Hyperreaktivität ist eine Auswirkung auf die Gesamt-MdE nicht zu sehen, weil diese Gesundheitsstörung keine
Unfallfolge ist. Insoweit folgte der Senat den Darlegungen des Prof.Dr.F ..., denen gegenüber der gegenteiligen
Meinung des Dr.Ga ... die größere Überzeugungskraft beigemessen wurde. Denn Dr.Ga ... hat zu wenig den Umstand
berücksichtigt, dass beim Kläger schon länger zurückreichende schicksalhafte Gesundheitsstörungen in diesem
Bereich vorliegen, die auch nicht durch die Unfallfolgen wesentlich verschlimmert worden sind. Im Hinblick darauf
konnte die für die Bronchialerkrankung angesetzte Teil-MdE von 10 v.H. nicht zur Bildung einer Gesamt-MdE von 20
v.H. führen.
Unter Berücksichtigung der Darlegungen des Prof.Dr.Me ... ergab sich somit die Situation, dass, weil auf
augenärztlichem Gebiet eine MdE von mindestens 10 v.H. zu verneinen war, der Bildung einer Gesamt-MdE von
wenigstens 20 v.H. allein unter Berücksichtigung der unstreitig festgestellten Unfallfolgen auf HNO-Gebiet der Boden
entzogen war, sofern nicht die streitige Schlafapnoe ebenfalls als Unfallfolge anzusehen und gegebenenfalls mit einer
MdE zu bewerten ist, die im Ergebnis zu einer Gesamt-MdE um 20 v.H. führt.
Es kam somit entscheidend auf die Frage an, ob die erst im Laufe des Berufungsverfahrens von Prof.Dr.F ...
diagnostizierte Schlafapnoe, deren Kausalität von den vielen hier im Laufe des Verfahrens gehörten Sachverständigen
sehr kontrovers gesehen wird, als Unfallfolge anzusehen und entsprechend zu bewerten ist. Insoweit folgte der Senat
den Ausführungen des Prof. Dr.F ... sowie des Prof.Dr.Pi ... in seinem Gutachten vom 28.04.2000 i.V.m. dessen
Ergänzungen und Erläuterungen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.10.2000. Entgegen der Auffassung der
Beklagten hat vor allem der letztgenannte Sachverständige nach Auffassung des Senats eingehend und überzeugend
dargelegt, dass die beim Kläger bestehende Schlafapnoe mit Wahrscheinlichkeit Folge des Arbeitsunfalls des Klägers
vom 02.05.1983/des hieraus resultierenden Folgezustands auf HNO- und internistischem Gebiet ist und im Ergebnis
auch eine unfallbedingte MdE um 20 v.H. jedenfalls ab dem Zeitpunkt 04.08.1986 rechtfertigt. Dabei hat Prof.Dr.Pi ...
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Ergebnis die von der Beklagten aufgezeigten Bedenken, wonach
das von ihm erstattete Gutachten im Hinblick auf die Vielzahl aufgezeigter unfallfremder Entstehungsursachen
letztlich nur die Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs begründe, ausgeräumt. Wie er nämlich dargelegt hat,
wollte er in seinem Gutachten nicht ausführen, dass die Schlafapnoe des Klägers bloße Folge einer
Nasenbeinverletzung ist. Seiner Überzeugung nach ist sie vielmehr wesentlich mitausgelöst durch die Unfallfolgen
des Klägers in ihrer Gesamtheit. Denn der Kläger war durch den Unfall lange Zeit gehindert, sich gewohnt zu
bewegen, er lag über längere Zeit im Krankenhaus. Ihm sei es dadurch auch verwehrt gewesen, sich wie vor dem
Unfall sportlich zu betätigen. Die durch den Unfall erzwungene Immobilität habe dann zu einer auffallenden
Gewichtszunahme geführt. Durch den Wegfall der früher gewohnten sportlichen Betätigung habe sich auch die
hormonelle Situation und damit auch die Stimmungslage auf Dauer geändert. Entscheidend für das Auftreten der
hierfür maßgeblichen Veränderungen und der daraus resultierenden Folgerungen für die MdE hat der Senat
angesehen, dass nach den Feststellungen des Prof.Dr.Pi ... aufgrund Sichtung der Aktenunterlagen beim Kläger 1986
ein psychovegetatives Syndrom mit Abgeschlagenheit, Schlafstörungen, Einbruch des Selbstwertgefühls infolge der
Leistungsminderung in Erscheinung getreten ist. Wie Prof.Dr.Pi ... des Weiteren darlegt, gehören diese Symptome in
ihrer Gesamtheit typischerweise zu einem beginnenden Schlafapnoe-Syndrom. Diese Umstände sind neben der
Nasenbeinverletzung als kausale Faktoren zu berücksichtigen. Es ist zwar schwierig, die Ursächlichkeit der
Nasenverletzung und der damit verbundenen Behinderungen der oberen Luftwege einerseits von der Ursächlichkeit der
Gewichtszunahme andererseits abzugrenzen. Die Gewichtszunahme führt aber zu Einlagerungen von Fett im
Zungengrund, und damit zunächst zur Verengung der Atemwege in diesem Bereich und auch zu der Neigung, dass
die Zunge den Rachen beim Atmen verschließt. Liegen die genannten Faktoren beide nebeneinander vor, so steigern
sie sich in ihrer Wirkung gegenseitig. Nach allem stellt somit der Unfallfolgezustand im Ergebnis eine wesentliche
Teilursache für die Gesundheitsstörung Schlafapnoe dar, so dass diese als weitere Unfallfolge zu werten und bei der
Bildung der Gesamt-MdE zu berücksichtigen war. Im Hinblick auf die angeführten Untersuchungsbefunde ist auch die
von Prof.Dr.Pi ... zuletzt angesetzte MdE um 20 v.H. nachvollziehbar. Nach den Darlegungen des Prof.Dr.Pi ... ist
zwischenzeitlich sogar eine wesentlich höhere Bewertung der Schlafapnoe gerechtfertigt.
Nach allem ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass die Unfallfolgen - unter Einbeziehung der Schafapnoe als
weitere Unfallfolge - ab dem 04.08.1986 eine rentenberechtigende MdE um 20 v.H. begründen.
Auf die teilweise begründete Berufung der Beklagten hin waren daher das angefochtene Urteil des Sozialgerichts
München vom 16.12.1987 und die zugrunde liegenden Bescheide dahingehend abzuändern, dass dem Kläger aus
Anlass des Arbeitsunfalls vom 02.05.1983 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. erst ab dem 04.08.1986 zu
gewähren ist. Im Übrigen war die Berufung der Beklagten unbegründet und daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung der Beklagten unter
Berücksichtigung des Umfangs des streitgegenständlichen Zeitraums der Rentengewährung überwiegend erfolglos
war.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG
nicht vorliegen.