Urteil des LSG Bayern vom 05.08.2008
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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 33 V 26/07
Bayerisches Landessozialgericht L 15 V 11/08
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 31. März 2008 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Erbin des verstorbenen Versorgungsberechtigten L. R., geboren 1916, verstorben 27.12.2003. Sie
wendet sich gegen die Verpflichtung, eine Rentenüberzahlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Höhe
von (noch) 2.524,00 EUR zu erstatten, die nach dem Tode des Versorgungsberechtigten entstanden ist.
Der Versorgungsberechtigte L. R. hat eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - nunmehr Grad
der Schädigungsfolgen (GdS) - in Höhe von 30 v.H. erhalten. Seine Rente ist nach seinem Ableben am 27.12.2003
noch bis Januar 2006 weitergezahlt worden, nachdem dem Beklagten nach Lage der beigezogenen Akten das
Ableben von Herrn L. R. erst im Dezember 2005 bekannt geworden ist. Die Klägerin, die als Erbin das Konto
weitergeführt und auf sich umgeschrieben hat, wendet sich gegen die Rückforderung der noch bestehenden
Überzahlung in Höhe von 2.524,00 EUR, weil sie den Beklagten über den Tod von Herrn L. R. informiert haben will
bzw. die Gemeinde B. dies hätte tun können und müssen. Aus Vertrauensschutzgründen sei sie nicht verpflichtet,
den noch bestehenden Überempfang zu erstatten, da von dem Reinnachlass in Höhe von 8.500,00 EUR noch weitere
Sterbefallkosten abzuziehen seien und der Verstorbene zuletzt in einem Alten- und Pflegeheim gelebt habe. Sie auch
deswegen entschuldigt, weil sie davon ausgegangen sei, dass das Geld möglicherweise für die Cousine H. R.,
verstorben 06.04.2008, bestimmt gewesen sei, deren Vormund Herr L. R. gewesen sei.
Der Beklagte hat mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region Oberbayern II - vom 29.03.2006
in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 09.08.2007 den noch
bestehenden Überempfang in Höhe von 2.524,00 EUR zurückgefordert.
Die hiergegen gerichtete Klage ist mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 31.03.2006 - S 33 V 26/07 -
abgewiesen worden. Der Beklagte habe den Betrag von 2.524,00 EUR gemäß § 66 Abs.2 Satz 4 BVG i.V.m. § 118
Abs.4 Satz 1 SGB VI zu Recht von der Klägerin zurückgefordert, da diese bezüglich der bis April 2004 eingegangen
Rentenzahlungen aufgrund ihrer Kontovollmacht über die Beiträge verfügt habe und für die ab 28.04.2004
eingegangenen Rentenzahlungen als Kontoinhaberin Empfängerin der Zahlungen i.S. des § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI
gewesen sei. Gemäß der Auskunft der Raiffeisenbank S. e.G. habe ab 27.08.2003 eine Kontovollmacht für die
Klägerin bestanden. Wie sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergeben habe, seien nach dem Ableben des Vaters
der Klägerin im Zeitraum bis zur Kontoumschreibung auf die Klägerin auch Verfügungen zu Lasten des Kontos
vorgenommen worden, die den Betrag in Höhe von 472,00 EUR (4 x 118,00 EUR für die überzahlten Rentenbeträge
von Januar bis April 2004) überstiegen hätten. Die Klägerin sei für diesen Teil der überzahlten Rentenbeiträge damit
als Verfügende i.S. von § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI zur Zahlung verpflichtet. Nachdem das Konto am 28.04.2004 auf
die Klägerin umgeschrieben worden sei, habe sie den Restbetrag der überzahlten Rentenleistungen bis einschließlich
Januar 2006 in Höhe von 21 x 118,00 EUR = 2.478,00 EUR als Empfängerin erhalten und sei deshalb ebenfalls
gemäß § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI zur Rückzahlung verpflichtet. Die gesetzliche Regelung sehe hierbei keine
besondere Vertrauensschutzprüfung vor. Ob die Klägerin tatsächlich bereits im Jahre 2005 dem Beklagten das
Ableben ihres Vaters mitgeteilt hatte, sei hierbei unerheblich, da es ohne Berücksichtigung von etwaigen
Verschuldenstatbeständen auf die tatsächliche überzahlte Rentenzahlung ankomme. Das Vorbringen der Klägerin,
bereits im Jahre 2005 den Beklagten über das Ableben ihres Vaters informiert zu haben, unterstreiche vielmehr
nochmals, dass auch der Klägerin bewusst gewesen sei, Zahlungen aus öffentlichen Kassen, die auf dem ehemals
ihrem Vater gehörenden Konto eingingen, nicht über seinen Tod hinaus beanspruchen zu können und behalten zu
dürfen.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 04.05.2008 ging am 06.05.2008 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG)
ein. Zur Begründung hob die Klägerin hervor, der Nachlass von Herrn L. R. habe nicht 8.500,00 EUR betragen; von
diesem Betrag seien auch noch Bestattungskosten abzuziehen. Herr L. R. sei die letzten Monate seines Lebens in
einem Alten- und Pflegeheim gewesen, welches das Vermögen aufgebraucht habe. Der Nachlass ergebe sich auch
nicht aus dem Ableben von Frau M. R., verstorben am 26.08.2003, da das Nachlassgericht in diesem Fall
möglicherweise diesen Nachlass falsch zugeordnet habe. Nach der Meldung im Jahre 2005 sei weiter der Betrag
gezahlt worden. In diesem Fall sei angenommen worden, dass es Leistungen für die Cousine H. R., verstorben
06.04.2008, sein würden. Für diese Person sei Herr L. R. der Vormund gewesen, womit die Möglichkeit bestanden
habe, dass die "Gutschrift öffentliche Kassen" hierfür erfolgt sei. Bei der Überweisung bzw. dem Kontoauszug sei
kein Begünstigter aufgeführt worden. Somit liege die Schuld nicht bei ihr allein, sondern müsste auf mehrer Schultern
verteilt werden. Die Nachlassrichterin beim Nachlassgericht S. habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie niemandem
wegen der Renten oder sonstigen Zahlungen Bescheid geben müsste. Denn das müsse die Gemeinde machen. Diese
wüsste alle Anschriften und kenne auch die Wege. Dies gelte auch für die Gemeinde B ... Somit genieße sie aus
verfassungsrechtlichen Gründen Vertrauensschutz.
Von Seiten des BayLSG wurden die Versorgungs-Akten des Beklagten und die erstinstanzlichen Unterlagen
beigezogen.
Nach Terminsanberaumung vom 07.07.2008 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 21.07.2008 mit, sie bitte um eine
Verlegung des Termins, da sie zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit habe, an der mündlichen Verhandlung vom
05.08.2008 teilzunehmen, eine Verlegung des Termins auf Anfang September wäre aus ihrer Sicht besser. Das
BayLSG teilte der Klägerin mit Nachricht vom 29.07.2008 mit, dass der Termin nicht verlegt werde, weil kein wichtiger
Grund hierfür nachgewiesen worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2008 ist für die Klägerin niemand erschienen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 31.03.2008 - S 33 V 26/07 -
als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 540 der
Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 143, 144 und 151 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht München hat mit Gerichtsbescheid
vom 31.03.2008 die Klage gegen den Bescheid vom 29.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
09.08.2007 zutreffend abgewiesen.
Das BayLSG sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es die
Berufung aus den in allen Punkten zutreffenden Gründen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung als
unbegründet zurückweist.
Auch die mit Berufungsbegründung vom 04.05.2008 hervorgehobenen Gesichtspunkte ermöglichen keine
Entscheidung zugunsten der Klägerin. Vor allem gibt es keinen in der Verfassung verankerten Grundsatz eines
Vertrauensschutzes dahingehend, dass ein Rentenüberempfang behalten werden darf, der nach dem Tod eines
Versorgungsberechtigten entstanden ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 66 Abs.2 Satz 4 BVG i.V.m. § 118 Abs.4
Satz 1 SGB VI geregelt, dass ein Rentenüberempfang grundsätzlich und somit auch hier zu erstatten ist.
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 31.03.2008
zurückzuweisen.
Die Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2008 ist hierbei gemäß § 110 Abs.1 SGG
nicht erforderlich gewesen. Sie hat mit Schreiben vom 21.07.2008 auch keine wichtigen Gründe für eine
Terminsverlegung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).