Urteil des LSG Bayern vom 27.04.2010
LSG Bayern: rechtsschutz, wohnung, beschwerdeinstanz, bezahlung
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 27.04.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 48 AS 759/10 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 282/10 B ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.04.2010, Az.: S 48 AS 759/10 ER wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 07.04.2010 lehnte das Sozialgericht München den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Erteilung eines Vermittlungsgutscheines mit der
Begründung ab, dass dem Antrag inzwischen entsprochen worden sei, was sich aus dem Schriftsatz der
Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 23.03.2010 ergäbe. Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer.
Landessozialgericht eingelegt mit der Begründung, der Beschluss des Sozialgerichts sei falsch und unmenschlich.
Der Vermittlungsgutschein sei kein Grund, den einstweiligen Rechtsschutz zu beenden, da er seine Wohnung bezahlt
haben möchte.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der ursprüngliche Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war
ausdrücklich auf die Erteilung eines Vermittlungsgutscheines und nicht die Bezahlung der Wohnung gerichtet. Eine
Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz ist nicht möglich. Demgemäß wird die Beschwerde aus den Gründen
der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen und von einer weiteren
Begründung abgesehen, § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und der Erwägung, dass der Bf. mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.