Urteil des LSG Bayern vom 29.06.2006

LSG Bayern: erlöschen des anspruchs, unterbrechung, arbeitslosigkeit, leistungsbezug, entstehung, datum, meldung, klagerücknahme, beendigung, kritik

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.06.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 5 AL 623/04
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 256/05
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2005 sowie der Bescheid vom
22.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem
Kläger Arbeitslosengeld ab 09.04.2004 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Beklagte
hat die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger nach dem Bezug von Übergangsgeld weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) gegen
die Beklagte hat.
Der Kläger bezog vom 01.08.1999 bis 14.01.2000 von der Beklagten Alg (167 Tage). Vom 15.01.2000 bis 29.06.2003
übte er eine selbstständige Tätigkeit aus. Auf Anfrage gab die Beklagte dem Kläger am 23.05.2000 die schriftliche
Auskunft, dass der Restanspruch auf Alg (493 Tage) am 02.08.2003 erlösche.
Am 30.06.2003 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Alg. Diese Leistung bezog er bis 17.03.2004
(Restanspruch 231 Tage). Anschließend (ab 18.03.2004) erhielt er bis 08.04.2004 wegen einer von der BfA
geförderten medizinischen Reha-Maßnahme (Klinik W. , S.) Übergangsgeld. Mit Bescheid vom 19.03.2004 hob die
Beklagte ihre Leistungsbewilligung ab 18.03.2004 auf.
Den erneuten Antrag auf Alg vom 08.04.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.04.2004 ab, weil der am
01.08.1999 entstandene Alg-Anspruch nach Ablauf von 4 Jahren nicht mehr geltend gemacht werden könne. Einen
neuen Alg-Anspruch habe der Kläger nicht erworben.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor: Der ursprüngliche Alg-Anspruch sei nach seinem
Ruhen während der Reha-Maßnahme wieder aufgelebt. Einer Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 18.03.2004 hätte
es nicht bedurft. Deshalb sei der Bescheid vom 19.03.2004 fehlerhaft. Gemäß § 44 SGB X werde daher seine
Überprüfung beantragt. Auf das nach Ansicht der Beklagten eingetretene Erlöschen des Anspruchs während der Kur
hätte diese hinweisen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.04.2004
zurück. Innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist (08.04.2001 bis 07.04.2004) habe der Kläger nicht mindestens 12
Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Den gemäß § 44 SGB X gestellten Antrag auf
Überprüfung des Bescheides vom 19.03.2004 wies die Beklagte durch Bescheid vom
19.07.2004/Widerspruchsbescheid ohne Datum zurück. Es sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem
falschen Sachverhalt ausgegangen worden.
Sowohl gegen den Bescheid vom 22.04.2004/Widerspruchsbescheid vom 22.06.2004 (Schriftsatz vom 28.06.2004)
als auch gegen den Bescheid vom 19.07.2004/Widerspruchsbescheid ohne Datum (Schriftsatz vom 06.12.2004) hat
der Kläger am 29.06.2004/ 08.12.2004 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Die Beklagte verkenne, dass
der Alg-Anspruch während des Bezugs von Übergangsgeld lediglich geruht habe, so dass das Stammrecht erhalten
geblieben sei. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Reha-Maßnahme erst nach dem Ende des Alg-
Bezugs in Angriff zu nehmen.
In der mündlichen Verhandlung des SG vom 05.04.2004 stellte der Kläger lediglich den Klageantrag aus dem
Schriftsatz vom 28.06.2004.
Mit Urteil vom 05.04.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Alg-Anspruch sei am 08.04.2004 bereits erloschen
gewesen, denn die Vierjahresfrist des § 147 Abs 2 SGB III habe mit dem 01.08.2003 geendet. Hierüber habe die
Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23.05.2000 aufgeklärt. Auch beim Ruhen des Leistungsanspruchs trete die
Erlöschenswirkung des § 147 Abs 2 SGB III automatisch ein. Eine Pflicht, Versicherte von ihrer geplanten
Lebensgestaltung (zB einer medizinischen Reha-Maßnahme) aus leistungsrechtlichen Gründen abzuraten, habe die
Beklagte nicht. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung auch für die Vergangenheit mit Bescheid vom 19.03.2004 sei
gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X zu Recht ergangen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er
vorgetragen: Mit Bescheid vom 19.03.2004 habe die Beklagte lediglich deklaratorisch festgestellt, dass sie während
des Ruhens zur Zahlung nicht verpflichtet sei. Damit lebe der bereits entstandene Alg-Anspruch wieder auf, denn das
Stammrecht habe nicht aufgehoben werden können. Hierauf habe er vertrauen dürfen, zumal es sich bei ihm nur um
eine befristete Reha-Maßnahme gehandelt habe. Auch das SG gehe irrig von einem Entzug des Stammrechts aus.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2005 aufzuheben sowie den Bescheid vom
22.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2004 und den Bescheid vom 19.07.2004 in der
Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides ohne Datum aufzuheben und dem Kläger ab 09.04.2004 Alg
zu gewähren.
Er regt an, die Revision zuzulassen.
Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie regt an, die Berufung zuzulassen.
Die Berufung sei nicht begründet. Der am 30.06.2003 rechtzeitig wieder geltend gemachte bereits am 01.08.1999
entstandene Anspruch auf Alg habe mit dem Bezug von Übergangsgeld vom 18.03.2004 bis 08.04.2004 gemäß § 142
Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III geruht, so dass eine Unterbrechung des Leistungsbezugs eingetreten sei. Damit greife §
147 Abs 2 SGB III, so dass der Anspruch nach Ablauf von 4 Jahren seit der Entstehung nicht mehr geltend gemacht
werden könne. Die Verfallfrist laufe auch während des Ruhens eines im Stammrecht weiter existierenden Alg-
Anspruchs weiter. Bei der Aufhebung der Leistungsbewilligung (Bescheid vom 19.03.2004) spielten
Vertrauensschutzgründe keine Rolle.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster
und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Soweit die Berufung den Bescheid vom 22.04.2004/Widerspruchsbescheid vom 22.06.2004 betrifft, ist sie begründet;
im Übrigen ist sie unbegründet.
Gegenstand des Klageverfahrens waren zuletzt laut Niederschrift des SG vom 05.04.2005 nur noch die o.a.
Bescheide. Die Klage gegen den gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) ergangenen Bescheid
vom 19.07.2004 hat der Kläger stillschweigend zurückgenommen, indem er seinen Klageantrag beschränkt hat. Eine
derartige Klagerücknahme ist wirksam, denn eine ausdrückliche Rücknahmeerklärung ist nicht erforderlich (vgl Niesel,
Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl 2005, RdNr 218; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005 §
102 RdNr 76 mwN zur Rspr). Mit der Klagerücknahme war die Hauptsache insoweit erledigt (§ 102 Satz 2 SGG). Im
Übrigen blieb der Rechtsstreit jedoch anhängig (Leitherer aaO RdNr 10 a).
Entgegen der Ansicht des SG hat der Kläger ab 09.04.2004 dem Grunde nach Anspruch auf Alg gemäß § 117 SGB
III. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und Erfüllung der Anwartschaftszeit)
sind ab 09.04.2004 für die Dauer von 231 Leistungstagen erfüllt. Dem Alg-Anspruch steht auch nicht entgegen, dass
die Beklagte die frühere Alg-Bewilligung mit Bescheid vom 19.03.2004 ohne Einschränkungen aufgehoben hat.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Restanspruch des Klägers auf Alg nicht nach § 147 Abs 2 SGB III
erloschen.
Diese Vorschrift regelt, dass der Anspruch auf Alg nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn nach seiner
Entstehung 4 Jahre verstrichen sind. Der Anspruch des Klägers war am 01.08.1999 entstanden, denn der Kläger
erfüllte an diesem Tag alle Anspruchsvoraussetzungen iS von § 117 SGB III.
Als Folge der Entstehung des Alg-Anspruchs am 01.08.1999 ergibt sich aus § 147 Abs 2 SGB III, dass der Kläger
diesen Anspruch oder verbliebene Teile nur bis zum 02.08.2003 geltend machen konnte. Der Kläger hat seinen
Anspruch auf Alg rechtzeitig iS des § 147 Abs 2 SGB III geltend gemacht. Denn nachdem er sich ab 15.01.2000
wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus dem Leistungsbezug abgemeldet und diese Tätigkeit zum
29.06.2003 aufgegeben hatte, hat sich der Kläger bereits am 30.06.2003 wiederum arbeitslos gemeldet und Alg
beantragt. Diesem Antrag hat die Beklagte zu Recht entsprochen und Alg aus dem am 01.08.1999 entstandenen
Anspruch bewilligt.
Auf der Grundlage dieses Alg-Anspruchs steht dem Kläger nach Beendigung der Reha-Maßnahme ab 09.04.2004 der
Zahlungsanspruch automatisch wieder zu, dh ohne dass es einer erneuten Arbeitslosmeldung bedurft hätte. Denn die
Wirkung der Arbeitslosmeldung vom 30.06.2003 war nicht erloschen und eines erneuten Geltendmachens des Alg-
Anspruchs iS des § 147 Abs 2 SGB III bedurfte es nicht. Es sind weder durch die Teilnahme an der medizinischen
Reha-Maßnahme noch durch den Ablauf der Vierjahresfrist nach § 147 Abs 2 SGB III am 02.08.2003 tatsächliche
Umstände eingetreten, die eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung zur Begründung eines Leistungsanspruchs ab
09.04.2004 erforderlich gemacht hätten.
Die Fortwirkung der Arbeitslosmeldung vom 30.06.2003 trotz Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch die Teilnahme
an der medizinischen Reha-Maßnahme folgt aus § 122 Abs 2 SGB III. Hiernach erlischt die Wirkung der
Arbeitslosmeldung bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (Nr 1) sowie mit der
Aufnahme einer dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilten Beschäftigung oder Tätigkeit (Nr 2).
An der Fortwirkung der am 30.06.2003 erfolgten Arbeitslosmeldung ändert auch nicht, dass der Anspruch auf Alg
während der Dauer der Reha-Maßnahme wegen des Bezugs von Übergangsgeld nach § 142 Abs 1 Nr 2 SGB III geruht
hat. Dieser Ruhenstatbestand führt nicht zu einer Anwendung der Verfallfristregelung des § 147 Abs 2 SGB III. Durch
§ 122 Abs 2 SGB III soll ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/4941, S 176) eindeutig geregelt werden,
dass die Wirkung einer persönlichen Meldung nur dann, aber auch immer dann erlischt, wenn die Arbeitslosigkeit für
einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 6 Wochen unterbrochen war.
In Anwendung des § 122 Abs 2 Nr 1 SGB III macht nicht mehr jede Unterbrechung des Leistungsbezugs eine neue
Arbeitslosmeldung erforderlich. Die materiell-rechtliche Wirkung der Arbeitslosmeldung wird erst dann beseitigt, wenn
die Unterbrechung über 6 Wochen (42 Kalendertage) andauert. Dabei ist der Grund für die Unterbrechung unerheblich,
weil der Gesetzgeber alle kurzfristigen Unterbrechungen begünstigen wollte.
Dies bedeutet, dass die persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers vom 30.06.2003 auch während des
Unterbrechungszeitraums der Reha-Maßnahme (18.03.2004 - 08.04.2004) weiter wirkte. Deshalb bedurfte es nach
Beendigung dieser Unterbrechung keiner erneuten Arbeitslosmeldung und im Hinblick auf § 323 Abs 1 Satz 2 SGB III
auch keines erneuten Leistungsantrags. § 323 Abs 1 Satz 2 SGB III bestimmt, dass Alg mit der persönlichen
Arbeitslosmeldung als beantragt gilt, wenn der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Mit Wiedereintritt der
Verfügbarkeit, also nach der Entlassung des Klägers aus der Reha-Maßnahme als arbeitsfähig, und der Rückkehr des
Kläger zum Wohnort waren sämtliche Voraussetzungen für den geltend gemachten Leistungsanspruch wieder erfüllt
und es stand dem Kläger der Anspruch für die noch nicht verbrauchte Restdauer zu. Die Wirkung der Meldung iS §
122 Abs 2 SGB III war nicht erloschen, da die Unterbrechung 6 Wochen nicht überschritten hatte.
Nichts anderes folgt daraus, dass die Vierjahresfrist bereits am 02.08.2003 abgelaufen war. Hierin liegt kein weiterer
rechtlicher Erlöschensgrund. In den Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass unter Geltung
der Neuregelung den Arbeitslosen keine Nachteile dadurch entstehen sollen, dass der Leistungsbezug lediglich
kurzfristig unterbrochen wird. Dies wäre aber der Fall, wenn gerade infolge einer solchen kurzfristigen Unterbrechung
die Erlöschensregelung des § 147 Abs 2 SGB III griffe, bei fortlaufendem Leistungsbezug jedoch nicht.
Schließlich wurde eine erneute Antragstellung und Arbeitslosmeldung des Kläger auch nicht deshalb erforderlich, weil
die Beklagte die ursprüngliche Alg-Bewilligung mit Bescheid vom 19.03.2004 ohne Einschränkungen aufgehoben hat.
Mit der auf § 48 Abs 1 SGB X gestützten Aufhebung der Leistungsbewilligung hat die Beklagte zutreffend dem
Umstand Rechnung getragen, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg ab 18.03.2004 nicht mehr vorgelegen
haben. Damit war der Bescheid vom 19.03.2004 materiell rechtmäßig.
Der Senat schließt sich bzgl. der o.a. Rechtsfragen der im Urteil des BSG vom 25.05.2005 - Az: B 11a/11 AL 61/04 R
-; SozR 4-4300 § 147 Nr 4 zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung an.
Auf die Berufung des Klägers war daher das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2005 sowie der Bescheid
vom 22.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, dem Kläger ab 09.04.2004 Alg dem Grunde nach weiter zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat auf Anregung der Beteiligten die Revision zugelassen, weil die o.a. Rechtsprechung des BSG auf Kritik
gestoßen ist (vgl z.B. Haase in AuB 10/2005 S 315) und die Beklagte nach Angabe ihres Sitzungsvertreters das Urteil
des BSG vom 25.05.2005 in der Praxis nicht vollständig umsetzt (DA zu §§ 122, 147 SGB III).