Urteil des LSG Bayern vom 28.05.1998
LSG Bayern: grobe fahrlässigkeit, arglistige täuschung, verwaltungsakt, anrechenbares einkommen, kapitalabfindung, vertrauensschutz, zukunft, freibetrag, rücknahme, verfügung
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.05.1998 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 9 V 18/93
Bayerisches Landessozialgericht L 15 V 21/97
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.11.1996 aufgehoben und die
Klage gegen den Bescheid vom 26.01.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03. 1993
abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist es streitbefangen, ob der Beklagte die einkommensabhängigen Leistungen der zwischen
dem 08.12. und 10.12.1997 verstorbenen ... (K.) ab 01.01.1984 zu Recht neu berechnet und die festgestellte
Überzahlung in Höhe von DM 5.026,- zurückgefordert hat.
K. hat nach ihrem am 19.05.1946 verstorbenen Ehemann Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
bezogen (Grundrente lt. Bescheid vom 28.11.1952; Ausgleichsrente lt. Bescheid vom 30.06.1969; Schadensausgleich
lt. Bescheid vom 05.08.1970). Mit Bescheid vom 19.09.1983 gewährte ihr der Beklagte eine Kapitalabfindung in Höhe
von DM 30.024,- zum Zwecke der Auffüllung eines Bausparvertrages, die er an die Bausparkasse Wüstenrot
überwies. In den folgenden Einkommensfragebögen vom 07.02.1984, vom 24.07.1986, vom 06.02.1989 und vom
November 1989 verneinte K. jeweils den Erhalt von Bausparzinsen. Im Einkommensfragebogen vom 24.07.1986 gab
sie allerdings an, nunmehr Eigentümerin eines Einfamilienhauses mit einem Einheitswert von DM 7.400,- zu sein. Im
Einkommensfragebogen vom November 1991 gab sie erstmals an, DM 1.207,97 an Zinsen aus ihren
Bausparverträgen erhalten zu haben. Im Anschluß daran forderte der Beklagte ihre Kontoauszüge der Bausparkasse
Wüstenrot an und stellte fest, die hieraus erzielten Zinsen hätten ab 01.01.1984 über dem Freibetrag gelegen und
seien damit anrechenbares Einkommen. Nach Anhörung der Klägerin nahm er daraufhin mit Bescheid vom 26.01.1993
seine Bewilligungsbescheide mit Wirkung ab 01.01. 1984 zurück und rechnete die Bausparzinsen der K. sowohl auf
die Ausgleichsrente als auf den Schadensausgleich rückwirkend an. Er stützte sich dabei auf die §§ 45 und 48 des
Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch - (SGB X) und stellte fest, die Klägerin habe den insgesamt zuviel gezahlten
Betrag in Höhe von DM 5.026,- nach § 50 SGB X zu erstatten.
In ihrem Widerspruch hiergegen brachte die K. vor, sie habe die Anrechenbarkeit der Zinseinkünfte nicht gekannt und
ihr hätten diese Einkünfte auch nicht tatsächlich zur Verfügung gestanden. Sie genieße daher Vertrauensschutz, so
daß eine rückwirkende Anrechnung nicht gerechtfertigt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.1993 wies der
Beklagte dieses Vorbringen als unbehelflich zurück.
In ihrer Klage zum dagegen angerufenen Sozialgericht Landshut hat K. im wesentlichen vorgebracht, die Anrechnung
von Zinsen aus einer Kapitalabfindung sei unzulässig und der Beklagte habe zudem die Jahresfrist aus § 45 Abs.4
Satz 2 SGB X versäumt, weil er keine Nachforschungen über die Höhe der Zinseinkünfte angestellt habe.
Mit Urteil vom 29. November 1996 hat das Sozialgericht die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten insoweit
aufgehoben, als eine Zinsanrechnung von Januar 1984 bis Februar 1993 vorgenommen worden sei. In den
Urteilsgründen ist es davon ausgegangen, daß die Anrechnung von Zinseinkünften auf die einkommensabhängigen
Leistungen zwar zulässig sei, der Beklagte jedoch die Jahresfrist nach § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X versäumt habe. Der
Beklagte hätte aufgrund der gewährten Kapitalabfindung nämlich wissen müssen, daß die K. Bausparzinsen erziele,
was für den Fristbeginn ausreiche. Auch eine schuldhafte Unkenntnis des Beklagten reiche im übrigen aus, die Frist
in Lauf zu setzen, so daß eine rückwirkende Neuberechnung unzulässig sei.
Seine dagegen eingelegte Berufung hat der Beklagte im wesentlichen damit begründet, daß er erst mit Eingang des
Einkommensfragebogens am 27.01.1992 Kenntnis von Zinseinkünften erlangt habe und mit Eingang der
Kontoauszüge der Bausparkasse am 24.02.1992 von deren Höhe. Erst ab Februar 1992 habe daher die Jahresfrist
des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X zu laufen begonnen, so daß der Bescheid vom 26.01.1993 noch innerhalb dieser Frist
ergangen sei. Ein bloßes "Erkennenkönnen" reiche nicht aus, die Frist in Gang zu setzen und der Beklagte sei auch
nicht verpflichtet gewesen, über die Einkommensfragebögen hinaus weitere Nachforschungen anzustellen. In diesen
Einkommensfragebögen habe die K. jedoch den Bezug von Bausparzinsen stets verneint, so daß ihr auch kein
Vertrauensschutz zustehe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lanshut vom 29.11.1996 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom
26.01.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.1993 abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.11.1996 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Versorgungsakten des Beklagten sowie die Akte
des vorangegangenen Sreitverfahrens vor dem Sozialgericht Landshut. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den
gesamten übrigen Inhalt diese Akten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft; einer Zulassung der Berufung
nach § 144 Abs.1 Satz 1 SGG i.d.F. des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993 hat es im
Hinblick auf Satz 2 dieser Vorschrift nicht bedurft. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG),
damit insgesamt zulässig und erweist sich auch als begründet.
Nach § 45 Abs.1 SGB X darf ein begünstigender, rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach seiner Unanfechtbarkeit
unter den Einschränkungen der Abs.2 bis 4 ganz- oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit zurückgenommen werden.
Nach § 45 Abs.2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden,
soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit
dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn
der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder
nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen,
soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der
Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die er- forderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße ver letzt hat.
Nach § 45 Abs.3 Satz 3 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt bis zum Ablauf von 10 Jahren
nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn 1. die Voraussetzungen des Abs.2 Satz 3 Nr.2 oder 3
gegeben sind oder 2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
Nach § 45 Abs.4 SGB X wird nur in den Fällen des Abs.2 Satz 3 und Abs.3 Satz 2 der Verwaltungsakt mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muß dies nach § 45 Abs.4 Satz 2 innerhalb eines Jahres seit
Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die
Vergangenheit rechtfertigen.
Rechtsgrundlage für die Anrechnung von Kapitalerträgen auf die einkommensabhängigen Leistungen ist § 14 Abs.1
der Ausgleichsrentenverordnung i.V.m. § 12 der Berufsschadensausgleichsverordnung und § 1 Abs.3 Ziff.2 der
Ausgleichsrentenverordnung.
Auf Vertrauen im Sinne des § 45 Abs.2 Satz 2 hat sich die K. nicht berufen können, da die Leistungsgewährung des
Beklagten auf Angaben beruht hat, die K. grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hatte (§ 45
Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X). In den Einkommensfragebögen vom 07.02.1984, vom 24.07. 1986, vom 06.02.1989 und
vom November 1989 hatte sie nämlich jeweils den Bezug von Bausparzinsen ausdrücklich verneint, obwohl ihr die
Zinsen regelmäßig gutgeschrieben worden sind. Keine Rolle spielt es dabei, ob ihr diese Erträge zum Lebensunterhalt
zur Verfügung gestanden haben oder lediglich auf dem Bausparkonto gutgeschrieben worden sind, da die Frage der
Anrechenbarkeit durch den Beklagten zu überprüfen ist und der Versorgungsberechtigte durch seine Unterschrift
bestätigt, daß seine Angaben richtig und vollständig sind. Inwieweit der Beklagte noch darüber hinaus weitere
Ermittlungen hätte anstellen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Dem Sozialgericht kann insoweit nicht gefolgt werden,
da allein die Gewährung einer Kapitalabfindung nicht hierzu verpflichtet und die K. im übrigen durch die Vorlage des
Einheitswertbescheides vom 11.07.1985 die Verwendung von Bausparguthaben dargetan hat, und damit auch
möglicherweise die Verwendung der Kapitalabfindung. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob ein
"Kennenmüssen" des Beklagten die Anwendung von § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X ausgeschlossen hätte, da
jedenfalls kein Anlaß dafür bestanden hat, weitere Nachforschungen anzustellen. In der Person der K. liegende
Umstände, die etwa ein grob fahrlässiges Verschweigen ihrer Bausparzinsen ausschließen würden, sind weder
dargetan noch erkennbar.
Da sohin ein Vertrauensschutz nach § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X ausgeschlossen ist, hat der Beklagte seine
entsprechenden Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs.3 Satz 3 Nr.1 SGB X bis zum Ablauf von 10 Jahren
zurücknehmen können.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat der Beklagte auch die Jahresfrist des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X
nicht versäumt, weil er positive Kenntntis von den Zinserträgen der K. erst mit Eingang der Kontoauszüge der
Bausparkasse Wüstenrot am 24.02.1992 erlangt hat. Dies gilt insbesondere deshalb, weil im Hinblick auf den
Freibetrag aus § 11 Abs.2 der Ausgleichsrentenverordnung auch die Kenntnis von der Höhe der Zinseinkünfte
erforderlich ist und der Bescheid vom 26.01.1993 damit noch innerhalb der Jahresfrist liegt. Wenn das Sozialgericht
hierzu die Auffassung vertreten hat, durch eine schuldhafte Unkenntnis des Beklagten von den Zinseinkünften sei die
Frist verstrichen gewesen, ist hierzu auf das zum Vertrauensschutz Gesagte zu verweisen und ist insbesondere kein
Zeitpunkt erkennbar und vom Sozialgericht dargetan, ab dem die Frist aus § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X etwa zu laufen
begonnen haben könnte.
Auch soweit der Beklagte seinen Bescheid zugleich auf § 48 SGB X gestützt hat, ist dies nicht zu beanstanden.
Nach dieser Vorschrift ist bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit
Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs.1 Satz 1 SGB X); mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung kann dies
jedoch erfolgen, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher
für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs.1
Satz 2 Nr.2 SGB X). Auch diese Voraussetzungen liegen im Ergebnis vor, wobei der Beklagte hinreichende
Ermessenserwägungen dazu angestellt hat, warum er im vorliegenden Fall eine Korrektur der früheren Bescheide (§
45 SGB X) für geboten gehalten hat. Die Neufeststellung mit Rückwirkung (§ 48 SGB X) betraf keinen atypischen
Fall, so daß insoweit Ermessenserwägungen nicht veranlaßt waren (vgl. BSG SozR 1300 Nr.22 zu § 48 SGB X)
Die angefochtenen Bescheide sind daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, so daß auf die Berufung des Beklagten
das sozialgerichtliche Urteil aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG sowie dem Umstand, daß die Klage ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 udn 2 SGG liegen nicht vor, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch der Senat von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht.