Urteil des LSG Bayern vom 19.07.2005

LSG Bayern: rückverweisung, zivilprozessordnung, akte, erlass, verpflegungskosten

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 19.07.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 50 SO 163/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 335/05 SO ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 09.05.2005 wird verworfen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Mit Schreiben vom 24.04.2005 beantragte der Antragsteller (Ast) sinngemäß, den Antragsgegner (Ag) im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Fahrt- und Verpflegungskosten für seine in M. wohnende Tochter zu
bewilligen und ihm für dieses Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.
Der Antragsgegner trat dem entgegen.
Das Sozialgericht München (SG) lehnte mit Beschluss vom 09.05.2005 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ebenso ab wie den Antrag auf Bewilligung von PKH.
Hiergegen wendet sich der Ast mit seiner beim Bayer. Landessozialgericht vom 05.07.2005 eingegangenen
Beschwerde. Ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen, gab er zur Begründung an, er habe im Jahre 2004 einen
Antrag auf Kostenübernahme für Garten- bzw Terrassenmöbeln gestellt. Diesen Anspruch wolle er hier geltend
machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die Akte
des Bayer. Landessozialgerichts Az: L 11 B 121/05 SO ER Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Ast ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Dem Ast steht kein Rechtsschutzbedürfnis für die
hier erhobene Beschwerde zur Seite.
Der Ast ist durch die ablehnende Entscheidung des SG zwar formell beschwert, weil die Entscheidung des SG von
seinem in der ersten Instanz gestellten Antrag abweicht.
Darauf beruft sich der Ast aber nicht, er verfolgt vielmehr einen völlig anderen Antragsgegenstand. In seiner
Beschwerdebegründung vom 26.06.2005 spricht er zwar u.a. auch seine 9-jährige Tochter an, aber nur mit dem
Hinweis, dass auch sie bedauere, dass er keine Gartenmöbel habe. Das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet dem
Kläger nicht die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren etwas zu erstreiten, was er im Verfahren der ersten Instanz
überhaupt nicht beantragt hat. Der Beschwerdebegründung des Ast kann insoweit noch nicht einmal entnommen
werden, dass er sich gegen die Entscheidung des SG vom 09.05.2005 Az: S 50 SO 163/05 ER wenden will.
Die Beschwerde ist auch hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von PKH zu
verwerfen, weil auch sie insoweit unzulässig ist. Auch bei einer stattgebenden Entscheidung des Beschwerdegerichts
würde sich die Rechtsstellung des Ast nicht mehr verbessern, weil er in dem bereits abgeschlossenen Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und auch im Übrigen eine
Bewilligung von PKH nicht nach § 122 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bewirken würde, weil das Verfahren vor dem
SG gerichtskostenfrei ist (§ 183 Satz 1 SGG) und auch eine Rückverweisung der Streitsache an das SG nicht mehr in
Betracht kommt (vgl auch Beschluss des Senats vom 19.04.2005 Az: L 11 B 109/05 SO PKH).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Verfahren der PKH ist kostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).