Urteil des LSG Bayern vom 09.12.2009

LSG Bayern: versicherungsverhältnis, wartezeit, altersrente, auflösung, verfall, akte, beitragsrückerstattung, form

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 7 R 143/03
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 234/08
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.09.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger trotz erfolgter Beitragsrückerstattung aus den Arbeitgeberbeiträgen
eine Altersrente von der Beklagten beanspruchen kann.
Der 1945 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und war in der Zeit vom 05.05.1969 bis 31.10.1993
sozialversicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Am 29.12.1993 kehrte er in die Türkei
zurück. Aufgrund seines Antrags vom 02.08.1994 erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 23.02.1995 die vom
Kläger getragenen Beiträge für seine versicherungspflichtige Beschäftigung vom 05.05.1969 bis 31.10.1993 in Höhe
von 70.320,59 DM.
Mit Schreiben vom 21.10.2002 beantragte der Kläger von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente aus den
nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31.10.2002 ab. Der
hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom
24.09.2007 als unbegründet abgewiesen. Eine Begründung der hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten
Berufung hat der Kläger nicht vorgenommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.09.2007 sowie den Bescheid vom
31.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm Regelaltersrente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber
unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht mit
dem Bescheid vom 31.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2003 einen Anspruch des
Klägers auf Regelaltersrente abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Alters.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente setzt gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VI) voraus, dass er die Regelaltersgrenze erreicht hat und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist (§
50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Der Kläger kann aber keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten
mehr nachweisen, denn die von ihm aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit geleisteten Beiträge für die Zeit
vom 05.05.1969 bis 31.10.1993 wurden von der Beklagten auf seinen Antrag von August 1994 hin in Höhe von
70.320,59 DM erstattet. Mit der Erstattung der Beiträge ist das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Aus den
nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung kann ein Anspruch auf Regelaltersrente nicht
hergeleitet werden.
Da dem Kläger die von ihm getragenen Beiträge nach dem 01.01.1992 erstattet wurden, ist § 210 SGB VI
anzuwenden (Artikel 85 Abs 1 Satz 1 Rentenreformgesetz 1992 -RRG- 1992 vom 18.12.1989, BGBl I S 2261 iVm
Artikel 42 Rentenüberleitungsgesetz -RÜG- vom 25.07.1991, BGBl I S 1606; vgl. Kasseler Kommentar - Gürtner § 210
SGB VI RdNr 28 Stand März 2005 mwN). Gemäß § 210 Abs 3 Satz 1 SGB VI werden Beiträge in der Höhe erstattet,
in der die Versicherten sie getragen haben. Erstattet werden dabei nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach
dem 20.06.1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24.06.1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19.11.1947
gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30.06.1990
gezahlt worden sind. Die Beitragserstattung ist vorliegend aufgrund des Bescheides vom 23.02.1995 erfolgt. Gründe,
die für eine Unwirksamkeit der Erstattung sprechen, sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht geltend
gemacht. Unstreitig steht somit fest, dass die vom Kläger während seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in der
Bundesrepublik Deutschland geleisteten Beiträge erstattet worden sind.
Gemäß § 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI wird mit der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst.
Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Abs 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen dann nicht mehr
(§ 210 Abs 6 Satz 3 SGB VI). Spätere rentenrechtlich relevante Zeiten hat der Kläger in der Bundesrepublik
Deutschland nicht zurückgelegt. Mit der Erstattung der Beiträge wurde das Versicherungsverhältnis als solches
aufgelöst, so dass der Kläger daraus keine Ansprüche mehr herleiten kann. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem
Kläger und der Beklagten sind mit der Beitragserstattung beseitigt.
Mangels Versicherungsverhältnis kann sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten
Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf eine Verletzung von
Grundrechten berufen. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht haben bereits wiederholt
festgestellt, dass der Kläger aus den nicht erstatteten Beitragsanteilen des Arbeitgebers allein keine
eigentumsrechtlich geschützten Anwartschaften erlangt, die über Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) geschützt
werden (vgl BVerfG - 1 BVR 772/85 - SozR 2200 § 1303 Nr 34; BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR 2200 §
1303 Nr 18; BSG vom 04.10.1979 - 1 RA 83/78 - SozR 2200 § 1303 Nr 14). Ein Verstoß gegen andere Grundrechte
des Klägers, insbesondere den Gleichheitssatz nach Artikel 3 GG ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die
Beitragserstattung führt bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses und damit in
leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten, so dass ein
verfassungsrechtlich relevanter Tatbestand der Ungleichbehandlung nicht gegeben ist (vgl. auch BVerfG Beschluss
vom 16.06.1981 - 1 BVR 445/81 - SozR 2200 § 1303 Nr 19).
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.