Urteil des LSG Bayern vom 17.09.2003
LSG Bayern: psychologisches gutachten, berufliche tätigkeit, kopfschmerzen, anerkennung, wissenschaft, messung, abklärung, rechtsverordnung, unfallversicherung, wahrscheinlichkeit
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.09.2003 (nicht rechtskräftig)
S 2 U 57/94
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 365/98
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.06.1998 wird zurückgewiesen. II.
Die Klage gegen den Bescheid vom 10.07.2000 wird abgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Streitig ist, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) vorliegt und von der Beklagten zu entschädigen ist.
Der 1951 geborene Kläger war vom 01.01.1989 bis Januar 1996 techn. Angestellter der Gemeinde K. und litt seitdem
insbesondere an Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen, die nach seiner Meinung durch die Holzpaneeldecke
seines Büros verursacht wurden. Erhöhte Werte von Hexachlorbenzol (HCB), Penta- chlorphenol (PCP) und
polichlorierten Biphenylen, (PCB) sowie DDE waren im Heparinblut und Urin festgestellt worden. Seit dem
Arbeitsplatzwechsel im Januar 1996 hatte er keine starken Kopfschmerzen mehr.
Im März 1993 zeigte der Kläger dem Beklagten eine BK aufgrund inhalativ toxischer Belastung an und legte Befunde
der Dres v.K. , B. und R. vor. Der Beklagte zog die Unterlagen der Technikerkrankenkasse bei, holte eine Auskunft
des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 06.05.1993 ein, hörte den Gewerbearzt Dr.F. am 14.07.1993 an und
lehnte sodann mit Schreiben vom 21.10.1993 die Anerkennung einer BK ab mit der Begründung, ein Zusammenhang
der geschilderten Beschwerden mit der beruflichen Tätigkeit sei nicht gegeben. Im anschließenden
Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Messung des Instituts für Software-Entwicklung und Umweltanalysen
Würzburg vom 24.11.1993 vor. Danach ergab eine Probeuntersuchung der Holz- deckenpaneele in den
Verwaltungsräumen der Gemeinde K. zwar keine Gefährdung durch PCB und HCB, jedoch eine Überschreitung des
zulässigen E1-Grenzwertes von Formaldehyd um das 4,5-fache. Eine vom TAD am 19.01.1994 am Arbeitsplatz des
Klägers durchgeführte Raumluftanalyse auf Formaldehyd ergab eine Formaldehydbelastung unter der
Nachweisgrenze. Der Beklagte wies sodann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.1994 zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, den Beklagten
zu verurteilen, das chronische Kopfschmerzleiden und eine Hirnleistungsminderung infolge einer toxisch verursachten
BK anzuerkennen und zu entschädigen. Er hat vorgetragen, an seinem Arbeitsplatz sei in den Holzpaneelen der
Decke, evtl. auch in den Türen nebst Rahmen, eine Formaldehydkonzentration vorhanden gewesen, die den
zulässigen Grenzwert überschritten habe. Er hat ein Gutachten des Dr.O. vom 13.06.1994 und Befundberichte des
Arztes für Umweltmedizin Dr.M. mit Befunden des Laborarztes Dr.G. und einen SPECT-Untersuchungsbericht mit
Hirnperfusions-Szintigrafie vorgelegt.
Das SG hat eine Schadstoffmessung der Landesgewerbeanstalt Bayern, Bereich Umweltschutz, Emissionsschutz,
Gefahrstoffe, am Arbeitsplatz des Klägers veranlasst, wonach die Richtwerte für PCP und Lindan bei weitem
unterschritten waren und der Richtwert für Formaldehyd von 0,1 ppm nur bei ungünstigen Raumluftbedingungen -
keine Lüftung - im Büroraum erreicht und leicht überschritten - 0,128 ppm - werde. Es hat weiter ein Gutachten des
Prof. Dr.T. (Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität H.) vom 09.01.1997 mit neurologischer
Zusatzbegutachtung des PD Dr.W. vom 30.09.1996 sowie neuropsychologischer Zusatzbegutachtung des Prof. Dr.H.
vom 09.10.1996 (beide Neurologische Universitätsklinik H.) eingeholt. Dr.W. hat einen
Muskelkontraktionskopfschmerz, der i.d.R. eine idiopathische Störung sei, diagnostiziert. Eine toxische Verursachung
bei abnormer Konzentration sei aber nicht auszuschließen. Dr.H. hat verbale und figurale Gedächtnisstörungen
ausgeschlossen, stellte aber eine depressive Grundstimmung fest. Prof.Dr.T. hat ausgeführt, der Kläger leide an einer
chronisch obstruktiven Bronchitis und an Spannungskopfschmerz. Es haben keine Krankheitserscheinungen
vorgelegen, die typisch für eine Exposition gegenüber hohen Formaldehydkonzentrationen seien wie Erkrankungen der
Schleimhäute, der Nase und des Rachens. Dies stimme mit den Messergebnissen zur Formaldehydkonzentration in
der Arbeitsplatzluft überein, wonach die maximale Arbeitsplatzkonzentration eindeutig unterschritten und die maximale
Raumluftkonzentration nur unter ungünstigen Lüftungsbedingungen leicht überschritten gewesen sei. Es habe auch
eine arbeitsmedizinisch relevante PCB- oder Lindanbelastung infolge der Berufstätigkeit nicht vorgelegen. Die
gemessenen PCB- und HCB-Serumkonzentrationen hätten innerhalb bzw. leicht oberhalb der Hintergrundbelastung in
der Allgemeinbevölkerung gelegen. Es läge keine BK i.S. der Nrn 1302 und 1310 der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung (BKV) vor. Die aufgetretenen Gesundheitsstörungen seien aufgrund des zeitlichen
Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit i.S. eines Sick-buildung-Syndroms zu interpretieren.
Das SG hat mit Urteil vom 25.06.1998 die Klage - dem Antrag des Beklagten entsprechend - abgewiesen. Es hat
ausgeführt, das diffuse, vieldeutige Krankheitsbild des Klägers sei weder unter eine der in der BKV erfassten
Listenkrankheiten zu integrieren, noch lägen ausreichend gesicherte neue Erkenntnisse i.S. des § 551 Abs.2
Reichsversicherungsordnung (RVO) vor, dass diese Schadstoffbelastung generell geeignet sei, die vom Kläger
geltend gemachten Gesundheitsstörungen auf Dauer zu verursachen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, nach Aufgabe der Tätigkeit bei der
Gemeindeverwaltung komme es nur noch zu anfallsartigen Kopfschmerzen. Auch sei die durchgeführte SPECT-
Untersuchung nicht gutachterlich verwertet worden. Formaldehyd sei ein Metabolid von Methanol und Methanol sei ein
Listenstoff.
Der Senat hat Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr.R. , des Internisten Dr.E. , des HNO-Arztes Dr.O. , des
Neurologen Dr.K. und des Nervenarztes Dr.O. eingeholt. Er hat sodann Gutachten des Arbeitsmediziners Dr.S. vom
13.07.2001 und gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Nervenarztes Dr.S. (Fachklinik N.) vom 20.06.2003
eingeholt.
Dr.S. hat ausgeführt, beim Kläger habe vor Aufnahme der Tätigkeit als techn. Angestellter in der Gemeinde K. eine
obstruktive Lungenerkrankung vorgelegen, die durch eine allergische Sensibilisierung sowie wiederholte schwere
Atemwegsinfekte verursacht worden sei. Bezüglich der Kopfschmerzen und der Müdigkeit hat er auf ein Schreiben
des Klägers aus dem Jahr 1984 verwiesen, wonach er schon damals überwiegende Kopfschmerzen hatte und unter
Müdigkeit litt. Bei der gemessenen Formaldehydkonzentration von 0,128 ppm lägen keine wissenschaftlichen
Erkenntnisse darüber vor, dass die Beschwerden des Klägers dadurch verursacht seien. Hinzuweisen sei auch
darauf, dass nicht der in der Deckenpaneele vorhandene Formaldehydgehalt und auch nicht die
Formaldehydkonzentration der Deckenverkleidung für die Beurteilung entscheidend sei, sondern die tatsächliche
Formaldehydkonzentration in der Atemluft am Arbeitsplatz. Auch der Verlauf der PCP-Werte in Abhängigkeit von der
beruflichen Tätigkeit spreche eher gegen eine wesentliche PCP-Aufnahme am Arbeitsplatz. Dr.S. hat ausgeführt, die
vom Kläger geklagten Beschwerden seien als arbeitsplatzassoziierte Gesundheitsstörungen i.S. von building-related
symptoms zu bezeichnen. Zur diagnostischen Abklärung der kognitiven Einbußen und der Zunahme der Schmerzen
im LWS-Bereich sollte ein MRT angefertigt werden.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 10.07.2000 eine Entschädigung aufgrund der Einwirkung von Formaldehyd nach
§ 551 Abs.2 RVO abgelehnt und sich auf die Stellungnahme des MD Dr.S. (Gewerbeaufsichtsamt W.) vom
14.06.2000 bezogen.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 25.06.1998 sowie des
Bescheides des Beklagten vom 21.10.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.02.1994 und des
Bescheides vom 10.07.2000 zu verurteilen, bei ihm eine BK nach § 551 Abs.1 RVO i.V.m. Nrn 1302, 1306, 1310,
bzw. nach § 551 Abs.2 RVO anzuerkennen und zu entschädigen, hilfsweise ein neuro-psychologisches Gutachten
und eine SPECT-Untersuchung zu veranlassen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 25.06.1998
zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK nach § 551 Abs.1 RVO i.V.m. Nrn 1302, 1306, 1310 der
Anlage 1 zur BKV sowie nach § 551 Abs.2 RVO.
Das Urteil des SG Würzburg vom 25.06.1998 ist nicht zu beanstanden.
Der Anspruch des Klägers ist noch nach den Vorschriften der RVO zu beurteilen, da eine etwaige BK vor dem In-
Kraft-Treten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten wäre (Art.36 des
Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).
Nach § 551 Abs.1 Satz 1 RVO gilt als Arbeitsunfall eine BK. BKen sind Krankheiten, welche die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§
539, 540 und 543-547 genannten Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung ist durch § 551 Abs.1 Satz 3 RVO
ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht worden sind, denen bestimmte
Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Das
Recht der BKen beruht auf dem in der gesetzlichen Unfallversicherung allgemein geltenden Verursachungsprinzip.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist daher zum einen, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der
BK in der Person des Versicherten gegeben sein müssen, zum anderen, dass das typische Krankheitsbild dieser BK
vorliegen muss und dieses i.S. der unfallrechtlichen Kausalitätslehre mit Wahrscheinlichkeit auf die berufliche
Tätigkeit zurückzuführen ist (KassKomm - Ricke - § 9 SGB VII Rdnr.11; Brackmann/Krasney, Handbuch der
Sozialversicherung Band III - Stand 1997 - § 9 SGB VII Rdnr.21 ff).
Eine BK nach Nr.1302 der Anlage 1 zur BKV liegt beim Kläger nicht vor. Darunter fallen Erkrankungen durch
Halogenkohlenwasserstoff. Diese stellen Verbindungen von Kohlenwasserstoff mit Fluor, Chlor, Brom und Jod dar
(Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung M 1302 S.11), HCB und PCB gehören somit dazu. Abgesehen
davon, dass diese Chemikalien an Büroarbeitsplätzen im Allgemeinen nicht vorkommen, sondern in eiweißhaltigen
Lebensmitteln, lagen die beim Kläger gemessenen PCB- und HCB-Serumkonzentrationen innerhalb oder leicht
oberhalb der Hintergrundbelastung in der Allgemeinbevölkerung, so dass hieraus eine Gesundheitsgefährdung des
Klägers - wie Prof.T. ausführt und der Senat folgt ihm insoweit - nicht abgeleitet werden kann. Das vom Kläger für
seine Gesundheitsstörungen angeschuldigte Formaldehyd ist kein Halogenkohlenwasserstoff, da es sich hierbei um
eine Verbindung aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff handelt (chemische Formel CH2O) - vgl. "Formaldehyd,
Gemeinsamer Bericht des Gesundheitsamtes der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und des Bundesumweltamtes",
Band 148 der Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit, Kohlhammer Verlag Stuttgart,
1984, Seite 4.
Damit sind die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht mit Wahrscheinlichkeit Erkrankungen
durch Halogenkohlenwasserstoff.
Eine BK Nr.1310 liegt beim Kläger ebenfalls nicht vor. Darunter fallen Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl-
oder Alkylaryloxide. Hierzu gehören PCP und HCH (Lindan). Prof.T. und Dr.S. schließen aufgrund der Höhe der
gemessenen Arbeitsplatzkonzentration und aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration im Blut des Klägers
eine gesundheitliche Beeinträchtigung aus. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an.
Auch eine BK Nr.1306 - Erkrankungen durch Methanol - liegt beim Kläger nicht vor. Zwar entsteht durch die Aufnahme
von Methanol beim Abbau im Organismus das Oxidationsprodukt Formaldehyd (Mehrtens/Perlebach, a.a.O. M.1306
S.1). Der Kläger hat jedoch Methanol weder in Dampfform durch die Atmungsorgane noch in Flüssigkeit, noch durch
Hautresorption aufgenommen. Eine Erkrankung durch Methanol scheidet also aus.
Soweit der Kläger geltend macht, an einer durch Formaldehyd verursachten Krankheit zu leiden, kommt, da
Formaldehyd wie ausgeführt kein Listenstoff ist, nur eine Anerkennung gemäß § 551 Abs.2 RVO in Betracht. Der
Beklagte hat dies mit Bescheid vom 10.07.2000, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen
Berufungsverfahrens geworden ist und über den im Berufungsverfahren nur auf Klage hin zu entscheiden ist,
abgelehnt.
Voraussetzung für eine Anerkennung "wie eine BK" ist: 1. Der ursächliche Zusammenhang der Krankheit mit der
gefährdenden Arbeit muss im konkreten Fall hinreichend wahrscheinlich sein; 2. es muss eine bestimmte
Personengruppe bei ihrer Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen
ausgesetzt sein; 3. diese Einwirkungen müssen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft generell
geeignet sein, Krankheiten solcher Art zu verursachen; 4. diese medizinischen Erkenntnisse müssen neu sein
(Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII A 438).
Im vorliegenden Fall fehlt es schon am ursächlichen Zusammenhang der vom Kläger geltend gemachten Krankheiten
mit der gefährdenden Arbeit in der Gemeinde K ... Der Zusammenhang muss wahrscheinlich sein, d.h. beim
vernünftigen Abwägen aller Umstände müssen die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark
überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann (BSG, SozR Nr.20 zu § 542 RVO a.F.; SozR 2200 §
548 Nr.38). Die vom TAD am 19.01.1994 durchgeführte Messung am Arbeitsplatz des Klägers ergab eine
Formaldehydkonzentration von 0,04 ppm in der Raumluft und bei der Messung am 21.06.1995 nach Stoßlüftung von
0,047 ppm, ansteigend nach vier Stunden auf 0,097 ppm. Damit wurde die maximal zulässige
Arbeitsplatzkonzentration von 0,5 ppm - wie Prof. T. und Dr.S. ausführen - nicht erreicht. Es liegen damit keine
Konzentrationen vor, die bei entsprechend empfindlichen Menschen zu Erstsymptomen führen. Im Vordergrund
stehen dabei Reizerscheinungen der Schleimhäute, auch Tränenfluss, Husten und Atemnot. Derartige Beschwerden
werden vom Kläger im Übrigen nicht angegeben. Kopfschmerzen hingegen hatte der Kläger nicht erst seit seiner
Tätigkeit bei der Gemeinde K ... Schon am 22.09.1982 hat er von anhaltenden Kopfschmerzen berichtet (Bl.62
Schwerbehindertenakte), als auch am 10.01.1984 (Bl.72 Schwerbehindertenakte).
Es ist für den Senat überzeugend, wenn die gehörten Sachverständigen Prof. T. , Dr.S. und Dr.S. von Arbeitsplatz
assoziierten Gesundheitsstörungen ausgehen und das Vorliegen einer BK verneinen.
Nachdem es auch keine neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über eine besondere Gefährdung durch
Formaldehyd gibt, wie sich aus der Stellungnahme des Gewerbearztes Dr.S. vom 14.06.2000 ergibt, ist ein Anspruch
gemäß § 551 Abs.2 RVO abzulehnen und die Klage gegen den Bescheid vom 10.07.2000 abzuweisen.
Da eine hinreichende diagnostische Abklärung erfolgt ist, hat es einer weiteren Begutachtung nicht bedurft, so dass
der Senat dem vom Kläger gestellten Beweisantrag nicht nachzukommen hatte.
Die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 25.06.1998 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.