Urteil des LSG Bayern vom 16.08.2006

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, beitragsforderung, vollziehung, mahnung, aussetzung, vergleich, verwaltungsakt, mitgliedschaft, krankenversicherung, anfechtungsklage

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 16.08.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 6 KR 163/03
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 275/04
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antrag auf
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beklagte führte den 1972 geborenen Kläger mit Bescheid vom 21.09.1998 ab 13.09.1994 als landwirtschaftlichen
Unternehmer in der Krankenversicherung und stellte fest, es bestehe ab 01.01.1995 außerdem eine Mitgliedschaft in
der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Beitragsforderung wurde ab 01.08.1998 mit 465,30 DM festgesetzt. Der
Kläger wandte sich hiergegen mit Widerspruch, Anträgen auf Befreiung von der Pflichtversicherung und Anträgen auf
einstweiligen Rechtsschutz und Vollstreckungsschutz. Vom 17.01. bis 28.03.2001 bestand eine Vorrangversicherung
bei der Betriebskrankenkasse B. (Bescheid der Beklagten vom 17.01.2002).
Am 18.10.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Beendigung der Pflichtversicherung und erhob am
25.11.2002 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage auf Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten wegen
Aufgabe seiner "landwirtschaftlichen Nebentätigkeit" (S 9 KR 262/02).
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 30.04.2003 fest, dass die Mitgliedschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer
wegen Unterschreitung der Mindestgröße am 30.09.2002 geendet habe; die Beitragsforderung wurde hierin mit
6.984,65 Euro angegeben.
Im gerichtlichen Vergleich des SG vom 28.05.2003 (S 9 KR 38/01), der auch die Streitsache S 9 KR 262/02 betraf,
verpflichtete sich der Kläger die Beitragsschuld in Höhe von 9.461,64 Euro bei der gesamten landwirtschaftlichen
Sozialversicherung in monatlichen Raten in Höhe von 70,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte mahnte den Kläger am 17.07.2003 schriftlich an die Zahlung des Beitragsrückstands in Höhe von
3.633,49 Euro.
Der Kläger hat hiergegen am 23.07.2003 beim SG wieder Klage erhoben; er sei seit 01.10.2002 nicht mehr Landwirt.
Das SG hat das Verfahren zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens mit Beschluss 27.10.2003 ausgesetzt. Die
Beklagte hat mit dem Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine Mahnung kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Sie stelle
lediglich eine Erinnerung an das Leistungsverhalten des Zahlungsverpflichteten dar.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid von 24.11.2004 die Klage abgewiesen. Die Klage gegen die Mahnung der Beklagten
sei unzulässig, da der Kläger nicht durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt beschwert, also in seinen rechtlich
geschützten Interesse beeinträchtigt sei bzw. kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Nach der Rechtsprechung des BSG
stelle eine Mahnung aufgrund der Tatsache, dass sie lediglich Vollstreckungsvoraussetzung sei, keine Regelung
durch Verwaltungsakt dar, zumal sie als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu
den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar sei. Auch bei Umdeutung der Anfechtungsklage in eine
Feststellungsklage fehle es an dem vorauszusetzenden Feststellungsinteresse. Der Bescheid über die
Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung der Landwirte ab 13.09.1994 bzw. in der
sozialen Pflegeversicherung ab 01.01.1995 sei aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 22.10.1998 bindend
geworden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 08.12.2004, die bisher nicht begründet worden ist. Der Kläger hat
Prozesskostenhilfe und Vollstreckungsschutz gegen die Beitragsforderung beantragt.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24.01.2006 beantragt, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.
Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist gemäß § 123 SGG als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Anfechtungsklage auszulegen.
Der Antrag, der die Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung bezweckt, ist abzulehnen. Gemäß § 86b Abs. 1
Nr. 2 i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 86a
Abs. 3 SGG die Aussetzung der Vollziehung anordnen. § 86a SGG regelt in diesem Zusammenhang, dass die
aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der
Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden
Nebenkosten entfällt. Die Aussetzung der Vollziehung soll nach § 86a Abs. 3 S. 2 SGG erfolgen, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge hätte.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach-
und Rechtslage trägt der Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung der Beklagten, da der
Kläger nach den bindend geworden Feststellungen der Beklagten vom 23.09.1994 bzw. 01.01.1995 in der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung (mit Ausnahme der oben genannten Zeit der Vorrangversicherung) bis
30.09.2002 Mitglied der Beklagten war. Er hatte demzufolge die Beiträge zu zahlen (§§ 47, 49 KVLG 1988. Der Kläger
hatte sich mit dem gerichtlichen Vergleich vom 28.05.2003 zu einer ratenweisen Tilgung der Beitragsforderung
verpflichtet. Es ist auch weder ersichtlich, noch vom Kläger glaubhaft gemacht worden, dass die Vollziehung der
Beitragsschuld (entsprechend dem gerichtlichen Vergleich) eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Nach § 114 ZPO, der wie alle Vorschriften über die
Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG entsprechend auf das Sozialgerichtsverfahren anzuwenden ist, erhält ein
Beteiligter,der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder
nur zum Teil in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus den o.g. Gründen bietet
die beabsichtigte Rechtsverfolgung im vorliegenden Verfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht, so dass
Prozesskostenhilfe, d.h. die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts, abzulehnen ist (§ 121 Abs. 3 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).