Urteil des LSG Bayern vom 22.01.2009

LSG Bayern: arbeitsentgelt, arbeitslosenhilfe, unfallversicherung, sozialleistung, nachzahlung, bemessungszeitraum, krankenversicherung, betriebskrankenkasse, stadt, versicherungspflicht

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.01.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 34 AL 1422/02
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 332/04
Die Berufung gegen die Urteile des Sozialgerichts München vom 21. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 24. August 2004 wird abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger vier Fünftel der Kosten des Vorverfahrens hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom
12. November 2002 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind sowohl die Höhe und (ursprünglich die Dauer) des Arbeitslosengeldes (Alg) wie auch die
Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Zeitraum vom 18.07.2002 bis zum 31.12.2004 streitig.
Der 1953 geborene Kläger bezog bis zum 16.07.2002 von einem Träger der Unfallversicherung Verletztengeld. Nach
der vorgelegten Bescheinigung der BKK "Der Partner" vom 11.07.2002 bezog er 57,26 Euro kalendertäglich
Verletztengeld vom 01.03.2001 bis 30.04.2001 bzw. 57,83 Euro vom 01.05.2001 bis 16.07.2002 (wegen
aufschiebender Wirkung) nach einem ungekürzten Regelentgelt. Die Beschäftigung bei seinem früheren Arbeitgeber
dauerte bis zum 15. April 2002. Angaben zum Arbeitsentgelt erfolgten bis Februar 2001.
Mit Bescheid vom 26.07.2002 zahlte die Beklagte ab 18.07.2002 für 240 Tage wöchentlich 158,83 Euro Alg nach
einem gerundeten Bemessungsentgelt von 405 Euro wöchentlich. Mit Bescheid vom 20.09.2002 half sie dem
Widerspruch des Klägers insoweit ab, als sie eine Zahlungsdauer von 420 Tagen feststellte. Im Übrigen wies sie den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2002 zurück und erstattete die Kosten des
Widerspruchsverfahrens zur Hälfte. Der Widerspruch war unter anderem damit begründet, dass die Zahlung des
Verletztengeldes erheblich höher gewesen sei (Bestätigung der BKK vom 19.02.2002 über Zahlungen von 4419,60
Euro vom 01.05.2001 bis 30.06.2001 sowie vom 01.07.2001 bis zum 31.12.2001 in Höhe von 13.258,80 Euro).
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG, Az.: S 34 AL 1422/02, später Berufung L 8 AL
332/04) wegen der Höhe der Kostenerstattung und der Bemessung des Arbeitslosengeldes erhoben. Insbesondere
seien Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Zwischenzeitlich ist ein Anpassungsbescheid vom 20.01.2003
(wöchentlicher Leistungsbetrag 157,85 Euro) wegen der neuen SGB III-Leistungsverordnung 2003 ergangen.
Mit Bescheid vom 06.10.2003 hat die Beklagte Arbeitslosenhilfe bewilligt, wogegen der Kläger wiederum wegen der
Höhe Widerspruch eingelegte, der mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2003 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen
hat der Kläger ebenfalls Klage beim SG eingelegt (S 34 AL 1609/03, später Berufung L 8 AL 333/04).
Eine Aufhebung der Arbeitslosenhilfe ist mit Bescheid vom 04.11.2003/Widerspruchs-bescheid vom 25.02.2004 auf
Klage (S 34 AL 353/04) und Berufung (L 8 AL 336/04) hin im Juni 2005 zurückgenommen worden (Anerkenntnis mit
voller Kostenübernahme). Die Beklagte hat dann Arbeitslosenhilfe bis zum 10.09.2003 aus der bereits erfolgten
Bewilligung weitergeleistet sowie bis zum 31.12.2004 auf Weiterbewilligungsantrag mit Bescheid vom 24.08.2004.
In der bereits anhängigen Klage hat das SG die Klage mit Urteil vom 21.07.2004 abgewiesen. Die Beklagte sei zu
Recht von dem von der Krankenkasse bescheinigten Verletztengeld ausgegangen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Beklagte erwiderte hierzu,
dass der Kläger am 05.04.2001 ein Schreiben nebst Auszahlungsschein der Krankenkasse erhalten habe, in dem er
über Beginn und Höhe des Verletztengeldbezuges ab 01.03.2001 informiert worden sei. Danach habe die
Bruttoleistung 73,60 DM betragen. Die zuständige Berufsgenossenschaft hat den Kläger im September 2007
dahingehend informiert, dass ihm aufgrund eines " Anerkenntnisses vom 23.03.2007" Verletztengeld endgültig bis
zum 16.07.2002 in Höhe von täglich 38,42 Euro zustehe. Bislang seien nur 37,86 Euro geleistet worden. Insbesondere
nach einem von der vormaligen Berichterstatterin abgehaltenen Erörterungstermin vom 28.09.2007 hat die Beklagte
erneut Stellung genommen. Danach habe die Betriebskrankenkasse ein Regelentgelt von 113,11 DM bzw. 57,83 Euro
angenommen, das sich aus einem monatlichen Bruttoentgelt vom 3.360 DM und 400 DM jährlich Einmalzahlung
ermittelt habe. Die Annahme eines neuen Regelentgelts in Höhe von 114,29 DM sei nicht nachvollziehbar, da für die
Berechnung des Regelentgeltes § 47 Abs. 2 Satz 3 2. Alternative SGB V einschlägig sei.
Schließlich wurde ein Protokoll vom 23.03.2007 über einen Erörterungstermin im Rechtsstreit mit dem Träger der
Unfallversicherung beigebracht, wonach sich dieser verpflichtete, einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über die Höhe
des Verletztengeldes zu erteilen. Insoweit ist derzeit ein Klageverfahren beim SG anhängig (S 41 U 121/08).
Die Beklagte hat neue Ermittlungen angestrengt und festgestellt, dass durch den Steuerberater des vormaligen
Arbeitgebers für Dezember 2001 (als letzten abgerechneten Entgeltzeitraum) Arbeitsentgelt von 3360,00 DM
bescheinigt worden sei, ferner 400 DM Einmalzahlungen innerhalb der letzten 12 Monate. Demnach ergebe sich ein
Regelentgelt von täglich 112 DM zuzüglich Einmalzahlung von 1,11 DM, in der Summe 113,11 DM (zum
Umrechnungskurs 1,95583 entspricht dies 57,83 Euro x 7 = 404,83 Euro). Dies beruhe auf der Berechnung des
Regelentgelts gemäß § 47 Abs. 2 S. 3 2. Alternative SGB V. Dies beruhe wiederum auf der festgestellten Tatsache
einer festen Entlohnung pro Arbeitstag von 160 DM unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Die nun
vorgebrachte Alternative von 210 geleisteten Stunden für Dezember entbehre einer rechtlichen Grundlage. Die
Beklagte bekräftigt ihre Ansicht nochmals im Schriftsatz vom 13.06.2008, auf den wegen Einzelheiten Bezug
genommen wird. Dazu wurde der Arbeitsvertrag des Klägers vorgelegt. Nach § 4 dieses Vertragswerkes erhält der
Arbeitnehmer ein tägliches Arbeitsentgelt von brutto 160 DM. Nach § 5 Nr. 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit
wöchentlich ca. 50 Stunden.
Der Senat hat die beiden Rechtsstreite, die um Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe aber jeweils um denselben
Bemessungsfaktor des Bemessungsentgeltes gehen, miteinander verbunden (Beschluss vom 12.08.2008).
Der Kläger beantragt, ihm unter Aufhebung der Urteile des Sozialgerichts München vom 21.07.2007 sowie
Abänderung der Bescheide vom 26.07.2002, 20.09.2002, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2002,
sowie des Bescheides vom 20.01.2003 und 06.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2003
sowie Abänderung des Bescheides vom 24.08.2004 auf Klage, dem Kläger Leistungen unter Zugrundelegung eines
Bemessungsentgelts von monatlich 417,27 Euro wöchentlich anstelle von 405,00 Euro wöchentlich zu zahlen.
Er geht dabei von einem täglichen Bemessungsentgelt von 59,16 Euro aus und beruft sich auf eine Nachzahlung des
Trägers der Unfallversicherung, der offensichtlich ein nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB V ermitteltes
Bemessungsentgelt zu Grunde lag.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass gemäß § 135 Nr. 4 SGB III als Bemessungsentgelt das Entgelt zu Grunde zu legen sei, das
der Bemessung der Sozialleistung zugrunde gelegt worden sei. Der Sozialleistung Verletztengeld sei laut
Bescheinigung der Betriebskrankenkasse vom 11.07.2002 ein Regelentgelt vom 113,11 DM (57,83 Euro) zu Grunde
gelegt worden. Die Berechnung beruhe auf § 47 Abs. 2 Satz 3 2. Alternative SGB V. Die neuerdings von der
Berufsgenossenschaft zu Grunde gelegte Berechnung beruhe zu Unrecht auf § 47 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB V.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Es geht um Leistungen über 12 Monate, betragsmäßig um die 500 Euro (geschätzt 600
Euro).
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Urteile des Sozialgerichts München vom 21.07.2004 sowie die
Bescheide über Arbeitslosengeld vom 26.07.2002 und 20.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
12.12.2002, der Bescheid vom 20.01.2003 (Anpassungsbescheid gemäß § 96 SGG) und die Bescheide über
Arbeitslosenhilfe vom 06.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2003 und der Bescheid vom
24.08.2004. Letzterer gemäß § 96 SGG als Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil er in einem Folgezeitraum die
behauptete Beschwer wiederholt und hinsichtlich des Bemessungsentgelts auf seinen vorangegangenen Bescheid
aufbaut. Über ihn war auf Klage zu entscheiden, weil er gleichzeitig mit der Einlegung der Berufung ergangen ist.
Daher durfte auch nicht gemäß § 153 Abs. 4 SGG entschieden werden, weil danach nur Entscheidungen für
Berufungen möglich sind. Ansonsten wäre auch der Grundsatz des mündlichen Verfahrens verletzt.
1. Die Bescheide über Arbeitslosengeld vom 26.07.2002 und 20.09.2002, in der Fassung wie die Abhilfe erfolgt ist, in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2002 sowie der Anpassungsbescheid vom 06.10.2003 sind
rechtmäßig. Das Arbeitslosengeld beträgt gem. § 129 Nr. 2.SGB III idF des AFRG für die übrigen Arbeitslosen 60
Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem
Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Bei sonstigen
Versicherungspflichtverhältnissen (Besonderes Entgelt, § 135 SGB III) ist als Entgelt zugrunde zu legen, (Nr. 4.) für
Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen bestand, das Entgelt, das der
Bemessung der Sozialleistungen zugrunde gelegt worden ist, mindestens aber das Entgelt, das der
Beitragsberechnung zugrunde zu legen war
Beim Kläger sind gemäß § 135 SGB III besondere Entgelte bei sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen als
Bemessungsentgelt zugrunde gelegt worden. Gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 4. SGB III ist für Zeiten, in denen
Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen bestand, das Entgelt, das der Bemessung der
Sozialleistungen zugrunde gelegt worden ist, maßgeblich. Es entspricht dem Grundsatz, dass die Lohnersatzleistung
etwa das bisherige wirtschaftliche Leistungsvermögen fortsetzt (Lebensstandardsicherung). Das Entgelt, das der
Bemessung der Sozialleistung zugrunde gelegt worden war, ergibt sich aus den einschlägigen
Berechnungsvorschriften des jeweiligen Sozialleistungsträgers beziehungsweise wegen der Tatbestandswirkung einer
Entscheidung des jeweiligen Leistungsträgers aus dessen Leistungsbescheid ("zugrunde gelegt worden ist"). Wenn
dem Bezug der Sozialleistung ein unzutreffendes Entgelt zu Grunde gelegt worden war, bleibt die Bundesagentur an
dieses Bemessungsentgelt gebunden (Urteil des BSG in SozR 4100 § 112 Nr. 29; Coseriu/Jakob, 13.
Ergänzungslieferung Juni 2001, Rn. 16 zu § 135).
Dabei handelt es sich um eine schon alte Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 25.10.1989, Az.: 7 RAr 150/88, BSG
SozR 4100 § 112 Nr. 28). Der Grundsatz, an dem auch der jetzt erkennende Senat festhält, beruht auf dem die
Vorschrift des § 112 AFG durchziehenden Gedanken, dass das Alg dem Arbeitslosen ermöglichen soll, mit gewissen
Einschränkungen seinen Lebensstandard beizubehalten, soweit dieser an dem bisher erzielten Einkommen aus
versicherungspflichtiger Beschäftigung ausgerichtet war (BSGE 53, 186, 189 = SozR 4100 § 112 Nr. 20).
Dementsprechend soll das Bemessungsentgelt nicht höher sein als das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im
Bemessungszeitraum erzielt hat. Etwas anderes liefe dem Grundsatz zuwider, die Höhe des Alg an das bisher aus
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt anzuknüpfen.
Die oben angeführte Bindung besteht auch an ein unrichtig ermitteltes Bemessungsentgelt. Beim Kläger aber war
dieses richtig ermittelt.
Hier war es so, dass die Betriebskrankenkasse BKK der Partner, wie von dieser am 11.07.2002 bescheinigt, ihrer
Bemessung des Verletztengeldes das ungekürzte Regelentgelt von 57,83 Euro (vom 1. Mai 2001 bis 16. Juli 2002)
beziehungsweise von 57,26 Euro (1. März 2001 bis 30. April 2001) zugrunde gelegt hat. Die Berufsgenossenschaft
bedient sich hier des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung. Es besteht ein Auftragsverhältnis, dessen
Einzelheiten durch Vereinbarung geregelt werden (§ 189 SGB VII).
Die maßgebliche Referenzgröße für die Krankenkasse ist das Regelentgelt im Sinne von § 47 SGB V (Höhe und
Berechnung des Krankengeldes) hier in der Fassung des Jahres 2001. Besonderheit des Verletztengeldes ist gemäß
§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, dass das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des Arbeitsentgelts zu ermitteln ist.
Das bedeutet im Fall des Klägers, dass auch Sonderzuwendungen, wie das Weihnachtsgeld in Höhe von 400 DM,
Berücksichtigung finden muss.
Gemäß § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB V (erste Berechnungsalternative) gilt folgendes: "Für die Berechnung des
Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten
Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen
(Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl
der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des
Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu
teilen."
Diese Berechnungsmethode ist hier nicht zulässig. Denn das Entgelt des Klägers ist nicht für ein bestimmtes
Stundenmaß gezahlt. Auf Betreiben der Beklagten wurde nach dem beim erkennenden Senat abgehaltenen
Erörterungstermin vom 28.09.2007 am 17.06.2008 der Arbeitsvertrag des Klägers vorgelegt, auf dem auch die
Feststellungen des Senats beruhen. Nach § 4 des Arbeitsvertrags für Arbeitnehmer vom 11.03.2000 mit der Firma A.
erhält der Arbeitnehmer ein tägliches Arbeitsentgelt von brutto 160 DM. Nach § 5 Nr. 1 beträgt die regelmäßige
Arbeitszeit wöchentlich ca. 50 Stunden. Diese unbestimmte Angabe ist auch verständlich angesichts der vereinbarten
Tätigkeit als Kraftfahrer auf einer bestimmten Linie (A-Stadt-K.-A-Stadt), bei der sich der genaue Zeitaufwand nicht
genau abschätzen lässt und die aber abschließend bedient werden muss um den Kurierdienst zu erfüllen. Dabei ist es
sinnvoll, einen Pauschallohn zu vereinbaren. So erklärt sich die Formulierung der Arbeitszeit mit wöchentlich ca. 50
Stunden. Denn gemäß § 5 Nr. 2 des Arbeitsvertrages richtet sich die Lage der Arbeitszeit und deren Verteilung auf die
einzelnen Wochentage nach den betrieblichen Regelungen des Arbeitgebers.
Anzuwenden ist daher die zweite Berechnungsalternative gemäß der Regelung des § 47 Abs. 2 S. 3 SGB V. Danach
gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonats erzielten und
um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt, wenn (hier nicht einschlägig) das
Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist oder eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht
möglich ist. Letzteres ist hier zutreffend.
Hinzu kommt zu Gunsten des Klägers, dass das einmalige Arbeitsentgelt beim Verletztengeld hinzugerechnet werden
muss (siehe dazu unten). Die Beklagte hatte dazu neue Ermittlungen angestrengt und festgestellt, dass durch den
Steuerberater des vormaligen Arbeitgebers für Dezember 2001 Arbeitsentgelt von 3360,00 DM bescheinigt worden ist,
ferner 400 DM Einmalzahlungen innerhalb der letzten 12 Monate. Ungekürztes Regelentgelt bedeutet eine
Privilegierung. Gemäß § 47 SGB VII orientiert sich die Höhe des Verletztengeldes zwar am Krankengeld (§ 47
Absätze 1 und 2 SGB V), aber mit der Maßgabe, dass das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen
Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen ist und dass das Verletztengeld 80 v.H. des Regelentgelts
beträgt. Hinzu kommt (hier nicht der Fall), dass für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 01.01.2001 entstanden
sind das Regelentgelt um 10 v.H. zu erhöhen ist (§ 47 Abs. 1a SGB VII). Gemäß § 4 Nr. 4 des oben genannten
Arbeitsvertrages erhält der Arbeitnehmer nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch
auf Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld jeweils in Höhe von 200 DM. Das Urlaubsgeld wird mit dem Mai, das
Weihnachtsgeld im November ausgezahlt. Der letzte abgerechnete Entgeltzeitraum aus Sicht der damaligen
Leistungseinweisung war der Dezember des Jahres 2000. Denn der Kläger war ab dem 07.01.2001 arbeitsunfähig
krank, wie sich aus dem Schreiben des Trägers der Krankenversicherung vom 05.04.2004 an den Kläger selbst ergibt.
Demnach ergibt sich ein Regelentgelt von täglich 112 DM zuzüglich Einmalzahlung von 1,11 DM, in der Summe
113,11 DM (zum Umrechnungskurs 1,95583 entspricht dies 57,83 Euro x 7 = 404,83 Euro). Dies beruht auf der
Berechnung des Regelentgelts gemäß § 47 Abs. 2 S. 3 2. Alternative SGB V. Dies beruht wiederum auf der
festgestellten Tatsache einer festen Entlohnung pro Arbeitstag von 160 DM unabhängig von der tatsächlich
geleisteten Arbeitszeit.
Die nun vom Träger der Unfallversicherung offensichtlich angewandte Berechnungsalternative von 210 geleisteten
Stunden für Dezember entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Die Beklagte bekräftigt ihre richtige Ansicht dazu
nochmals im Schriftsatz vom 13.06.2008, auf den Bezug genommen wird und dem ausdrücklich beigetreten wird.
Dazu wird auch nochmals auf den Arbeitsvertrag des Klägers Bezug genommen, auf dem auch die Feststellungen
des Senats beruhen. Eine Berechnung auf der Basis von 210 geleisteten Stunden entspricht im übrigen nicht den
Tatsachen, da überhaupt nicht bekannt ist, wie viele Stunden der Kläger im Dezember 2000 gearbeitet hatte.
Offensichtlich haben der Lohnfindung auch keine Stundenlöhne zu Grunde gelegen. Vielmehr hat der Kläger für 21
Tage Arbeit ein tägliches Arbeitsentgelt von brutto 160 DM erhalten.
Daraus errechnete die Beklagte für ihren Verwaltungsvollzug ausgehend vom Anspruchsbeginn am 07.07.2002 und
einem Bemessungsrahmen vom 18.07.2001 bis zum 16.07.2002 ein Gesamtentgelt von 21.050,12 Euro, welches
durch 52 Wochen geteilt ein wöchentliches Entgelt von 404,81Euro ergab.
Die Beklagte hat aufgrund des wie oben dargestellt richtig ermittelten Bemessungsentgelts keine Veranlassung, ihre
Leistung aufgrund der von dem Träger der Unfallversicherung erbrachten Nachzahlung neu zu berechnen. Zum einen
lag nach wie vor eine Bindung an den Bescheid der Krankenkasse vor. Zum anderen ergibt sich auch aus der
erbrachten Nachzahlung nicht, dass der Träger der Unfallversicherung in die Regelung der Krankenkasse eingegriffen
hätte. Zudem konnte die Berufsgenossenschaft die berechtigten Einwände der Beklagten gegen eine Berechnung auf
der Basis geleisteter Arbeitsstunden nicht entkräften. Es ist daher kein Grund ersichtlich, dass die Beklagte von der
bindenden Feststellung des Trägers der Krankenversicherung deswegen abgehen sollte, weil die jetzt von der
Berufsgenossenschaft vorgeschlagene Berechnungsalternative zwar für den Kläger günstiger wäre, aber nach
Überzeugung des Senats nicht rechtmäßig ist. Vielmehr ist am oben angeführten Prinzip festzuhalten, wonach das
Bemessungsentgelt an die vorangegangene Lohnersatzleistung anzuknüpfen hat und gemäß § 135 Nr. 4 SGB III eben
das Entgelt, das der Bemessung der Sozialleistungen zugrunde gelegt worden ist, maßgeblich ist. Hinsichtlich der
Bindung eines Verwaltungsakts und deren Durchbrechung in im Übrigen noch folgendes maßgeblich. Selbst wenn es
Absicht des Trägers der Unfallversicherung war, den im Auftragsverhältnis für sie erlassenen Bescheid der
Krankenkasse im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X wegen vermeintlicher Unrichtigkeit aufzuheben, ist damit nur ein Teil
der notwendigen Gesamtgestaltung erfolgt. Darüber hinaus, was nicht in § 44 Abs. 1 SGB X geregelt ist, ist eine
Gestaltung im positiven Sinne entsprechend dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vorzunehmen. Eine
derartige Neuregelung darf nicht der Rechtsordnung widersprechen. Sie muss also auch den Anforderungen zur
Ermittlung des Regelentgelts im Sinne von § 47 SGB V genügen. In diesem Sinne aber konnte der Träger der
Unfallversicherung der Beklagten trotz drängender Nachfragen nicht erklären, weswegen der bereits ausgeführte
Wechsel im Berechnungsmodus erfolgt ist.
Schließlich lässt sich aber dem Schreiben des Unfallversicherungs-Trägers eine Entscheidung im Sinne des § 44
SGB X nicht entnehmen. Es handelt sich um eine bloße Anweisung an die Krankenkasse zur Auszahlung eines
höheren Betrages.
Auch im Übrigen ist die Höhe des Alg nicht zu beanstanden. Aus dem zutreffend bestimmten Bemessungsentgelt hat
die Beklagte das richtige Leistungsentgelt errechnet. Das Leistungsentgelt ist das aus dem Bemessungsentgelt, also
dem wöchentlichen Bruttoentgelt, errechnete Nettoarbeitsentgelt. Das der Bemessung zugrunde liegende Nettoentgelt
wird nicht individuell, sondern pauschaliert bestimmt. Zur pauschalierten Berechnung des Nettoentgelts wird das
Bemessungsentgelt um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, vermindert (§ 136
Abs. 1 SGB III). Zu diesen Entgeltabzügen gehören die Steuern, die Beiträge zur Sozialversicherung und
Arbeitsförderung sowie die sonstigen gewöhnlich anfallenden Abzüge (§ 136 Abs. 2 S. 1 SGB III). Für die Ermittlung
des Steuerabzugs wird von der Lohnsteuerklasse ausgegangen, die auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen
eingetragen ist (§ 136 Abs. 3 SGB III). Zu diesem Zweck wird den verschiedenen Lohnsteuerklassen eine
Leistungsgruppe zugeordnet (§ 137 SGB III). Dem Kläger, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III
eingetragen gewesen ist, steht Alg in Leistungsgruppe C zu. Die Leistungsentgelte werden nach § 151 Abs. 2 Nr. 2
SGB III durch Rechtsverordnung - die SGB III - LeistungsentgeltVO - bestimmt. Vorliegend hat das Arbeitsamt die
zutreffenden Verordnungen zugrunde gelegt. Es hat auch Alg im richtigen Leistungssatz gezahlt. Die Leistungsquote
beträgt im allgemeinen Leistungssatz (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) 60%, im erhöhten Leistungssatz (§ 129 Abs. 1 Nr.
1 SGB III) 67% des Leistungsentgelts. Die Zuordnung des Leistungssatzes hängt vom Familienstatus des
Arbeitslosen ab. Dem Kläger, der kein Kind im Sinn des Einkommenssteuergesetzes hat, steht Alg nicht im erhöhten
Leistungssatz zu.
2. Die Bescheide vom 06.10.2003 und vom 24.08.2004 über Arbeitslosenhilfe sind rechtmäßig. In ihren
Berechnungsmodalitäten knüpft die Anschlussarbeitslosenhilfe an das Bemessungsentgelt an, das dem
Arbeitslosengeld zugrunde gelegt worden ist. Gemäß § 195 Satz 1 SGB III wird auf das Leistungsentgelt Bezug
genommen. Die entsprechenden Vorschriften sind gemäß § 198 Satz 2 SGB III diejenigen über das Arbeitslosengeld.
Als Besonderheiten beim Bemessungsentgelt gelten gemäß § 200 Abs. 1 SGB III das Bemessungsentgelt, nachdem
das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahlten
Arbeitsentgelt beruht. Die Höhe der Arbeitslosenhilfe beträgt ohne den erhöhten Leistungssatz für die übrigen
Arbeitslosen 53% (§ 195 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Diese Vorschriften sind von der Beklagten allesamt beachtet.
Insgesamt ergingen damit die Entscheidungen der Beklagten zu Recht. Die angefochtenen Urteile sind nicht zu
beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung ergeht ohne Antrag der Beteiligten von Amts wegen (§ 183 SGG). Sie beruht im
Wesentlichen auf § 193 SGG. Was die Kostenerstattung nach dem Widerspruchsbescheid vom 12.12.2002 bzw. die
Regelung im Abhilfebescheid vom 20.09.2002 als notwendige außergerichtliche Kosten (Vorverfahren) betrifft, hat der
Kläger gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach einen höheren Anspruch. Die Beklagte erstattete die
Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Hälfte. Tatsächlich hat sich aber die Zahlungsdauer des Alg fast verdoppelt,
wenn der Kläger auch hinsichtlich der Höhe der Bemessung nicht obsiegt hat. Demgegenüber ist das Unterliegen
hinsichtlich der Höhe des Bemessungsentgelts (insgesamt bei einem Streitwert von 500 Euro) relativ geringfügig. Ob
der Kläger damals (ex ante) sicher mit der Arbeitslosenhilfe rechnen konnte, die lediglich 10% unterhalb des
Arbeitslosengeldes liegt und zudem bedarfsbezogen ist, davon konnte damals nicht ausgegangen werden.
Angemessen ist hier ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von vier Fünftel.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.