Urteil des LSG Bayern vom 18.07.2006

LSG Bayern: zumutbare tätigkeit, berufsunfähigkeit, alter, rentenanspruch, auskunftsperson, erwerbsfähigkeit, einvernahme, orthopädie, versicherter, firma

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.07.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 RJ 677/01
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 626/03
Bundessozialgericht B 5a/5 R 496/06 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. Juli 2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Änderung einer rechtskräftigen Rentenablehnung.
Der Kläger ist 1949 geboren und arbeitete zunächst nach Abschluss einer entsprechenden Lehre kurz als Former.
Nach verschiedenen nichtqualifizierten Tätigkeiten wurde er im Rahmen einer Umschulung 1983/84 erfolgreich zum
Mechaniker ausgebildet. Nach einer kurzen Arbeitslosigkeit war er von 1985 bis 1998 als Entgrater beschäftigt. Die
Arbeitsstelle, an der er bis Februar 1997 beschäftigt war, verlor er durch Kündigung des Arbeitgebers, die nach
Angaben des Klägers betriebsbedingt war. Vom 17.02.1997 bis 31.08.1998 war der Kläger bei der Firma
H.Technologie wiederum als Entgrater mit dem Entgraten von Getriebeteilen beschäftigt. Nach Auskunft des
Arbeitgebers vom 15.12.1999 handelte es sich um eine ungelernte Tätigkeit, für die ein Arbeitnehmer ohne
Vorkenntnisse eine Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten benötigte. Er war in Lohngruppe V des
Tarifvertrages für das Metallhandwrek in Bayern eingestuft. Diese Einstufung liegt eine Stufe über der Lohngruppe, die
eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Nach Auskunft des Arbeitgebers muss ein
Arbeitnehmer in der Regel eine mehrjährige Berufserfahrung aufweisen, um in diese Tarifgruppe eingestuft zu werden.
Auch in diesem Beschäftigungsverhältnis wurde dem Kläger gekündigt, er ist seither arbeitslos.
Der Kläger leidet im Wesentlichen an einer seit 1992 aktenkundigen Osteoporose und deren Folgen. Sein
Leistungsvermögen seit Antragstellung wurde von den gehörten Sachverständigen im Wesentlichen gleich
eingeschätzt (Dr.K. für die Beklagte mit Gutachten vom 27.03.1998; Dr.D. , Facharzt für Orthopädie, für das
Sozialgericht im ersten Klageverfahren im Gutachten vom 31.03.2000; der Facharzt für Orthopädie Dr.S. für das
Sozialgericht im zweiten Klageverfahren mit Gutachten vom 09.07.2003; der Orthopäde Dr.G. für den Senat mit
Gutachten vom 02.08.2005; der vom Senat gehörte Neurologe und Psychiater Dr.B. kommt in seinem Gutachten vom
07.10.2005 zu keinen Leistungseinschränkungen auf seinem Fachgebiet.) Danach konnte und kann der Kläger nur
noch leichte Tätigkeiten verrichten, ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, nicht im Akkord oder im
Freien und nicht unter Einfluss von Zugluft und Nässe und nur noch in einem selbst bestimmbaren Wechselrhythmus
von Sitzen, Gehen und Stehen.
Am 08.02.1998 stellte er einen Rentenantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 04.05.1998 ablehnte. Den
Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.1998 als unbegründet zurück. Die anschließende Klage
nahm der Kläger am 25.05.2000 zurück.
Am 03.11.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung der Rentenablehnung, weil die Entscheidungen zu
Unrecht davon ausgegangen seien, dass er keinen Berufsschutz habe. Im Wesentlichen macht der Kläger geltend,
als Entgrater sei er wenigstens auf einem Teilgebiet eines Facharbeiters tätig gewesen und habe diesen Beruf
krankheitsbedingt aufgeben müssen. Er könne nicht auf andere Berufe verwiesen werden.
Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 20.02.2001 ab und wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 20.06.2001 als unbegründet zurück.
Das Sozialgericht hat die Klage, gerichtet sowohl auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit als auch wegen
voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit, mit Urteil vom 09.07.2003
als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger weiter noch in der Verweisungstätigkeit eines Pförtners vollschichtig tätig
sein könne.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht.
Am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2006 beantragt der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des
Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 09.07.2003 sowie des Bescheides vom 20.02.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20.06.2001 zu verurteilen, ihm gemäß § 44 SGB X unter Berücksichtigung des am
03.02.1998 gestellten Rentenantrags Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten, hilfsweise Vertagung der mündlichen
Verhandlung und Beiziehung der Personalakte des Klägers von seinem letzten Arbeitgeber sowie Einvernahme der
Auskunftsperson der Firma H ...
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die
Akten des Sozialgerichts Landshut in den vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144
Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen
Rentenanspruch hat.
Die Beklagte hat ihren Bescheid vom 04.05.1998 nicht nach § 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB) X zurückzunehmen,
denn sie hat bei ihrer Entscheidung weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt
ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat.
Auf den Rentenanspruch des Klägers, der für eine Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird, sind die §§ 43, 43,
44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 43 Abs.1 SGB VI in dieser Fassung hatten
Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie u.a. berufsunfähig waren. Nach Abs.2 der
Vorschrift waren Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als
die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen war, umfasste alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten. Berufsunfähig
war nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte; dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht
zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit war danach der bisherige Beruf. Das ist die zuletzt und auf
Dauer ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung.
Den zuletzt ausgeübten Beruf des Entgraters dürfte der Kläger nach dem Ergebnis der Beweiserhebungen auf
medizinischem Fachgebiet nicht mehr vollschichtig ausgeübt haben können. Er war damit jedoch noch nicht
berufsunfähig. Im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf durfte ein Versicherter grundsätzlich auf einen Beruf in der
nach seiner Wertigkeit nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
zur Berufsunfähigkeit im Sinne von § 43 SGB VI alter Fassung hat die Berufe der Versicherten nach ihrer Wertigkeit
in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die jeweilige Einstufung in dieses Prüfungsmuster bestimmte die Berufstätigkeit,
auf die der Versicherte verwiesen werden konnte. Die Zuweisung zu einer Berufsgruppe bestimmte sich von der
Bedeutung, die die Ausbildung für die Qualität eines Berufes hatte sowie dessen tariflicher Eingruppierung und der
konkreten Eingruppierung durch den Arbeitgeber (vgl. BSG-Urteil vom 20.07.2005 Az.: B 13 RJ 19/04 R). Die beiden
untersten Gruppen wurden hierbei von der des ungelernten Arbeiters und der des angelernten Arbeiters (sonstiger
Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) gebildet. Zumutbar war stets eine Tätigkeit
in der nächstniedrigeren Berufsgruppe. Bei einer Verweisung auf die unterste Berufsgruppe bedurfte es nicht mehr der
Benennung einer konkreten beruflichen Tätigkeit, die ein Versicherter mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen
noch konkret ausüben konnte. Es genügte, wenn er noch vollschichtig einsatzfähig war, es sei denn, es hätte eine
ungewöhnliche Summierung von Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung
bestanden. Letzteres liegt beim Kläger nicht vor. Der Kläger musste sich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes verweisen lassen, weil er zuletzt versicherungspflichtig als ungelernter Arbeiter tätig war. Dies ergibt
sich aus der Auskunft des Arbeitgebers vom 15.12.1999. Darin wird seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ungelernte
Tätigkeit bezeichnet, die ein Arbeitnehmer ohne Vorkenntnisse in weniger als drei Monaten erlernen kann. Die
Entlohnung des Klägers durch den Arbeitgeber, die ein Indiz für die Qualität des Berufes abgeben kann, ist im
vorliegenden Fall nicht maßgeblich, denn der Kläger hat nur ungelernte Tätigkeiten ausgeübt und die Bezahlung beruht
auf der langjährigen Berufserfahrung (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.71 und Nr.135). Die Behauptung des Klägers, er
habe in dieser Beschäftigung Teilbereiche einer Facharbeitertätigkeit ausgeübt, ist ausweislich der
Arbeitgeberauskunft nicht zutreffend. Teilbereiche einer Facharbeitertätigkeit können nicht schon solche sein, die
auch ein Facharbeiter im Rahmen seiner Tätigkeiten verrichtet, sondern nur solche, für deren Verrichtung eine
Facharbeiterqualifikation Voraussetzung ist. Dies trifft beim Kläger nicht zu.
Dem Antrag des Klägers auf Beiziehung der Personalakten und Einvernahme der Auskunftsperson des letzten
Arbeitgebers war nicht mehr nachzukommen. Die entscheidungserheblichen Angaben sind vom Arbeitgeber bereits
gemacht worden. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig wären und
welche weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse vom beantragten Vorgehen zu erwarten gewesen wären.
Die zuvor ausgeübte Beschäftigung als Entgrater war für die Beurteilung des Berufsschutzes nicht mehr maßgeblich.
Die Beschäftigung ist aus nicht gesundheitsbedingten Gründen beendet worden und der Kläger hat sich einer anderen
unbefristeten Beschäftigung zugewandt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.11 und 130).
Da der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
noch vollschichtig verrichten konnte, war er nach § 43 SGB VI alter Fassung nicht berufsunfähig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Senat auch über einen Anspruch nach § 240 SGB VI in der seit 01.01.2001
geltenden Fassung auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu entscheiden hatte (vgl.
hierzu BSG SozR 4-2600 § 43 Nr.3; BSG Urteil vom 16.03.2006 Az.: B 4 RA 24/05 B). Die
Anspruchsvoraussetzungen des § 240 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung haben sich, soweit es im
vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, im Verhältnis zu § 43 SGB VI alter Fassung dadurch geändert, dass
eine maßgebliche Leistungsminderung erst dann eintritt, wenn die bisherige sowie die zumutbare Tätigkeit nicht mehr
wenigstens sechs Stunden täglich ausgeübt werden können und nicht wie bei der bis 31.12.2000 geltenden
Rechtslage vollschichtig, d.h. acht Stunden täglich. Die entsprechende zeitliche Leistungseinschränkung gilt darüber
hinaus seit 01.01.2001 auch für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs.1 SGB VI. Auch nach dem
seit 01.01.2001 geltenden Recht hat der Kläger damit keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Berufung ist deshalb nicht begründet.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.