Urteil des LSG Bayern vom 18.01.2008
LSG Bayern: mrt, unfallfolge, klinikum, arbeitsunfall, wahrscheinlichkeit, kausalität, arztbericht, entstehung, gewissheit, bedingung
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.01.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 23 U 868/03
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 335/06
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13.07.2006 und unter Abänderung
des Bescheids vom 05.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2003 verurteilt, die
Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter als Unfallfolge anzuerkennen und eine Verletztenrente nach einer
MdE von 20 v.H. zu gewähren. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Folgen des Arbeitsunfalles am 27.2.2003.
Der 1947 geborene Kläger ist Architekt und auf Krankenhausprojekte spezialisiert. Wegen einer Kinderlähmung ist er
auf Krccken angewiesen.
Am 27.2.2003 war er geschäftlich in A. im dortigen Klinikum und führte projektbezogene Besprechungen. Auf dem
Weg zu einer Besprechung rutschte in der Kantine die rechte Krücke im Umdrehen weg. Der Kläger hielt die Krücke
mit ausgestrecktem rechten Arm fest und stürzte seitlich nach rückwärts der Krücke folgend zu Boden. Er hatte
sofort starke Schmerzen und wurde im Klinikum A. ambulant versorgt. Im MRT-Befund vom 10.3.2003 wurde eine
Rotatorenmanschettenruptur (RMR) festgestellt.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte Befundberichte des Prof. Dr. I. (vom 25.03.2003/08.04.2003), Dr.
L. (vom 25.03.2003/20.05.2003), Dr. A. (vom 04.04.2003), den H-Arztbericht des Dr. A. (vom 11.03.2003), den D-
Arztbericht des PD Dr. H. (vom 24.03.2003) sowie die Schwerbehindertenakten des AVF M. und ein
Vorerkrankungsverzeichnis der Techniker-Krankenkasse bei. Ferner lag ihr der Unfallfragebogen des Klägers vom
21.03.2003 mit Lageskizze vor. Die Beklagte holte ein Zusammenhangsgutachten des Prof. Dr. H. vom 21.07.2003
ein. Dieser stellte fest, der Kläger sei mit etwa 50 Grad abgespreiztem Arm von hinten auf die rechte Schulter
gefallen. Ein geeigneter Unfallhergang liege nicht vor. Der Kläger habe beim Unfall lediglich eine Schulterprellung
erlitten, da im MRT kein Knochenmarksödem sichtbar sei. Ferner hätten erhebliche degenerative Veränderungen
beider Schultern vorgelegen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.08.2003 eine Rente ab und stellte eine unfallbedingte
Behandlungsbedürftigkeit bis 10.03.2003 fest. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2003
zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG München erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
05.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auf
Grund des Ereignisses vom 27.02.2003 die beim Kläger bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter
anzuerkennen und ihm ab dem frühesten Zeitpunkt Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer
MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens des Dr. F. (vom
28.04.2004) und nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eines chirurgisch-orthopädischen des Dr. L. (vom
10.08.2004/ 11.10.2004).
Dr. F. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die RMR nicht unfallbedingt sei. Der Kläger habe beim Unfall lediglich
eine Prellung der rechten Schulter erlitten. Der Unfallmechanismus sei nicht geeignet gewesen, eine RMR zu
verursachen, vielmehr habe der Kläger durch einen Sturz auf die rechte Seite ein Anpralltrauma der rechten Schulter
erlitten. Aufgrund der nachgewiesenen degenerativen Veränderungen und der fehlenden Leitsymptomatik könne keine
unfallbedingte RMR angenommen werden.
Dr. L. stellte fest, dass aufgrund der Verwendung der Krücke und dem plötzlichen Rückwärtsreißen des Armes beim
Wegrutschen eine sehr große Zugbelastung der RMR erfolgte aufgrund der "verlängerten" Hebelwirkung bei
gestrecktem Ellenbogengelenk. Dies entspreche einem geeignetem Unfallmechanismus. Außerdem habe sich im
MRT vom 10.03.2003 ein deutlicher Erguss in der Bursa subacromealis gezeigt, dementsprechend habe auch klinisch
eine sichtbare Hämatomverfärbung einen Tag nach dem Unfall vorgelegen. Dies spreche für eine frische Verletzung
der RMR. Die Vorschäden seien nicht erheblich, insbesondere fehlten Zeichen eines Oberarmkopfhochstandes mit
daraus resultierendem Impingement. Die MdE betrage 20 v.H.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13.07.2006 abgewiesen und insbesondere ausgeführt, dass kein geeigneter
Unfallhergang vorliege.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat zur Ermittlung des Sachverhalts ein orthopädisches
Gutachten des Dr. W. vom 04.09.2007 eingeholt. Dieser hat dargelegt, dass ausweislich der Röntgenaufnahme des
Klinikums A. vom Unfalltag kein Humerus(Oberarmkopf)hochstand bestand, während sich am 21.07.2003 ein
deutlicher Hochstand zeigte. Der Anfangsbefund werde durch die MRT-Aufnahme vom 10.03.2003 bestätigt. Der
Unfallhergang sei geeignet, da der Kläger entgegen den Ausführungen der Sachverständigen H. und F. kein
Anpralltrauma erlitten habe. Der Unfallhergang sei vielmehr vergleichbar mit einem Treppensturz bei Festhalten der
Hand am Geländer. Der anfängliche akute Schmerz spreche für eine erhebliche Schädigung der Schulter durch den
Unfall. Degenerative Veränderungen seien bei normaler Gelenkstellung und unauffälligen Knorpelbelägen
altersentsprechend, auch ein ggf. vorliegender Schaden im Bereich der Supraspinatussehne. Ein klinisch relevanter
Vorschaden sei nicht bekannt. Durch den Unfall habe der Kläger eine erhebliche Schädigung der RMR erlitten. Die
MdE betrage 20 v.H.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13.07.2006 und
unter Abänderung des Bescheides vom 05.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2003 zu
verurteilen, die Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter als Unfallfolge anzuerkennen und eine
Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.07.2006
zurückzuweisen.
Auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung der RMR an der rechten Schulter als
Unfallfolge und auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H.
Die Zahlung einer Verletztenrente (§ 56 SGB VII) setzt voraus, dass eine MdE von mindestens 20 v.H. Folge eines
Versicherungsfalles, d.h. des Arbeitsunfalles vom 27.02.2003, ist (§§ 7, 8 SGB VII). Der Arbeitsunfall muss also
wesentlich an der Entstehung der Gesundheitsstörung, die die MdE verursacht, mitgewirkt haben. Davon ist
auszugehen, wenn er neben anderen Bedingungen bei wertender Betrachtung diejenige ist, die wegen ihrer
besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat (Theorie der
wesentlichen Bedingung, ständ. Rspr., vgl. z.B. BSGE 63, 277).
Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. neben dem Arbeitsunfall auch die Gesundheitsstörung,
mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Vollbeweis). Ein vernünftiger, die
Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch darf keinen Zweifel mehr haben (BSGE 7, 103, 106). Für den
ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigendem Ereignis und dem Gesundheitsschaden
(haftungsbegründende Kausalität) sowie Folgeschäden (haftungsausfüllende Kausalität) ist demgegenüber
hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Es genügt, wenn bei Abwägung aller Umstände die für den
Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet
werden kann (BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Zur Überzeigung des Senates steht fest, dass ein geeigneter Unfallhergang vorliegt. Der Kläger hat bereits in seiner
ersten ausführlichen Unfallschilderung mit Skizze dargestellt, dass er mit ausgestrecktem Arm der Krücke folgend
nach schräg hinten gestürzt ist. Dabei wurde der Arm plötzlich nach oben gerissen, so dass eine heftige Kraft auf die
RMR einwirkte, vergleichbar mit einem Treppensturz bei Einhalten am Geländer. Damit treffen die Annahmen von Dr.
F. und Prof. H. nicht zu. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf das Schulterblatt gestürzt ist und nur
ein "Anschlagtrauma" vorliegt.
Die RMR ist auch wesentlich durch den Sturz verursacht worden. Dr. L. und Dr. W. weisen übereinstimmend darauf
hin, dass keine schwerwiegenden degenerativen Veränderungen nachgewiesen werden konnten. So ist
röntgenologisch ein Oberarmkopf-(Humeruskopf-)hochstand ausgeschlossen. Dies haben die im Klinikum A. am
Unfalltag angefertigten Röntgenaufnahmen eindeutig ergeben. Auch am 10.03.2003 (MRT Radiologie München-Süd)
war der subacromiale Raum noch ausreichend weit. Der am 21.07.2003 bestehende Humeruskopfhochstand hat sich
erst in der Folge der RMR entwickelt. Bei normaler Gelenkstellung und unauffälligen Knorpelbelägen ist nicht von einer
wesentlich über das altersnormale Ausmaß degenerativer Veränderungen zum Unfallzeitpunkt auszugehen. Ab 1996
(einmalige Kur) sind keine Beschwerden an den Schultern belegt.
Der Beschwerdeverlauf entspricht ebenfalls einer akuten traumatischen Verletzung, da der Kläger sofort schwerste
Schmerzen hatte, die im Verlauf besser wurden, nicht wie bei degenerativen Schäden umgekehrt.
Ferner ist die eineinhalb Tage nach dem Unfall auftretende Hämatomverfärbung ein sicheres klinisches Indiz für eine
Gelenksverletzung frischen Datums. Dementsprechend ließ sich im MRT vom 10.03.2003 ein deutlicher Erguss in der
Bursa subacromialis nachweisen. Diese Indizien belegen eine frische RMR.
Im Ergebnis folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Dres L. und W ... Die Darlegungen des Prof. Dr. H.
und des Dr. F. vermögen demgegenüber die Überzeugung des Senats nicht zu beeinflussen, da die Gutachter einen
falschen Unfallhergang zugrundelegen und die Vorschäden überbetonen.
Die Höhe der MdE ist nachvollziehbar, der Senat folgt insoweit den Sachverständigen. Damit war der Berufung des
Klägers stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen.