Urteil des LSG Bayern vom 09.02.2009

LSG Bayern: psychiatrie, diagnose, psychotherapie, leistungsfähigkeit, neurologie, akte, form, ermessen, ergänzung, erwerbsfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 09.02.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 13 R 532/05*
Bayerisches Landessozialgericht L 19 B 682/08 R
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 24.06.2008 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I. Streitig ist die Übernahme der Kosten eines gemäß § !09 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens auf
die Staatskasse. Der Kläger beantragte Rente wegen Erwerbsminderung, die Beklagte lehnte dies ab. Im
anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Würzburg (SG) ein Gutachten gemäß § 106 SGG bei dem Arzt
für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin Dr.S. und bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.H.
eingeholt. Neben den orthopädischen Leiden beschreibt Dr.H. eine Migräne, die die Leistungsfähigkeit des Klägers
jedoch nicht beeinträchtige. Eine mindestens sechsstündige Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes sei dem Kläger zumutbar. Auf Antrag des Klägers hat der Arzt für Psychiatrie und
Psychotherapie Prof. Dr.S. ein Gutachten gemäß § 109 SGG erstattet. Er diagnostiziert beim Kläger zusätzlich eine
Neurasthenie mit kognitiven Einbußen und hält eine lediglich drei- bis unter sechsstündige Tätigkeit für zumutbar. Die
Beklagte hat durch die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr.F. zu diesem Gutachten Stellung
genommen. Das SG hat die Klage daraufhin mit Urteil vom 29.04.2008 abgewiesen. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers
sei nicht in rentenberechtigendem Maße eingeschränkt. Dem Gutachten von Prof. Dr.S. sei nicht zu folgen. Die
Diagnose einer Neurasthenie mit kognitiven Einbußen durch Prof. Dr.S. sei durch die bisher von den
vorangegangenen Gutachtern erhobenen Befunde nicht zu bestätigen. Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer.
Landessozialgericht eingelegt. Den an das SG gerichteten Antrag auf Übernahme der Kosten für die Begutachtung
durch Prof. Dr.S. auf die Staatskasse hat das SG mit Beschluss vom 24.06.2008 abgelehnt. Das Gutachten von Prof.
Dr.S. habe nicht wesentlich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen bzw. die Aufklärung objektiv gefördert. Die
sozialmedizinische Bewertung durch den Sachverständigen sei nicht schlüssig. Dies belege die Stellungnahme durch
die Beklagte. Die von Prof. Dr.S. aufgestellt Diagnose sei nicht mit den bei den vorangegangenen Untersuchungen
erhobenen Befunden vereinbar. Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Prof.
Dr.S. habe sich mit seinen Beschwerden ausführlich auseinandergesetzt. Er habe Einschränkungen im
Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen festgestellt und sei daraufhin zu einer
eingeschränkten Leistungsfähigkeit gekommen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der
Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht
eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Übernahme der für ein Gutachten
nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" i.S. des § 109 Abs
1 Satz 2 Halbs 2 SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang
beweiserheblich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter
medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beigetragen oder die Erledigung des
Rechtsstreits in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. Über die endgültige Kostentragung entscheidet das Gericht
nach Ermessen durch Beschluss (vgl. BayLSG, Beschluss vom 24.04.2007 - L 20 B 82/07 R - mwN). Im vorliegenden
Fall hat das Gutachten von Prof. Dr.S. nicht durch Aufzeigen neuer, bisher nicht berücksichtigter Gesichtspunkte zur
Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Die von ihm aufgestellte Diagnose lässt sich nämlich, wie sich aus der
Stellungnahme der Beklagten (Dr.F.) ergibt, nicht anhand der auch im Rahmen der vorangegangenen Gutachten
erhobenen Befunde erklären. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des SG gemäß § 142
Abs 2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten
der Begutachtung durch Prof. Dr.S. endgültig zu tragen. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).