Urteil des LSG Bayern vom 15.07.2005
LSG Bayern: feststellungsklage, form, akte, auflage, leistungsklage, obergutachten, ergänzung, schmerzensgeld, behandlung, poliklinik
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 15.07.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 38 KA 5418/02
Bayerisches Landessozialgericht L 3 B 154/05 KA
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.03.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger rügt die Mangelhaftigkeit einer prothetischen Behandlung durch die Poliklinik für zahnärztliche Prothetik in
M. In diesem Zusammenhang ließ die Krankenkasse des Klägers, die DAK, ein Gutachten durch Dr.B.W. vom
29.06.2002 erstellen. Da der Kläger dieses Gutachten für unrichtig hielt, stellte er beim Verwaltungsgericht München
den Antrag, festzustellen, dass das Gutachten unrichtig ist. Das Verwaltungsgericht München hielt den Rechtsweg für
unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht München (SG). Das SG wies mit Gerichtsbescheid vom
13.08.2003 die Feststellungsklage ab mit der Begründung, es fehle für diese Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
Gegen den Gerichtsbescheid erhob der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (Az.: L 3 KA 525/03).
Mit Beschluss vom 02.03.2005 setzte das Sozialgericht (SG) den Streitwert auf 650,36 EUR fest. Zur Begründung
führte es aus, da das Gutachten des Dr.B.W. im Zusammenhang mit dem beim Kläger eingegliederten Zahnersatz,
dessen Kosten sich auf 6.292,75 DM beliefen - als Versichertenanteil sei ein Betrag von 2.543,98 DM angefallen -,
erstellt worden sei, habe der Kläger die Feststellungsklage als Vorstufe für ein weiteres Verfahren erhoben, um seine
Eigenleistung in Höhe von 2.543,98 DM aufgrund schwerwiegender Mängel der Prothetik zurück zu erhalten. Daher sei
es angemessen, die Hälfte des Versichertenanteils als Streitwert, also 1.291,99 DM (= 650,36 EUR) festzusetzen.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ausgeführt,
der Kostenfestsetzungsbeschluss und die Kostenrechnung in Höhe von 90,00 EUR, die er erhalten habe, sei erst
zulässig, wenn eine Entscheidung des LSG ergangen und damit das Hauptsacheverfahren abgeschlossen sei. Dies
sei bisher nicht der Fall, denn die Berufung sei vom LSG noch nicht entschieden worden. Außerdem sei ihm durch
das Gutachten des Dr.B.W. ein Schaden entstanden und nach § 839a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu erstatten.
Auch sei gemäß § 253 Abs.2 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zuzusprechen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte des Amtsgerichts München 281 C 38556/02 und die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des SG München vom
02.03.2005 ist zulässig gemäß § 68 Abs.1 Satz 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
Sie ist jedoch nicht begründet.
Nachdem das Verfahren des Klägers nach dem 02.01.2002 beim SG rechtshängig geworden ist, sind gemäß § 197a
Sozialgerichtsgesetz (SGG) - eingeführt durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17.08.2002 (BGBl.I 2144) - vom
Kläger, der nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, Gerichtskosten nach dem GKG zu tragen. Die
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 25 Abs.2 Satz 1 GKG durch Beschluss festzusetzen, sobald
eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht (Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage, § 25
Anm.17). Dies ist durch den Gerichtsbescheid des SG München vom 13.08.2002 erfolgt. Gemäß § 63 Abs.1 Satz 1
GKG werden die Gebühren fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist oder das
Verfahren oder die Instanz beendigt ist. Daraus ergibt sich, dass die Entscheidung nicht rechtskräftig sein muss,
bevor die Gebühren festgesetzt werden können (Hartmann, a.a.O., § 63 Anm.8). Der Einwand des Klägers, eine
Hauptsacheentscheidung durch das LSG sei noch nicht erfolgt, greift somit nicht durch. Nach Abschluss des
Verfahrens vor dem SG und dem dort erfolgten Kostenausspruch hat das SG zu Recht mit Beschluss vom
02.03.2005 den Streitwert festgesetzt. Die Höhe des vom SG festgesetzten Streitwertes erscheint angemessen. Der
Streitwert bestimmt sich gemäß § 13 Abs.1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden
Bedeutung der Sache. Der Antrag des Klägers - gestellt vor dem Verwaltungsgericht München - war darauf gerichtet,
festzustellen, dass das Obergutachten des Dr.B.W. vom 29.06.2002 unrichtig war. Wenn das SG diesen
Feststellungsantrag als Grundlage für das dahinterstehende Begehren des Klägers, nämlich seinen Versichertenanteil
an der erfolgten Prothetikbehandlung, wie mit Heil- und Kostenplan vom 26.06.1999 festgelegt, nicht zahlen zu
müssen, ansieht, so folgt der Senat dieser Auffassung. Auch die Halbierung des Betrages um die Hälfte erscheint
wegen der geringeren Tragweite einer Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage gerechtfertigt.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers war daher zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).