Urteil des LSG Bayern vom 07.05.2009

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, sicherheitsleistung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vollziehung, hauptsache, härte, auflage, insolvenz, aussetzung, gefährdung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 07.05.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 15 U 167/08 ER**
Bayerisches Landessozialgericht L 18 U 2/09 B ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.12.2008 wird zurückgewiesen. Der
Beschwerdeführer trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird
auf 29.352,90 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Nürnberg vom 09.12.2008. Das
SG hatte die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Bf gegen Beitragsbescheide der Beschwerdegegnerin
(Bg) vom 06.05.2008 unter Bestellung einer Sicherheitsleistung angeordnet.
Der Bf ist Lizenznehmer einer für den Spielbetrieb in der ersten Handball-Bundesliga der Damen gemeldeten
Mannschaft. Die Bg erließ die Beitragsbescheide vom 06.05.2008, mit der der Bf für die Jahre 2005, 2006 und 2007
(01.05.2005 bis 31.03.2007) zu Beiträgen in Höhe von insgesamt 117.411,58 EUR zur gesetzlichen Unfallversicherung
herangezogen wurde. Der Bf habe zur Durchführung des Spielbetriebes Spielerinnen und den Trainer beschäftigt, für
die Beiträge zu entrichten seien. Die Spielerinnen und der Trainer seien in der Gesamtbetrachtung gegenüber dem Bf
persönlich abhängig und dem Direktions- und Weisungsrecht der verantwortlich Handelnden des Bf unterworfen
gewesen.
Dagegen richtete sich der Widerspruch des Bf vom 21.04.2008 (richtig: 21.05.2008). Der Spielbetrieb sei nicht vom Bf
organisiert worden, sondern auf eine Spielbetriebsgesellschaft ausgelagert worden. Die Arbeits- und
Beschäftigungsverhältnisse der Spielerinnen und des Trainers bestünden gegenüber dieser Betreibergesellschaft.
Den ebenfalls am 21.05.2008 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Bg unter dem 27.05.2008
ab.
Am 02.07.2008 hat der Bf beim SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die
Beitragsbescheide vom 06.05.2008 im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt und ergänzend vorgetragen, dass
die sofortige Vollziehung der Beitragsbescheide für den Bf eine unbillige Härte bedeuten und zur Insolvenz führen
würde.
Mit Beschluss vom 09.12.2008 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die
Beitragsbescheide vom 06.05.2008 angeordnet. Unter Abweisung des Antrages im Übrigen hat das SG die Anordnung
davon abhängig gemacht, dass der Bf bis spätestens 30.01.2009 eine Sicherheitsleistung in Höhe von 117.411,58
EUR erbringt. Die Sicherheitsleistung könne durch Vorlage einer selbstschuldnerischen, schriftlichen,
unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstituts erbracht werden. Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass ein Erfolg des
Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht wahrscheinlicher sei als ein Misserfolg. Dennoch sei die aufschiebende
Wirkung des Widerspruches anzuordnen, da die Vollziehung der Beitragsbescheide für den Bf eine unbillige, nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeute. Der Bf habe ausreichend glaubhaft gemacht, dass
die Vollstreckung aus den Beitragsbescheiden eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zur Folge hätte. Da
kaum zu erwarten sei, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf veränderten, könne dem Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz nur unter Bestellung einer Sicherheit entsprochen werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bf. Der Erfolg in der Hauptsache sei zumindest sehr wahrscheinlich, da
der Bf mit dem Einsatz der Spielerinnen bzw. des Trainers und der Organisation des Spielbetriebes nicht befasst
gewesen sei. Ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht bestanden. Aufgrund der Anordnung einer Sicherheitsleistung
sei der Bf beschwert, so dass das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei. Die Anordnung sei
ermessensfehlerhaft. Der Bf, der als Verein lediglich Amateur- und Breitensport betreibe, sei unter keinen Umständen
in der Lage, eine Sicherheit in der geforderten Höhe zu erbringen (Hinweis auf ein Schreiben der S.-Bank A-Stadt vom
22.12.2008). Auch eine andere Sicherheitsleistung, egal in welcher Höhe, könne nicht beigebracht werden. Ein
finanzieller Verlust der Bg im Falle dessen Obsiegens drohe nicht, da der Bf weder zum jetzigen Zeitpunkt noch
zukünftig in der Lage sei, die geforderten Beiträge zu entrichten. Die Anordnung sei im Übrigen unverhältnismäßig und
unzumutbar. Die Aufrechterhaltung dieser Anordnung hätte zur Folge, dass die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes leer laufe.
Der Bf beantragt, den Beschluss des SG vom 09.12.2008 abzuändern und die aufschiebende Wirkung des
Widerspruches vom 21.05.2008 ohne Sicherheitsleistung anzuordnen.
Die Bg beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen des SG.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogen Akten der Bg und des SG sowie auf die Akte des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Bf beschwert, da er sich dagegen wendet, dass das SG nicht
seinem uneingeschränkten Aussetzungsbegehren entsprochen hat. Nach seinem Antrag und Vorbringen im
Beschwerdeverfahren stellt der Bf zwar nur die Festsetzung der Sicherheitsleistung zur Überprüfung. Allerdings hat
das SG die Sicherheitsleistung in Ausübung des Ermessens unter Berücksichtung der Anordnung der aufschiebenden
Wirkung auferlegt. Es ist daher bei verständiger Würdigung des Beschwerdebegehrens davon auszugehen, dass der
Bf sich nicht isoliert gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung wendet (vgl. Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn 21).
Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Zutreffend hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Bescheide vom 06.05.2008 nach §
86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtgesetz (SGG) angeordnet. Nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht
der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt hier in Betracht, weil
der Widerspruch des Bf gegen die angefochtenen Beitragsbescheide nach § 86a Abs 2 Nr 1 SGG keine
aufschiebende Wirkung hat. Weiter hat das SG gemäß § 86b Abs 1 Satz 3 SGG die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung von der Vorlage einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht und sich zu Recht auf § 86b Abs 1 Satz 3 SGG
gestützt. Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus kann nicht nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen oder befristet werden, sondern auch die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Hk-SGG/Binder, 3. Aufl., § 86b Rn 24). Der Begriff der Auflage schließt auch
die Sicherheitsleistung ein.
Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist nicht zu beanstanden. Die Bestimmung einer Sicherheitsleistung erfolgt
nach freiem Ermessen des Gerichts (§ 86b Abs 1 Satz 3 SGG, § 108 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 202
SGG). Ermessensfehlerfrei und zutreffend hat das SG herausgestellt, dass Anhaltspunkte für einen finanziellen
Verlust der Bg bei Obsiegen der Bg in dem zu erwartenden Hauptsacheverfahren vorliegen und der Erfolg des Bf in
der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Das SG hat berücksichtigt, dass im Fall der Vollziehung der
Beitragsbescheide von einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Bf auszugehen ist und insoweit öffentliche
Interessen diese Härte nicht notwendig machen. Allerdings hat sich hieraus für das SG auch die Befürchtung ergeben,
dass bei einem für den Bf negativen Prozessausgang die Beiträge nicht geleistet werden können, so dass die
auferlegte Sicherheitsleistung dem Interesse des Bg dient, aufgrund der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
möglicherweise eintretende Nachteile zu vermeiden.
Der Senat geht auch davon aus, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung nicht unzumutbar oder zweckwidrig ist
und der Erfolg der einstweiligen Anordnung insoweit nicht unterlaufen wird, als davon tatsächlich kein Gebrauch
gemacht werden kann (vgl. insoweit BVerfG Beschluss vom 03.12.1998 - 1 BvR 592/97 = SozR 3- 1500 § 97 Nr 4 für
den Fall des Leerlaufens einer Anordnung einer Sicherheitsleistung, weil der Antragsteller die infolge der Aussetzung
weitergezahlten Beträge für die Sicherheitsleistung einsetzen musste). An Kosten der Bankbürgschaft fallen lediglich
Avalzinsen an. Nicht Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob eine Abänderung der Anordnungsentscheidung
ggf. verlangt werden kann, falls sich nachträglich herausstellt, dass die Auflage (Sicherheitsleistung) nicht erfüllbar ist
(vgl. zum selbständigen Abänderungsverfahren § 86b Abs 1 Satz 4 SGG). Mit dem beigebrachten Schreiben der S.-
Bank vom 22.12.2008 hat der Bf jedenfalls nicht ausreichend substantiiert glaubhaft gemacht, dass die
Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung die Insolvenz des Bf zur Folge hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154
Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht einem Viertel der
streitigen Beitragsforderungen (§ 197a SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs1, 53 Abs 3 Nr 4 Gerichtskostengesetz).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, vgl. § 177 SGG.