Urteil des LSG Bayern vom 18.07.2008
LSG Bayern: unternehmer, hauptsache, versicherter, wehr, abschlussverfügung, beitragsfestsetzung, versicherungspflicht, rücknahme, unfallversicherung, stadt
Bayerisches Landessozialgericht
Kostenbeschluss vom 18.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 3 U 5011/05
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 205/08
Der Kläger hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Kläger hat der Beklagten die
außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Nach Beendigung des Berufungsverfahrens durch Rücknahme der Berufung ist vom Senat eine
Kostengrundentscheidung zu treffen und der Streitwert festzusetzen.
I. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Kläger als Unternehmer Beiträge zur land- und forstwirtschaftlichen
Unfallversicherung zu entrichten hat. Das Sozialgericht (SG) A-Stadt hat mit Gerichtsbescheid vom 17.03.2008 eine
Versicherungspflicht des Klägers bejaht und erkannt, dass außergerichtliche Kosten gemäß § 193 SGG nicht zu
erstatten sind. Der Kläger hat gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und diese mit Schreiben vom
15.07.2008 zurückgenommen.
II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 155 Abs 2 Nr 5 SGG durch den Senatsvorsitzenden. Ein Berichterstatter ist für
diese Fälle nicht bestellt (vgl. § 155 Abs 4 SGG). Nach der internen Geschäftsverteilung des 17. Senats endet die
Bestellung des Berichterstatters mit der Abschlussverfügung des Vorsitzenden in der Hauptsache. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG. § 197a Abs 1 SGG findet nach seinem zeitlichen Geltungsbereich
Anwendung. Die Bestimmung wurde durch das 6. SGG-Änderungsgesetz (6. SGG-ÄndG) vom 17.08.2001 (BGBl I
2144) mit Wirkung ab dem 2. Januar 2002 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des 6. SGG-ÄndG) eingeführt und gilt für
Verfahren, die ab dem 02.01.2002 rechtshängig geworden sind (Art 17 Abs 1 Satz 2 6. SGG-ÄndG).
Gerichtskostenfreiheit gemäß § 183 SGG besteht vorliegend nicht. Der erkennende Senat hält an seiner bisherigen
Rechtsprechung zur Gerichtskostenfreiheit im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu §
197a SGG nicht mehr fest. Danach liegt ein Streit über den Status als Versicherter iS des § 183 SGG nicht vor, wenn
sich ein Unternehmer gegen den Mitglieds- oder Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft zur Wehr setzt (vgl. im
Einzelnen: Köhler, SGb 2/08 S 76 - 80). Die Entscheidung über die Kostentragung ergeht nach §§ 197a Abs 1 Satz 1
SGG, 161 Abs 1, 162 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und
Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen
der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs 1 VwGO).
Gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG werden Gerichtskosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG)
erhoben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 1 und Abs 2 GKG. Nach der
Rechtsprechung des BSG ist bei Beitragsstreitigkeiten mindestens der gesetzliche Auffangsstreitwert in Höhe von
5.000,00 EUR zu Grunde zu legen, weil die den Gegenstand des Prozesses bildenden Rechtsfragen in der Regel über
den konkreten streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind
(BSG, Beschluss vom 05.03.2008 B 2 U 353/07 B). Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu
tragen. Nach § 155 Abs 2 VwGO ist kostenpflichtig, wer ein Rechtsmittel zurücknimmt.
Der Senat hat von einer erstmaligen Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren und von einer Änderung des
Kostenausspruchs des SG abgesehen. Das SG hat über die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten und
außergerichtlichen Kosten nicht entschieden, weil es entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats von
einem Anwendungsfall der §§ 183, 193 SGG ausgegangen ist. Eine materielle Überprüfung einer (rechtskräftigen)
Kostengrundentscheidung kann nur dann erfolgen, wenn sie offensichtlich gesetzwidrig ist (vgl. LG Bonn, Beschluss
vom 01.07.1991, Az: 32 Qs 81/91). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die nunmehr als fehlerhaft
anzusehende Kostengrundentscheidung des SG war bis zur Rechtsprechung des BSG nach dem Gesetz auch so
denkbar und möglich.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).