Urteil des LSG Bayern vom 04.03.2004
LSG Bayern: wichtiger grund, stundenlohn, arbeitsentgelt, firma, arbeitslosigkeit, leiharbeitsverhältnis, arbeitsamt, anfechtung, minderung, rücknahme
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 04.03.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 8 AL 86/01
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 374/02
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.06.2002 wird zurückgewiesen. II.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 10.10.2000 bis 31.10.2000 Arbeitslosengeld zu zahlen. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagte hat der Klägerin 1/4 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten
beider Rechtszüge zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Streit wird um den Eintritt einer Sperrzeit geführt.
Die 1961 geborene Klägerin hat mit Unterbrechungen seit 1997 Leistungen des Arbeitsamtes bezogen und sich am
02.10.2000 arbeitslos gemeldet. Mit Bewilligungsbescheid vom 13.10.2000 gewährte die Beklagte der Klägerin
Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 02.10.2000 für die Dauer von 180 Kalendertagen und in Höhe von 36,51 DM täglich;
dem Alg lag ein Bemessungsentgelt von wöchentlich 550,- DM zugrunde. Ausgezahlt hat sie der Klägerin Alg für den
Zeitraum vom 02.10.2000 bis 09.10.2000 (Zahlung vom 31.10.2000).
Mit Schreiben vom 02.10.2000 unterbreitete die Beklagte der Klägerin einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit
als gewerbliche Arbeitnehmerin bei der Firma g. GmbH zum Einsatz in einem Leiharbeitsverhältnis. Dieses Schreiben
war mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen.
Am 10.10.2000 unterrichtete diese Firma die Beklagte darüber, dass die Klägerin sich bei ihr am 09.10.2000
vorgestellt habe, sie aber nicht eingestellt werde. Zur Begründung gab die Firma an, die Klägerin sei aufgrund
fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache ("Fragebogen nicht ausgefüllt; kann nicht deutsch") und
unangemessenen Verhaltens ("hat sich aufgeführt, weil sie ein wenig warten musste") ungeeignet für die Arbeitsstelle.
Die Klägerin habe mit der Begründung abgesagt, dass sie nicht für eine Stundenlohn in der angebotenen Höhe von
brutto 14,- DM arbeiten wolle. Sie habe einen Stundenlohn von 20,- DM gefordert. Die Klägerin gab gegenüber der
Beklagten an, dass sie nicht eingestellt worden sei, weil eine "Vereinbarung über den Lohn nicht gefunden worden sei"
(Rückantwort des Vermittlungsvorschlages - ohne Datum). Ausweislich eines Aktenvermerkes der Beklagten hat die
Firma mitgeteilt, dass die Klägerin den angebotenen Stundenlohn in Höhe von brutto 14,- DM abgelehnt und sich
weiter geweigert habe, einen Personalbogen auszufüllen. Auf Nachfrage der Beklagten hat die Klägerin angegeben,
dass sie das Arbeitsangebot nicht angenommen habe, weil der angebotene Stundenlohn deutlich niedriger als der
Stundenlohn von 20,- DM sei, den sie für eine Beschäftigung als Industriearbeiterin erwarte. Um eine solche Tätigkeit
habe sie sich bei einer Firma in L. beworben und erwarte deren Antwort bis Ende Oktober bzw Anfang November.
Mit Bescheid vom 08.11.2000 stellte die Beklagte fest, dass in der Zeit vom 10.10.2000 bis 01.01.2001 (12 Wochen)
eine Sperrzeit eingetreten sei, während dieser Zeit der Anspruch auf Alg ruhe und die Sperrzeit den Anspruch der
Klägerin auf Alg um 84 Tage vermindere. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten das Zustandekommen des
Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Für die Arbeitsablehnung habe sie keinen wichtigen Grund gehabt. Dass keine
Einigung hinsichtlich der Lohnhöhe erzielt werden konnte, stelle keinen wichtigen Grund für das Verhalten der Klägerin
dar, da die angebotene Entlohnung zumutbar gewesen sei.
Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und zur Ablehnung des Arbeitsangebotes ausgeführt, dass ein
Stundenlohn in Höhe von brutto 14,- DM nicht ausreiche, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Den Widerspruch
wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 02.02.2001 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Sie hat angegeben, dass
sie mit der Entscheidung der Beklagten nicht einverstanden sei, und das Gericht um Prüfung der Sach- und
Rechtslage gebeten. Von einem Stundenlohn in der angebotenen Höhe könne sie nicht leben. Sie habe vorgehabt,
andere Arbeitsplatzangebote wahrzunehmen bzw sich auf andere Stellen zu bewerben.
Das SG hat das Klagebegehren der Klägerin darin gesehen, die Aufhebung des Sperrzeitbescheides zu erreichen, und
die Klage mit Urteil vom 19.06.2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Begründung des
Widerspruchsbescheides der Beklagten verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass einem Arbeitslosen eine
Beschäftigung insbesondere nicht zumutbar sei, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger sei, als
das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der
Arbeitslosigkeit sei eine Minderung um mehr als 20 vH zumutbar. Die Klägerin sei auch gehalten gewesen, alles zu
unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit sofort zu beenden. Der Hinweis auf ein mögliches Arbeitsverhältnis Ende
Oktober/Anfang November genüge dieser Anforderung nicht.
Die schriftliche Ausfertigung des Urteils ist am 20.09.2002 in der Geschäftsstelle des SG der Klägerin persönlich
ausgehändigt worden.
Die am gleichen Tag beim SG eingelegte und am 07.10.2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene
Berufung hat die Klägerin damit begründet, dass sie vom Termin des SG zur mündlichen Verhandlung ihres
Rechtsstreits keine Kenntnis gehabt habe. Sie habe seit dem 01.07.2002 eine neue Wohnanschrift.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.06.2002 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 08.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab 10.10.2000 bis 01.01.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Klägerin hat vom 01.11.2000 bis 19.12.2000 in einer Beschäftigung gestanden, wobei der Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses - möglicherweise erst Mitte November 2000 - nach den Ermittlungen der Beklagten noch
unklar ist. Wegen der Arbeitsaufnahme hat die Beklagte die Bewilligung des Alg für die Zeit ab 01.11.2000
aufgehoben. Am 16.01.2001 hat sich die Klägerin erneut beim Arbeitsamt arbeitlos gemeldet und die Fortzahlung des
Alg beantragt. Die Beklagte hat für die Zeit vom 16.01.2001 bis 13.04.2001 (88 Tage) Alg und im Anschluss ab
14.04.2001 Arbeitslosenhilfe (Alhi) gewährt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), denn sie bedarf nicht der Zulassung nach § 144 Abs 1 Satz 1
Nr 1 SGG. Selbst wenn mit der (isolierten) Anfechtung des Bescheides vom 08.11.2000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.01.2001 nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Alg über den
09.10.2000 hinaus erreicht werden kann, da die Anfechtung nicht gegen eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides
geführt wird, betrifft die Klage im Ergebnis einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt. Denn bei der
Berechnung des Beschwerdewertes ist die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Minderung der
Anspruchsdauer nach § 128 Abs 1 Nr 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu berücksichtigen (Urteil des
Bundessozialgerichts - BSG - vom 05.06.1997, Az: 7 RAr 22/96, SozR 3-1500 § 144 Nr 12 S 23). Die Aufhebung des
angefochtenen Sperrzeitbescheides hätte zur Folge, dass die Beklagte ab dem 14.04.2001 für weitere 84 Tage Alg in
Höhe von insgesamt mehr als 500,- Euro statt der bewilligten Alhi hätte zahlen müssen. Der Wert des
Beschwerdegegenstandes vermindert sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte für diesen Zeitraum bereits Alhi
gezahlt hat. Maßgebend ist der Geldbetrag, der der Klägerin nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides zusteht;
etwaige wertmindernde Folgewirkungen bleiben bei der Wertberechnung außer Ansatz (vgl BSG aaO).
Die Berufung ist nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist des § 151 Abs 1 SGG unzulässig. Nach dieser
Vorschrift beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung ein Monat nach Zustellung des Urteils. Diese Frist hat hier
nicht zu laufen begonnen, weil die Ausfertigung des Urteils des SG vom 19.06.2002 ausweislich der
Zustellungsurkunde vom 05.07.2002 der Klägerin nicht zugestellt werden konnte. Mithin hat die Klägerin die Berufung
fristgerecht eingelegt. Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Rechtsmittels bestehen nicht, da die Klägerin zeitgleich
mit der Aushändigung der Urteilsausfertigung in der Geschäftsstelle des SG die Berufung eingelegt hat.
Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 08.11.2000 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2001 begehrt. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt der Sperrzeit
festgestellt. Jedoch ist die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Alg über den 09.10.2000 hinaus bis zum 31.10.2000
zu zahlen.
Nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung vom 24.03.1997 tritt eine Sperrzeit ein, wenn der
Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art
der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat (Sperrzeit wegen
Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Diese Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit liegen vor. Die Klägerin hat die Ablehnung des
Arbeitsangebotes zwar nicht ausdrücklich gegenüber der Firma g. GmbH erklärt, jedoch ergibt sich die Ablehnung
konkludent aus ihrem Verhalten im Rahmen des am 09.10.2000 geführten Vorstellungsgespräches. Sie hat deutlich
zu erkennen gegeben, dass sie aufgrund der Höhe des zu erwartenden Stundenlohns nicht bereit sei, das
Arbeitsverhältnis einzugehen. Sie hat sich gegenüber der Beklagten wiederholt dahingehend geäußert, dass sie einen
Stundenlohn in der angebotenen Höhe nicht akzeptiere. Entsprechend hat der potentielle Arbeitgeber berichtet, dass
die Klägerin mit der Begründung abgesagt habe, dass sie nicht für einen Stundenlohn in der angebotenen Höhe von
brutto 14,- DM arbeiten wolle. Aus diesem Verhalten kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin das
Arbeitsangebot nicht annehmen wollte. Daneben kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin auch den (bis zum
31.12.2001) ungeschriebenen Tatbestand des Verhinderns des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses
erfüllt hat, indem sie an ihrem deutlich höheren Lohnwunsch festgehalten oder den Bewerbungsbogen nicht ausgefüllt
hat. Ausreichend zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III ist die Ablehnung des
Arbeitsangebotes. Der Umstand, dass das Vermittlungsangebot vom 02.10.2000 nicht zu einer Beschäftigung geführt
hat, war auch ursächlich für die fortbestehende Arbeitslosigkeit.
Die Klägerin kann nicht geltend machen, wichtiger Grund für die Nichtannahme des Angebots sei eine unzumutbare
Höhe des angebotenen Entgelts gewesen. Nach § 121 Abs 3 Satz 1 SGB III ist eine Beschäftigung dann nicht
zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Alg zugrunde
liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit, also wie in der Situation der Klägerin, ist ein
Arbeitsentgelt nicht zumutbar, das um mehr als 20 vH niedriger liegt als das für die Bemessung des Alg maßgebende
Entgelt (vgl § 121 Abs 3 Satz 2 SGB III). Diese Grenze hat das der Klägerin angebotene Arbeitsentgelt in Höhe von
brutto 14,- DM/Stunde nicht unterschritten. Der Bemessung des Alg lag ein Bemessungsentgelt von gerundet 550,-
DM (brutto) wöchentlich zugrunde. Es sind daher Entgelte in Höhe von mehr als brutto 440,- DM wöchentlich
zumutbar. Selbst bei einer Arbeitszeit von 35 Stunden wöchentlich hätte die Klägerin ein Arbeitsentgelt von 490,- DM
wöchentlich erzielen können.
Ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das
Vermittlungsangebot ein Leiharbeitsverhälntis zum Inhalt hatte. Denn unbeschadet der Besonderheiten des
Einzelfalles stellt generell die Vermittlung in ein Leiharbeitsverhältnis nicht einen wichtigen Grund dar (vgl Urteil des
BSG vom 08.11.2001, Az: B 11 AL 31/01 R, SozR 3-4300 § 144 Nr 7 S 8 ff). Im Einzelfall kann die Vermittlung in ein
Leiharbeitsverhältnis aufgrund der damit für den Arbeitnehmer verbundenen gegenüber regulären Arbeitsverhältnissen
ungünstigeren Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht zumutbar sein. So kann unter bestimmten Umständen im ersten
Monat der Arbeitslosigkeit die Ablehnung eines Leiharbeitsverhältnisses bei nachgewiesener eigener Arbeitssuche
nicht als grundlos angesehen werden (vgl Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 02.01.2001,
Az: L 12 AL 104/00). Auch dürfte unter weiteren Bedingungen einem Arbeitslosen, der nach langer Beschäftigung
erstmals arbeitslos geworden ist, ein Leiharbeitsverhältnis nicht zumutbar sein, sofern die alsbaldige Vermittlung in
ein übliches Arbeitsverhältnis nicht ausgeschlossen ist (BSG aaO S.10). Dies zugrunde gelegt, ist die Vermittlung in
Leiharbeit für die Klägerin jedoch zumutbar. Zwar erfolgte das Vermittlungsangebot bereits am Tag ihrer
Arbeitslosmeldung. Allerdings hat die Klägerin, die seit 1997 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten
steht, keine eigenen Vermittlungsbemühungen oder das Vorliegen anderer Stellenangebote nachgewiesen. Sie bringt
vor, dass sie sich auf andere Stellen beworben habe, und verweist auch auf eine noch offene Bewerbung für eine
Tätigkeit bei einer Firma in L ... Diese pauschalen Angaben sind nicht geeignet, eine konkrete Stellensuche
festzustellen.
Eine Verkürzung der Sperrzeit wegen Vorliegens einer besonderen Härte kommt nicht in Betracht (§ 144 Abs 3 SGB
III in der Fassung vom 24.03.1997). Umstände des Einzelfalles, die eine Sperrzeit von zwölf Wochen als
unverhältnismäßig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Nach alledem ist eine Sperrzeit von 12 Wochen beginnend ab dem 10.10.2000, dem Tag nach dem erfolglosen
Vorstellungsgespräch, bis zum 01.01.2001 eingetreten (§ 144 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 Satz 1 SGB III). Während dieser
Zeit ruht der Anspruch der Klägerin auf Alg (§ 144 Abs 2 Satz 2 SGB III). Nach § 128 Abs 1 Nr 3 SGB III vermindert
sich die Anspruchdauer des Alg um die entsprechenden Tage der Sperrzeit (84 Tage). Im Ergebnis ist daher die
Berufung der Klägerin zurckzuweisen, soweit sie den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.01.2001 betrifft.
Dagegen hat die Zahlungsklage der Klägerin Erfolg. Über diese Klage hat das SG nicht entschieden, obwohl die
Klägerin mit ihrer Klage auch die Fortzahlung des Alg über den 09.10.2000 hinaus aufgrund des
Bewilligungsbescheides vom 13.10.2000 erreichen wollte, nachdem die Beklagte die Zahlung ohne Bescheid
eingestellt hat. Die Klägerin hat bei der Klageerhebung am 02.02.2001 um die Prüfung der Sach- und Rechtslage
gebeten. Das Gericht konnte mithin davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Klage nicht nur die Aufhebung des
Sperrzeitbescheidees, sondern auch weitere Ansprüche verfolgt, die ihr aufgrund des Sachverhaltes zustehen (vgl §
123 SGG). Obgleich das SG über dieses Klagebegehren nicht entschieden hat, kann hierüber im Berufungsverfahren
entschieden werden, da der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.03.2004 sein
Einverständnis hierzu erklärt hat (vgl Urteil des BSG vom 06.10.1977, Az: 7 RAr 82/76,SozR 1500 § 96 Nr 6 S 10;
Meyer-Ladewig, SGG; 7.Aufl, § 99 Rz 12 mwN). Der Senat entscheidet in diesem Fall in erster Instanz über die
Klage.
Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Zahlungsklage. Sie ist als Leistungsklage nach § 54
Abs 5 SGG statthaft und kann ohne Einhaltung einer Klagefrist erhoben werden. Die Klägerin ist auch
rechtsschutzbedürftig, da der Bewilligungsbescheid keinen Vollstreckungstitel gegen die Beklagte darstellt und daher
die Zahlungsklage zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels erforderlich ist (vgl Urteil des BSG vom 27.03.1980, Az:
10 RV 23/79, SozR 1500 § 54 Nr 40 S 23).
Die Klage ist auch begründet, soweit sie die Zahlung des Alg bis zum 30.10.2000 betrifft. Die Beklagte hat die
Zahlung des Alg wegen Eintritts der Sperrzeit ohne Bescheid eingestellt. Das Alg ist aber nach § 331 Abs 2 SGB III
nachzuzahlen. Diese Vorschrift bestimmt in der ab dem 01.08.1999 geltenden Fassung, dass das Arbeitsamt eine
vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen habe, soweit der Bescheid, aus dem sich der
Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit
aufgehoben ist. Den Bewilligungsbescheid vom 13.10.2000 hat die Beklagte anlässlich der Arbeitsaufnahme der
Klägerin am 01.11.2000 aufgehoben. Für eine Aufhebung bereits ab dem 10.10.2000 finden sich keine Anhaltspunkte.
Die Beklagte muss jedoch, wenn wegen des Eintritts einer Sperrzeit die bewilligte Leistung nicht mehr gewährt werden
soll, die Wirksamkeit der Bewilligungsentscheidung beseitigen (vgl § 39 Abs 2 Sozialgesetzbuch
Verwaltungsverfahren - SGB X -). Bis dahin bildet die Bewilligungsentscheidung den formellen Rechtsgrund für das
Erhalten und Behaltendürfen der bewilligten Leistung (vgl Urteil des BSG vom 09.09.1999, Az: B 11 AL 17/99 R, SozR
3-4100 § 119 Nr 18 S 90). Eine Umdeutung der Regelungen des Sperrzeitbescheides vom 08.11.2000 oder des
Widerspruchsbescheides vom 22.01.2001 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese unzulässig ist (vgl § 43
Abs 2 Satz 1 SGB X). Denn die Rechtsfolgen der Rücknahme der Bewilligung des Alg wären für die Klägerin
ungünstiger als die bisherige Sperrzeitfeststellung. Mithin verbleibt es bei der Wirksamkeit des
Bewilligungsbescheides und die Beklagte war zur Zahlung von Alg über den 09.10.2000 hinaus bis zum 30.10.2000 zu
verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).