Urteil des LSG Bayern vom 29.04.2010

LSG Bayern: bedürftigkeit, stadt, verfügung, gegenüberstellung, unterhalt, form, wohnung, mensch

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 29.04.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 34 AL 1332/09
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 87/10 B PKH
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26.02.2010 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der 1990 geborene und als schwerbehinderter Mensch nach dem SGB IX anerkannte Kläger wendet sich gegen die
Versagung eines Zuschusses zur Erlangung der Fahrerlaubnis als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er macht
geltend, die 5 km weite Wegstrecke von seiner Wohnung A-Straße in A-Stadt zur Ausbildungsstelle B-Straße in A-
Stadt könne er nur mit dem PKW zurücklegen. Die Beklagte wendet ein, die Wegstrecke sei einfach nur 2,5 km weit,
nach der Medizinischen Begutachtung im Fahrerlaubnisverfahren könne der Kläger Gehstrecken von 3 km gehen, so
dass es an der arbeitsplatzbedingten Notwendigkeit der Fahrerlaubnis fehle. Für die insoweit anhängige Klage hat das
Sozialgericht München mit Beschluss vom 26.02.2010 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender
Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt mit der Begründung, das Sozialgericht habe
die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerdeist zulässig (§§ 172 Abs. 1 SGG, §§ 73 a SGG, 127 Abs. 2 ZPO),
aber unbegründet. Dem Kläger steht jedenfalls mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu. Nach
der Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 08.12.2009 erhält er eine
Ausbildungsvergütung von EUR 505,29 netto (nach Abzug von EUR 34,00 vermögenswirksamer Leistung). Aus der
Erklärung sowie aus dem Akteninhalt ergibt sich weiter, dass der Kläger bei seiner erwerbstätigen Mutter mietfrei
wohnt. Es ist nicht angegeben oder sonst ersichtlich, dass der Kläger seiner Mutter Zahlungen für Kost, Logis sowie
Betreuung leistet. Der dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete Vater ist erwerbstätig. Dieser Situation steht
gegenüber, dass für den gem. § 183 SGG kostenprivilegierten Kläger lediglich Rechtsanwaltsgebühren gem. § 3 Abs
1 S 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - iVm Vergütungsverzeichnis Nr. 3102 in Höhe einer Mittelgebühr (§ 14
RVG) von EUR 250,00 zzgl. 19% Umsatzsteuer sowie Auslagen und Kosten im Raume stehen. Hierzu kann
nochmals eine Erledigungsgebühr treten nach der Vergütungsverzeichnis-Nr. 3106 von im Mittel EUR 200,00. Bei
Gegenüberstellung der Mittel, die dem Kläger zur Verfügung stehen einerseits und der voraussichtlich zu tragenden
Rechtsanwaltsgebühren andererseits ergibt sich somit, dass es dem Kläger in Anbetracht der bestehenden
Gerichtskostenfreiheit sowie des fehlenden Risikos, die Kosten der Beklagten ersetzen zu müssen (§ 193 SGG),
durchaus möglich ist, die Kosten des anhängigen Rechtsstreits aus eigenen Mitteln zu tragen. Mangels Bedürftigkeit
hat der Kläger somit keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Auf die übrigen Anforderungen der Prozesskostenhilfe
nach § 73a SGG, §§ 114 ff ZPO ist nicht mehr einzugehen.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO iVm § 73 a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG, § 73a SGG iVm § 127 Abs 2, 3 ZPO.