Urteil des LSG Bayern vom 15.04.2008
LSG Bayern: behinderung, versorgung, fibromyalgie, arbeitsunfähigkeit, familie, parkplatz, bayern, kontrolle, gesellschaft, bluthochdruck
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 2 SB 624/05
Bayerisches Landessozialgericht L 15 SB 116/07
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18. Juni 2007 sowie der
Bescheid vom 8. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2005 insoweit
abgeändert, als der Grad der Behinderung (GdB) ab 1. September 2007 mit 60 festzustellen ist. Ab diesem Zeitpunkt
liegen auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" vor. II. Im Übrigen wird
die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. III. Der Beklagte hat der Klägerin 5/10 der außergerichtlichen Kosten des
Berufungsverfahrens zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1951 geborene Klägerin ist schwerbehindert im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches -
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Streitig ist zwischen den Parteien die Höhe des Grades
der Behinderung (GdB) sowie vor allem die Zuerkennung des Merkzeichens "G" im Sinne von §§ 145, 146 SGB IX.
Auf den Erstantrag vom 12.06.1995 ist der GdB mit 40 bewertet worden. Der Beklagte hat mit Bescheid des Amtes
für Versorgung und Familienförderung M. vom 27.09.1995 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 15.05.1996 sowie
des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 04.07.1996
folgende Gesundheitsstörungen berücksichtigt:
1. Seelische Störung (Einzel-GdB 30); 2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskel
reizerscheinungen (Einzel-GdB 20); 3. Bluthochdruck (Einzel-GdB 10); 4. Verlust der Gebärmutter (Einzel-GdB 10).
Die Klägerin hat mit Neufeststellungsantrag vom 02.01.1998 die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft samt
Zuerkennung des Merkzeichens "G" beantragt. Dieser Antrag ist mit Bescheid des Amtes für Versorgung und
Familienförderung M. vom 08.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für
Versorgung und Familienförderung vom 21.07.1998 abgelehnt worden. Hierbei hat sich der Beklagte vor allem auf das
Ergebnis der versorgungsärztlichen Untersuchung vom 29.06.1998 durch Dr.B. gestützt. Danach seien die Schmerzen
und die verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule auf die Fehlstatik derselben und das massive Übergewicht der
Klägerin zurückzuführen. Der bisherige GdB für das Wirbelsäulenleiden von 20 sei jedoch ausreichend, da sich keine
Zeichen einer Wurzelirritation gefunden hätten. Die beschriebene Fussdeformität führe zu glaubhaften Beschwerden,
sei jedoch durch eine entsprechende Schuhzurichtung bzw. das Tragen von Schuheinlagen kompensierbar.
Mit weiterem Neufeststellungsantrag vom 12.03.2005 hat die Klägerin erneut die Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft beantragt und neben Bluthochdruck auf Panikattacken und Gehschwierigkeiten
hingewiesen.
Nach Auswertung der Befundberichte des Facharztes für Chirurgie P. vom 17.04.2005 und des Allgemeinarztes Dr.W.
vom 07.06.2005 hat der Beklagte den Neufeststellungsantrag vom 12.03.2005 mit dem streitgegenständlichen
Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern vom 08.08.2005 abgelehnt. Der GdB
betrage wie bisher 40.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 10.08.2005 ist mit Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie
und Soziales vom 30.11.2005 zurückgewiesen worden. Der GdB sei mit 40 unverändert richtig bewertet.
Dementsprechend stünden die Merkzeichen "G" und "aG" nicht zu.
Im Rahmen des sich anschließenden Gerichtsverfahrens hat das Sozialgericht Landshut nach Beiziehung weiterer
ärztlicher Unterlagen Dr.L. gem. § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur ärztlichen Sachverständigen
bestellt. Diese ist mit fachärztlichem Gutachten vom 15.05.2007 zu dem Ergebnis gekommen, dass seit April 2006
das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Gesamt-GdB von 50 nachgewiesen sei, weil sich eine
Verschlimmerung des Hüft- und Kniegelenkleidens eingestellt habe. Merkzeichen seien jedoch nicht zuzuerkennen.
Mangels einer vergleichsweisen Einigung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 15.05.2007 hat das Sozialgericht
Landshut der Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.06.2007 insoweit stattgegeben, als der Beklagte verurteilt worden
ist, bei der Klägerin als weitere Behinderung eine "Funktionseinschränkung der Hüftgelenke beidseits,
Funktionseinschränkung der Kniegelenke beidseits" festzustellen und den GdB ab April 2006 mit 50 zu bewerten.
Hierbei hat sich das Sozialgericht Landshut auf die gutachterlichen Ausführungen von Dr.L. vom 15.05.2007 gestützt.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 03.08.2007 ging am selben Tag beim Sozialgericht Landshut ein. Zur
Begründung hob der Bevollmächtigte der Klägerin hervor, dass diese aufgrund ihrer physischen Konstitution nicht in
der Lage sei, ortsübliche Gehstrecken in angemessener Zeit zurückzulegen. Das Merkzeichen "G" stehe folglich zu.
Von Seiten des Bayerischen Landessozialgerichts wurden die Schwerbehinderten-Akten des Beklagten, die
erstinstanzlichen Unterlagen sowie sieben Röntgenaufnahmen der Klägerin beigezogen. Letztere sind zwischenzeitlich
leider verlustig gegangen. Der Orthopäde S. legte mit Befundbericht vom 04.10.2007 dar, die erste Vorstellung bei ihm
sei am 20.09.2007 erfolgt. Es habe ein kleinstschrittiges Gangbild an einem Gehstock bestanden. Seit dem
20.09.2007 bestehe aufgrund der schweren Gehbehinderung und der Schwere des Schmerzsyndroms
Arbeitsunfähigkeit.
Der Bevollmächtigte der Klägerin machte mit Schriftsatz vom 10.10.2007 darauf aufmerksam, dass aufgrund der
sichtbaren krankheitsbedingten Veränderungen des Knochengerüstes nunmehr sogar die Zuerkennung des
Merkzeichens "aG" zu diskutieren sei. Dr.W. beschrieb mit umfassendem Befundbericht vom 19.10.2007 unter
anderem das Vorliegen eines chronischen Schmerzsyndroms, das Bestehen einer Agoraphobie sowie das Vorliegen
ausgeprägter Angstzustände und eine Gehbehinderung. Die Nervenärztin Dr.B. legte mit Befundbericht vom
18.10.2007 eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Befundes seit Januar 2007 durch Hinzukommen
rezidivierender ausgeprägter Panikattacken dar. Im Folgenden bestellte das Bayerische Landessozialgericht mit
Beweisanordnung vom 02.11.2007 Dr.L. gem. § 106 Abs.3 Nr.5 SGG zum ärztlichen Sachverständigen. Dieser
bewertete mit orthopädischem Gutachten vom 14.12.2007 die Schmerzsymptomatik als generalisiertes Fibromyalgie-
Syndrom mit einem Einzel-GdB von 40 und befürwortete die Anhebung des GdB auf 60 mit Wirkung ab 12.03.2005.
Die Klägerin sei erheblich, nicht jedoch außergewöhnlich gehbehindert.
Mit sich kreuzenden Schriftsätzen vom 28.01.2008 bzw. 30.01.2008 hielten die Beteiligten an ihren jeweiligen
Auffassungen fest, dass der GdB auf 60 anzuheben und die Merkzeichen "G" und "B" zuzuerkennen seien, bzw. dass
der GdB unverändert 50 ohne Merkzeichen betrage.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2008 stellt der Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag, den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18.06.2007 sowie den Bescheid vom 08.08.2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 insoweit abzuändern, als der GdB mit Wirkung ab 14.03.2005 mit
mindestens 60 festzustellen und das Merkzeichen "G" zuzuerkennen ist.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Landshut vom 18.06.2007 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gem. § 202 SGG i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie
entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) zulässig und teilweise begründet: Der GdB beträgt mit Wirkung ab 01.09.2007 60; ab dem genannten Zeitpunkt
sind auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nachgewiesen.
Menschen sind gemäß § 2 Abs.1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand
abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht,
wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Menschen sind gemäß § 2 Abs.2 SGB IX im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von
wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem
Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Das KOV-VfG ist entsprechend
anzuwenden, soweit nicht das SGB X Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft werden als GdB nach 10-er Graden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des § 30 Abs.1 BVG
festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20
vorliegt (§ 69 Abs.1 SGB IX).
Die eingangs zitierten Rechtsnormen werden durch die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 bzw. 2004 und 2005" ausgefüllt. Wenngleich
diese Verwaltungsvorschriften, herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für das Gericht
nicht zwingend bindend sind, werden sie dennoch regelmäßig zur Gesetzesauslegung und als wertvolle
Entscheidungshilfe herangezogen. Das Gebot der Gleichbehandlung, wie es in Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG)
normiert ist, erfordert es auch in diesem Fall, keinen anderen Bewertungsmaßstab als den üblichen anzulegen (vgl.
Urteil des 9a Senats des BSG vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89 in "Die Sozialge-richtsbarkeit" 1991, S.227 ff. zu
"Anhaltspunkte 1983").
Mit Urteilen vom 23.06.1993 - 9a/9 RVs 1/91 und 9a/9 RVs 5/92 (ersteres publiziert in BSGE 72, 285 = MDR 1994
S.78, 79) hat das BSG wiederholt dargelegt, dass den "Anhaltspunkten 1983" keine Normqualität zukommt; es
handelt sich nur um antizipierte Sachverständigengutachten. Sie wirken sich in der Praxis der Versorgungsverwaltung
jedoch normähnlich aus. Ihre Überprüfung durch die Gerichte muss dieser Zwitterstellung Rechnung tragen. - Die
"Anhaltspunte 1983" haben sich normähnlich entwickelt nach Art der untergesetzlichen Normen, die von
sachverständigen Gremien kraft Sachnähe und Kompetenz gesetzt werden. Allerdings fehlt es insoweit an der
erforderlichen Ermächtigungsnorm sowie an klaren gesetzlichen Vorgaben und der parlamentarischen Verantwortung
hinsichtlich der Besetzung des Gremiums sowie der für Normen maßgeblichen Veröffentlichung. - Hinsichtlich der
richterlichen Kontrolle der "Anhaltspunkte 1983" ergeben sich Besonderheiten, ungeachtet der Rechtsqualität der
"Anhaltspunkte 1983". Sie sind vornehmlich an den gesetzlichen Vorgaben zu messen. Sie können nicht durch
Einzelfallgutachten hinsichtlich ihrer generellen Richtigkeit widerlegt werden; die Gerichte sind insoweit prinzipiell auf
eine Evidenzkontrolle beschränkt. Eine solche eingeschränkte Kontrolldichte wird in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
mit den Sachgesetzlichkeiten des jeweiligen Regelungsbereiches und der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber
begründet (vgl. Papier, DÜV 1986, S.621 ff. und in Festschrift für Ule, 1987, S.235 ff.). Eine solche Beschränkung in
der gerichtlichen Kontrolle ist auch für die "Anhaltspunkte 1983" geboten, weil sonst der Zweck der gleichmäßigen
Behandlung aller Behinderten in Frage gestellt würde.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 06.03.1995 - BvR 60/95 (vgl. NJW 1995, S.3049,
3050) die Beachtlichkeit der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertengesetz 1983" im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren als "antizipierte
Sachverständigengutachten" bestätigt. Der in Art.3 des Grundgesetzes (GG) normierte allgemeine Gleichheitssatz
gewährleistet innerhalb des § 3 SchwbG nur dann eine entsprechende Rechtsanwendung, wenn bei der Beurteilung
der verschiedenen Behinderungen regelmäßig gleiche Maßstäbe zur Anwendung kommen. - Entsprechendes gilt auch
für die neu gefassten "Anhaltspunkte 1996", die die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse und Fortschritte in der
medizinischen Wissenschaft über die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen, die Rechtsprechung des BSG,
zwischenzeitliche Änderungen der Rechtsgrundlagen sowie Erfahrungen bei der Anwendung der bisherigen
"Anhaltspunkte 1983" eingearbeitet haben (BSG mit Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/03 R in SGb 2004 S.378) bzw.
nunmehr die "Anhaltspunkte 2004, 2005 und 2008".
Ergänzend ist auf § 48 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) aufmerksam zu machen: Soweit in
den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Hiervon ausgehend ist auf den Befundbericht der Nervenärztin Dr.B. vom 18.10.2007 hinzuweisen. Diese hat für den
erkennenden Senat schlüssig und überzeugend dargelegt, dass sich seit Januar 2007 der nervenärztliche Befund
erheblich verschlechtert hat, weil vor allem rezidivierende ausgeprägte Panikattacken hinzugekommen sind. Die
beschriebene Agoraphobie mit Panikstörung ist auch mit Befundbericht von Dr.W. vom 19.10.2007 bestätigt worden.
Weiterhin hat der behandelnde Orthopäde S. mit Befundbericht vom 04.10.2007 dargelegt, dass sich die Klägerin
erstmals am 20.09.2007 bei ihm vorgestellt habe. Das Gangbild an einem Gehstock sei kleinstschrittig gewesen. Seit
dem 20.09.2007 habe aufgrund der schweren Gehbehinderung und der Schwere des Schmerzsyndroms
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Somit liegt eine weitere wesentliche Sachverhaltsänderung im Sinne von § 48 Abs.1
SGB X im Laufe des Verfahrens vor.
Dies hat Dr.L. mit orthopädischem Fachgutachten vom 14.12.2007 für den erkennenden Senat ebenfalls schlüssig
und überzeugend bestätigt, wenn er die bei der Klägerin aktenkundig bestehende Schmerzsymptomatik als
"generalisiertes Fibromyalgie-Syndrom" nunmehr mit einem Einzel-GdB von 40 berücksichtigt und deswegen den
Gesamt-GdB auf 60 anhebt. Wegen des Überschneidens dieser Funktionsstörung mit der bestehenden "seelischen
Störung" und den weiteren Funktionsstörungen vor allem auf orthopädischem Fachgebiet im Bereich der Wirbelsäule,
beider Hüftgelenke und beider Kniegelenke ist jedoch in Beachtung von Randziffer 19 der "Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit" ein höherer Gesamt-GdB als 60 ausgeschlossen.
Das gutachterliche Votum von Dr.L. mit fachorthopädischem Gutachten vom 14.12.2007 ist aus rechtlicher Sicht
lediglich insoweit zu beanstanden, als Dr.L. den GdB von 60 mit Wirkung ab Eingang des Neufeststellungsantrages
vom 12.03.2005 festgestellt wissen will. Dem steht entgegen, dass die behandelnde Nervenärztin Dr.B. erst seit
Januar 2007 eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Befundes bestätigt hat. Weiterhin hat erstmals der
behandelnde Orthopäde S. aufgrund seiner Feststellungen vom 20.09.2007 ein kleinstschrittiges Gangbild an einem
Gehstock beobachtet. Der Gesamt-GdB kann daher erst ab 01.09.2007 mit 60 festgestellt werden. Für den
zurückliegenden Zeitraum ist den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts mit Gerichtsbescheid vom 18.06.2007
bzw. den ärztlichen Feststellungen von Dr.L. vom 15.05.2007 und Dr.N. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom
10.01.2008 zu folgen.
Zur Überzeugung des Senats steht weiterhin fest, dass die Klägerin spätestens seit September 2007 erheblich
gehbehindert im Sinne von § 146 Abs.1 SGB IX ist. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass in Berücksichtigung der
versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr.N. vom 10.01.2008 kein typischer Fall des Vorliegens einer erheblichen
Gehbehinderung im Sinne von Randziffer 30 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" vorliegt. Denn die
aktenkundigen Funktionsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet im Bereich der unteren Extremitäten
(Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke und beider Kniegelenke mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 20) lassen
sich allenfalls zu einem diesbezüglichen GdB von 30 zusammenfassen. Die orthopädische Beschwerdesymptomatik
wird jedoch durch das Fibromyalgie-Syndrom bzw. die gravierenden Schmerzzustände so erheblich überlagert, dass
die Klägerin zweifelsfrei erheblich gehbehindert im Sinne von § 146 Abs.1 SGB IX ist. Hierbei stützt sich der Senat
vor allem auf den Befundbericht des behandelnden Orthopäden S. vom 04.10.2007 und die Beobachtungen, die Dr.L.
unmittelbar vor der Untersuchung der Klägerin am 11.12.2007 hat machen können: Die wenigen Schritte vom
Parkplatz zu den Untersuchungsräumen gestalten sich beim Beobachten von der Ferne langsam, die Patientin
benutzt dabei einen Handstock und hakt sich mit dem anderen Arm beim Lebenspartner ein. Die Entfernung vom Auto
zum Eingang der Untersuchungsräume beträgt etwa 40 m. Befragt nach der zurücklegbaren Wegstrecke wird
angegeben, dass sich diese auf wenige dutzend Meter beschränke; glaubhaft sind nach Beobachtung der Patientin
auf dem Parkplatz mögliche zurücklegbare Wegstrecken von maximal 100 bis 150 m, ohne dass hierbei eine Pause
eingelegt werden muss. Somit haben sowohl der behandelnde Orthopäde S. als auch der gerichtlich bestellte
Sachverständige Dr.L. mit Gutachten vom 14.12.2007 das Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung im Sinne von
§ 146 Abs.1 SGB IX schlüssig und überzeugend dargelegt.
Wenn der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.01.2008 die Klage hinsichtlich des Merkzeichens "B"
im Sinne von § 146 Abs.2 SGB IX erweitert hat, ist dieses Begehren auf Hinweis des Senates in der mündlichen
Verhandlung vom 15.04.2008 im Hinblick auf § 99 Abs.1 und 2 SGG nicht mehr aufrecht erhalten worden.
Nach alledem ist der Berufung der Klägerin nur in dem beschriebenen Umfange stattzugeben gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass der weitere Teilerfolg der
Klägerin auf einer erneuten Sachverhaltsänderung im Sinne von § 48 Abs.1 SGB X im Laufe des Berufungsverfahrens
beruht.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).